Mord aus Lust an roher Gewalt: lebenslange Strafe und Jugendstrafen nach „Jagen“-Überfällen
KI-Zusammenfassung
Das LG Duisburg verurteilte drei Angeklagte wegen mehrerer aus „Jagen“ begangener Überfälle auf Passanten mit schweren Tritten und Schlägen. Bei einem Opfer führte ein späterer Rückkehrangriff mit Tritten gegen Kopf/Hals zum Tod; zwei Täter wurden wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen (Lust an Misshandlung) verurteilt, ein dritter nur wegen Totschlags mangels nachweisbarer Mordmerkmale. Weitere Taten wurden als gefährliche Körperverletzungen, teils tateinheitlich mit schwerem Raub, gewertet; zudem wurde ein Angeklagter wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt. Trotz erheblicher Alkoholisierung nahm das Gericht volle Schuldfähigkeit an, da psychopathologische Kriterien (Erinnerungsfähigkeit, planmäßiges Handeln) gegen §§ 20, 21 StGB sprachen.
Ausgang: Verurteilung: C1 zu 8 Jahren Jugendstrafe (u.a. Totschlag/§323c), F1 zu 10 Jahren Jugendstrafe (u.a. Mord), Q1 zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes mit besonderer Schwere der Schuld.
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit wegen Alkoholisierung erfordert neben einer Blutalkoholkonzentration die Prüfung psychopathologischer Ausfallerscheinungen; detailgetreue Erinnerung und zielgerichtetes Handeln sprechen regelmäßig gegen §§ 20, 21 StGB.
Schweres Schuhwerk (z.B. Springerstiefel) kann bei Tritten gegen Menschen ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 StGB darstellen.
Ein Raubvorsatz kann noch während einer fortdauernden Gewaltanwendung entstehen; die weiterhin ausgeübte Körperverletzung kann dann als Nötigungsmittel für die Wegnahme dienen (Tateinheit von (schwerem) Raub und gefährlicher Körperverletzung).
Das Mordmerkmal niedriger Beweggründe ist erfüllt, wenn die Tötung aus Lust an der körperlichen Misshandlung bzw. roher Gewalt erfolgt.
Eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen setzt eine Garantenstellung voraus; bloßes passives Dabeisein ohne Ingerenz begründet diese nicht, kann aber eine Strafbarkeit nach § 323c StGB tragen.
Tenor
Der Angeklagte C1 wird wegen gefährlicher Körperverletzung, unterlassener Hilfeleistung und wegen Totschlags unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht E1 vom xx.xx.xxxx – 17 Ds 16 Js 750/98 (456/98) – zu einer einheitlichen Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt.
Der Angeklagte F1 wird wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Mordes zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Der Angeklagte Q1 wird wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit schwerem Raub, und wegen Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Seine Schuld wiegt besonders schwer.
Die Angeklagten F1 und Q1 tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin F2, der Angeklagte Q1 trägt darüber hinaus die notwendigen Auslagen des Nebenklägers P1.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten C1 Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Gründe
1.
Der zur Tatzeit sechzehnjährige Angeklagte C1 wurde als drittes Kind seiner Eltern geboren. Der Vater, ein gelernter Baggerführer, ist zur Zeit arbeitslos; die Mutter arbeitete bis zur Geburt des ersten Kindes in einer Fabrik am Fließband. Die Geburt des Sohnes C1 erfolgte bei dreifacher Nabelschnurumschlingung. Die frühkindliche Entwicklung war komplikationslos. Im Kindergarten traten Spannungen auf, als zunächst versucht wurde, die Linkshändigkeit des Angeklagten C1 umzutrainieren; der Versuch wurde später aufgegeben. Nach der Einschulung wurde der Junge für ein Jahr wieder in den Schulkindergarten zurückgestuft. Im Laufe der Grundschulzeit musste der Angeklagte C1 zwei Klassen wiederholen. Nach der Grundschulzeit besuchte er die Hauptschule, wo er das fünfte Schuljahr wiederholen musste. Aufgrund eines Umzuges der Familie von E2 nach E1 im zweiten Halbjahr der wiederholten fünften Schulklasse musste er die Schule wechseln. Auf Anraten der Lehrer ging er dann mit Ende des sechsten Schuljahres von der Schule ab. Die Familie verzog nach B1 bei E2 und übernahm dort das Elternhaus des Vaters, nachdem der Großvater gestorben war. Von dort besuchte der Angeklagte C1 ein Jahr lang einen Berufsförderlehrgang im Bereich der Metallarbeit. Seit Abschluss dieses Lehrganges ist der Angeklagte C1 arbeitslos. xxxx verkauften die Eltern des Angeklagten C1 das Haus, die Familie zog zurück nach E2.
