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Landgericht Duisburg·69 Qs-371 Js 1538/12-92/12·09.01.2013

Wiedereinsetzung unzulässig bei verspätetem Sachvortrag im OWi-Verfahren

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags nach Fristversäumnis in einem OWi-Verfahren ein. Das Landgericht verwirft die Beschwerde als unbegründet und den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, weil entscheidungserhebliche Tatsachen nicht innerhalb der einwöchigen Frist gemäß §45 StPO/§72 OWiG vorgetragen und glaubhaft gemacht wurden. Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde verworfen; Wiedereinsetzungsantrag wegen unzulässiger verspäteter Tatsachenbehauptung als unzulässig verworfen, Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein zulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt die Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen voraus, die ein dem Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließen; diese Angaben sind binnen der Wochenfrist des §45 Abs.1 StPO i.V.m. §72 Abs.2 OWiG zu machen.

2

Nach Ablauf der Wochenfrist kann der Wiedereinsetzungsantrag lediglich ergänzt werden; ein erstmaliges Vorbringen neuer Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung ist unzulässig.

3

Für die Frage des Fristbeginns kommt es nicht auf den Eingang des Anhörungsschreibens beim Verteidiger an; eine Zustellung an den Verteidiger nach §145a StPO begründet den Fristbeginn gegenüber dem Betroffenen nur, wenn eine wirksame Vollmacht vorliegt.

4

Eigene bloße Erklärungen des Antragstellers genügen regelmäßig nicht zur Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrundes; es bedarf substantiierten Vortrags oder geeigneter Belege zur Glaubhaftmachung.

Relevante Normen
§ 45 Abs. 1 S. 1 StPO§ 45 Abs. 2 StPO§ 72 Abs. 2 S. 2 OWiG§ 46 Abs. 1 OWiG§ 145a Abs. 1 StPO i.V.m. § 72 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz OWiG§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 19 OWi 477/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 22.11.2012 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.11.2012 als unzulässig verworfen wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

Gründe

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I.

3

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 22.11.2012, mit dem das Amtsgericht einen Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung ohne Hauptverhandlung über einen Einspruch in einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren) als unbegründet verworfen hat, ist zulässig, aber unbegründet.

4

Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.

5

Gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG setzt ein zulässiger Wiedereinsetzungsantrag die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Sachverhalts voraus, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt. Diese Angaben sind innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO, § 72 Abs. 2 S. 2 OWiG darzulegen. Nach Ablauf der Wochenfrist kann lediglich eine Ergänzung erfolgen, nicht aber ein neuer Sachverhalt zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 45 Rn. 5).

6

Zum Wiedereinsetzungsantrag vom 12.11.2012 ist nicht innerhalb von einer Woche ab Zustellung des nach § 72 OWiG ergangenen Beschlusses vom 07.11.2012 ein Sachverhalt vorgetragen worden, der ein Verschulden des Betroffenen an der Versäumung der Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 72 OWiG ausschließt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Verteidiger lediglich dargelegt, dass der nach § 72 Abs. 1 OWiG erfolgte Hinweis des Amtsgerichts vom 09.10.2012 am 23.10.2012 bei ihm, dem Verteidiger, eingegangen sei. Für die Frage, ob der Betroffene unverschuldet die Frist zur Einlegung des Widerspruchs versäumt hat, kommt es jedoch nicht auf den Eingang des Anhörungsschreibens beim Verteidiger an.

7

Die Zustellung der Verfügung des Amtsgerichts Duisburg vom 09.10.2012 an den Betroffenen setzte die Widerspruchsfrist in Lauf. Zum einen ergibt sich aus § 145a Abs. 1 StPO i.V.m. § 72 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz OWiG lediglich eine Ermächtigung, jedoch keine Verpflichtung zur Zustellung an den Verteidiger (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.09.2002, BeckRS 2003, 08643). Zum anderen lagen die Voraussetzungen des § 145a Abs. 1 StPO nicht vor, da sich keine Vollmacht des Verteidigers bei den Akten befand.

8

Der Betroffene wurde mit dem Anhörungsschreiben vom 09.10.2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er einer Entscheidung durch Beschluss ohne Hauptverhandlung innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Anhörungsschreibens schriftlich widersprechen könne. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene diese Frist versäumt hat, weil er unverschuldet darauf vertraute, dass sein Verteidiger für ihn fristgerecht Widerspruch einlegen werde bzw. dass sich der Fristbeginn im vorliegenden Fall nach dem Eingang der Abschrift des Anhörungsschreibens bei seinem Verteidiger richte, sind nicht ersichtlich und auch nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen worden.

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Soweit der Verteidiger erstmals mit Schriftsatz vom 07.01.2013 unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung des Betroffenen vorgetragen hat, der Betroffene habe sich im Zeitraum vom 20.10.2012 bis 05.11.2012 bei einem Bekannten in T. aufgehalten und erst danach Kenntnis von dem Anhörungsschreiben des Amtsgerichts vom 09.10.2012 erlangt, ist dies nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO, § 72 Abs. 2 S. 2 OWiG vorgetragen worden und damit unerheblich. Es konnte daher dahinstehen, dass insoweit auch keine ausreichende Glaubhaftmachung i.S.v. § 45 Abs. 2 S. 1 StPO erfolgt ist, da eigene Erklärungen des Antragstellers als Mittel zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 45 Rn. 9).

10

II.

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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.