OWi-Kostenfestsetzung: Mittelgebühren nach § 14 RVG bei Jäger/Zuverlässigkeitsfolgen
KI-Zusammenfassung
Nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (§ 47 Abs. 2 OWiG) stritt der Verteidiger mit der Staatskasse über die Höhe der zu erstattenden notwendigen Auslagen. Das LG Duisburg änderte den amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss ab und setzte die Erstattung auf 806,82 € fest. Maßgeblich war, dass die vom Verteidiger angesetzten Mittelgebühren nach § 14 RVG noch innerhalb der Toleranzgrenze lagen und wegen zusätzlicher Bedeutung (mögliche waffen-/jagdrechtliche Zuverlässigkeitsfolgen) sowie des Aufwands nicht unbillig waren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Ausgang: Sofortiger Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung stattgegeben und Erstattungsbetrag auf 806,82 € erhöht.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung von Rahmengebühren nach § 14 Abs. 1 RVG richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers sowie den Gesamtumständen des Einzelfalls.
Die Mittelgebühr bildet den durchschnittlichen Fall ab; ob ein durchschnittlicher Fall vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG einzelfallbezogen zu bestimmen und nicht schematisch nach Verfahrensart.
Auch in Verkehrsordnungswidrigkeiten kann nicht allein wegen statistischer Häufigkeit stets von unterdurchschnittlichen Gebühren auszugehen sein; in einfach gelagerten Fällen ist jedoch regelmäßig eine Festsetzung im unteren Drittel naheliegend.
Die Eintragung eines Punkts im Fahreignungsregister begründet für sich genommen keine besondere Bedeutung der Angelegenheit; eine erhöhte Bedeutung kann sich aber aus zusätzlichen, einzelfallbezogenen Folgen ergeben (z.B. waffen- oder jagdrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung).
Liegt die anwaltliche Gebührenbestimmung im Rahmen einer Toleranzgrenze von 20 % und ist sie nach den Kriterien des § 14 RVG nicht unbillig, ist sie gegenüber der Staatskasse im Kostenfestsetzungsverfahren verbindlich.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts X vom 00.00.0000 dahingehend abgeändert, dass die aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Betroffenen auf 806,82 € festgesetzt werden.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen war wegen des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ein Bußgeldbescheid über 115,00 € zzgl. Gebühren und Auslagen sowie ein Punkt im Fahreignungsregister ergangen.
Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 hat der Verteidiger – der Beschwerdeführer – des Betroffenen seine Bestellung angezeigt, Einspruch eingelegt, Akteneinsicht sowie die Einstellung des Verfahrens beantragt. Hinsichtlich des Inhalts wird auf Bl. 25 f. d. A. verwiesen.
Nachdem eine Begründung des Einspruchs nicht erfolgt ist, wurde die Sache an das Amtsgericht X abgegeben.
Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 nahm der Verteidiger für den Betroffenen Stellung. Er wies insbesondere darauf hin, dass das Messgerät nicht in standardisierter Weise eingesetzt worden sei. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schriftsatzes vom 00.00.0000 wird auf Bl. 61 f. d. A. Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 regte der Verteidiger an, die Hauptverhandlung auszusetzen.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 bat das Amtsgericht X die Staatsanwaltschaft um Mitteilung, ob einer Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG zugestimmt werde und nahm Bezug auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 00.00.0000 (vgl. Bl. 66 d. A.). Mit Verfügung vom 00.00.0000 stimmte die Staatsanwaltschaft einer Einstellung zu. Mit Beschluss vom 00.00.0000 stellte das Amtsgericht das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG ein. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt (vgl. Bl. 76 d. A.).
Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 00.00.0000 (Bl. 84 f. d. A.) die Festsetzung der Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen beantragt. In seinem Festsetzungsantrag setzte er die zu erstattenden notwendigen Auslagen in Höhe von insgesamt 806,82 € einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent wie folgt an:
| Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG | 110,00 € |
| Verfahrensgebühr (Verwaltungsbehörde) gemäß Nr. 5103 VV RVG | 176,00 € |
| Verfahrensgebühr (Amtsgericht) gemäß Nr. 5109 VV RVG | 176,00 € |
| Gebühr gemäß Nr. 5115 VV RVG | 176,00 € |
| Auslagenpauschale | 40,00 € |
Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Duisburg nahm mit Schreiben vom 00.00.0000 Stellung. Hinsichtlich des Inhalts wird auf Bl. 91 ff. d. A. Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 nahm der Verteidiger des Betroffenen Stellung. Der Betroffene sei niedergelassener Zahnarzt mit eigener Praxis und dringend auf die Fahrmöglichkeit angewiesen. Seine Praxis in 0000 W sei 70 km entfernt von seinem Wohnort. Ob in der eigenen oder in einer Gemeinschaftspraxis, im Schnitt erreiche der monatliche Verdienst selbständiger Zahnärzte in Deutschland über € 20.000,00 brutto. Der durchschnittliche Reinertrag einer Zahnarztpraxis in Deutschland liege laut dem Statistischen Bundesamt bei etwa € 281.000 im Jahr. Der Betroffene fahre ein Oberklassefahrzeug der Marke Tesla. Das Einkommen sei daher deutlich überdurchschnittlich. Zudem sei der Betroffene Jäger mit Jagd- und Waffenschein. Die regelmäßige Zuverlässigkeitsprüfung vertrage sich nicht mit Eintragungen im Fahreignungsregister. Die Verteidigung gegen standardisierte Messverfahren sei besonders schwierig und selten erfolgreich. Die Verteidigung habe hier sachverständige Tätigkeit leisten müssen.
Die Angelegenheit sei in jeder Hinsicht mindestens durchschnittlich. Die Einkommensverhältnisse seien deutlich überdurchschnittlich. Eine Punkteandrohung sei von durchschnittlicher Bedeutung. Hinzu komme die überdurchschnittliche Qualifikation des Verteidigers. Er – der Verteidiger – sei Fachbuchautor (Bußgeldkatalog im Deutschen Anwaltsverlag), einschlägiger Fachanwalt und überdies Dozent in der Fachanwaltsausbildung und -fortbildung. Die Ansicht, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeiten immer von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Gebühr auszugehen sei, sei seit Einführung des RVG überholt. Der Verteidiger beantragte, eine Stellungnahme der Senatsverwaltung für Justiz einzuholen, wie hoch der prozentuale Anteil der Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren an den gerichtlichen Bußgeldverfahren des zuständigen Amtsgerichts insgesamt ist. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schriftsatzes vom 00.00.0000 wird auf Bl. 103 ff. d. A. verwiesen.
Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Duisburg nahm mit Schreiben vom 00.00.0000 erneut Stellung. Hinsichtlich des Inhalts wird auf Bl. 116 ff. d. A. Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 teilte der Verteidiger mit, dass er die Abtretung angenommen habe (vgl. Bl. 124 d. A.).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 00.00.0000 setzte das Amtsgericht die dem früheren Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt 531,93 € fest (Bl. 127 f. d. A.). Abweichend von dem Festsetzungsantrag setzte das Amtsgericht dabei die folgenden Beträge jeweils zuzüglich der hieraus entfallenden Umsatzsteuer fest:
| Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG | 66,00 € |
| Verfahrensgebühr (Verwaltungsbehörde) gemäß Nr. 5103 VV RVG | 66,00 € |
| Verfahrensgebühr (Amtsgericht) gemäß Nr. 5109 VV RVG | 99,00 € |
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts E legte der Verteidiger des früheren Betroffenen mit Schriftsatz vom 00.00.0000 sofortige Beschwerde ein.
Das Mandat habe wegen der Besonderheiten beim Betroffenen auch erheblichen Besprechungsbedarf erfordert und gerade nicht ein einmaliges vermeintlich kurzes Gespräch. Viele Betroffene, so auch gerade hier, hätten ein Interesse an Erläuterung des Ablaufs eines solchen Verfahrens, der Möglichkeiten, der Strategie, der Erläuterung, warum es sich gerade bei Handlasermessungen lohne, es auf eine Verhandlung mit Beweisaufnahme ankommen zu lassen. Dazu hätten hier mehrere ausführliche Telefonate stattgefunden. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schriftsatzes vom 00.00.0000 wird auf Bl. 135 ff. d. A. Bezug genommen.
