Duldung des Ausbaus des Stromzählers – Grenzen der Zahlungsverweigerung nach §17 StromGVV
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt, dass der Beklagte den Zutritt zur Abnahmestelle gestattet und den Ausbau des Stromzählers duldet. Das LG gewährt diese Duldung, weist die weitergehende Klage ab und betont, dass eine Zahlungsverweigerung des Kunden nur unter den Voraussetzungen des §17 Abs.1 S.2 StromGVV zulässig ist. Für den Vorjahresvergleich maßgeblich ist nur ein tatsächlich abgelesener Verbrauch; sonst bleibt die Klärung einem Rückforderungsprozess vorbehalten.
Ausgang: Klage auf Duldung des Ausbaus des Stromzählers teilweise stattgegeben; sonstige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zahlungsverweigerung wegen bestrittenen Verbrauchs ist nach §17 Abs.1 S.2 StromGVV nur zulässig, wenn entweder die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorigen Abrechnungszeitraum.
Bei der Prüfung des Verdachts eines ungewöhnlich hohen Verbrauchs kann als Vergleichsmaßstab nur ein tatsächlich durch Ablesung ermittelter Verbrauch des Vorzeitraums herangezogen werden; Schätzungen sind nicht geeignet.
Die Klärung möglicher Fehler bei der Verbrauchsermittlung verbleibt außerhalb der engen Voraussetzungen des §17 Abs.1 S.2 StromGVV im Wege eines Rückforderungsprozesses des Kunden und rechtfertigt regelmäßig keine Zurückhaltung bei Zahlungen.
Für die zwangsweise Durchsetzung einer Duldungsverpflichtung zur Ermöglichung des Zählerausbaus besteht kein besonderer Rechtsschutzbedarf zur Anordnung der Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers, da die Zwangsvollstreckung ausschließlich nach §890 ZPO erfolgt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 12 C 2561/10
Leitsatz
Bestreitet der Stromkunde die Richtigkeit des in einer Rechnung zugrunde gelegten Stromverbrauchs, ist er nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StromGVV zur Zahlungsverweigerung berechtigt. In allen anderen Fällen bleibt die Klärung von etwaigen Fehlern bei der Verbrauchsermittlung einem Rückforderungsprozess des Kunden vorbehalten.
Maßstab für den hiernach anzustellenden Vergleich mit dem vorherigen Abrech-nungszeitraum kann nur ein tatsächlich, d. h. durch Ablesung und nicht lediglich durch Schätzung, ermittelter Verbrauch sein.
Bei einer auf die Duldung der Einstellung der Stromversorgung durch Ausbau des Stromzählers gerichteten Klage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Gestattung der Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers, da die Zwangsvollstreckung sich ausschließlich nach § 890 ZPO richtet.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.08.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (Az. 12 C 2561/10) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, , , , der durch die Klägerin beauftragt wird, Zutritt zu der Abnahmestelle , , zu gestatten und die Einstellung der Stromversorgung durch Ausbau des Stromzählers Nr. zu dulden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 2.808,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 55 ff. d. A.). Im Übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat im Wesentlichen Erfolg.
1. Die Berufung ist zulässig.
Insbesondere ist die Klägerin durch die angefochtene Entscheidung in ausreichendem Umfang beschwert, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Insoweit folgt die Kammer der – vom Beklagten nicht angegriffenen – Berechnung in der Berufungsbegründung, wonach die Beschwer der Klägerin dem 6-fachen Monatsbetrag der festgesetzten Vorauszahlungen des Beklagten entspricht (6 x 468,00 € = 2.808,00 €). Denn der Klägerin geht es nicht um den Besitz des Zählers, sondern darum, zu verhindern, dass der Beklagte in Zukunft weiterhin ohne entsprechende Gegenleistung Strom entnimmt (vgl. OLG Köln, ZMR 2006, 208; OLG Braunschweig, NJW-RR 2006, 1584; OLG Schleswig, NJW-RR 2010, 141; OLG Brandenburg, RdE 2010, 229; OLG Oldenburg, NZM 2010, 135; OLG Hamburg, NZM 2011, 792).
2. Die Berufung ist auch im Wesentlichen begründet.
a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 i. V. m. S. 4 StromGVV einen Anspruch darauf, die Einstellung der Stromversorgung durch Ausbau des streitgegenständlichen Stromzählers zu dulden.
aa) Gemäß § 19 Abs. 2 S. 4 StromGVV darf der Grundversorger eine Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100,00 € in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe dieses Betrages bleiben gemäß § 19 Abs. 2 S. 5 StromGVV diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 StromGVV berechtigen Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, (1.) soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder (2.) sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
Die Klägerin berühmt sich aus dem streitgegenständlichen, unter der Kunden-Nr.
