Berufung gegen Verurteilung wegen passlosen Aufenthalts (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz Berufung mit dem Ziel des Freispruchs ein. Streitpunkt war, ob ihm die Passbeschaffung zumutbar war bzw. ob die Passpflicht nach abgeschlossenem Asylverfahren fortgilt. Das Landgericht verwarf die Berufung als unbegründet, änderte den Schuldspruch jedoch klarstellend auf „passloser Aufenthalt“ (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Der Angeklagte habe sich trotz Belehrungen nicht hinreichend um Pass/Passersatz bemüht; die Geldstrafe blieb bei 50 Tagessätzen zu je 10 €.
Ausgang: Berufung gegen die Verurteilung wurde (bei klarstellender Schuldspruchänderung) als unbegründet verworfen; Geldstrafe blieb bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG besteht nach bestandskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens fort; die asylverfahrensrechtliche Bescheinigung genügt nur für dessen Dauer (§§ 63, 64 AsylVfG).
Ein Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann; fehlende oder unterlassene Eigenbemühungen schließen dies aus.
„Zumutbarkeit“ i.S.d. § 48 Abs. 2 AufenthG ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil die Passbeschaffung die Vollstreckung einer bestehenden Ausreisepflicht ermöglichen kann.
Die Pass- und Ausweispflichten dienen der sicheren Feststellung von Identität und Staatsangehörigkeit sowie der Durchsetzbarkeit ausländerrechtlicher Maßnahmen; bloße Nachlässigkeit oder Bequemlichkeit rechtfertigen keine Entlastung von der Mitwirkung.
Der Tatbestand des passlosen Aufenthalts (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ist erfüllt, wenn ein passpflichtiger Ausländer ohne Pass/Passersatz im Bundesgebiet verbleibt und ein Pass oder Passersatz objektiv zumutbar erlangt werden kann.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dinslaken, 3 Cs 494/18
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken – Strafrichter – vom 12.02.2019 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des passlosen Aufenthalts schuldig ist, als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Rubrum
für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken – Strafrichter – vom 12.02.2019 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des passlosen Aufenthalts schuldig ist, als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht E – Strafrichter – hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil vom 00.00.0000 wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die zulässige Berufung des Angeklagten, mit der dieser einen Freispruch erstrebt, hat keinen Erfolg.
II.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat die Berufungshauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
Der Angeklagte wuchs in J auf. Nach dem Schulabschluss begann er dort ein Studium der Soziologie, brach dieses jedoch ab und reiste im Jahr 0000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wohnt derzeit in einer Flüchtlingsunterkunft und bezieht monatliche Leistungen in Höhe von 310 €.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
III.
Zu dem Tatgeschehen hat die Berufungshauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
Der Angeklagte reiste am 00.00.0000 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 00.00.0000 stellte er einen Asylantrag. Dieser wurde, genauso wie der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, mit seit dem 00.00.0000 bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Angeklagte aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach J angedroht. Die Abschiebungsandrohung ist vollziehbar seit dem 00.00.0000. Der Angeklagte verfügt seit Februar 0000 über befristete Duldungen.
Durch Mitarbeiter des Kreises X wurde der Angeklagte bei seinen Vorsprachen im Ausländeramt zur Verlängerung der Duldung jeweils aufgefordert, einen Pass bzw. ein Passersatzpapier zu beantragen und seine dementsprechenden Bemühungen nachzuweisen. Er wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Nichtbesitz eines Passes bzw. die Nichtmitwirkung bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten strafbewehrt ist.
Der Angeklagte weiß, dass er bei der j Konsularvertretung in G einen Pass bzw. ein Passersatzpapier ausgestellt bekommen kann. Hierzu müsste er ggf. einen Termin im Konsulat beantragen und sodann dort vollständige Angaben zu seinen Personalien machen. Trotz seiner Kenntnis, dass er nach deutschem Ausländerrecht verpflichtet ist, sich in zumutbarer Weise um einen Pass bzw. ein Passersatzpapier zu bemühen, und sich ansonsten strafbar macht, kam er dieser Verpflichtung jedoch jedenfalls seit dem 00.00.0000 nicht nach, um seine Abschiebung nach Indien zu vereiteln. Auch am Tag der Berufungshauptverhandlung am 00.00.0000 verfügte er noch nicht über einen Pass bzw. ein Passersatzpapier. Die Beschaffung eines solchen wäre ihm zumutbar gewesen.
