Bereicherungsanspruch gegen Versicherungsbezugsberechtigten wegen Übertragung auf Kreditgeber abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Rückzahlung von 2.710,70 EUR aufgrund angeblicher ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 I BGB). Das Landgericht änderte das Amtsgerichtsurteil und wies die Klage ab, weil der Beklagten ein Bezugsrecht aus den Versicherungsbedingungen zustand. Zur Auslegung der Klauseln wurden §§ 133, 157 BGB herangezogen; die Klausel war nicht überraschend i.S.v. § 305c I BGB. Die Leistung fiel nicht in die Insolvenzmasse.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 2.710,70 EUR als unbegründet abgewiesen; Berufung der Beklagten erfolgreich
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch nach § 812 I BGB setzt voraus, dass der Empfänger die Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
AGB-Bestimmungen sind im Zusammenhang auszulegen; danach kann ein in Versicherungsbedingungen eingeräumtes Bezugsrecht die Übertragung von Versicherungsleistungen und etwaigen Prämienrückzahlungen umfassen.
Die Zweckbindung einer Versicherung zur Sicherung eines Kredits kann indizieren, dass Bezugsrechte dem Kreditgläubiger zustehen und nicht der Insolvenzmasse.
Eine Klausel gilt nach § 305c I BGB nur dann als überraschend und damit eventuell unwirksam, wenn sie objektiv ungewöhnlich ist oder für den Vertragspartner nicht ohne Weiteres erkennbar/verständlich erscheint.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 52 C 186/09
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 18. Juli 2008 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Wegen des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Denn der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte bereicherungsrechtliche Zahlungsanspruch gemäß § 812 I BGB nicht zu.
Die Beklagte hat vorliegend nämlich nicht ohne rechtlichen Grund den Betrag in Höhe von 2.710,70 Euro erlangt. Rechtlicher Grund für die Vereinnahmung des Geldes war das der Beklagten in § 5 Nr. 2 der Versicherungsbedingungen eingeräumte Bezugsrecht. Die vorstehend bezeichnete Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 10 der Versicherungsbedingungen gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass der Beklagten unwiderruflich das Bezugsrecht aus dem Versicherungsvertrag sowohl hinsichtlich der Versicherungsleistung als auch hinsichtlich eventueller Prämienrückzahlungen übertragen werden sollte. Aus dem Umstand, dass der Versicherungsvertrag allein der Sicherung des Kreditkontos dienen sollte und die Einmalprämie auch aus dem Kredit geleistet wurde, ergibt sich, dass die Bestimmungen nur dahin verstanden werden können, dass die Bezugsrechte aus der Versicherung für den Leistungsfall, den Kündigungsfall und den Fall des Widerrufs gemäß §§ 328, 329 BGB auf die Beklagte übertragen werden sollten. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin rechtfertigt auch der unterschiedliche Wortlaut in §§ 5 Nr. 2, 10 der Versicherungsbedingungen keine andere Beurteilung. Denn in beiden Vorschriften ist geregelt, dass der Betrag letztlich nur dem versicherten Kreditkonto – und damit der Beklagten - zugute kommen soll. Der Anspruch fiel nach alledem vorliegend nicht in die Insolvenzmasse.
Die Regelung in § 5 Nr. 2 der Versicherungsbedingungen war auch nicht etwa überraschend im Sinne von § 305c I BGB. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bereits nicht um eine objektiv ungewöhnliche Klausel. Die Vertragsbedingung ist vielmehr aufgrund des Zusammenhangs mit dem Kreditvertrag durchaus üblich. Darüber hinaus fehlt es aber auch an einem Überraschungsmoment; denn die Klausel war ohne Weiteres verständlich und drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den Kunden zu erwarten war.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.710,70 Euro.