Berufung: Haftungsquotierung bei Auffahrunfall nach Fahrstreifenwechsel
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt nach einem Auffahrunfall Schadenersatz; das Landgericht ändert das Amtsgerichtsurteil teilweise und spricht der Klägerin 761,78 EUR zu (25 % Haftung der Beklagten). Das Gericht sieht die Hauptschuld bei der Klägerin wegen eines nicht angezeigten Spurwechsels (§7 Abs.5 StVO). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten ließ sich nicht als unfallursächlich feststellen.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Zahlung von 761,78 EUR (Quotierung 3/4 Klägerin, 1/4 Beklagte) zuerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Auffahrunfall spricht grundsätzlich der Anscheinsbeweis für das Verschulden des auffahrenden Fahrzeugs.
Der Anscheinsbeweis kann entkräftet werden, wenn der Vorfahrende kurz zuvor einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat; dann spricht der Anscheinsbeweis für eine Verletzung der gesteigerten Sorgfaltspflicht aus § 7 Abs. 5 StVO durch den Spurwechsler.
Eine festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung begründet nur dann Ersatzpflicht, wenn ihre unfallursächliche Bedeutung nachgewiesen oder rekonstruierbar ist; bloße Überschreitung ohne Nachweis der Kausalität genügt nicht.
Bei beiderseitiger Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG erfolgt die Haftungsaufteilung nach § 17 Abs. 1 StVG durch Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge; unzureichende Feststellungen, die eine Rekonstruktion verhindern, beeinflussen die Beweiswürdigung und Quotierung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Oberhausen, 36 C 358/01
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts
Oberhausen vom 12.04.2002, Aktenzeichen 36 C 358/01, unter
Zurückweisung der Berufung im übrigen, teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin 761,78 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
seit dem 03.07.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage ab-
gewiesen.
Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens tragen die Klägerin
zu 4/5, die Beklagten zu 1/5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu
48 %, die Klägerin zu 52 %.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 29.08.02 1.787,90 EUR
ab 30.08.02 1.526,90 EUR.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz des ihr bei einem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 2. erlittenen Schadens.
Am 29.04.2002 gegen 10.30 Uhr befuhr die Klägerin die rechte Fahrbahn der Osterfelder Straße in Oberhausen. In Höhe der Tabaluga-Halle wechselte sie auf die linke Überholspur. Sodann fuhr der Beklagte zu 2., welcher die Osterfelder Straße in selbige Richtung fuhr, auf das Heck des Fahrzeuges der Klägerin auf. Der genaue Hergang ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin hat behauptet, vor dem Spurwechsel habe sie in den Rückspiegel und Seitenspiegel geguckt und einige hundert Meter entfernt das Fahrzeug des Beklagten zu 2. gesehen. Sodann habe sie unter Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers die Spur gewechselt.
Als der Abbiegevorgang bereits abgeschlossen gewesen sei, sei der Beklagte mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren.
Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin habe einen Fahrspurwechsel durchgeführt, als sich das Fahrzeug des Beklagten zu 2) ca. drei Wagenlängen hinter dem Fahrzeug der Klägerin befunden habe. Diese sei ohne Betätigen des Blinkers von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt. Auch eine sofortige Gefahrenbremsung des Beklagten zu 2) habe eine Kollision nicht mehr verhindern können.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Unfall sei auf ein Verschulden der Klägerin zurückzuführen, während die Beklagten lediglich die Betriebsgefahr des Pkws des Zweitbeklagten belaste. Soweit der Beklagte mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei, lasse sich nicht feststellen, dass hierauf das Verkehrsgeschehen beruhe. Die Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, dass die Klägerin gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen habe, da sie einen Fahrspurwechsel vorgenommen habe, ohne die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. So habe auch der Zeuge geschildert, dass die Klägerin ohne zu blinken einen plötzlichen Fahrspurwechsel vorgenommen habe. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Zweitbeklagten trete hinter dieses schuldhafte verhalten der Klägerin vollständig zurück, so dass die Klägerin für die unfallbedingten Schäden allein hafte.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit welcher sie lediglich 50 % ihrer unfallbedingten Schäden, mithin 2.984,83 DM ersetzt verlangt. Sie wendet ein, dass das Amtsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, dass der Beklagte zu 2. mit überhöhter Geschwindigkeit, welche höher als 75 km/h betragen habe, gefahren sei.
Diese erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung sei bei der Haftungsabwägung in jedem Fall zu berücksichtigen. Ohne diese Überschreitung wäre der Unfall auch vermeidbar gewesen. Zu dieser Frage habe das Amtsgericht jedoch kein Gutachten eingeholt.
Zudem habe das Amtsgerichts unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte zu 2. beim Bremsvorgang nach links und nicht nach rechts gelenkt habe. Hätte er sein Fahrzeug nach rechts gelenkt, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Dieses Verhalten des Beklagten zu 2. sei als Fehlverhalten anzusehen. Bei Berücksichtigung dieser Haftungsbeiträge wäre von einer Haftungsquote von mindestens 50 % zu Lasten der Beklagten auszugehen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 761,78 EUR. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Klägerin existiert nicht.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von 25 % ihrer unfallbedingten Schäden aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 PflVG.
Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass beide Parteien für die unfallbedingten Schäden nach § 7 Abs. 1 StVG haften, da weder die Klägerin noch die Beklagten nachgewiesen haben, dass der Unfall für sie unabwendbar gewesen ist. Die sodann nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung führt jedoch dazu, die Beklagten zu 1/4 für die unfallbedingten Schäden haften zu lassen.