Nach Hinweis der Kammer mit Schreiben vom 00.00.0000 (vgl. Bl. 147 d. A.) nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 00.00.0000 erneut Stellung. Er hat ausgeführt, dass die Besprechungen telefonisch oder per E-Mail erfolgt seien. Der Erstkontakt sei per E-Mail erfolgt und im Anschluss ein Eingangstelefonat. Da der Betroffene keine Rechtschutzversicherung habe, sei ein überdurchschnittlicher Beratungsaufwand erforderlich gewesen, weil hier eine ausführliche Darlegung der Höhe und Struktur der anfallenden Gebühren und das Gebührenregime des RVG habe erläutert werden müssen. Zudem habe er erläutert, dass in vielen Fällen auch
bei einer Verfahrenseinstellung keine Kostenerstattung erfolge. Nach einer E-Mail vom 00.00.0000 (vgl. Bl. 154 d. A.) an den Betroffenen, habe ein Telefonat stattgefunden, da dieser um genaue Darlegung bat, wie der Beschwerdeführer die Aussichten einschätze und was es mit dem Gerätetest auf sich habe. Er habe u.a. die Ausgestaltung des Bußgeldverfahrens sowie die Rechtsmittelmöglichkeiten erläutert. Mit „15 Minuten Monolog“ sei dies nicht getan gewesen. Der Aufwand in diesem Verfahrensabschnitt dürfte deutlich überdurchschnittlich aufwendig gewesen sei. Nach der Ladung habe ein weiteres Telefonat über die Möglichkeiten der Entbindung vom persönlichen Erscheinen stattgefunden. Der Betroffene sei zudem wegen seiner Eigenschaft als Jäger besorgt gewesen. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung sei dann der Schriftsatz vom 00.00.0000 gefertigt und dazu eine Rechtsprechungsrecherche durchgeführt worden. Zudem habe noch ein Telefonat mit dem Vorsitzenden stattgefunden. Eine Handlasermessung sei wegen der weit weniger automatisierten und daher viel mehr von der Bedienung abhängenden Funktionsweise schon per se nicht der Durchschnittsfall.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 nahm der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Duisburg Stellung. Die Angaben des Verteidigers in der Beschwerdeschrift, dass erheblicher Besprechungsbedarf bestand und mehrere ausführliche Telefonate erforderlich waren, sei insoweit nicht konkret genug. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 162 ff. d. A. Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 hat der Beschwerdeführer erneut Stellung genommen. Hinsichtlich des Inhalts des Schriftsatzes vom 00.00.0000 wird auf Bl. 176 f. d. A. verwiesen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Bei den Rahmengebühren bestimmt sich nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die im Einzelfall festzusetzende Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie den sonstigen Gesamtumständen des Falls. Die in Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG vorgesehenen Gebührenrahmen stellen den Rahmen für die Vergütung der Bearbeitung sämtlicher Bußgeldsachen dar. Dabei erfasst die „Rahmenmittelgebühr“ nach der Gesetzeslage den
durchschnittlichen Fall. Was ein durchschnittlicher Fall ist, ist jeweils nach den Gesamtumständen und Besonderheiten des konkreten Einzelfalls festzustellen. Auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kann nicht in sämtlichen Fällen von vorneherein schematisch davon ausgegangen werden, dass ein unterdurchschnittlicher Fall vorliegt.
Zwar wird in einfach gelagerten Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten eine Festsetzung der anwaltlichen Vergütungsansprüche im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens erfolgen, wenn unter strikter Beachtung der Umstände des Einzelfalls und unter Zugrundelegung der Gebührenbemessungskriterien aus § 14 RVG davon auszugehen ist, dass insgesamt eine Angelegenheit von unterdurchschnittlicher Bedeutung vorliegt. Dies wird in einfach gelagerten Verfahren der Regelfall sein.
Bei der Beurteilung, ob ein „durchschnittlicher Fall“ vorliegt, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen sowie eine Gesamtabwägung vorzunehmen: Wenn sämtliche der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, als durchschnittlich einzuordnen sind, gilt damit die Mittelgebühr. Sie ist aber wegen der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch anzusetzen, wenn erhöhende und vermindernde Bemessungskriterien etwa gleichgewichtig sind oder wenn ein Bestimmungsmerkmal ein solches Übergewicht erhält, dass dadurch das geringere Gewicht einzelner oder mehrerer anderer Merkmale kompensiert wird.