Der Angeklagte C1 war in seiner Kindergarten- und Grundschulzeit ein lebendiges und unruhiges Kind, das viele Freunde hatte. Nach dem Umzug der Familie nach E1 hielt er den Kontakt zu seinen alten Freunden, gleichzeitig fand er aber auch in seiner neuen Umgebung Anschluss. In dieser Zeit entwickelte er sich zum Skinhead, insbesondere beeinflusst durch die jedenfalls zur damaligen Zeit als rechtsradikal einzuordnende Musik der Gruppe „Böhse Onkelz“. Für Fußball interessierte der Angeklagte C1 sich seit seiner Kindheit, eine Zeit lang war er auch selbst aktiver Spieler in einem Verein. Ungefähr seit seinem zwölften Lebensjahr besuchte er regelmäßig Fußballspiele des N1 E3. Dort lernte er den Mitangeklagten Q1 kennen. In den vergangenen beiden Jahren traf sich die aus Skinheads bestehende FanGruppe, zu der auch die Angeklagten C1 und Q1 gehörten, vor den Fußballspielen regelmäßig im E4 Hauptbahnhof, wo sie dann gemeinsam Bier tranken und grölten. Gelegentlich kam es dabei auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Fans anderer Fußballvereine. Der Angeklagte C1 trank bei den Unternehmungen mit der Skindhead – Clique regelmäßig Bier und sogenannte Braune, d. h. Cola mit Asbach vermischt; vor seinen Eltern verheimlichte er den Alkoholkonsum, indem er sich nach entsprechenden Aktivitäten zu Hause direkt zu Bett begab. Der Angeklagte C1 bekennt sich zur Skinhead-Szene. Inhalt seiner politischen Einstellung ist im wesentlichen eine nicht näher reflektierte Ablehnung von Ausländern. Wegen dieser Haltung kam es verschiedentlich zu Diskussionen im Elternhaus, das die rechtsextremen Ansichten seines Sohnes nicht teilt. Seine Zugehörigkeit zur Szene der Skinheads dokumentierte der Angeklagte C1 nach außen hin durch das Tragen von Springerstiefeln und Bomberjacke sowie durch einen extremen Kurzhaarschnitt. Das Verhältnis des Angeklagten C1 zu seinen Eltern und Geschwistern ist ansonsten gut.
Engeren Kontakt zu Mädchen seines Alters hat er ungefähr seit seinem vierzehnten Lebensjahr. Seine derzeitige Freundin ist die wegen ihrer Tatbeteiligung gesondert verfolgte C2, die er Anfang xxxx kennengelernt hat.
Der Angeklagte C1 ist von eher unterdurchschnittlicher Intelligenz, die allerdings noch im Normbereich liegt.
Krankheiten seelischer oder körperlicher Art, die zu einem Ausschluss oder einer Minderung seiner Schuldfähigkeit führten, sind nicht gegeben. Mit Urteil vom xx.xx.xxxx befand das Amtsgericht E1 (Aktenzeichen 17 Ds 16 Js 750/98 (456/98)) den Angeklagten C1 der Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen und der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig und belegte ihn mit einem Dauerarrest von zwei Wochen; der Arrest ist nicht verbüßt.
2.
Der zur Tatzeit einundzwanzig Jahre alte Angeklagte Q1 wurde als eheliches Kind seiner Eltern in E5 geboren. Er hat einen Halbbruder und eine Halbschwester, die einer früheren Ehe seiner Mutter entstammen. Auch der Vater war vor der Ehe mit der Mutter schon einmal verheiratet; ob aus dieser Verbindung Kinder hervorgegangen sind, konnte nicht festgestellt werden.
Die Ehe der Eltern des Angeklagten Q1 gestaltete sich insbesondere wegen der starken Extrovertiertheit der Mutter sehr schwierig, es kam auch zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten. Im Laufe des zweiten Lebensjahrs des Angeklagten Q1 trennten sich seine Eltern. Im anschließenden Scheidungsverfahren erhielt das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn der Vater. Dieser versuchte zunächst, die Betreuung seines Sohnes mit Hilfe von Tagesmüttern zu gewährleisten. Als sich dies zusehends schwieriger gestaltete, gab der Vater den Sohn im Alter von ungefähr drei Jahren zu seinen, des Vaters, Eltern, die in E2 leben. Der Vater hielt den Kontakt zu seinem Sohn durch regelmäßige Telefonate und Wochenendbesuche. Ab circa dem dritten Lebensjahr besuchte Q1 den Kindergarten, wo er sich zunächst zurückhaltend verhielt. Sein Verhalten wurde im Verlauf der Kindergartenzeit aggressiver. Auslösend für diese Verhaltensänderung war die Aufforderung des Großvaters, sich gegen häufige Hänseleien zur Wehr zu setzen. Mit sieben Jahren wurde der Angeklagte Q1 eingeschult, die Grundschulzeit verlief ohne Probleme und mit gutem schulischen Erfolg. Anschließend besuchte er das Gymnasium, wo sich nach zunächst problemlos absolvierten Schuljahren ab der siebten Klasse Schwierigkeiten einstellten. Die neunte Klasse musste der Angeklagte Q1 wiederholen, während des laufenden zehntes Schuljahrs verließ er schließlich das Gymnasium, um für ein Jahr die Handelsschule zu besuchen. Dort erreichte er den Hauptschulabschluss. Nach dreimonatiger Zeit der Arbeitslosigkeit begann der Angeklagte Q1 eine Lehre zum Kfz-Mechaniker, die er nach der Probezeit abbrach. Es folgte eine zweimonatige Arbeitslosigkeit. Als er dann den Wehrdienst bei der Bundeswehr leisten sollte, verpflichtete er sich freiwillig über die Grundwehrdienstzeit hinaus für vierundzwanzig Monate. Bei der Bundeswehr fühlte