Themis
Anmelden
Landgericht Duisburg·69 Qs 1/18·25.01.2018

Sofortige Beschwerde: Einstellung wegen Verjährung bei Unterlassung der SGB IV‑Meldepflicht aufgehoben

SozialrechtSozialversicherungsrechtOrdnungswidrigkeitenverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beschwert sich gegen die Einstellung eines Bußgeldverfahrens wegen vermeintlicher Verfolgungsverjährung bei unterlassener Meldung nach § 28a SGB IV. Das Landgericht hebt die Einstellung auf und stellt fest, dass bei echten Unterlassungsdelikten die Tat erst mit Wegfall der Handlungspflicht oder des behördlichen Interesses endet. Fristablauf oder Ende des Arbeitsverhältnisses führen nicht automatisch zur Verjährung; die Verjährung war noch nicht eingetreten und wurde zudem durch verfahrensrechtliche Maßnahmen unterbrochen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Einstellung wegen Verjährung als begründet; Einstellungsbeschluss aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei echten Unterlassungsordnungswidrigkeiten beginnt die Verfolgungsverjährung erst mit dem Wegfall der Handlungspflicht, etwa durch Nachholung der versäumten Handlung, Wegfall des behördlichen Interesses an deren Nachholung oder Wegfall der pflichtenbegründenden Stellung des Verpflichteten.

2

Der bloße Ablauf einer Meldefrist oder das Ende des Beschäftigungsverhältnisses beendet eine Unterlassungstat nicht automatisch; die Meldepflicht kann fortbestehen, solange ein behördliches Interesse an der Nachholung besteht oder die pflichtenbegründende Stellung fortdauert.

3

Die Verfolgungsverjährung nach § 31 OWiG beginnt mit der Beendigung der Tat; bei Unterlassungsdelikten ist der maßgebliche Beendungszeitpunkt daher derjenige, in dem die Pflicht wirklich wegfällt oder kein Interesse der Behörde an Nachholung mehr besteht.

4

Die Verjährung kann nach § 33 Abs. 1 OWiG durch Verfahrenshandlungen (z.B. Anordnung der Bekanntgabe, Erlass eines Bußgeldbescheids) unterbrochen werden, sodass bereits erfolgte Fristabläufe die Verfolgung nicht zwingend ausschließen.

Relevante Normen
§ 2 SchwarzArbG§ 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB§ 153 StPO§ 28a Abs. 1 SGB IV§ 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV§ 46 OWiG i.V.m. § 206a StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 19 OWi 425/17

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Duisburg wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 13.12.2017 aufgehoben.

Rubrum

1

I.

2

Der Betroffene betrieb in den Jahren 2007 bis 2013 ein Gewerbe zum Verkehr mit Taxis. Im Zuge einer Prüfung gemäß § 2 SchwarzArbG im April 2014 forderte das Hauptzollamt (HZA) Duisburg den Betroffenen zur Vorlage von Geschäftsunterlagen auf. Mit Schreiben vom 05.05.2014 (Bl. 12-44 d. A.) übersandte der Betroffene die angeforderten Unterlagen an das HZA, das diese mit den Auskünften der Taxi-Zentrale abglich und zu dem Ergebnis kam, dass die offiziell als geringfügig beschäftigt gemeldeten Arbeitnehmer des Betroffenen in deutlich größerem Umfang beschäftigt waren.

3

Mit Schreiben vom 30.07.2014, zugestellt am 06.08.2014, teilte das HZA dem Betroffenen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat nach § 266 a Abs. 1, Abs. 2 StGB mit (Bl. 99 d. A.).

4

Die Staatsanwaltschaft Essen stellte das Verfahren mit Zustimmung des Amtsgerichts gemäß § 153 StPO am 11.05.2016 ein und gab das Verfahren wegen der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit wieder an das HZA ab (Bl. 162 d. A.).

