Berufung: Aufklärungspflicht bei Unfalltarif führt zur Abweisung der Mietzinsklage
KI-Zusammenfassung
Nach einem Unfall mietete der Beklagte bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zum Unfalltarif. Die Klägerin verlangte die Differenz zum Normaltarif; das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Landgericht Duisburg wies die Berufung des Beklagten als unbegründet zurück? Nein: das LG gab der Berufung statt und wies die Klage ab, weil die Klägerin ihre Aufklärungspflicht über günstigere Tarife verletzt hatte; die Forderung war durch Aufrechnung mit dem Schadenersatzanspruch des Beklagten erloschen.
Ausgang: Klage des Mietwagenunternehmens auf restlichen Mietzins abgewiesen; Anspruch durch Aufrechnung mit Schadenersatzanspruch des Beklagten erloschen
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertraglicher Zahlungsanspruch aus einem Mietvertrag (§ 535 BGB) kann durch Aufrechnung mit einem zureichenden Schadenersatzanspruch des Mieters erlöschen.
Hat ein Vermieter Kenntnis davon, dass Unfalltarife von Haftpflichtversicherern nicht ohne Weiteres vollständig erstattet werden, trifft ihn gegenüber dem Kunden eine Aufklärungspflicht über günstigere, für die Schadensregulierung relevante Tarife.
Ersatzfähig sind nur die nach § 249 BGB objektiv erforderlichen Mietwagenaufwendungen; der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, zumutbare, wirtschaftlichere Alternativen zu wählen.
Wird der Kunde durch unterbliebene Aufklärung veranlasst, einen teureren Unfalltarif zu wählen, ist die Differenz zum wirtschaftlich erforderlichen (Norm-)Tarif als Schadensersatz erstattungsfähig.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 53 C 1023/03
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsge-richts Duisburg vom 26.06.2003, Aktenzeichen 53 C 1023/03, abgeändert und wie folgt neu gefasst:Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Im Mai 2002 erlitt der Beklagte mit seinem Pkw einen Verkehrsunfall. Er begab sich sodann zu der Klägerin, einem Mietwagenunternehmen, und mietete auf der Basis des Unfalltarifs der Klägerin ein Ersatzfahrzeug Typ Citroen an. Die Mietdauer belief sich vom 27.05.2002 bis 07.06.2002. Unter dem 07.06.2002 erstellte die Klägerin eine Rechnung über 1.488,81 EUR. Die Versicherung des Unfallgegners des Beklagten zahlte auf diese Rechnung 725,00 EUR. Den weitergehenden Betrag abzgl. eines zurückgenommenen Teilbetrages von 12,78 EUR begehrt die Klägerin mit der vorliegenden Klage.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei berechtigt gewesen, nach dem Unfalltarif abzurechnen. Dieser sei auf die Interessen eines Unfallgeschädigten abgestellt, da dieser weder eine Vorleistung zu erbringen habe, noch eine Begrenzung der Kilometerzahl bestehe.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin hätte ihm nicht lediglich den Unfallersatztarif anbieten dürfen, sondern auch auf günstigere Mietmöglichkeiten hinweisen müssen. Durch die Unterlassung dieser Hinweispflicht habe sich die Klägerin in Höhe der Differenz zwischen dem Unfalltarif und dem Normaltarif schadenersatzpflichtig gemacht. Dieser Anspruch könne dem Klageanspruch entgegengehalten werden. Bei Abrechnung nach Normaltarif aber wären - unstreitig - Kosten in Höhe von 725,00 EUR entstanden.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch der Klägerin auf Begleichung der Rechnung bestehe, da die Parteien den Mietvertrag zum Unfalltarif abgeschlossen hätten. Dieser Vertrag sei auch weder unwirksam noch beständen aufrechenbare Schadenersatzansprüche des Beklagten. Der geltend gemachte Unfalltarif könne weder als wucherisch bezeichnet werden, noch beständen andere Anhaltspunkte dafür, den Mietvertrag als sittenwidrig einzustufen. Ein Schadenersatzanspruch des Beklagten sei nicht ersichtlich, weil die Klägerin keine Aufklärungspflichten verletzt habe. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, dem Beklagten den billigsten Tarif, zu dem man einen Ersatzwagen mieten könne, unaufgefordert zu nennen. Dies entspreche den marktwirtschaftlichen Grundsätzen, darüber hinaus sei der Unfalltarif gerade auf die Vermietung von Pkws nach einem Unfall zugeschnitten. So habe der Kunde nämlich keine Vorleistung zu erbringen und sei hinsichtlich der Kilometerzahl nicht eingeschränkt. Darüber hinaus sei ein Interesse des Geschädigten an einem dahingehenden Hinweis nicht erkennbar, da die Kosten für die Anmietung des Fahrzeuges von der Versicherung des Unfallgegners zu tragen seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er vertritt weiter die Ansicht, dass sich die Klägerin durch die Unterlassung des Hinweises auf einen Normaltarif schadenersatzpflichtig gemacht habe.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist darauf hin, dass beim Unfalltarif wesentliche Vorteile für den Kunden beständen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 602,95 EUR. Zwar ergibt sich ein dahingehender Anspruch der Klägerin grundsätzlich aus dem zwischen den Parteien am 27.05.2002 geschlossenen Mietvertrag, § 535 Abs. 2 BGB. Der dahingehende Anspruch der Klägerin ist jedoch durch Aufrechnung mit Schadenersatzanspruch des Beklagten erloschen.
Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte seine Schadenersatzanspruch gegen die Klägerin an die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abgetreten hat oder selbst noch Anspruchsinhaber ist. Sollte der Beklagte noch Anspruchsinhaber sein, wäre die Aufrechnungserklärung in der Leistungsweigerung zu sehen. Sollte der Beklagte jedoch seinen Schadenersatzanspruch an die X-Versicherung abgetreten haben, wäre der Anspruch der Klägerin auf restlichen Mietzins bereits aufgrund der Aufrechnungserklärung der X-Versicherung im Schreiben vom 12.09.2002 erloschen.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist ein Schadenersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin gegeben. Ein dahingehender Anspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB. Hiernach ist der Schuldner, der eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt, dem Gläubiger gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Vorliegend hat die Klägerin ihre Pflicht zur Aufklärung über die verschiedenen von ihr angebotenen Tarife gegenüber dem Beklagten verletzt.
Die Klägerin hat den Mietvertrag mit dem Beklagten auf der Basis des Unfalltarifes abgeschlossen, ohne den Beklagten auf die Existenz anderer Tarife, wie den Normaltarif, hinzuweisen. Zu einem dahingehenden Hinweis aber wäre die Klägerin verpflichtet gewesen. Bei dem Normaltarif handelt es sich um einen Tarif, der etwa nur der Hälfte vom Unfalltarif entspricht. Zwar hat der Unfalltarif insoweit Vorteile, als er weder eine Vorleistungspflicht des Mieters noch eine Kilometerbegrenzung vorsieht und darüber hinaus das Fahrzeug zu jeder Tageszeit angemietet werden kann. Fraglich ist in diesem Zusammenhang jedoch, ob der Kunde die Vorteile benötigt oder ob er nicht im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht eine Anmietung zum Normaltarif hätte wählen müssen, der diese Vorteile nicht bietet.
Eine Pflicht der Autovermietung zur Aufklärung über die verschiedenen Tarife ergibt sich aus der allgemeinen Schutzpflicht gegenüber dem Geschäftspartner. Zwar entspricht es, worauf das Amtsgericht zu Recht hinweist, grundsätzlich nicht den Grundsätzen der Vertragsfreiheit, dass ein Unternehmer seinen Vertragspartner auf günstigere Angebote hinweisen muss. Nach den Regeln des allgemeinen Schuldrechts hat jedoch jede Vertragspartei ihre Rechte schonend auszuüben. Sie hat sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, daß Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter - auch das Vermögen - des anderen Teils nicht verletzt werden (BGH NJW 1983, 2813; BGH NJW 1979, 1651). Dies aber hat zur Folge, daß ein Kfz-Vermieter, dem bekannt ist, daß manche Haftpflichtversicherer die Mietwagenkosten auf der Grundlage ihrer Empfehlungen (HUK-Empfehlung, VersR 1993, 24) regulieren, die geringere Beträge vorsehen als die Unfallersatztarife beinhalten und daß auch die Rechtsprechung bislang nicht einheitlich über die Erstattungsfähigkeit des Unfalltarifes entschieden hat, den Kunden auf entsprechende Schwierigkeiten bei der Schadensabwicklung hinzuweisen hat (i.E. OLG Koblenz, Recht und Schaden 1992, S. 124). Daß die Klägerin entsprechende Kenntnis von den Problemen bei der Schadensregulierung hatte, ergibt sich bereits aus den von ihr selbst betriebenen Gerichtsverfahren über die sie Urteile zur Akte gereicht hat.