er sich sehr wohl und aufgehoben. Seine positive Einstellung zur Bundeswehr war nicht getragen von dem Willen, die politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu verteidigen; vielmehr war er von den in einer Armee vorhandenen Strukturen und Umgangsformen angezogen, insbesondere gefiel ihm der Umgang mit Waffen. An Gefechtsübungen und Manövern hatte er Freude. Von sehr großer Bedeutung war für ihn die Uniform, die ihm starkes Selbstvertrauen vermittelte. Er hatte den Wunsch, auf Dauer bei der Bundeswehr als Berufssoldat tätig zu sein. Er legte sogar die schon in Jugendjahren gepflegte Gewohnheit ab, häufiger und im Übermaß Alkohol zu trinken; der Wehrdienst erfüllte ihm nahezu alle Bedürfnisse. Nach dreiundzwanzig Monaten jedoch wurde er aus der Bundeswehr entlassen, nachdem eine von ihm an andere Soldaten verliehene Musikkassette mit der als extrem rechtsradikal einzustufenden Musik der „Zillertaler Türkenjäger“ gefunden wurde. Mit dieser extremen Musik und den Liedtexten identifiziert sich der Angeklagte Q1 noch heute. Nach der Entlassung aus der Bundeswehr war der Angeklagte Q1 zunächst für kurze Zeit arbeitslos, dann begann er eine Lehre zum Hotelfachmann, die er bald abbrach, da ihm die Tätigkeit nicht gefiel. Nach dem Abbruch der Lehre war er wiederum ohne Arbeit. Während seiner Schulzeit hatte der Angeklagte Q1 zunächst einen sich aus Mitschülern und Kindern in der Nachbarschaft zusammensetzenden Freundeskreis. Schon früh hatte er ein Interesse für den Fußball, er war zunächst auch aktiv in einem Fußballverein in E2. Seit xxxx besuchte er regelmäßig Heimspiele des N1 E3, anfänglich begleitet von einem Onkel. Es entwickelte sich ein Freundeskreis, der gemeinsam Fußballspiele des N1 E3 besuchte, sofern die Spiele in E4 oder im Ruhrgebiet und in dessen näherer Umgebung stattfanden. Den im Umfeld der Fußballspiele stattfindenden Schlägereien zwischen Fans der gegnerischen Mannschaften sah der Angeklagte Q1 anfänglich nur zu, wobei für ihn von dieser Gewalt eine Faszination ausging. Nach einiger Zeit empfand er Fanaktivitäten wie Grölen und „Feiern“ (vor allem Biertrinken) zu langweilig, so dass er sich schließlich an den gewalttätigen Auseinandersetzungen beteiligte. Dass er bei diesen Schlägereien zuweilen auch verletzt wurde, hielt ihn keineswegs ab. So erlitt er einmal eine Gehirnerschütterung durch einen Schlag mit einem harten Gegenstand auf den Hinterkopf. Bleibende Gesundheitsschäden hat der Angeklagte Q1 durch die Verletzungen nicht davongetragen.
Neben den über den Fußball gewonnenen Freunden traf der Angeklagte Q1 sich mit einer aus Skinheads bestehenden Clique in E2, zu der wiederum auch der Angeklagte C1 gehörte. Man traf sich zum gemeinsamen Kneipenbesuch oder fand sich in einer Privatwohnung zusammen, wo man gemeinsam Alkohol trank, sich mit Computer- und Videospielen die Zeit vertrieb und – meist rechtsradikale – Musik hörte. Politisch engagiert war die Gruppe nicht, in Gesprächen gab man aber der vorhandenen gemeinsamen rechtsradikalen Gesinnung Ausdruck. Inhalt dieser rechtsradikalen Gesinnung war im wesentlichen ein nicht reflektierter Hass gegen Ausländer, insbesondere gegen Türken. Die äußerlichen Attribute der Gruppenmitglieder waren das Tragen von Bomberjacken, Glatzen und Springerstiefeln.
Der Angeklagte Q1 konsumierte schon vor seiner Bundeswehrzeit regelmäßig Alkohol. Während der Bundeswehrzeit trank er keinen Alkohol, nach der Entlassung aus der Bundeswehr nahm er dann wieder regelmäßig und zunächst in sehr hohem Maße Alkohol zu sich. Er vertrug den Alkohol gut, besondere oder außergewöhnliche Verhaltensweisen aufgrund des Alkoholkonsums stellten sich nicht ein.
Seine derzeitige Freundin, die Zeugin U1, kennt der Angeklagte Q1 seit Ende des Jahres xxxx. Im Oktober xxxx trennte sich die Zeugin U1, die die rechtsradikale Einstellung des Angeklagten Q1 nicht teilt, vorübergehend von ihm, fand im Karneval des Jahres xxxx jedoch wieder zu ihm. Nach der Versöhnung mit der Zeugin U1 reduzierte der Angeklagte Q1 seinen seit der Entlassung aus der Bundeswehr extremem Alkoholkonsum.
Zu seiner Mutter hat der Angeklagte Q1 keinen Kontakt. Nach der Trennung der Eltern kam es erstmals zu einer Begegnung, als der Angeklagte Q1 sechzehn Jahre alt war. Der Kontakt bestand über ein Jahr lang, wurde dann aber von Q1 abgebrochen.
Der Kontakt zum Vater war dauerhaft eng. Q1 verbrachte in seiner Kindheit und Jugend die Wochenenden regelmäßig bei dem zur damaligen Zeit in O1 lebenden Vater, der sich sehr um seinen Sohn bemühte, ihn regelrecht verwöhnte und um ein kameradschaftliches Verhältnis zu seinem Sohn warb. Als er schwere Alkoholprobleme hatte, stand sein Sohn bedingungslos zu ihm, das Verhältnis der beiden wurde durch diese schwere Zeit nicht getrübt. Der Vater des Angeklagten, der zwischenzeitlich wieder geheiratet hat, wohnt seit ungefähr vier Jahren in I1, der Kontakt zwischen dem Angeklagten Q1 einerseits und seinem Vater und dessen Ehefrau anderseits ist weiterhin gut.