IV.
1.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben und dem Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000.
2.
Die Feststellungen zu dem unter III. dargestellten Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Berufungshauptverhandlung erhobenen Beweismitteln.
a)
Der Angeklagte hat sich im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
Er verfüge auch aktuell noch nicht über einen Pass bzw. ein Passersatzpapier. Er habe sich aber sowohl in Deutschland als auch in J darum bemüht, einen Pass ausgestellt zu bekommen. Am 00.00.0000 sei er mit dem Zug nach G gefahren. Er sei dazu um 4.40 Uhr in E losgefahren und gegen 6.45 Uhr in F Hauptbahnhof eingetroffen. Er habe sich dann zum i Konsulat begeben. Einen Termin im Konsulat habe er zuvor nicht vereinbart. In das Konsulat habe man ihn nicht hineingelassen; als er gesagt habe, er komme, weil die Ausländerbehörde einen Pass verlange, habe der Konsulatsmitarbeiter ihm gesagt, wenn er in Deutschland Asyl beantragt habe, hätten die j Behörden nichts mehr mit ihm zu tun. Er sei dann um 11.42 Uhr wieder zurück mit dem Zug nach E gefahren. Er habe in der Folgezeit nicht versucht, einen Termin im Konsulat zu bekommen. Er habe dort auch nicht mehr unangemeldet mündlich vorgesprochen; eine schriftliche Anfrage habe er ebenfalls nicht gestellt. Er habe allerdings nach seinem erfolglosen Besuch im Konsulat seinen Bruder, der noch in J lebe, gebeten, ihm dort einen Pass zu besorgen. Dieser habe ihm jedoch mitgeteilt, dies ginge nicht, weil er schon zu lange aus J weggezogen sei.
Im letzten Monat habe ihm die Mitarbeiterin der Ausländerbehörde Kontaktdaten von Rechtsanwälten in J gegeben, die ihm bei der Beschaffung eines Passes behilflich sein könnten. Diese verlangten jedoch umgerechnet etwa 200 € für ihre Dienste; so viel Geld habe er nicht.
b)
Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten, er verfüge auch aktuell nicht über einen Pass oder ein Passersatzpapier. Diese Einlassung deckt sich mit den entsprechenden Angaben der Zeugin E-L, die Mitarbeiterin des Ausländeramtes des Kreises X ist.
Die Kammer folgt weiter der Einlassung des Angeklagten, er sei am 00.00.0000 mit dem Zug nach G und am selben Tag zurück nach E gefahren. Die Fahrt nach G am 00.00.0000 um 4.40 Uhr und zurück nach Duisburg am selben Tag um 11.42 Uhr wird durch die Zugfahrscheine der E-C AG bestätigt. Auch der weiteren Einlassung des Angeklagten, er habe sich dort zum Konsulat begeben, habe aber keinen Termin gehabt und sei nicht hineingelassen worden, folgt die Kammer. Die Zeugin E-L hat damit korrespondierend bekundet, es sei in der Regel so, dass man ohne Termin nicht zur Vorsprache vorgelassen werde.
Die Kammer folgt ebenfalls der Einlassung des Angeklagten, sich danach nicht mehr um einen Termin beim Konsulat bemüht zu haben und auch nicht mündlich oder schriftlich dort vorgesprochen zu haben.
Soweit der Angeklagte sich eingelassen hat, er habe seinen Bruder nach dem 00.00.0000 gebeten, ihm einen Pass in J zu besorgen, was nicht erfolgreich gewesen sei, folgt die Kammer seiner Einlassung nur dahingehend, dass er seinen Bruder bat, ihm bei der Beschaffung von Dokumenten in J behilflich zu sein. Was den Zeitpunkt dieser Bitte angeht, folgt die Kammer seiner Einlassung hingegen nicht (dazu im Folgenden).
Soweit die Einlassung des Angeklagten im Übrigen von den getroffenen Feststellungen abweicht, ist sie nach der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt. Soweit die Einlassung des Angeklagten sich nicht zu den getroffenen Feststellungen verhält, stehen diese zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Im Einzelnen:
aa)
Die Feststellungen zu den Daten der erstmaligen Einreise des Angeklagten in die Bundesrepublik Deutschland, zu dem von ihm gestellten Asylantrag und der Entscheidungen hierüber sowie zum aktuellen Aufenthaltsstatus des Angeklagten beruhen auf der mit den getroffenen Feststellungen übereinstimmenden Aussage der Zeugin E-L.
