Sofortige Beschwerde gegen Erzwingungshaft wegen Vollstreckungsverjährung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin legte gegen einen Erzwingungshaftbefehl wegen einer unbezahlten Geldbuße sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht hob den Beschluss auf, da die Vollstreckungsverjährung nach § 34 OWiG eingetreten war. Die Verjährungsfrist begann mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids und ruhte nur während der bewilligten Zahlungserleichterung; der Widerruf wurde aktenkundig, sodass die Restfrist am 14.01.2019 ablief. Die Kosten werden der Staatskasse auferlegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Erzwingungshaftbefehl erfolgreich; Beschluss wegen eingetretener Vollstreckungsverjährung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckungsverjährung nach § 34 OWiG beginnt mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids; die in § 34 Abs. 2 Nr. 2 OWiG vorgesehene Frist beträgt drei Jahre.
Das Ruhen der Verjährung wegen Gewährung einer Zahlungserleichterung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 OWiG endet, sobald der Widerruf der Zahlungserleichterung aktenkundig wird; ab diesem Zeitpunkt läuft die verbleibende Verjährungsfrist weiter.
Leistungen des Betroffenen nach dem Widerruf einer zuvor bewilligten Zahlungserleichterung begründen kein erneutes Ruhen der Verjährung und unterbrechen die Verjährungsfrist nicht.
Ist die Vollstreckungsverjährung eingetreten, ist ein gegen den Betroffenen gerichteter Erzwingungshaftbefehl aufzuheben und weitere Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 36 OWi 7/17 [b]
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss wegen des Eintritts der Vollstreckungsverjährung aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Der Verwaltungsbehörde – Schulamt für die Stadt N – erließ am 12.02.2015 gegen die Beschwerdeführerin einen Bußgeldbescheid über 730 Euro zzgl. Auslagen und Gebühren. Der Bescheid wurde am Dienstag, 17.02.2015, zugestellt. Die Beschwerdeführerin ließ die zweiwöchige Rechtsmittelfrist verstreichen.
Nachdem die Beschwerdeführerin zunächst trotz Zahlungsaufforderungen nichts zahlte und die Verwaltungsbehörde bereits einen Erzwingungshaftbefehl beim Amtsgericht erwirkt hatte, trafen die Verwaltungsbehörde und die Beschwerdeführerin am 06.03.2017 eine Ratenzahlungsvereinbarung über monatliche Zahlungen in Höhe von 50 Euro ab März 2017 (Bl. 10 d. A.).
Bis Anfang Januar 2018 zahlte die Beschwerdeführerin nur sechs der fälligen elf Raten, die am 02.11.2017 fällige Rate zahlte sie nicht mehr. Dies nahm die Verwaltungsbehörde zum Anlass, die Ratenzahlungsvereinbarung zu widerrufen und mit Schreiben an das Amtsgericht vom 10.01.2018, dort eingegangen am 16.01.2018, erneut die Anordnung von Erzwingungshaft gegen die Beschwerdeführerin zu beantragen.
Bis einschließlich März 2018 zahlte die Beschwerdeführerin dessen ungeachtet weitere 100 Euro, zuletzt 50 Euro am 02.03.2018.
Den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.10.2018, ihr aufgrund ihrer finanziellen Lage – sie bezieht Leistungen nach dem SGB II – erneut eine Zahlungserleichterung zu gewähren, lehnte die Verwaltungsbehörde ab.
Das Amtsgericht erließ daraufhin am 19.12.2018 einen Erzwingungshaftbefehl über 13 Tage wegen der noch offenen Geldbuße in Höhe von 330 Euro.
Gegen den Beschluss hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 19.12.2018 war aufzuheben, da die Geldbuße mittlerweile nicht mehr vollstreckt werden darf, nachdem Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, § 34 OWiG.
Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 OWiG endete trotz des zwischenzeitlichen Ruhens der Verjährung spätestens am 14.01.2019.
Die Verjährung begann gemäß § 34 Abs. 3 OWiG mit Rechtskraft des Bußgeldbescheids. Diese trat am 03.03.2015 ein, nachdem die zweiwöchige Rechtsmittelfrist, die mit der Zustellung am 17.02.2015 begonnen hatte, abgelaufen war.
Die Verjährung ruhte zwar ab dem 06.03.2017 gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 OWiG, da an diesem Tag der Beschwerdeführerin eine Zahlungserleichterung bewilligt wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits 2 Jahre und 3 Tage der Verjährungsfrist verstrichen.
Die Bewilligung der Zahlungserleichterung und damit auch das Ruhen der Verjährung endeten aber spätestens mit dem Eingang des Schreibens der Verwaltungsbehörde vom 10.01.2018 beim Amtsgericht am 16.01.2018. Damit wurde aktenkundig, dass die Verwaltungsbehörde die bewilligte Zahlungserleichterung widerrufen hatte und nun die Fortsetzung der Vollstreckung betrieb. Die Erkennbarkeit dieses Ereignisses aus der Akte ist auch deshalb von besonderer Bedeutung, damit keine Zweifel über die Dauer des Ruhens entstehen können (vgl. KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl. 2018, OWiG § 34 Rn. 17).
Der Lauf der restlichen 362 Tage der Verjährungsfrist endete damit am ersten auf Sonntag, den 13.01.2019, folgenden Werktag, mithin am Montag, den 14.01.2019.
Die im Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 04.06.2018 (Bl. 24 d. A.) gegenüber dem Amtsgericht dargestellte Ansicht, die letzte „verjährungsunterbrechende Maßnahme“ sei der Eingang einer Rate in Höhe von 50 Euro im März 2018 gewesen, ist nicht haltbar.
Auch wenn die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch schuldbefreiend auf die Geldbuße zahlen konnte, geschah dies nicht mehr im Rahmen einer bewilligten Zahlungserleichterung im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 3 OWiG.
Wie dargestellt, hatte die Verwaltungsbehörde diese bereits im Januar 2018 unmissverständlich widerrufen. In dem Schreiben vom 10.01.2018 bat die Verwaltungsbehörde das Amtsgericht ausdrücklich darum, „die Staatsanwaltschaft entsprechend zu informieren, damit das Antreten der Erzwingungshaft veranlasst werden kann.“ Eine noch bestehende Zahlungserleichterung hätte ein solches Vorgehen ausgeschlossen.
Es ergeben sich aus der Akte auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin seitens der Verwaltungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Zahlungserleichterung bewilligt worden wäre. Wegen der oben bereits angesprochenen Bedeutung für die Frage der Verjährung hätte es dazu einer eindeutigen Dokumentation in der Akte bedurft. Dagegen spricht auch, dass die Verwaltungsbehörde die Vollstreckung bis zuletzt weiter betrieben und sich eindeutig gegen die Bewilligung einer weiteren Zahlungserleichterung ausgesprochen hat.
III.
Die Kosten des hiermit abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Diese hat in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO auch die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu tragen.