Das Verhältnis des Angeklagten Q1 zu seinen Großeltern väterlicherseits, bei denen er im wesentlichen seine Kindheit und Jugend verbrachte, gestaltete sich schwierig. Die Großeltern ließen von Beginn an keinen Zweifel daran, dass ihnen der Enkel unwillkommen war, sie ihn als Belastung empfanden. Dies brachten sie dem Enkel gegenüber auch zum Ausdruck. Ihrem Sohn machten sie regelmäßig Vorhaltungen wegen der Schwierigkeiten mit dem Enkel. Der Vater wiederum versuchte zu beschwichtigen; die von seinem Sohn erhoffte Stellung in dem Konflikt zwischen Großeltern und Enkel bezog er nie. Das Zusammenleben mit ihnen war darüber hinaus geprägt und belastet durch starke Spannungen, die zwischen den Großeltern selbst bestanden.
Nachdem sich seine Freundin im Herbst xxxx von ihm getrennt hatte, schaffte der Angeklagte Q1 sich einen Hund an. Dieser Hund bedeutete ihm sehr viel, war ihm letztlich wichtiger als jede menschliche Beziehung. Der Angeklagte Q1 ist von überdurchschnittlicher Intelligenz. Seine Persönlichkeit ist ausgeprägt narzisstisch, er neigt zur Selbstdarstellung. Seiner Umwelt tritt er mit einer starken Erwartungshaltung gegenüber. Körperliche oder seelische Erkrankungen, die die Schuldfähigkeit des Angeklagten Q1 ausschlösse oder minderten, liegen nicht vor. Beachtenswerte strafrechtliche Vorbelastungen des Angeklagten Q1 sind nicht gegeben.
3.
Der Angeklagte F1 wurde in P2 als erstes von drei Kindern ehelich geboren. Sein Vater, von Beruf Elektriker, und seine Mutter, von Beruf Verkäuferin, waren bei der Geburt des ersten Kindes zwanzig bzw. neunzehn Jahre alt. Der Angeklagte F1 hat zwei Schwestern, die achtzehn und sechzehn Jahre alt sind. Die ältere der Schwestern absolviert zur Zeit ein Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau, die jüngere Schwester besucht eine Kollegschule.
Im Alter von drei Jahren kam F1 in den Kindergarten, wo er bis zu seiner Einschulung im Alter von sechs Jahren blieb. Die Grundschulzeit verlief problemlos, im Alter von zehn Jahren wechselte er auf das Gymnasium. Dort musste er die zehnte Klasse wiederholen. Zur Tatzeit stand der Angeklagte F1 unmittelbar vor dem Abitur. Auch wenn die schulischen Leistungen in der letzten Zeit infolge „einsetzender Faulheit“ eher mittelmäßig waren, so war der Erfolg der Abiturprüfung nicht ernstlich gefährdet. Zur Aufbesserung seines Taschengeldes arbeitete der Angeklagte F1 zeitweise in einem Geschäft für Tierbedarf. Er beabsichtigte, nach dem Abitur zunächst seinen Wehrdienst abzuleisten und dann eine Ausbildung zum Verwaltungswirt zu beginnen.
Seit xxxx besuchte der Angeklagte F1 Fußballspiele des N1 E3, anfangs in Begleitung eines Onkels, später gemeinsam mit Klassenkameraden.
Seit circa vier Jahren fanden die Besuche regelmäßig statt. Zwischenzeitlich war der Angeklagte F1 auch Mitglied eines Fanclubs, der sich aber später wegen mangelnden Interesses auflöste. Zu Ausschreitungen kam es bei den Fanaktivitäten zunächst nicht. Erst als er im Herbst des Jahres xxxx den Angeklagten C1, der damals mit der jüngeren Schwester des Angeklagten F1 befreundet war, kennenlernte und über diesen Kontakt zu der gewalttätigen Fan-Gruppe fand, zu der auch der Angeklagte Q1 gehörte, kam er mit Schlägereien zwischen rivalisierenden Fan-Gruppen in Berührung. Anfänglich nur zuschauend, beteiligte er sich später an den Gewalttätigkeiten in einer Art und Weise, die ihm insbesondere bei dem Angeklagten Q1 wegen der Härte und der Unerschrockenheit Respekt verschaffte. Die ausgeübte Gewalt faszinierte F1, er fand Gefallen daran, Hemmungen abzulegen und den Gewaltausbrüchen freien Lauf zu lassen.
Seit Mitte des Jahres xxxx war der Angeklagte F1 aktives Mitglied in der Abteilung Leichtathletik des N1 E3. Dort arbeitete er seit xxxx auch als Trainer mit Kindern und Jugendlichen.
Über seine Tätigkeit im N1 E3 lernte er eine Gruppe von sechs bis acht Jugendlichen kennen, die sich täglich trafen. Regelmäßig fand die Gruppe sich auf einem Spielplatz zusammen, wo sie sich über Stunden aufhielt. Manchmal ging man auch gemeinsam zum Gasthaus, um dort Karten zu spielen. Zu seinen Mitschülern hatte der Angeklagte F1 ein gutes Verhältnis. Er ging mit ihnen ins Kino, es fanden gemeinsame Feiern statt.
Über die bereits genannten Freizeitaktivitäten hinaus hörte der Angeklagte F1 gerne Musik, so auch die Musik der Gruppe „Böhse Onkelz“, mitunter aber auch klassische Musik. In der Schule wurde sein Interesse für klassische Literatur geweckt, er las mit Freude Goethe und Fontane. Seine Neigung zur klassischen Musik und zur klassischen Literatur trug F1 nicht nach außen, er empfand diese als eine dunkle Seite an sich. Über sechs Jahre hinweg war F1 Messdiener, der gute Kontakt zu seinem damaligen Pfarrer besteht weiterhin.
