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Landgericht Duisburg·7 O 84/23·16.04.2024

Räumungsklage gegen Liegeplatznutzer abgewiesen – keine Befristung nachgewiesen

ZivilrechtMietrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Betreiberin einer Marina, begehrte die Räumung eines Liegeplatzes und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Streitpunkt war, ob das Mietverhältnis monatlich befristet oder unbefristet bestand. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin Vertragsbeendigung und Befristung nicht ausreichend darlegte oder bewies. Mangels Nachweises einer Befristung oder Kündigung wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Räumung des Liegeplatzes als unbegründet abgewiesen, Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Durchsetzung einer Räumung ist vom Kläger darzulegen und zu beweisen, dass das Mietverhältnis beendet ist; die Darlegungs- und Beweislast trägt der Anspruchsteller.

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Ein als Zahlungsquittung ausgestellter Liegeschein, der einen Zeitraum angibt, begründet für sich genommen keine Befristung des Mietverhältnisses.

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Langjährige Zahlung eines reduzierten Mietzinses sowie die Erteilung einer Wohnungsgeberbestätigung sprechen gegen die Annahme einer Befristung des Mietverhältnisses.

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Die Erhebung einer Räumungsklage allein begründet nur dann eine konkludente Kündigung, wenn daraus eindeutig der Wille zur Beendigung des Mietverhältnisses hervorgeht.

Relevante Normen
§ 2 BinSchVerfG§ 3 BinSchVerfG§ 546 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

Tatbestand

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Die Klägerin ist Betreiberin der Marina C. Die Beklagten sind Eigentümer der Motoryacht Z, die sie zu Wohnzwecken nutzen. Die Parteien schlossen einen Mietvertrag über einen Bootsliegeplatz für die vorbezeichnete Yacht in der Marina C, dessen Inhalt im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. Mit Schreiben vom 06.04.2023 forderte die Klägerin die Beklagten auf, die Schwimmfähigkeit der Yacht durch Vorlage eines Gutachtens nachzuweisen, woraufhin die Beklagten eine Fotokopie des Untersuchungsberichts der Schiffswerft X vom 21.11.2017 (Anlage K3) vorlegten.

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Mit Schreiben vom 23.06.2023 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 12 f. GA) – auf das wegen der näheren Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - bemängelte die Klägerin die Untersuchung als nicht ausreichend und kündigte an, nur noch für den Monat Juli 2023 einen Mietvertrag abzuschließen. Zugleich forderte die Klägerin die Beklagten zur Räumung des Liegeplatzes bis spätestens zum 31.07.2023 auf. Mit Schreiben vom 13.07.2023 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 8 ff. GA) machten die Beklagen geltend, dass sie zur Vorlage eines Gutachtens hinsichtlich der Schwimmfähigkeit der Yacht Z nicht verpflichtet seien. Sie machten weiterhin geltend, dass der Liegeplatz „dauerhaft“ vermietet und eine Kündigung nicht erklärt worden sei.

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Die Klägerin behauptet,

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der Liegeplatz sei nicht dauerhaft, sondern jeweils monatlich vermietet worden, da die Beklagten nicht die volle Jahresmiete im Voraus hätten entrichten wollen. Es sei im Übrigen lediglich möglich, Verträge für die Sommer- oder Winterzeit oder Ganzjahresverträge zu schließen. Unbefristete Mietverträge würden nicht abgeschlossen.

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Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Liegeplatz F in der Marina C, K-straße, V, auf dem sich das Motorboot Z befindet, 22,7 m lang und 4,25 m breit, wie auf der eingereichten Systemzeichnung nebst Foto beschrieben (Bl. 34 f. GA), ohne Gewährung einer Räumungsfrist zu räumen; 2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin EUR 232,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu zahlen; 3) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin EUR 680,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 zu zahlen; 4) die Beklagten zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.019,83 als Gesamtschuldner an die Klägerin zu zahlen.

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Mit Beschluss vom 22.02.2024 (Bl. 170 GA) hat die Kammer eine Abtrennung der mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Zahlung von Miete/Nutzungsentschädigung angeordnet.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Liegeplatz F in der Marina C, k-straße, V auf dem sich das Motorboot Z befindet, 22,7 m lang und 4,25 m breit, wie auf der eingereichten Systemzeichnung nebst Foto beschrieben (Bl. 34 f. GA), ohne Gewährung einer Räumungsfrist zu räumen;

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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 941,41 an die Klägerin zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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                            die Klage abzuweisen.

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Sie rügen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

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Zudem behaupten sie,

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es habe ein unbefristetes Mietverhältnis bestanden.

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Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 31.01.2024 (Bl. 139 ff. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist hinsichtlich des hier gegenständlichen Räumungsanspruchs einschließlich der geltend gemachten Nebenforderung (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zulässig. Für diese Ansprüche ist das angerufene Gericht zuständig. Etwas Anderes ergibt sich nicht aus §§ 2, 3 BinSchVerfG, da diese Vorschriften keine Regelungen hinsichtlich der Räumung von Schiffsliegeplätzen enthalten.