Die Pflicht zur Aufklärung ergibt sich des weiteren daraus, daß der Vermieter den Kunden danach fragt, ob Anlass für die Anmietung ein Verkehrsunfall ist und ob für die Schadenfolgen eine Versicherung einzustehen hat. Diese Information veranlasst den Vermieter nämlich erst dazu, den teuren Unfallersatztarif anzubieten. Wenn aber entsprechende Informationen zugunsten des Autovermieters verwertet werden, ist auch eine Pflicht des Autovermieters dahingehend anzunehmen, den Kunden auf eventuelle Probleme bei der Schadenabwicklung mit dem Unfallersatztarif hinzuweisen (OLG Karlsruhe, DAR 93, S. 229).
Einen entsprechenden Hinweis über die verschiedenen Tarife hat die Klägerin jedoch unstreitig unterlassen.
Hierdurch ist dem Beklagten auch ein Schaden entstanden, da er die im Unfalltarif gebotenen Vorteile nicht nutzen konnte und deshalb im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht den Normaltarif hätte wählen müssen. Nach § 249 BGB kann der Geschädigte nur Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH NJW 1996, 1958; BGH NJW 1995, 2637). Zwar kann vom Geschädigten nicht verlangt werden, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu trägen hätte. Wenn der Geschädigte jedoch die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadenersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGHZ 115, 364; BGH NJW 1996, 1958; BGH NJW 1995, 2637). Für den vorliegenden Fall führen diese Erwägungen zu dem Ergebnis, daß der Beklagte - hätte er Kenntnis von weiteren Tarifen gehabt - keine Veranlassung dazu hatte, das Fahrzeug zum Unfalltarif anzumieten, da er die sich hieraus ergebenden Vorteile - mit Ausnahme der fehlenden Vorleistungspflicht - nicht benötigte. Dem Pkw-Mietvertrag vom 27.05.2002 ist zu entnehmen, dass der Pkw um 10.30 Uhr, also während der üblichen Geschäftsöffnungszeiten angemietet wurde und mit dem Fahrzeug nur ca. 530 km gefahren wurde. Die Vorleistungspflicht aber stellt, in Anbetracht der Tatsache, daß der Geschädigte auch einen möglichen Zinsschaden ersetzt verlangen kann, ein im Rahmen der Schadensminderungspflicht hinzunehmendes Opfer dar.
Soweit ein Teil der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, NZV 2000, 366) die Ansicht vertritt, daß dem Geschädigten, der nach einem Verkehrsunfall ein Fahrzeug in Unkenntnis anderer Tarife zum Unfalltarif anmietet, seitens der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die vollständigen Mietwagenkosten zu ersetzen sind, entlastet dies die Klägerin nicht. Aus § 255 BGB ergibt sich, daß der Geschädigte grundsätzlich auch dann vollen Schadenersatz verlangen kann, wenn ihm zugleich ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht (Palandt, 61. Aufl., § 255,Rn. 1). Er muss dann nur seinen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter an die Haftpflichtversicherung abtreten.
Aufgrund der oben genannten Umstände, nämlich dass der Beklagte kaum Vorteile aus dem Unfallersatztarif nutzen konnte, ist davon auszugehen, dass der Beklagte entsprechend einem wirtschaftlich denkenden Menschen das Fahrzeug zum Normaltarif angemietet hätte.
Der Beklagte ist also so zu stellen, als wenn er den Mietvertrag zum Normaltarif abgeschlossen hätte. In diesem Fall hätte jedoch der Mietzins - wie von der Klägerin unstreitig dargelegt - bei 725,00 EUR gelegen. Der darüber hinausgehende Betrag ist daher als Schadenersatzposition anzusehen, so dass die Schadenersatzforderung der Klageforderung entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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