geführten Vertrag einer nicht titulierten Forderung in Höhe von 6.753,55 €, die sie auf die Jahresrechnung vom 11.07.2010 (Bl. 24 ff. d. A.) und die in der Folgezeit angefallenen Abschlagszahlungen stützt. Diese Forderung hat der Beklagte nicht nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 S. 2 StromGVV schlüssig begründet beanstandet. Der Beklagte hat ausschließlich die Richtigkeit des in der Rechnung zugrunde gelegten Stromverbrauchs bestritten. Hieraus kann – entgegen der Ansicht des Amtsgerichts – die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV nicht hergeleitet werden. Bei zutreffendem Verständnis der Norm zeigt bereits die Systematik des § 17 Abs. 1 S. 2 StromGVV, dass etwaige Fehler bei der Verbrauchsermittlung nur unter den Voraussetzungen des – insoweit spezielleren – § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StromGVV zur Zahlungsverweigerung berechtigen. In allen anderen Fällen bleibt die Klärung von etwaigen Fehlern bei der Verbrauchsermittlung nach dem Sinn und Zweck des § 17 StromGVV, der dem Grundversorger als Korrelat für den ihm auferlegten Kontrahierungszwang und seine grundsätzliche Vorleistungspflicht ein zügiges Inkasso ermöglichen soll (vgl. Hempel, in: Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 5, Ergänzungsband ABEltV, § 30 AVBEltV Rn. 2 ff. m. w. N.), einem Rückforderungsprozess des Kunden vorbehalten. Soweit die Kammer in dem Hinweisbeschluss vom 06.02.2012 (Bl. 110 ff. d. A.) in dieser Frage zunächst dem Amtsgericht gefolgt war, hält sie an dieser Auffassung nicht mehr fest.
Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StromGVV, nämlich dass der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist, liegen ebenfalls nicht vor. Vergleichsmaßstab kann insofern nur der zuletzt tatsächlich ermittelte Verbrauch des Beklagten sein. Tatsächlich, d. h. durch Ablesungen, ermittelt wurde im vorherigen Abrechnungszeitraum lediglich der Verbrauch vom Beginn des Vertragsverhältnisses am 15.03.2009 (abgelesener Zählerstand: 199.266 kWh) bis zum 09.04.2009 (abgelesener Zählerstand: 201.052 kWh). In diesem Zeitraum hat der Beklagte 1.786 kWh verbraucht, was einem durchschnittlichen Tagesverbrauch von 68,69 kWh entspricht. Dieser in der Vorjahresrechnung vom 22.07.2009 (Bl. 169 ff. d. A.) ausgewiesene und vom Beklagten nicht beanstandete Wert liegt sogar noch über dem in der Jahresrechnung vom 11.07.2010 für den Zeitraum vom 30.06.2009 (geschätzter Zählerstand: 202.073 kWh) bis zum 11.06.2010 (abgelesener Zählerstand: 225.009 kWh) angegebenen Verbrauch von 22.936 kWh, welcher einem durchschnittlichen Tagesverbrauch von 66,10 kWh entspricht.
Auf den in der Jahresrechnung vom 11.07.2010 zum Zwecke des „Vorjahresvergleichs“ angegebenen Vergleichszeitraum vom 15.03.2009 bis 29.06.2009, für den die Klägerin nur einen Verbrauch von 2.807 kWh (entsprechend einem durchschnittlichen Tagesverbrauch von 26,23 kWh) errechnet hatte, kann sich der Beklagte nicht berufen, weil der hierbei zugrunde gelegte Endzählerstand nur auf einer Schätzung beruht, die von der – möglicherweise zu optimistischen – Annahme ausgegangen war, dass der Beklagte in dem Zeitraum vom 10.04.2009 (abgelesener Zählerstand: 201.052 kWh) bis zum 29.06.2009 (geschätzter Zählerstand: 202.073 kWh) nur 1.021 kWh, d. h. durchschnittlich 12,60 kWh am Tag, verbraucht hat. Soweit die Kammer in dem Hinweisbeschluss vom 06.02.2012 (Bl. 110 ff. d. A.) auf den gesamten vorherigen Abrechnungszeitraum abgestellt hatte, beruhte dies auf der – wie sich herausgestellt hat – unrichtigen Annahme, dass auch der Zählerstand am 29.06.2009 durch eine Ablesung ermittelt worden sei.
bb) Auf den Nichterhalt des – die nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromGVV erforderliche Androhung enthaltenden – Schreibens vom 26.11.2010 (Bl. 4 f. d. A.) kann sich der Beklagte nicht mehr berufen, da ihm dieses jedenfalls mit der Klage zugestellt worden ist und er die Erfüllung der klägerischen Forderung durch sein weiteres Verteidigungsvorbringen ernsthaft und endgültig verweigert hat.
b) Die Verurteilung war jedoch insoweit einzuschränken, als hinsichtlich des von der Klägerin begehrten Ausspruchs, dass der Beklagte den Zutritt zu der Abnahmestelle „auch zwangsweise durch den Gerichtsvollzieher zu gestatten“ habe, kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin besteht. Denn die Zwangsvollstreckung der in diesem Urteil ausgesprochenen Duldungsverpflichtung richtet sich ausschließlich nach § 890 ZPO, wonach der Schuldner gegebenenfalls durch Ordnungsgeld und Ordnungshaft zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung anzuhalten ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert entspricht der eingangs festgestellten Rechtsmittelbeschwer.