Die Feststellungen dazu, der Angeklagte wusste, dass er nach deutschem Ausländerrecht verpflichtet ist, sich in zumutbarer Weise um einen Pass bzw. ein Passersatzpapier zu bemühen, und sich ansonsten strafbar macht, beruhen auf der Aussage der Zeugin E-L sowie den Niederschriften über die Entgegennahme einer Erklärung des Ausländeramtes des Kreises X vom 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.000 und 00.00.000. Die Zeugin E-L hat ausgesagt, sie sei als Mitarbeiterin des Ausländeramtes des Kreises X bereits seit dem Jahr 0000 mit der Betreuung der ausländerrechtlichen Angelegenheiten des Angeklagten befasst. Sie habe den Angeklagten bei seinen persönlichen Vorsprachen, in deren Anschluss die Duldung auch verlängert worden sei, insgesamt 13 Mal in den vergangenen Jahren aufgefordert, einen Pass bzw. ein Passersatzpapier zu beantragen und seine dementsprechenden Bemühungen nachzuweisen, und ihm auch mitgeteilt, dass er sich ansonsten strafbar mache. Mit der Aussage der Zeugin E-L korrespondieren die o. g. Niederschriften, in denen jeweils aufgeführt ist, dass der Angeklagte über die Erforderlichkeit, sich um einen Pass zu bemühen, und eine etwaige Strafbarkeit informiert wurde. Die Zeugin hat weiter ausgeführt, der Angeklagte habe dies ihrer Ansicht nach auch verstanden. Sie hätten ihre Gespräche anfangs auf Englisch geführt, später habe der Angeklagte aber so gut Deutsch gesprochen, dass eine Verständigung problemlos auch in der deutschen Sprache möglich gewesen sei.
Die Aussage der Zeugin E-L ist glaubhaft. Sie hat das Geschehen detailgetreu und anschaulich geschildert und dabei keine Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten gezeigt.
bb)
Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte weiß, dass er bei der j Konsularvertretung in G einen Pass bzw. ein Passersatzpapier ausgestellt bekommen kann, er hierzu ggf. einen Termin im Konsulat beantragen und sodann dort vollständige Angaben zu seinen Personalien machen muss, beruhen ebenfalls auf der glaubhaften Aussage der Zeugin E-L. Diese hat bekundet, sie habe den Angeklagten darauf hingewiesen, dass das j Konsulat in G, ggf. erst nach vorheriger Terminabsprache, Passpapiere ausstelle und dass dies auch erfolge, wenn keine Identitätsnachweise vorhanden seien. In einem solchen Fall – so habe sie ihm weiter erklärt – müsse der Antragsteller entweder seine bisherige Passnummer oder seinen Namen, sein Geburtsdatum, seinen Geburtsort und den Namen seines Vaters angeben. Der Angeklagte habe dies ihrer Auffassung nach auch sowohl sprachlich als auch inhaltlich verstanden, er habe darauf adäquat geantwortet.
cc)
Die Feststellungen dazu, dass es dem Angeklagten zumutbar gewesen wäre, ggf. nach vorheriger Terminabsprache beim j Konsulat vorzusprechen und einen Pass zu beantragen, beruhen auf einer Würdigung der objektiven Umstände.
Gründe, die es dem Angeklagten psychisch oder physisch nicht ermöglicht hätten, (erneut) zum Konsulat nach F zu fahren, sind nicht ersichtlich. Etwaige rechtliche oder finanzielle Hindernisse hätten beseitigt werden können. Die Zeugin E-L hat insoweit ausgesagt, eine Beschränkung des Aufenthalts auf den Bereich der Ausländerbehörde des Kreises X hätte für den Besuch des Konsulats kurzfristig aufgehoben werden können. Ebenso hätte der Ersatz von entstehenden Fahrtkosten beantragt werden können.
dd)
Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte seiner Verpflichtung, sich in zumutbarer Weise um einen Pass bzw. ein Passersatzpapier zu bemühen, nicht nachkam, um seine Abschiebung nach Indien zu vereiteln, beruhen ebenfalls auf einer Würdigung der objektiven Umstände.