Die politische Einstellung des Angeklagten F1 ist dem rechten Spektrum zuzuordnen. Obwohl er sich selbst als gemäßigt bezeichnet, scheute er sich bei Treffen mit den Angeklagten C1 und Q1 nicht, zur Begrüßung „Heil Hitler“ oder „Sieg Heil“ zu rufen. Äußerlich glich er den Angeklagten C1 und Q1 durch Bomberjacke, radikalen Kurzhaarschnitt und sehr festes Schuhwerkt, wobei er allerdings keine Springerstiefel trug. Im Elternhaus des Angeklagten F1 kam es des öfteren zu politischen Diskussionen, weil dort andere politische, eher sozialdemokratische Einstellungen herrschten. Alkohol nahm der Angeklagte F1 nur in Maßen zu sich. Regelmäßig trank er nur bei Feiern oder wenn er mit der gewaltbereiten Fußballclique unterwegs war.
Engere Freundschaften zu Mädchen pflegt der Angeklagte F1 nur eingeschränkt. Die letzte Freundin hatte er vor zwei Jahren, die Freundschaft währte drei Monate. Sein Verhältnis zu den Eltern wird von beiden Seiten als gut beschrieben. Pläne des Sohnes, nach dem Abitur zu Hause auszuziehen, bestanden nicht. Die Kinder Familie F1 wurden von den Eltern in die häuslichen Pflichten eingebunden, was verschiedentlich zu kleineren Auseinandersetzungen führte. Prügel waren nicht an der Tagesordnung, Schläge kamen aber ab und zu vor. Auch zu seinen Schwestern hat der Angeklagte F1 ein gutes Verhältnis. Vor circa drei Jahren kam es zu einer massiven Auseinandersetzung zwischen den Eltern und der älteren Schwester, bei der Schwester der Mutter vorwarf, sie mit einem Messer bedroht zu haben. Seither wohnt die ältere Schwester bei einer Tante. Das dadurch zeitweilig getrübte Verhältnis zwischen Bruder und Schwester entwickelte sich bald wieder positiv.
Der Angeklagte F1 ist von überdurchschnittlicher Intelligenz. Trotzdem sind seine Weltsicht und seine Lebensanschauung von großer Naivität. Sein Kontaktverhalten ist wegen fehlender emotionaler Tiefe sehr oberflächlich. Er ist nicht in der Lage, eigenen Gefühlen – soweit sie überhaupt vorhanden sind – Ausdruck zu verleihen. Für ihn ist von besonderer Bedeutung, in einer Gruppe gut dazustehen und das Gesicht zu wahren, eine Reflexion findet insoweit nicht statt.
Der Angeklagte F1 leidet weder an körperlichen noch an seelischen Erkrankungen, die seine Schuldfähigkeit beeinträchtigen oder gar ausschlössen. Strafrechtlich ist der Angeklagte F1 bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
A.
Am xx.xx.xxxx traf sich der Angeklagte Q1 gegen Mittag mit einigen Freunden. Die Zeit wurde im wesentlichen mit Alkoholkonsum ausgefüllt. Die Gruppe, die aus circa vier bis sechs Personen bestand, trank gemeinsam vier Flaschen Asbach mit Cola. Q1 trank außerdem noch zwei bis drei 0,5-Liter-Dosen Bier.
Kurz vor 21:00 Uhr machten Q1 und sein ebenfalls der rechten Skinhead-Szene zugehöriger Freund, der gesondert verfolgte I2, sich gemeinsam auf den Weg zur Straßenbahnhaltestelle X1. Dort trafen sie auf den ihnen bis dahin unbekannten sechzehn Jahre alten B2, der auf einer der Bänke Platz genommen hatte. Q1 und I2 liefen zunächst an B2, der von eher schmächtiger Statur ist, vorbei. Ohne jede Vorwarnung trat Q1, wie gewohnt Springerstiefel tragend, dann in das Gesicht B2. Dieser stand auf, was Q1 jedoch nicht davon abhielt, weiter auf ihn einzutreten. Gleichzeitig schlug und trat auch I2, ebenfalls Springerstiefel tragend, auf B2 ein, um eine mögliche Flucht zu verhindern. Die Schläge und die Tritte, die Q1 sowie I2 von vorne und von hinten führten, dauerten mehrere Minuten an. Anschließend zogen Q1 und I2 ihr Opfer, das sie inzwischen hinter das Wartehäuschen der Bahnhaltestelle getreten und geprügelt hatten, nach vorne. Dabei kam das Portemonnaie aus der Hosentasche zum Vorschein. Q1 und I2 fassten, noch während sie B2 über den Boden zogen, den Entschluss, das Portemonnaie an sich zu nehmen. Daraufhin zog einer der beiden es aus der Hosentasche des B2. Sie ließen dann von B2 ab und verließen den Tatort. Das Portemonnaie, in dem sich nur Ausweise befanden, warfen sie später weg.
B2 erlitt durch den Übergriff Platzwunden am Kopf, blaue Augen sowie Prellungen am gesamten Körper. Er begab sich nach dem Angriff in ein Krankenhaus, aus dem er nach ambulanter Versorgung entlassen wurde. Über eine Woche konnte er aufgrund der erlittenen Verletzungen, die ihm über eine längere Zeit ständige Schmerzen bereiteten und das Gehen behinderten, sein damaliges Praktikum nicht besuchen. Er litt über mehrere Wochen an Albträumen; noch heute scheut er sich aufgrund des Überfalls, im Dunkeln alleine unterwegs zu sein.
