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Landgericht Duisburg·7 S 172/06·29.11.2006

Werklohn und Mängel bei Elektroinstallation: Schadensersatz und Preiskorrektur

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Elektrounternehmen) verlangte Restwerklohn aus Elektroinstallationsarbeiten; die Beklagte wandte Mängel ein und erhob Widerklage auf Mängelbeseitigungskosten sowie Feststellung weiterer Begleitkosten. Das Landgericht verneinte eine Kürzung wegen „übersetzter“ vereinbarter Einheitspreise, korrigierte aber die Abrechnung, weil teils nicht nach den vereinbarten Preisen abgerechnet worden war. Mängel bejahte es u.a. bei der Jalousiesteuerung und bei ohne Schutzrohr in Putz verlegten flexiblen Leitungen; andere beanstandete Punkte (Hakennägel, fehlende Unterlagen, Zählerkastenraum) sah es nicht als Werkmängel an. Im Ergebnis wurde die Klage abgewiesen und die Klägerin zur Zahlung von 1.798,15 EUR sowie zur Erstattung weiterer notwendiger Begleitkosten der Mängelbeseitigung verurteilt.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Klage abgewiesen, Widerklage nur in Höhe von 1.798,15 EUR plus Feststellung weiterer Begleitkosten zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei vereinbartem Einheitspreis richtet sich die Vergütung nach der Parteivereinbarung; eine Angemessenheitskontrolle findet grundsätzlich nicht statt, solange nicht Nichtigkeit nach § 138 BGB in Betracht kommt.

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Rechnet der Unternehmer entgegen der Preisvereinbarung ab, ist der Werklohnanspruch um die Differenz zwischen vereinbarten und abgerechneten Preisen zu korrigieren.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen Werkmängeln nach § 635 BGB a.F. setzt neben dem Vorliegen eines Mangels die Einhaltung der formellen Voraussetzungen, insbesondere eine erfolglose Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, voraus.

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Eine Werkleistung ist mangelhaft, wenn konstruktionsbedingt bei vorhersehbaren Betriebszuständen (z.B. Stromunterbrechung) wesentliche Funktionen (hier: Jalousiesteuerung) ausfallen oder Einstellungen verloren gehen und dies nicht fachgerecht hinnehmbar ist.

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Besteht in Fachkreisen ein Meinungsstreit über die Zulässigkeit einer Ausführungsart, begründet die Orientierung an einer vertretenen fachlichen Auffassung nicht ohne Weiteres einen Werkmangel.

Relevante Normen
§ 711 ZPO§ 713 ZPO§ 631 Abs. 1 BGB§ 138 BGB§ 635 BGB a. F.§ 92 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 9 C 23/03

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 20. Juni 2006 teilweise abgeändert und die Klägerin unter Abweisung der Klage und Abweisung der weitergehenden Widerklage und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, an die Beklagte 1.798,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2005 zu zahlen. Ferner wird auf die Widerklage festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten alle weiteren notwendigen Begleitkosten zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Beseitigung der festgestellten Mängel an Jalousiesteuerung und flexibler Leitung in dem Objekt Duisburg noch anfallen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Die Klägerin, die ein Elektrounternehmen betreibt, macht gegen die Beklagte einen Restwerklohnanspruch in Höhe von 2.067,65 Euro geltend. Sie hatte für diese auf der Grundlage von Angeboten vom 17. Januar 2001 und 23. Mai 2001 diverse Elektroarbeiten ( Installationen ) ausgeführt.

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Die Klägerin hat behauptet, sie habe die ihr in Auftrag gegebenen Arbeiten vollumfänglich fachgerecht ausgeführt und ordnungsgemäß abgerechnet.

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Von dem der Beklagten mit Schlussrechnung vom 29. Oktober 2001 berechneten Betrag macht die Klägerin – nach Teilrücknahme in Höhe von 714,67 Euro - noch den vorstehend bezeichneten restlichen Vergütungsanspruch geltend.

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Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe das mit zahlreichen Mängeln behaftete und deshalb nicht abnahmefähige Werk der Klägerin nicht abgenommen. Die in der Schlussrechnung aufgeführten Einheitspreise seien nicht mit dem angebotenen Preis identisch, übersetzt und sogar wucherisch. Sie hat ferner behauptet, das Werk der Klägerin sei mangelhaft, da die Jalousiesteuerung in Küche und Schlafzimmer nicht funktioniere, sie keine Installationspläne/Anleitungen etc. erhalten habe, die Klägerin eine Abschlussmessung nicht vorgenommen habe und diese nicht dokumentiert habe, die Klägerin Stromkabel zum Teil nicht normgerecht verlegt habe und insbesondere zur Befestigung unzulässigerweise sogenannte Hakennägel verwendet habe.

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Widerklagend hat die Beklagte deshalb Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 11.128,50 Euro begehrt.

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Unstreitig forderte die Beklagte die Klägerin vergeblich zur Mängelbeseitigung auf.