Da der Beklagte zu 2. auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren ist, spricht zunächst der Anscheinsbeweis für eine Schuldhafte Herbeiführung des Unfalls durch den Beklagten zu 2. Dieser Anscheinsbeweis wird jedoch dadurch ausgeräumt, dass die Klägerin im zeitlich und örtlich nahen Zusammenhang mit dem Unfall einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat. Bei dieser Sachlage spricht aber der Anscheinsbeweis für eine unfallursächliche Missachtung der sich aus § 7 Abs. 5 StVG ergebenden gesteigerten Sorgfaltsanforderungen der Klägerin (BGH, VersR 82, 672; OLG Koblenz, VersR 94, 361). Diesen Anscheinsbeweis hat die Klägerin nicht entkräftet, so dass davon auszugehen ist, dass sie den Unfall verursacht und verschuldet hat.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung nicht möglich. Der Sachverständige, der mit einem unfallanalytischen Gutachten beauftragt worden ist, und nicht nur mit der Frage zu den gefahrenen Geschwindigkeiten, hat ausgeführt, das aufgrund der wenigen feststehenden Tatsachen eine Rekonstruktion nicht möglich sei. Hierzu benötige man zumindest den Ort der Unfallstelle und die Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges. Diese Tatsachen konnten jedoch nicht festgestellt werden. Soweit die Klägerin hierzu Angaben gemacht hat, waren diese zu unpräzise, zudem wurden die Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit und zum Ort der Unfallstelle von den Beklagten bestritten. Die Klägerin hat für ihre Behauptungen keinen Beweis angetreten.
Damit aber steht aufgrund des Anscheinsbeweises nur fest, dass die Klägerin den strengen Anforderungen des § 7 Abs. 5 StVO, wonach ein Spurwechsel nur dann vorgenommen werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, nicht nachgekommen ist.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Klägerin hiervon ist aufgrund er glaubhaften Aussagen des Zeugen auszugehen, ihren Fahrspurwechsel nicht angezeigt hat. So hat der am Unfall völlig unbeteiligte Zeuge ausgesagt, dass er beide Fahrzeuge gesehen habe und bei dem Fahrspurwechsel des Personenbusses feststellen konnte, dass dieser keinen Blinker an hatte. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage bestehen nicht. Der Zeuge hat den Unfallhergang detailreich und überzeugend geschildert. Auch ist ein Interesse des Zeugen am Ausgang des Verfahrens nicht ersichtlich.
Zu Lasten der Beklagten ist aber die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 2. zu berücksichtigten. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann dem Beklagten zu 2. ein unfallursächliches Verschulden nicht nachgewiesen werden. Auch wenn zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagte zu 2. die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, kann nicht festgestellt werden, dass dieser Verkehrsverstoß für den Unfall ursächlich war. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Sachverständige Schanz hierzu auch Stellung genommen. Wie bereits dargelegt hat er ausgeführt, dass zur Unfallrekonstruktion ausreichende Fakten fehlen, wie beispielsweise der Unfallort. Zur Unfallrekonstruktion aber selbst gehören auch Angaben zur Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens. Die Ausführungen des Sachverständigen sind auch plausibel, es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass Angaben zur Unfallursächlichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung nur dann gemacht werden können, wenn festgestellt werden kann, in welchem Abstand zum Beklagtenfahrzeug die Klägerin den Spurwechsel durchgeführt hat.
Der Einwand der Klägerin, dem Beklagten zu 2. sei ein unfallursächliches Verschulden vorzuwerfen, da dieser sein Fahrzeug bei der Gefahrenbremsung nach links und nicht nach rechts gelenkt habe, ist nicht nachvollziehbar. Bereits anhand des Vortrages der Klägerin ist nicht feststellbar, ob der Beklagte zu 2. gefahrlos auf die rechte Fahrbahn hätte herüberfahren können.
Zu beachten ist allerdings, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen die Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten mehr als 70 bis 75 km/h betragen haben muss. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von ca. 50 %, wenn man von dem Mindstwert von 75 km/h ausgeht, rechtfertigt es aber, die Betriebsgefahr des Beklagten zu 2. nicht außer Betracht zu lassen. Die Kammer hält nach allem eine Schadensquotierung von 3/4 zu Lasten der Klägerin und 1/4 zu Lasten der Beklagten für gerechtfertigt.
Bei der Höhe des Schadens geht die Kammer von einem Schaden in Höhe von 5.959,65 DM aus. Hierbei war zugunsten der Klägerin ein Sachschaden in Höhe von 5.000,00 DM, Sachverständigenkosten in Höhe von 919,65 und eine Auslagenpauschale in Höhe von 40,00 DM auszugehen. Hinsichtlich der An- und Abmeldekosten sowie des Nutzungsausfalles hat die Klägerin selbst eingeräumt, ein Ersatzfahrzeug bis heute nicht angeschafft zu haben und entsprechend ihre Klageforderung reduziert.
Soweit die Beklagten den von der Klägerin angesetzten Restwert in Höhe von 2.500,00 DM in Frage stellen, ist ihr Vortrag unbeachtlich. Der Sachverständige, dessen Gutachten von keiner Partei angegriffen wurde, hat in seinem Privatgutachten ausgeführt, dass das Fahrzeug einen Restwert von 1.400,00 DM habe. Der Klägerin bleibt es jedoch unbenommen, auf der Grundlage eines Gutachtens abzurechnen. Soweit sie ihre Berechnung sodann den von der Beklagten zu 1. angebotenen Kaufpreis für den Ankauf des beschädigten Fahrzeugs zugrunde legt, ist dies nicht zu beanstanden. Daß die Klägerin einen höheren Kaufpreis hätten erzielen können, haben die Beklagten nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 97 ZPO.