Der Angeklagte hat sich in den vergangenen Jahren – wie er sich selbst eingelassen hat – lediglich einmal zum i Konsulat nach G begeben. Zu diesem Zweck hatte der Angeklagte am 00.00.0000, also drei Tage zuvor, die Zugfahrkarten für die Hin- und Rückfahrt erworben. Dabei hatte er die Rückfahrt bereits für 11.42 Uhr gebucht. Insoweit hatte der Angeklagte schon von vornherein für den Besuch des Konsulats – insbesondere vor dem Hintergrund, dass er dort zuvor keinen Termin vereinbart hatte, sich also auch auf eine gewisse Wartezeit hätte einstellen müssen – nicht besonders viel Zeit eingeplant, was die Vermutung aufkommen lässt, er habe gar nicht ernsthaft vorgehabt, sich an diesem Tag tatsächlich beim Konsulat um die Ausstellung eines Passes zu bemühen.
In den folgenden über zwei Jahren bis zur Berufungshauptverhandlung hat er auch keine weiteren Versuche unternommen, einen Termin beim Konsulat zu bekommen, dort unangemeldet vorzusprechen oder sein Anliegen schriftlich vorzubringen.
Der Angeklagte hat zwar angegeben, er habe nach seinem erfolglosen Besuch im Konsulat seinen Bruder, der noch in J lebe, gebeten, ihm dort einen Pass zu besorgen, was ebenfalls nicht erfolgreich gewesen sei. Insoweit ist die Einlassung des Angeklagten, er habe seinen Bruder nach dem erfolglosen Besuch des Konsulats, d. h. nach dem 00.00.0000, um Hilfe gebeten, durch die Erklärung des Bruders des Angeklagten widerlegt. Dieser hat in seiner schriftlichen Erklärung nämlich angegeben, der Angeklagte habe ihn im Jahr 0000 – also deutlich vor dem 00.00.0000 – gefragt, ob er ihm behilflich sein könne; sein Bemühen sei aber nicht erfolgreich gewesen. Dem Angeklagten war also schon seit dem Jahr 0000 bewusst, dass er jedenfalls über seinen Bruder in J nichts erreichen werde, sich also auch nicht darauf verlassen konnte, dass dieser die Angelegenheit regeln werde. Trotzdem unternahm er in der Folgezeit keine weiteren (eigenen) Bemühungen.
Vielmehr machte er auch gegenüber den Mitarbeitern der Ausländerbehörde des Kreises X nicht die von diesen abgefragten – und dem Angeklagten zur Überzeugung der Kammer möglichen, weil leicht zu beantwortenden – Angaben zu seinen Personalien, die es den Mitarbeitern der Ausländerbehörde ermöglicht hätten, sich ihrerseits um die Beschaffung von Passersatzpapieren für ihn zu kümmern. So hat die Zeugin E-L glaubhaft bekundet, sie habe im Februar 0000 versucht, für den Angeklagten Passersatzpapiere beim indischen Konsulat zu beantragen. Dabei habe sie die Daten verwendet, die der Angeklagte ihr genannt habe. Bei einer Überprüfung des Antrags sei aber festgestellt worden, dass der Angeklagte einen falschen „PIN-Code“, vergleichbar einer Postleitzahl, für die Stadt K angegeben habe. Er habe weiter angegeben, sein letzter Pass sei in T ausgestellt worden. Dabei handele es sich um eine Stadt mit weit über einer Million Einwohnern, weshalb zur Zuordnung die zusätzliche Angabe des Stadtteils erforderlich sei, in dem der Pass ausgestellt worden sei. Dazu habe der Angeklagte keine Angaben gemacht. Es hätten zudem die erforderlichen Angaben zur letzten Anschrift in J gefehlt; diese Angaben habe der Angeklagte ihr gegenüber auch auf Nachfrage nicht gemacht. Der Antrag sei deshalb nicht erfolgreich gewesen. Dies habe sie dem Angeklagten am 00.00.0000 mitgeteilt, er habe aber trotz entsprechender Aufforderung bislang keine weiteren Angaben gemacht.