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Das Amtsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 21. August 2003 ( Bl. 97f. GA ) und 6. September 2004 ( Bl. 169ff. GA ) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten / Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 7. Juli 2004 ( Bl. 121ff. GA ), 15. August 2005 ( Bl. 309ff. GA ), 22. Dezember 2005 ( Bl. 389ff. GA ) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Mai 2006 ( Bl. 470ff. GA ) verwiesen.

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Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Juni 2006 abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 10.964,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2005 zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten alle weiteren Kosten zu ersetzen, die zur Beseitigung der vom Sachverständigen festgestellten Mängel noch anfallen werden. Die weitergehende Widerklage hat es abgewiesen ( Bl. 483ff. GA ). Zur Begründung hat es ausgeführt, das Klagebegehren sei nicht gerechtfertigt, da die Klägerin im Ergebnis mit 2.264,83 Euro übersetzte Einheitspreise abgerechnet habe. Wegen einer Mangelhaftigkeit des Werkes der Klägerin hat es ferner Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 1.597,90 Euro für die nicht voll funktionstüchtige Jalousiesteuerung, für fehlende Pläne/Messungen/Dokumentationen in Höhe von 1.740,- Euro, für die schräg verlegte Leitung im Kaminbereich des Arbeitszimmers in Höhe von 169,36 Euro, für die Verwendung von Hakennägeln in Höhe von 3.480,- Euro (EG) und 1.305,- Euro (DG), für verlegte flexible Leitungen in Höhe von 1.447,68 Euro und für die Unterbringung des Zählerkastens im "Vorratsraum" der Beklagten in Höhe von 1.225,- Euro berücksichtigt. Ferner hat es wegen zu erwartender Begleitschäden z. B. durch Tapezier- und Malerarbeiten das Feststellungsbegehren für gerechtfertigt erklärt.

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Gegen dieses ihr am 22. Juni 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6. Juli 2006 Berufung eingelegt und diese am 4. August 2006 begründet.

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Sie macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie das Erstgericht auf überhöhte Einheitspreise komme. Die von der Beklagten angeführten Unterlagen seien ihr zum Teil schon übergeben worden, andererseits aber von der Klägerin gar nicht geschuldet. Zu Unrecht habe das Erstgericht ferner das Vorliegen von Mängeln im Zusammenhang mit der schrägen Leitung am Kamin, den Hakennägeln, der flexiblen Leitung und des Zählerkastenraumes bejaht. Das Feststellungsbegehren sei mangels Feststellungsinteresses der Beklagten nicht gerechtfertigt.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 20. Juni 2006 abzuändern, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.067,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2002 zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die Entscheidung des Erstgerichts.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

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II.

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

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Sie hat auch in der Sache weitgehend Erfolg.

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Zunächst ist der von der Klägerin begehrte Restwerklohnanspruch gemäß § 631 I BGB in Höhe von 2.067,65 Euro nicht etwa wegen übersetzter Einheitspreise zu kürzen. Denn die Preise wurden von den Parteien vereinbart, so dass es auf eine Üblichkeit/Angemessenheit der Preise nicht ankommt. Die Klägerin hat vielmehr einen Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung. Eine etwaige Übersetzung der vereinbarten Preise konnte nur vor dem Hintergrund des § 138 BGB rechtliche Bedeutung erlangen; Anhaltspunkte für eine hieraus resultierende Nichtigkeit ergeben sich aus den Ausführungen des Sachverständigen jedoch nicht. Die Klägerin hat jedoch teilweise nicht unter Berücksichtigung der vereinbarten Preise abgerechnet, worauf die Beklagte mit Recht hingewiesen hat. Unter Berücksichtigung der vereinbarten Einheitspreise des Angebotes ergibt sich ein Betrag von 707,09 Euro ( = 1.382,94 DM ) netto, den die Klägerin zu viel abgerechnet hat; brutto ist dies ein Betrag von 820,22 Euro. Die von der Beklagten vorgenommenen Eintragungen ( Bl. 58-63 GA ) sind insoweit zutreffend. Soweit die Beklagte darüber hinaus allerdings auch die abgerechneten Preise für diverse Gegenstände beanstandet ( Bl. 64 GA ), geht ihr Vorbringen fehl, da die von der Klägerin insoweit abgerechneten Preise vereinbart wurden.

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Daneben ist das Begehren der Beklagten aber auch hinsichtlich der von ihr behaupteten Mängel des Werkes teilweise gerechtfertigt, da ihr – auf das Vertragsverhältnis ist das alte Schuldrecht anzuwenden – gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a. F. zusteht, da das von der Klägerin erstellte Werk Mängel aufweist und auch die formellen Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch, insbesondere die erforderliche Fristsetzung, vorliegen.

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Den vom Sachverständigen bestätigten Mangel an der Jalousiesteuerung hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten. Dies ist auch nachvollziehbar, denn ein Mangel liegt insoweit vor, weil es bei längerer Unterbrechung der Stromzufuhr zu den Zeitschaltuhren durch Einschaltung der Netzfreischaltung vorkommen kann, dass die Rollladensteuerungen nicht mehr ordnungsgemäß funktionieren, was nicht fachgerecht und deshalb nicht hinnehmbar ist. Zudem können die eingestellten und vorgegebenen Zeiten auch dadurch gelöscht werden, dass bei Unterbrechung der Stromzufuhr von länger als 24 Stunden die Gangreserve der Zeitschaltuhren aufgebraucht ist, was ebenfalls einen Mangel darstellt. Vonnöten ist insoweit zur Abstellung dieser Schwierigkeiten eine von der Netzfreischaltung unabhängige Stromversorgung der Zeitschaltuhren in Küche und Schlafzimmer ( Bl. 124f. GA ).

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Hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten mangelhaften Verlegung von Leitungen hat der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise zwar eine Falschverlegung im Arbeitsraum I im Bereich des dortigen Kamins bestätigt, da dort unzulässigerweise eine Schwachstromleitung schräg verlegt wurde ( Bl. 127 GA ). Gleichwohl scheidet insoweit ein Schlechtleistungsanspruch der Beklagten aus, da diese ausweislich der Bestätigung ihres Architekten vom 10. August 2006 mit der schrägen Verlegung dieser Leitung einverstanden war ( vgl. Bl. 543 GA ).

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Ferner ist die Werkleistung der Klägerin insoweit mangelhaft gewesen, als flexible PVC-Schlauchleitungen von den Elektromotoren der Rollladenkästen bis zur Jalousieschalterdose in Putz gelegt wurden und diese flexiblen Leitungen ohne Schutzrohr verlegt wurden ( Bl. 130 GA ).

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Keinen Mangel stellte dagegen die Verwendung der "Hakennägel" durch die Klägerin dar. Zwar ist nach der VDE 100 Teil 520 Abs. 21.2.4. grundsätzlich bei Mantelleitungen eine Befestigung mit Hakennägeln unzulässig und bejahte auch der Sachverständige vor diesem Hintergrund einen Mangel. Allerdings wird in der einschlägigen Fachliteratur ( Vogt ) die Auffassung vertreten, dass zum Fixieren Hakennägel verwendet werden können. Die einschränkende Ansicht der DKE, die nur eine vorübergehende Fixierung und nach endgültiger Befestigung durch Gipsmarken, Putz o. ä. ein Ziehen der Hakennägel fordert, stellt nur eine weiter vertretene Auffassung dar. Die Zulässigkeit der Verwendung von Hakennägeln wird mithin in Fachkreisen sehr unterschiedlich beurteilt. Vor diesem Hintergrund kann es keine mangelhafte Werkerstellung darstellen, wenn ein Handwerker einer in diesem Meinungsstreit vertretenen Auffassung folgt und sich – trotz Bedenken anderer Fachleute – für die Verwendung von Hakennägeln entscheidet.

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Die Nichtübergabe der von der Beklagten angeführten Pläne, Aufzeichnungen, Anleitungen und Nachweise stellt nach Auffassung der Kammer ebenfalls keinen Mangel der Werkleistung selbst dar. Eine Vereinbarung der VOB, die der Sachverständige insoweit zur Begründung einer mangelhaften Werkleistung herangezogen hat, haben die Parteien nicht dargetan. In Betracht kommt insoweit allenfalls die Verletzung einer entsprechenden Nebenpflicht aus dem Vertrag und ein etwaiger Schadensersatzanspruch im Falle eines etwaigen Schadens.

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Keinen Mangel der Werkleistung der Klägerin stellt nach Auffassung der Kammer auch der Einbau des Kastens im "Vorratsraum" der Beklagten dar; denn diese hat es in der Hand, die Räumlichkeit – wie nach den Technischen Anschlussbedingungen gefordert wird - frei zugänglich bereitzuhalten und ihre Vorräte an anderer Stelle zu lagern. Der Zählerschrank wurde vorliegend von der Klägerin darüber hinaus gerade in dem Raum installiert, in welchem sich auch der Hausanschlusskasten befindet.

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Die Gesamtabrechnung hat mithin folgendes Bild:

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Geltend gemachte Restforderung der Klägerin: 2.067,65 Euro

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abzüglich Differenz vereinbarte/abgerechnete Einheitspreise 820,22 Euro

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abzüglich Jalousie 1.597,90 Euro

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abzüglich flexible Leitung 1.447,68 Euro

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= Anspruch der Beklagten: 1.798,15 Euro.

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Der Zinsanspruch der Beklagten ist in gesetzlicher Höhe aus Verzugsgesichtspunkten gerechtfertigt.

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Zu Recht hat das Erstgericht letztlich auch das Feststellungsbegehren der Beklagten für gerechtfertigt erachtet; denn aus den Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich, dass es im Falle der tatsächlichen Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten zu Begleitschäden kommen kann, die bisher nicht berücksichtigt wurden und gemäß § 635 BGB a. F. ebenfalls von der Klägerin zu ersetzen sein werden.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 14.532,59 Euro ( 2.067,65 Euro + 10.964,94 Euro + 1.500,- Euro ).