5

Das HZA erließ am 01.06.2017 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid über 750,00 Euro zzgl. Gebühren (Bl. 185 d. A.), zugestellt am 07.06.2017 (Bl. 189 d. A.), gegen den der Betroffene über seinen Verteidiger rechtzeitig Einspruch einlegte (Bl. 188 d. A.). Die Verfahrensakte ging am 11.09.2017 beim Amtsgericht ein (Bl. 194 d. A.).

6

In dem Bußgeldbescheid wird dem Betroffenen vorgeworfen, seine Verpflichtung zur Meldung gemäß § 28 a Abs. 1 SGB IV verletzt und damit vorsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV begangen zu haben. Er habe für seinen Arbeitnehmer P. nicht die vorgeschriebene Meldung abgegeben, obwohl dieser ab Juni 2008 eine Beschäftigung in seinem Gewerbe aufgenommen habe.

7

Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, des Betroffenen und seines Verteidigers stellte das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 46 OWiG i. V. m. § 206 a StPO ein (Bl. 200 d. A.). Zur Begründung führte es aus, dass die Verletzung der Meldepflicht mit Ende der Beschäftigung des P. spätestens im November 2009 beendet gewesen und damit im November 2012 die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen sei.

8

Gegen den Beschluss hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die Meldepflicht des Betroffenen über das Beschäftigungsverhältnis des P. hinaus bestanden habe. Der Betroffene habe die Pflicht zu keinem Zeitpunkt erfüllt, weshalb die Verjährung frühestens mit der Einleitung des Strafverfahrens am 30.07.2014 begonnen habe und mit Erlass des Bußgeldbescheids rechtzeitig vor Ablauf unterbrochen worden sei (Bl. 209 d. A.).

9

II.

10

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft war der Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg aufzuheben, da eine Einstellung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 206 a StPO gegenwärtig nicht in Betracht kommt. Eine Verfolgungsverjährung ist bislang nicht eingetreten.

11

Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG i. V. m. § 28 a Abs. 1, 111 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB IV beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung für die hier in Frage stehende Ordnungswidrigkeit drei Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß § 31 Abs. 3 OWiG mit der Beendigung der Tat.

12

Eingangs ist mangels hinreichend konkreter Paragrafenangaben im Bußgeld-bescheid klarzustellen, dass das HZA dem Betroffenen nicht vorwirft, im Februar des Jahres 2008 die Beschäftigung des Arbeitnehmers P. unrichtig gemeldet zu haben (§ 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Dieses Handlungsdelikt wäre jedenfalls gemäß § 31 OWiG verjährt.

13

Vielmehr lautet der Vorwurf an den Betroffenen, im Juni 2008 die Änderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers P. gemäß § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 SGB IV nicht gemeldet zu haben, das ausweislich der Berechnung der Deutschen Rentenversicherung in diesem Monat erstmals die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV genannte Grenze von damals 400 Euro überschritt (Bl. 98 d. A.).

14

Bei einem solchen echten Unterlassungsdelikt ist die Tat nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur erst beendet und beginnt die Verjährung, wenn die Handlungspflicht in Wegfall kommt, z. B. durch Nachholung der versäumten Handlung oder Wegfall des Interesses der Behörde an der Nachholung oder durch Wegfall der pflichtenbegründenden Stellung des Betroffenen (Ellbogen, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 31 OWiG Rn. 26 m. w. N.).

15

1.

16

Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft zu Recht ihre sofortige Beschwerde damit begründet, dass die Tat nicht schon durch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses des Arbeitnehmers P. im Oktober 2008 beendet worden ist.

17

Der Betroffene hätte die Änderung des Arbeitsentgelts gemäß § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 SGB IV i. V. m. §§ 8 Abs. 3; 6 DEÜV innerhalb von sechs Wochen melden müssen.

18

Auch wenn einer Handlungspflicht innerhalb einer bestimmten Frist nachgekommen werden muss, bedeutet dies nicht, dass sie mit Ablauf dieser Frist hinfällig geworden und die Ordnungswidrigkeit damit beendet ist. Diese Bedeutung kommt einer Frist nur ausnahmsweise zu, nämlich dann, wenn an der Nachholung der versäumten Handlung kein Interesse mehr besteht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.10.1987, Az. 5 Ss (OWi) 340/87 – 257/87 I). Ist dies jedoch nicht der Fall, überdauert die Rechtspflicht zum Handeln den Zeitraum, innerhalb dem die Handlung vorzunehmen ist (Ellbogen, a.a.O., Rn. 26 m. w. N.; Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 31 Rn. 11).

19

Weder durch den Ablauf der Meldefrist, noch durch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist die Stellung des Betroffenen als Arbeitgeber rückwirkend entfallen. Er war auch darüber hinaus für den fraglichen Zeitraum der Beschäftigung und den Beschäftigten weiterhin meldepflichtig im Sinne des § 28 a Abs. 1 SGB IV. Ein fortbestehendes Interesse der Behörde an der Meldung ist schon deshalb zu bejahen, da die damit verbundenen Ansprüche auf Beiträge gegen den Betroffenen im Falle einer vorsätzlichen Vorenthaltung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zivilrechtlich erst nach 30 Jahren verjähren.

20

2.

21

Die weiteren denkbaren Zeitpunkte für die Beendigung der Tat führen derzeit nicht zu einer Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG.

22

Als Zeitpunkt der Beendigung der echten Unterlassungsordnungswidrigkeit kommt ebenfalls der Moment in Betracht, ab dem die zuständige Behörde kein Interesse mehr an der Nachholung der versäumten Meldung hat, weil sie auf anderem Wege glaubhaft von dem meldepflichtigen Vorgang Kenntnis erlangt (OLG Zweibrücken, MDR 1981, 1042; Göhler, a. a. O., § 31 Rn. 13).

23

Danach würde eine Verjährung schon ohne Berücksichtigung von Unterbrechungs-tatbeständen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht vor November 2018 eintreten. Der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund hat am 12.11.2015 die Aufforderung des HZA zur Schadensberechnung erhalten (Bl. 112 d. A.) und die Beitragsschäden in dem Schreiben vom 22.12.2015 für die zuständigen Einzugsstellen detailliert dargestellt (Bl. 121-138 d. A.). Erst auf dieser Grundlage dürfte bei diesen ein Interesse an der Nachholung der Meldung durch den Betroffenen entfallen sein.

24

Auch die für den Betroffenen günstigere, aber eher fernliegende Annahme, dass er seiner Handlungspflicht durch die Übersendung seiner Geschäftsunterlagen an das HZA aufgrund der Prüfungsverfügung vom 11.04.2014 genüge getan hätte, da zumindest dem HZA damit alle zur Beitragsermittlung notwendigen Unterlagen vorlagen, führt nicht zum Eintritt der Verfolgungsverjährung.

25

Diese Unterlagen gingen am 07.05.2014 in der Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit des HZA ein (Bl. 12 d. A.). Die dreijährige Verjährung wäre sodann jeweils rechtzeitig vor Ablauf gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 9 OWiG unterbrochen worden durch die Anordnung der Bekanntgabe an den Betroffenen vom 30.07.2014 (Bl. 99 d. A.) bzw. durch den Erlass des Bußgeldbescheids vom 01.06.2017 (Bl. 185 d. A.).

26

Aufgrund dieser Unterbrechungen würde schließlich auch die für den Betroffenen günstigste Annahme, nämlich der denkbare Wegfall der pflichtenbegründenden Stellung nach Abmeldung des Gewerbes am 30.06.2013 (Bl. 6 d. A.), nicht zum Eintritt der Verfolgungsverjährung führen.

27

Auch die absolute Verjährung von sechs Jahren gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG träte damit erst Ende Juni des Jahres 2019 ein, denn auch diese wird allein nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Tat berechnet (Ellbogen, a.a.O., Rn. 116).

28

3.

29

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da dieses Beschwerdeverfahren keinen selbständigen Verfahrensabschnitt abschließt, § 464 Abs. 1 StPO.