Eine Zusammenschau des o. g. Verhaltens des Angeklagten lässt für die Kammer keinen anderen Schluss zu, als dass er die Beschaffung von Passpapieren verhindern und so eine Abschiebung nach Indien vereiteln wollte. Damit in Einklang stehend hat der Angeklagte gegenüber der Zeugin E-L – wie sich auch aus der entsprechenden Niederschrift über die Entgegennahme einer Erklärung vom 00.00.0000 ergibt – bereits an diesem Tag erklärt, er sei nicht bereit, freiwillig auszureisen, er wolle in Deutschland leben und arbeiten.
V.
Aufgrund der in der Berufungshauptverhandlung zur Tat getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich des passlosen Aufenthalts schuldig gemacht, strafbar gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
Der Angeklagte unterliegt der Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG. Wer sich im Bundesgebiet aufhalten will, benötigt grundsätzlich einen Pass bzw. Passersatz.
Auch der Umstand, dass der Angeklagte Asyl beantragt hatte, befreit ihn nach dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens nicht von der Passpflicht. Hierzu bestimmt § 64 Abs. 1 AsylVfG, dass der Ausländer nur für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylVfG) genügt.
Es liegt auch kein Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vor, wonach der Angeklagte die Passpflicht durch den Besitz eines Ausweisersatzes erfüllen könnte. Gemäß § 48 Abs. 2 AufenthG genügt ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, der Ausweispflicht auch mit einer als Ausweisersatz bezeichneten Bescheinigung. Der Angeklagte verfügte nicht über eine solche Bescheinigung und ihm wäre eine solche auch nicht zu erteilen gewesen. Einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Bescheinigung macht § 48 Abs. 2 AufenthG davon abhängig, dass der Ausländer einen Pass nicht in zumutbarer Weise erlangen kann. Ein Ausländer kann einen Pass dann nicht in zumutbarer Weise erlangen, wenn ihm von seinen Heimatbehörden ein Pass verweigert wird oder wenn er einen solchen nicht in angemessener Zeit oder nur unter schwierigen Umständen erhalten kann. Dabei dürfen die Anforderungen zur Erlangung eines Passes nicht zu hoch angesetzt werden. Das Zumutbarkeitskriterium soll lediglich der Nachlässigkeit oder der Bequemlichkeit des Ausländers Einhalt gebieten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.08.2004, 4St RR 84/04, BeckRS 2004, 08589, beck-online m. w. N.). Hier hat der Angeklagte sich aber schon nicht um die Erteilung eines Passes bzw. Passersatzpapiers bemüht.
Der von dem Angeklagten vorgebrachte Umstand, ihm sei die Beantragung eines Passes nicht zuzumuten, weil er dann abgeschoben werden könne, steht einem Schuldspruch nicht entgegen. Der Angeklagte ist rechtskräftig ausreisepflichtig. Sein Recht auf „Selbstschutz“ findet dort eine Grenze, wo Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Verstöße gegen die Pass- und Ausweispflicht werden durch das Ausländerrecht sanktioniert, um die deutschen Behörden in die Lage zu versetzen, die Identität und Staatsangehörigkeit von Ausländern zweifelfrei feststellen zu können. Die Ordnungs- und Leistungsverwaltung wie auch die Sicherheitsbehörden sind hierauf angewiesen. Darüber hinaus soll die Passpflicht auch verhindern, dass ausreisepflichtige Ausländer in Deutschland bleiben, weil sie ohne Ausweispapiere nicht in ihre Heimat abgeschoben werden können (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.08.2004, a. a. O.).
Im Übrigen trifft die Pass- und Ausweispflicht nicht nur Ausländer, sondern auch deutsche Staatsangehörige. Auch diese können sich der Verpflichtung zur Erlangung eines Personalausweises nicht unter Hinweis darauf entziehen, dass sie dann zu Adressaten ihnen nachteiliger Verwaltungsentscheidungen werden könnten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.08.2004, a. a. O.).
VI.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.
In Anwendung dieses Strafrahmens hat die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB normierten Grundsätze der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und das objektive Geschehen teilweise eingeräumt hat.
Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Erwägungen hat die Kammer – wie auch das Amtsgericht – auf eine Geldstrafe von
50 Tagessätzen
als tat- und schuldangemessen erkannt.
Die Tagessatzhöhe war entsprechend der Einkommensverhältnisse des Angeklagten – wie auch schon vom Amtsgericht – auf 10 € festzusetzen.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
| Dr. Frick Ausgefertigt, Bergmann, Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle | ||