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Landgericht Duisburg·69 Qs 13/08·27.07.2008

Sofortige Beschwerde: Staatskasse trägt notwendige Auslagen bei Einstellung im Ausländerordnungswidrigkeitenverfahren

Öffentliches RechtAusländerrechtOrdnungswidrigkeitenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen angeblichen Verstoßes gegen die räumliche Beschränkung seiner Duldung mit Bußgeld belangt; das Amtsgericht stellte das Verfahren ein, verweigerte jedoch die Überwälzung seiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse. Das Landgericht gab der sofortigen Beschwerde teilweise statt. Es stellte fest, dass die Ausreise in die Niederlande keinen Verstoß gegen §56 AuslG darstellt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Kostentragung nicht vorliegen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Betroffenen teilweise stattgegeben: Notwendige Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens trägt die Staatskasse nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen.

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Von der Verpflichtung der Staatskasse zur Tragung notwendiger Auslagen darf nur in den gesetzlich besonders geregelten Ausnahmefällen abgewichen werden; eine solche Ausnahme nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn nach den Akten eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gerechtfertigt wäre, die allein durch ein Verfahrenshindernis unterbleibt.

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Eine räumliche Beschränkung der Duldung nach § 56 AuslG erfasst nur die Binnenbewegung innerhalb des Bundesgebiets; die Ausreise aus der Bundesrepublik stellt keinen Verstoß gegen diese Beschränkung dar, weil die Duldung mit der Ausreise erlischt und die Ausreise der Ausreisepflicht entspricht.

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Eine zwangsweise Zurückbringung durch Behörden eines Nachbarstaates begründet in der Regel keine eigenverantwortliche "Einreise" i.S.d. straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Einreisevorschriften; eine solche Rücküberstellung rechtfertigt keine Verurteilung wegen unerlaubter Einreise.

Relevante Normen
§ 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG§ 93 Abs. 3 Nr. 1 AuslG§ 46 Abs. 1 OWiG iVm § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO§ 46 Abs. 1 OWiG iVm § 467 Abs. 1 StPO§ 46 Abs. 1 OWiG iVm § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO§ 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG

Vorinstanzen

Amtsgericht Wesel, 9 OWi 523/04

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß des Amtsgerichts Wesel vom 29. Februar 2008 insoweit aufgehoben, als das Amtsgericht davon abgesehen hat, die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

Der Beschluß des Amtsgerichts Wesel vom 29. Februar 2008 wird um folgenden Ausspruch zu den notwendigen Auslagen des Betroffenen ergänzt:

Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

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I.

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Der Betroffene reiste spätestens Anfang 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17.4.2003, bestandskräftig seit dem 10.5.2003, ab.

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Die zuständige Ausländerbehörde, die Landrätin, konnte den Betroffenen nach der bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrages nicht aus Deutschland abschieben, da die Staatsangehörigkeit des Betroffenen nicht geklärt werden konnte. Die Ausländerbehörde setzte die Abschiebung daraufhin mit Bescheid vom 17.3.2004 bis zum 17.4.2004 aus und erteilte dem Betroffenen eine räumlich auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkte Duldung.

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Am 4.4.2004 begab sich der Betroffene aus ungeklärtem Grund in die Niederlande. Niederländische Polizeikräfte griffen den Betroffenen dort auf und schoben ihn noch am gleichen Tag in die Bundesrepublik Deutschland zurück, indem sie ihn Beamten der Bundesgrenzschutzinspektion E übergaben.

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Die Landrätin ( im folgenden: Verwaltungsbehörde ) leitete aufgrund dieses Vorfalles ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betroffenen ein. Mit Bußgeldbescheid vom 9.6.2004 setzte die Verwaltungsbehörde gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 40 € fest. Zur Begründung führte die Verwaltungsbehörde in dem Bußgeldbescheid aus, der Betroffene habe am 4.4.2004 eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 56 Abs. 3 "Satz 2", 93 Abs. 3 Nr. 1 des Ausländergesetzes ( AuslG ) begangen, da er sich in den Niederlanden aufgehalten habe, obwohl sein Aufenthalt räumlich auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkt gewesen sei.

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Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch ein. Die Verwaltungsbehörde gab das Verfahren daraufhin über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Wesel ab. Am 28.9.2005 reiste der Betroffene aus Deutschland nach Libyen aus. Sein Aufenthaltsort ist seither unbekannt. Das Amtsgericht stellte das Verfahren mit Beschluß vom 17.10.2005 zunächst vorläufig ein.

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Mit Beschluß vom 29.2.2008 stellte das Amtsgericht das Verfahren auf Kosten der Staatskasse endgültig ein, sah indes davon ab, die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, es sei zwischenzeitlich das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruhe auf § 46 Abs. 1 OWiG iVm § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Da sich der Betroffene, ohne seinen Wohnsitz in X aufgeben zu wollen, in die Niederlande begeben habe, wäre er ohne den Eintritt der Verfolgungsverjährung jedenfalls wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die räumliche Beschränkung der Duldung auf das Land Nordrhein-Westfalen zu verurteilen gewesen.

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Mit der von seinem Verteidiger form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde wendet sich der Betroffene dagegen, daß das Amtsgericht in dem Beschluß vom 29.2.2008 davon abgesehen hat, die ihm, dem Betroffenen, entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Der Betroffene ist der Auffassung, er wäre in einer Hauptverhandlung freizusprechen gewesen. Die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrer Stellungnahme zu der sofortigen Beschwerde des Betroffenen der von dem Betroffenen geäußerten Rechtsauffassung im Ergebnis angeschlossen.

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II.

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1. Die – zulässige – sofortige Beschwerde des Betroffenen ist begründet.

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a) Nach § 46 Abs. 1 OWiG iVm § 467 Abs. 1 StPO trägt die Staatskasse im Falle einer Einstellung des Verfahrens neben den Kosten des Verfahrens grundsätzlich auch die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen.

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b) Nur in gesetzlich besonders geregelten Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Ein solcher Ausnahmefall liegt indes hier nicht vor. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 OWiG iVm § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nicht vor. Nach dieser Regelung kann davon abgesehen werden, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen, wenn der Betroffene nur deshalb nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Dies ist hier indes nicht der Fall. Nach Aktenlage liegt kein Sachverhalt vor, der die Verurteilung des Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat rechtfertigen könnte.

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aa) Die Verwaltungsbehörde hat dem Betroffenen zur Last gelegt, er habe gegen die räumliche Beschränkung der ihm erteilten Duldung auf das Land Nordrhein-Westfalen verstoßen und damit eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 56 Abs. 3 Satz 1 ( die räumliche Beschränkung der Duldung auf das Gebiet eines Bundeslandes war in § 56 Abs. 3 Satz 1 und nicht – wie im Bußgeldbescheid irrtümlicherweise angegeben – in § 56 Abs. 3 "Satz 2" AuslG geregelt ), 93 Abs. 3 Nr. 1 des Ausländergesetzes in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung begangen.

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Eine solche Ordnungswidrigkeit hat der Betroffene, indem er sich am 4.4.2004 in die Niederlande begab, indes nicht begangen.

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§§ 56 Abs. 3 Satz 1, 93 Abs. 3 Nr. 1 AuslG betrafen nur Fälle, in denen sich ein geduldeter Ausländer innerhalb des Bundesgebietes bewegte und hierbei der räumlichen Beschränkung seiner Duldung auf ein Bundesland zuwiderhandelte. Nicht erfaßt wurde hingegen der Fall, daß ein geduldeter Ausländer aus dem Bundesgebiet ausreiste und hierdurch – denknotwendig – auch das Gebiet desjenigen Bundeslandes verließ, auf das seine Duldung räumlich beschränkt war. Dies ergibt sich aus der systematischen und teleologischen Auslegung der Regelungen in § 56 AuslG. Zum einen bestimmte § 56 Abs. 4 AuslG, daß die Duldung des Ausländers mit seiner Ausreise erlischt, so daß die Ausreise selbst kaum als Verstoß gegen die Bestimmungen der Duldung gewertet werden kann. Zum anderen – und dies ist das weitaus gewichtigere Argument – blieb gemäß § 56 Abs. 1 AuslG die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausländers unberührt. D.h. auch ein geduldeter Ausländer war weiterhin ausreisepflichtig. Sofern er ausreiste, kam er seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 56 Abs. 1 AuslG nach. Der Staat kann die Ausreise nicht auf der einen Seite zum gesetzlich erwünschten Verhalten des geduldeten Ausländers erklären und sie auf der anderen Seite als Verstoß gegen die räumliche Beschränkung der Duldung auf ein Bundesland als Ordnungswidrigkeit sanktionieren.

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Der Betroffene ist, als er sich am 4.4.2004 in die Niederlande begab, im Sinne des § 56 Abs. 1 und Abs. 4 AuslG "ausgereist". Dabei ist es unerheblich, auf welchem Wege, zu welchem Zweck und für welche Dauer der Betroffene das Staatsgebiet der Niederlande betreten hat. "Ausreise" im Sinne des Ausländer- und Aufenthaltsrechtes ist das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland durch Überschreiten der Grenze zum Nachbarstaat, unabhängig vom Motiv der Ausreise und der Dauer der Abwesenheit ( BayObLG, NStZ-RR 2005, 20 ). Ebenso ohne Belang ist es, ob der Betroffene nach seinem Aufenthalt in den Niederlanden wieder nach Deutschland zurückkehren wollte, etwa weil er seinen Wohnsitz in X nicht aufgeben wollte. Derartige "Rückkehrpläne" des Ausländers sind schon allein deswegen ohne Belang, weil der Ausländer nach der einmal erfolgten Ausreise aus der Bundesrepublik gar nicht wieder in das Bundesgebiet einreisen darf. Reist ein – ehemals geduldeter – Ausländer, dessen Duldung mit der Ausreise erloschen ist, später wieder in das Bundesgebiet ein, macht er sich nämlich in der Regel wegen unerlaubter Einreise nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ( früher: § 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG ) strafbar ( BayObLG, aaO. ).

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bb) Im vorliegenden Falle hat sich der Betroffene durch seine "Rückkehr" nach Deutschland am 4.4.2004 indes – ausnahmsweise – auch nicht wegen unerlaubter Einreise nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG strafbar gemacht. Eine "Einreise" im Sinne der Strafvorschrift liegt dann nicht vor, wenn der Ausländer das Bundesgebiet nicht aufgrund eines eigenen Willensentschlusses betritt, sondern zwangsweise in das Bundesgebiet verbracht wird ( BayObLG, aaO. ); letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer – wie der Betroffene im vorliegenden Falle – von den Behörden eines Nachbarstaates an die Bundesrepublik Deutschland zur Rückübernahme überstellt oder zurückgeschoben wird ( BayObLG, aaO. ).

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2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG iVm § 467 Abs. 1 StPO analog.