Die im vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag durch den Beschwerdeführer vorgenommene Bestimmung der Gebühren in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr bewegt sich im Hinblick auf die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG noch innerhalb der zuzubilligenden Toleranzgrenze von 20 % und ist daher gegenüber der Staatskasse verbindlich:
Die Gebühr entsteht für sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Rahmen der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall und hat einen Gebührenrahmen von 33,00 € bis 187,00 €. Durch sie wird lediglich die erste Entgegennahme der
Information und Sichtung des Sachverhalts und Verfahrensstoffes vergütet. Hiervon ist auch ein etwaiges erstes Mandantengespräch umfasst.
Zutreffend ist, dass die Kammer vielfach entschieden hat, dass Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auf einem Geschwindigkeitsverstoß beruhen, wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden. Berücksichtigt man, dass der Gebührenrahmen alle Arten von Ordnungswidrigkeiten, also auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind, erfasst, ist der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel als unterdurchschnittlich anzusehen.
Die Kammer vertritt - in ihrer ständigen Rechtsprechung - die Auffassung, dass allein der Umstand, dass für die verfahrensgegenständliche Verkehrsordnungswidrigkeit die Eintragung eines oder mehrere Punkte im Punktesystem vorgesehen ist, nicht per se die besondere Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen begründet, sondern nur dann, wenn mit dem/den anzuordnenden Punkt/en unmittelbare Auswirkungen auf den Bestand der Fahrerlaubnis des Betroffenen verbunden sind. Bei der Bedeutung der Sache für den Betroffenen war jedoch neben den verkehrsrechtlichen Konsequenzen auch noch von Bedeutung, ob die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit Auswirkungen auf seine Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Absatz 2 WaffG und § 17 BJagdG haben, sodass im vorliegenden Einzelfall – im Vergleich zu anderen Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten – die Bedeutung der Angelegenheit dadurch größer war. Bei Zugrundelegung dieses weiteren Umstandes dürfte die Festsetzung des Verteidigers noch nicht unbillig sein.
Die Gebühr nach Nr. 5103 VV RVG entsteht für sämtliche Tätigkeiten des Verteidigers vor der Verwaltungsbehörde und hat einen Gebührenrahmen von 33,00
€ bis 319,00 €.
Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, dass in diesem Stadium zumindest zwei ausführliche Beratungen stattgefunden hätten, die jedenfalls mit einem „15 Minuten Monolog“ nicht erledigt gewesen seien. Zwar hat der Beschwerdeführer keine
konkrete Minutenanzahl nennen können, jedoch hat er Angaben zu dem Beratungsinhalt gemacht, die es der Kammer erlaubt haben, sich einen Eindruck vom Umfang der Mandantengespräche zu machen. In einem telefonischen Beratungsgespräch sei eine ausführliche Darlegung der Höhe und Struktur der anfallenden Gebühren und das Gebührenregime des RVG erläutert worden. Zudem habe er erläutert, dass in vielen Fällen auch bei einer Verfahrenseinstellung keine Kostenerstattung erfolge. In diesem Verfahrensabschnitt hat ein weiteres Beratungsgespräch stattgefunden, da der Betroffene um genaue Darlegung bat, wie der Beschwerdeführer die Aussichten einschätze und was es mit dem Gerätetest auf sich habe. Neben der Bedeutung der Sache für den Betroffenen (s.o.) ist die erfolgte Festsetzung noch nicht unbillig.
Durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG werden sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor dem Amtsgericht abgegolten, soweit hierfür keine gesonderten Gebühren vorgesehen sind. Sie hat einen Gebührenrahmen von 33,00
€ bis 319,00 €.
Der Umfang (der zeitliche Aufwand) und die Schwierigkeit (die Intensität der Arbeit) der anwaltlichen Tätigkeit waren vorliegend als noch durchschnittlich zu bewerten. Nach der Ladung hat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen ein weiteres Telefonat über die Möglichkeiten der Entbindung vom persönlichen Erscheinen stattgefunden. Der Betroffene sei wegen seiner Eigenschaft als Jäger besorgt gewesen. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer den Schriftsatz vom 00.00.0000 gefertigt und dazu eine Rechtsprechungsrecherche durchgeführt. Zudem hat ein Telefonat mit dem Vorsitzenden stattgefunden. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu prüfen hatte, ob und welche Auswirkungen die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit auf die Zuverlässigkeit des Betroffenen im Sinne von § 5 Absatz 2 WaffG und § 17 BJagdG hatte. All diese Tätigkeiten berechtigen dazu, bereits von einer durchschnittlichen Angelegenheit zu sprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO analog.