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Landgericht Duisburg·69 Qs 21/18·05.06.2018

Sofortige Beschwerde: Einstellung wegen Verjährung aufgehoben (Meldepflicht §28a SGB IV)

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerjährungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene erhielt einen Bußgeldbescheid wegen unterlassener Meldungen nach §28a SGB IV; das Amtsgericht stellte das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung ein. Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht hob die Einstellung auf und entschied, dass bei echten Unterlassungsdelikten die Meldepflicht über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus besteht und Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Einstellung des Amtsgerichts als begründet; Einstellungsbeschluss aufgehoben, Verfolgungsverjährung nicht eingetreten

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei echten Unterlassungsordnungswidrigkeiten beginnt die Verfolgungsverjährung erst mit dem Wegfall der Handlungspflicht; der Ablauf einer Nachholfrist oder das Ende des Beschäftigungsverhältnisses beendet die Tat nicht automatisch.

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Die Verpflichtung zur Meldung nach §28a SGB IV bleibt bestehen, solange die pflichtenbegründende Stellung des Arbeitgebers fortwirkt; ein späteres Nachholen oder das behördliche Interesse kann die Tatbeendigung verhindern.

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Die Verfolgungsverjährung nach §31 OWiG tritt erst ein, wenn die zuständige Behörde kein Interesse mehr an der Nachholung der versäumten Handlung hat oder die Nachholung ausgeschlossen ist.

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Unterbrechungstatbestände nach §33 OWiG, insbesondere die Bekanntgabe des Vorwurfs und der Eingang der Akten bei der Gerichtsinstanz, hemmen die Verfolgungsverjährung, sodass auch die absolute Verjährung erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist nach Beendigung der Tat eintritt.

Relevante Normen
§ 2 SchwarzArbG§ 154 Abs. 1 StPO§ 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV§ 28a Abs. 1 SGB IV§ 46 OWiG i.V.m. § 206a StPO§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 19 OWi 274/17

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Duisburg wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 28.12.2017 aufgehoben.

Rubrum

1

I.

2

Der Betroffene betrieb in den Jahren 2005 bis 2013 ein Gewerbe im Bereich der Personenbeförderung, das auf den Namen seiner Ehefrau im Gewerberegister eingetragen war. Im Rahmen des Gewerbes beschäftigte er in den Jahren 2008 und 2009 Mitarbeiter, die er nicht zur Einzugsstelle angemeldet haben soll.

3

Im Zuge einer Prüfung gemäß § 2 SchwarzArbG im April 2014 forderte das Hauptzollamt (HZA) Duisburg zunächst die Ehefrau zur Vorlage von Geschäfts-unterlagen auf. Erst nachdem diese mitgeteilt hatte, dass der Betroffene tatsächlich allein das Gewerbe geleitet habe, leitete die Staatsanwaltschaft Essen ein Strafverfahren gegen den Betroffenen ein, das sie indes umgehend gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf eine anderweitige Verurteilung des Betroffenen vom 25.08.2015 ohne Nachricht an diesen wieder einstellte (s. Verfügung v. 25.05.2016, Bl. 154 d. A.).

4

Nach Abgabe an das HZA eröffnete dieses dem Betroffenen gegenüber mit Schreiben vom 07.07.2016 den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (Bl. 165 d. A.).

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Am 25.07.2016 erließ das HZA gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid über eine Gesamtgeldbuße in Höhe von 4.500,00 Euro zzgl. Gebühren (Bl. 170 d. A.). In dem Bußgeldbescheid wird dem Betroffenen vorgeworfen, seine Verpflichtung zur Meldung gemäß § 28 a Abs. 1 SGB IV in drei Fällen verletzt und damit vorsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV begangen zu haben. Er habe für drei Arbeitnehmer nicht die vorgeschriebenen Meldungen abgegeben, obwohl diese ab Mai 2008 bzw. im November 2009 eine – teils geringfügige – Beschäftigung in seinem Gewerbe aufgenommen hätten.

6

In seinem rechtzeitig eingelegten Einspruch gab der Betroffene dazu an, zwei der Mitarbeiter seien bis (nicht „seit“) Mai 2008 festangestellte Fahrer gewesen, den dritten angeblichen Mitarbeiter kenne er gar nicht (Bl. 174 d. A.).

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Die Verfahrensakte ging am 22.06.2017 beim Amtsgericht ein (Bl. 179 d. A.).

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Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, des HZA und des Betroffenen stellte das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 46 OWiG i. V. m. § 206 a StPO ein (Bl. 191 d. A.). Zur Begründung führte es aus, dass die Verletzung der Meldepflicht mit Ende der Beschäftigung der Arbeitnehmer spätestens im November 2009 beendet gewesen und damit im November 2012 die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen sei.

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Gegen den Beschluss hat die Staatsanwaltschaft rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die Meldepflicht des Betroffenen über die Dauer der Beschäftigungsverhältnisse hinaus bestanden habe. Der Betroffene habe die Pflicht zu keinem Zeitpunkt erfüllt, weshalb die Verjährung frühestens mit der Bitte des HZA um Auskunft gegenüber der Ehefrau des Betroffenen am 11.04.2014 begonnen habe; seitdem sei sie mehrfach unterbrochen worden und die absolute Verjährung nicht erreicht (Bl. 210/211 d. A.).

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II.

11

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft war der Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg aufzuheben, da eine Einstellung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 206 a StPO gegenwärtig nicht in Betracht kommt. Eine Verfolgungsverjährung ist bislang nicht eingetreten.

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Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG i. V. m. § 28 a Abs. 1, 111 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB IV beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung für die hier in Frage stehende Ordnungswidrigkeit drei Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß § 31 Abs. 3 OWiG mit der Beendigung der Tat.

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Bei dem hier vorliegenden echten Unterlassungsdelikt ist die Tat nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur erst beendet und beginnt die Verjährung, wenn die Handlungspflicht in Wegfall kommt, z. B. durch Nachholung der versäumten Handlung oder Wegfall des Interesses der Behörde an der Nachholung oder durch Wegfall der pflichtenbegründenden Stellung des Betroffenen (Ellbogen, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 31 OWiG Rn. 26 m. w. N.).

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Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft zu Recht ihre sofortige Beschwerde damit begründet, dass die Tat nicht schon durch das Ende der Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet worden ist.

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Der Betroffene hätte die (geringfügigen) Beschäftigungen gemäß § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 9 SGB IV i. V. m. §§ 6, 13 DEÜV weiterhin melden müssen, auch wenn er die dort gesetzte sechswöchige Frist längst versäumt hatte.

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Auch wenn einer Handlungspflicht innerhalb einer bestimmten Frist nachgekommen werden muss, bedeutet dies nicht, dass sie mit Ablauf dieser Frist hinfällig geworden und die Ordnungswidrigkeit damit beendet ist. Diese Bedeutung kommt einer Frist nur ausnahmsweise zu, nämlich dann, wenn an der Nachholung der versäumten Handlung kein Interesse mehr besteht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.10.1987, Az. 5 Ss (OWi) 340/87 – 257/87 I). Ist dies jedoch nicht der Fall, überdauert die Rechtspflicht zum Handeln den Zeitraum, innerhalb dem die Handlung vorzunehmen ist (Ellbogen, a.a.O., Rn. 26 m. w. N.; Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 31 Rn. 11).

17

So liegt der Fall auch hier.

18

Weder durch den Ablauf der Meldefrist, noch durch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist die Stellung des Betroffenen als Arbeitgeber rückwirkend entfallen.

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Er war auch darüber hinaus für den fraglichen Zeitraum der Beschäftigung und den Beschäftigten weiterhin meldepflichtig im Sinne des § 28 a Abs. 1 SGB IV. Ein fortbestehendes Interesse der Behörde an der Meldung ist schon deshalb zu bejahen, da die damit verbundenen Ansprüche auf Beiträge gegen den Betroffenen im Falle einer vorsätzlichen Vorenthaltung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zivilrechtlich erst nach 30 Jahren verjähren.

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Auch die weiteren denkbaren Zeitpunkte für die Beendigung der Tat führen derzeit nicht zu einer Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG.

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Als Zeitpunkt der Beendigung der echten Unterlassungsordnungswidrigkeit kommt – wie soeben erörtert – der Moment in Betracht, ab dem die zuständige Behörde kein Interesse mehr an der Nachholung der versäumten Meldung hat, weil sie auf anderem Wege glaubhaft von dem meldepflichtigen Vorgang Kenntnis erlangt (OLG Zweibrücken, MDR 1981, 1042; Göhler, a. a. O., § 31 Rn. 13).

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Danach würde eine Verjährung schon ohne Berücksichtigung von Unterbrechungstatbeständen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht vor November 2018 eintreten. Der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Beitragsschäden in dem Schreiben vom 25.11.2015 für die zuständigen Einzugsstellen detailliert dargestellt (Bl. 132 ff. d. A.). Erst auf dieser Grundlage dürfte bei diesen ein Interesse an der Nachholung der Meldung durch den Betroffenen entfallen sein.

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Schließlich würde auch die für den Betroffenen günstigste Annahme, nämlich der denkbare Wegfall der pflichtenbegründenden Stellung nach Abmeldung des Gewerbes am 30.09.2013 (Bl. 4 d. A.), nicht zum Eintritt der Verfolgungsverjährung führen.

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Die dreijährige Verjährung wäre sodann jeweils rechtzeitig vor Ablauf gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 10 OWiG unterbrochen worden, u. a. durch die Anordnung der Bekanntgabe an den Betroffenen vom 07.07.2016 (Bl. 165 d. A.) und zuletzt durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht am 22.06.2017 (Bl. 179 d. A.).

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Auch die absolute Verjährung von sechs Jahren gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG träte damit erst Ende September des Jahres 2019 ein, denn auch diese wird allein nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Tat berechnet (Ellbogen, a.a.O., Rn. 116).

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Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da dieses Beschwerdeverfahren keinen selbständigen Verfahrensabschnitt abschließt, § 464 Abs. 1 StPO.