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In der Sache ist die Klage jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Räumung des Liegeplatzes. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 546 Abs. 1 BGB, da nicht ersichtlich ist, dass das unstreitig ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis beendet ist. Dies geht zu Lasten der Klägerin, da sie für die Vertragsbeendigung die Darlegungs- und Beweislast trägt (Wiederhold in BeckOK-BGB, 69. Edt., § 546, Rn. 42).

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Die Klägerin hat schon nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Liegeplatz jeweils monatlich neu für die Dauer eines Monats vermietet worden ist. Einen schriftlichen Mietvertrag, aus dem sich eine entsprechende Befristung ergibt, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Anders als sie meint, ergibt sich die Befristung auch nicht aus dem vorgelegten Liegeschein Nr. 2177 (Bl. 87 GA). Wie sich aus den Angaben des Prokuristen in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2024 entnehmen lässt, handelt es sich bei dem Liegeschein bei Dauerliegern um die Quittung für die monatliche Zahlung. Dementsprechend handelt es sich bei dem in dem Liegeschein genannten Zeitraum 01.06.2023 bis 30.06.2023 um den Zeitraum, für den die Mietzahlung quittiert wurde, nicht jedoch um eine Befristung der Mietdauer. Dies ergibt sich auch aus den Bekundungen des Zeugen G, der ausgesagt hat, dass Dauermieter bei monatlicher Zahlung als Quittung einen Liegeplatzschein erhalten und dass der darin vermerkte Zeitraum die Zeit angibt, die im Voraus bezahlt worden ist. Daraus folgt, dass bei monatlicher Zahlung mithin der Monat, für den bezahlt worden ist, in dem Liegeschein genannt wird.  Inwiefern sich daraus eine Befristung ergeben soll, erschließt sich nicht.

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Der Zeuge G hat auch die Vereinbarung einer Befristung des Mietverhältnisses nicht bestätigt. Er hat vielmehr bestätigt, er könne nicht sagen, was für einen Vertrag die Beklagten haben. Soweit er ausgesagt hat, die Beklagten hätten ihm auf seine Frage, ob sie einen jährlichen Mietvertrag abschließen wollten, mitgeteilt, sie wollten dies lieber monatlich machen, lässt sich daraus nicht eine monatliche Befristung entnehmen. So hat der Zeuge auf Nachfrage klargestellt, dass er nach einer jährlichen Zahlung gefragt hat.

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Auch wenn es nach dem Vorstehenden nicht darauf ankommt, spricht die bislang gezahlte Liegeplatzmiete in Höhe von 448,00 € monatlich (von der Klägerin bestätigt mit Schreiben vom 03.07.2023, Bl. 13 GA) gegen eine monatliche Befristung. Unstreitig entspricht dies nicht der sich aus der Preisliste der Klägerin ergebenden Liegeplatzmiete, die sich auf 680,00 € beläuft, sondern beruht – wie vom Zeugen G bestätigt – auf einer Vereinbarung mit Herrn H. Wenn jedoch auf der Grundlage der Vereinbarung mit Herrn H jahrelang nur ein reduzierter Mietzins geltend gemacht wird, spricht dies nicht für einen monatlich befristeten Mietvertrag. In Falle einer Befristung wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass mit Ablauf der Befristung und dem Abschluss eines neuen Vertrages der reguläre Mietzins erhoben wird. Auch der Umstand, dass der Zeuge G die Wohnungsgeberbescheinigung für die Beklagten unterschrieben hat, spricht gegen die Annahme einer Befristung

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Da die Klägerin die Beweislast für die Befristung trägt (OLG Dresden BeckRS 2023, 21871), geht der Umstand, dass eine Befristung nicht festzustellen ist, zu ihren Lasten.

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Trotz mehrfacher Hinweise der Beklagten hat die Klägerin auch im weiteren Verlauf keine Kündigung des Mietverhältnisses erklärt. In der Erhebung der Räumungsklage ist auch keine konkludente Kündigung zu sehen. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass in der Erhebung einer Räumungsklage eine konkludente Kündigung liegen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass der Wille, das Mietverhältnis beenden zu wollen, aus ihr eindeutig hervorgeht (BGH NZM 2001, 1077; Bieber in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 542, Rn. 9). Hieran fehlt es jedoch. Da die Klägerin sich trotz der mehrfachen Hinweise der Beklagten auf eine fehlende Kündigung sowohl vorgerichtlich mit Schreiben vom 13.07.2023 (Bl. 8ff., 9 GA) als auch im gerichtlichen Verfahren lediglich auf eine Befristung berufen und zu keinem Zeitpunkt auf eine Kündigung, ist der Wille, ein bestehendes Vertragsverhältnis zu beenden, nicht ersichtlich.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 8.160,00 €