B.
1. Am Nachmittag des xx.xx.xxxx trafen sich u. a. C1, seine Freundin C2 und der auch mit C1 befreundete I2 gegen 14:00 Uhr bei dem Zeugen E6 in E2. Sie tranken dort gemeinsam Bier, C1 trank drei bis vier Halbliter-Flaschen. Nach einigen Stunden verließen der Angeklagte C1, C2 und I2 die Wohnung des Zeugen E6, um noch bei C1 gemeinsam an einer sogenannten „Playstation“ zu spielen.
Q1 wurde am selben Tag gegen 16:00 Uhr von seinem Freund X2 abgeholt. Sie fuhren gemeinsam zu der mit ihnen bekannten Zeugin I3 in E1. Auf dem Weg dorthin kauften sie fünf Halbliter-Flaschen Bier, von denen Q1 eine bereits auf dem Weg zu der Zeugin I3 leerte. Die Zeugin I3, ein weiterer Bekannter der Zeugin, Q1 und X2 tranken jeder eine Flasche Bier. Anschließend holten Q1 und X2 an einem Kiosk vier weitere Flaschen Bier, mit denen sie zu der Zeugin I3 zurückkehrten. Das Bier wurde verteilt, wobei Q1 neben seiner Flasche Bier auch die seines Freundes X2 zur Hälfte austrank. Gegen 18:00 Uhr rief Q1 von der Zeugin I3 aus über sein Handy F1 an, der in derselben Straße wie die Zeugin I3 wohnt. F1 befand sich zu diesem Zeitpunkt auf einem in der Nähe gelegenen Spielplatz, wo er sich mit Freunden getroffen hatte. Da diese beabsichtigten, am Abend gemeinsam ein Fußballspiel im Fernsehen anzuschauen, woran F1 gar kein Interesse hatte, bejahte er die Frage Q1, ob man gemeinsam den Zeugen E6 besuchen wolle. Im Anschluss rief Q1 E6 an und fragte, ob er in Begleitung des F1 „vorbeikommen“ könne, was E6 bejahte. X2 fuhr Q1 und F1, den sie verabredungsgemäß auf der Straße getroffen hatten, zur Wohnung E6 nach E2. Unterwegs kauften Q1 und F1 noch mehrere Halbliter-Flaschen Bier, von denen sie bereits im Auto je eine tranken. Gegen 19:00 Uhr kamen sie bei E6 an, wo sie je zwei bis drei der mitgebrachten Bierflaschen leerten. Nach circa einer halben Stunde verließen sie die Wohnung wieder. Q1 rief C1 an, bei dem sich noch dessen Freundin C2 und I2 aufhielten. Q1 fragte, ob sie Lust hätten „mit jagen zu gehen“. Allen Beteiligten war klar, dass unter „Jagen“ das wahllose Einschlagen und Eintreten auf Passanten aus reiner Lust („Reinstiefeln“) zu verstehen war. C1 und seine Freundin C2 verabredeten sich nach anfänglichem Zögern mit Q1 und F1 an der C3-Straße in E2, I2 hingegen hatte „keine Lust“ und machte sich auf den Heimweg. Bevor sie sich zu dem verabredeten Treffpunkt begaben, kauften Q1, der sich über I2’s Absage noch ärgerte, und F1 an einer Tankstelle an der X3-Straße sechs Flaschen Bier zu je 0,5 Liter, die F1 in einer Plastiktüte trug. Als sie C1, der eine Sturmhaube und ein regelmäßig zu Schlagzwecken verwandtes Hundehalsband eingesteckt hatte, und C2 nach circa fünf Minuten auf der C3-Straße trafen – dies war ungefähr um 20:30 Uhr -, gaben sie, nachdem man sich lautstark mit „Heil Hitler“ und „Sieg Heil“ begrüßt hatte, jedem der beiden eine Flasche Bier; sie selbst hatten bereits unterwegs angefangen zu trinken.
2.
Zur selben Zeit machte der Zeuge W1 entsprechend seiner Gewohnheit einen Abendspaziergang und befand sich nach Verlassen einer Telefonzelle gerade auf dem Gehweg der P3-Straße an der Einmündung zur C3-Straße. Q1 nahm W1 von der gegenüberliegenden Straßenseite als erster wahr. Er sagte zu seinen Begleitern: „Der Arsch kriegt was auf die Schnauze!“. Dann pöbelte er ihn zunächst unter Anspielung auf den von dem Zeugen getragenen breitkrempigen Hut an, worauf W1 mit einer abwehrenden Handbewegung reagierte. Daraufhin rannte Q1 – in Ausführung des vorher gefassten Entschlusses zum „Jagen“ – zu ihm hinüber, schlug ihm den Hut von dem Kopf und setzte zu einem Kopfstoß an. Als W1, ein Mann von eher kräftiger Statur, Q1 zur Seite stieß und sich nach seinem Hut bückte, zog Q1 ihm die Beine weg und schlug ihm auf den Hals. Gemeinsam mit den inzwischen ebenfalls zur Ausführung der verabredeten Tat herübergeeilten F1 und C1 trat er ebenso wie die beiden anderen Angeklagten mit ganzer Wucht auf dem am Boden liegenden W1 ein. Q1 und C1 trugen auch an diesem Abend Springerstiefel, F1 trug harte Arbeitsschuhe. Der Zeuge W1 wurde von den Tritten am ganzen Körper getroffen. Im Verlauf der Tat – ob zu Beginn oder am Ende der Tat konnte nicht geklärt werden – warf Q1 auf den Kopf des am Boden liegenden W1 die von ihm in der Hand gehaltene und noch nicht vollständig entleerte Bierflasche, die bei dem Aufprall auf dem Kopf zerbrach. Erst als der Zeuge P4, der in unmittelbarer Nähe des Tatortes an der C3-Straße wohnt und durch die lautstarke Begrüßung der Angeklagten aufmerksam geworden war, aus dem Fenster rief, er werde die Polizei rufen, beendeten die Angeklagten aus Angst vor Entdeckung der Misshandlungen und flüchteten gemeinsam mit der bis dahin passiv zuschauenden C2. Sie rannten noch einige Meter auf der C3-Straße und verschwanden dann nach rechts über einen Zaun.
Der Zeuge W1 erlitt durch die zerbrochene Bierflasche Schnittverletzungen am Kopf, infolge der Tritte Prellungen am ganzen Körper und im Gesicht. Er zog sich außerdem zwei Rippenfrakturen zu, einer seiner Schneidezähne wurde derart beschädigt, dass die Erneuerung des Zahnes notwendig ist. Bei dem Übergriff wurde seine Armbanduhr beschädigt. Nach der Tat begab sich W1 in ambulante Krankenhausbehandlung, zwei Wochen lang hatte er Schmerzen und war arbeitsunfähig. Seine Gewohnheit, allabendlich auch allein einen Spaziergang zu machen, hat W1 seither eingestellt.
3.
Die Angeklagten begaben sich unmittelbar nach der Flucht von der C3-Straße in Begleitung der C2 in die G1 in E2 gelegene Grünanlage. Dort ließen sie sich in der Nähe des Aldi-Marktes auf einer der in einem Halbkreis angeordneten Bänke nieder. Q1 und F1 öffneten sich die beiden noch verbliebenen Bierflaschen, C1 und C2 hielten sich noch an die ihnen anfangs zugeteilten Bierflaschen. Q1 sagte im Verlauf der derweil geführten Unterhaltung zu den anderen „das nächste Mal“ solle ein anderer anfangen.
Hinter dem Rondell, an dem die Angeklagten sich befanden, verläuft ein Trampelpfad, der zu dem hinter der Grünanlage befindlichen Parkplatz des Aldi-Marktes führt. Über diesen Trampelpfad kam der neunundfünfzig Jahre alte Rentner F3 und lief hinter der Bank entlang, auf der die Angeklagten saßen. F1 sprang ohne jede Vorwarnung auf den Rentner F3 in der Absicht, diesen zu Boden zu treten und zu schlagen. F3 bekam jedoch den Fuß des F1 zu fassen und wehrte den Angriff zunächst ab. Daraufhin sprang Q1 ebenfalls auf das Opfer, legte ihm von hinten den Arm um die Schultern und brachte ihn zu Boden. Q1, der ebenfalls zu Boden gegangen war, erhob sich aber schneller als F3 und trat ihm in dem Moment, als dieser sich aufrappeln wollte, derart in die Seite, dass F3 in Rückenlage wieder zu Boden fiel. Q1 und F1 traten dann von der Seite vielfach mit großer Wucht auf den Kopf und den Oberkörper des am Boden liegenden Opfers ein, das zunächst um Hilfe rief und noch versuchte, auf allen Vieren zu flüchten. Nach kurzer Zeit jedoch verstummte F3, der durch die Tritte ganz erhebliche Verletzungen im Gesicht und im Brustkorbbereich erlitt. Der Angeklagte Q1 führte neben den bereits geschilderten Tritten von der Seite zudem einen Tritt mit dem Absatz des Stiefels in das Gesicht des Opfers. Aufgrund der mit starker Gewalteinwirkung beigebrachten blutenden Gesichtsverletzung, insbesondere aufgrund der auf die Tritte zurückzuführenden Zertrümmerung der Nase atmete F3 Blut ein, so dass seine Atmung von einem Schnarchen ähnelnden Geräusch begleitet war. Nach einigen Minuten beendeten Q1 und F1 das Treten. In dem Bereich des Kopfes des Opfers war der Boden inzwischen dicht mit Blutspritzern gezeichnet. Q1 durchsuchte dann das Opfer, wobei er ein Seil von circa einen Meter Länge fand. Dieses Seil legte er um den Hals des Rentners und zog ihn über einige Meter. Dadurch erlitt F3 eine Strangmarke, infolge der Drosselwirkung des Seiles auf den Hals kam es zu Einblutungen in den Bindehautsäcken des Opfers. C1 und seine Freundin C2 schauten dem Geschehen tatenlos zu, beteiligten sich an den Angriffen gegen den Rentner F3 aber nicht.
Nachdem auch Q1 von F3 abgelassen hatte, verließen die Angeklagten gemeinsam mit der C2 die Grünanlage über den zum Parkplatz des Supermarktes führenden Trampelpfad, wobei Q1 das zuvor verwandte Seil in ein Beet warf. Den Rentner F3, dessen infolge erlittenen Einblutungen deutlich wahrnehmbare Atemgeräusche sie bemerkt hatten, ließen sie zurück. F1 sagte während des Weggehens zu der ein wenig besorgten C2: „Keine Angst, der lebt noch.“ An Hilfe für den Verletzten dachten die Angeklagten nicht.
Trotz der Schwere der erlittenen Verletzungen und der Drosselwirkung des Seileinsatzes bestand eine akute Lebensgefahr für F3 zu diesem Zeitpunkt nicht.
4.
Als die Angeklagten und C2 ihren Weg fortsetzten, kam ihnen zunächst ein Mann mit einem Kind entgegen. F1 und C1 sowie C2 hielten Q1, der Anstalten machte, auf den Mann und das Kind loszugehen, unter Hinweis auf das Kind zurück. Dann kam ihnen ein Fahrradfahrer entgegen. F1 versuchte, ihn vom Fahrrad zu treten; dem Radfahrer gelang es jedoch weiterzufahren. Daraufhin warfen die Angeklagten F1 und Q1 ihm ihre Bierflaschen, die sie bis zu diesem Zeitpunkt in der Hand hielten, hinterher, ohne ihn zu treffen. Q1 sagte im Hinblick auf den ausgebliebenen Erfolg dieser Aktion zu den anderen, dass er es beim nächsten Mal „selbst machen“ wolle. Anschließend liefen die Angeklagten ein Stück hinter einem ebenfalls zufällig vorbei kommenden Passanten hinterher, ließen dann aber von ihm ab. Im Verlauf des von den Angeklagten und C2 fortgesetzten Weges fand Q1 eine leere Mineralwasserflasche, die er mit den Worten „damit kriegt der gleich noch eine“ auflas und in seiner Bomberjacke verstaute.
Ihr weiterer Weg führte die Gruppe an der Bushaltestelle „B3“ wieder auf der C3-Straße in E2 vorbei. In dem Wartehäuschen saßen gegen 21:30 Uhr der südländisch aussehende, eher noch schmächtige, sechzehn Jahre alte Zeuge P1 und seine Freundin, die Zeugin H1, und warteten auf den Bus. Als die Angeklagten P1 wahrnahmen, sagte einer von ihnen in der Annahme, bei P1 handele es sich um einen Türken: „Dreckskanake“. F1, C1 und C2 liefen vorne an der Bushaltestelle vorbei. Dabei pöbelte F1 P1 mit den Worten „soll ich dir eine auf die Fresse geben“ an und schubste ihn. Derweil trat Q1 von der Rückseite der Bushaltestelle zunächst gegen die Plexiglaswand. Anschließend begab er sich in das Wartehäuschen, trat den erschreckten P1 mit großer Wucht in den Bauch und hieb ihm die mitgeführte leere Mineralwasserflasche „mit der Rückhand“ auf Nase und Wange. Aus dem Gesicht des P1 spritzte Blut. Die Zeugin H1 rief ihm dann zu, er solle weglaufen, was dieser auch tat. Weiterhin sagte die Zeugin zum Q1, sie werde ihn anzeigen, woraufhin Q1 sich drohend vor die Zeugin stellte und „wat, wat, wat“ rief. Der daraufhin ebenfalls flüchtenden Zeugin H1 lief Q1 noch einige Meter hinterher.
P1 erlitt aufgrund der ihm zugefügten Misshandlungen eine Schädelprellung, eine Gehirnerschütterung und einen Nasenbeinbruch. Er musste wegen dieser Verletzungen in einem Krankenhaus eine Woche stationär behandelt werden. Da seine Nase nicht richtig zusammengewachsen ist, muss sie demnächst noch einmal gebrochen und gerichtet werden. Seit dem Vorfall leidet er unter häufigem Nasenbluten. Der Bereich unter seinem rechten Auge ist seit dem Vorfall deutlich dunkler als der Rest des Gesichtes und ständig leicht geschwollen. Die Bushaltestelle „B3“ meidet er seit diesem Überfall.
5.
Die Angeklagten und C2 kehrten nach der gegen P1 gerichteten Tat wiederum zu der Grünanlage G1 zurück. F3 lag weiterhin schwer verletzt und von den bisherigen Misshandlungen deutlich gekennzeichnet am Boden. Ob er noch bei Bewusstsein war, konnte nicht festgestellt werden. Für die Angeklagten bestand zu diesem Zeitpunkt aber kein Zweifel daran, dass er noch lebte. So war das röchelnde Atmen noch deutlich vernehmbar, Q1 sagte bei der Ankunft am Tatort zu C1, er solle nun auch einmal treten, das sei „ein gutes Gefühl“, was C1 – um nicht als Feigling dazustehen – zum Anlass nahm, mehrere heftige Tritte gegen den Oberkörper und den Kopf des Herrn F3 zu führen. Dabei war C1 sich im klaren, dass neben ihm auch Q1 und F1 erneut auf F3 „reinstiefeln“ und ihm zu den bereits entstandenen schweren Verletzungen weitere, möglicherweise tödliche Verletzungen beibringen würden. Den Hals des Opfers traf C1 mit den Tritten nicht. Während C1 trat, kamen Q1 und F1 von hinten, stießen C1 zur Seite und traten entsprechend ihrem Tatentschluss gemeinsam mehrere Male mit großer Wucht und Heftigkeit von der Seite und – jedenfalls Q1 – von oben auf den Kopf und den Hals des Rentners F3. Die Gewalt der Tritte war für die Täter auch hörbar und verursachte ein Geräusch „wie wenn man eine Hand aus dem Sumpf zieht“. Das Blut des Opfers spritzte in die Gesichter der Angeklagten Q1 und F1. F1 trat deshalb zurück, wischte sich das Blut aus dem Gesicht und sagte „Dafür hat der noch einen Tritt verdient.“ Dennoch trat F1 dann aber nicht mehr zu. Q1, der zunächst mit der gleichen Heftigkeit weiter trat, kommentierte das Geschehen mit den Worten: „Der blutet aus allen Löchern.“ Nachdem er die Tritte eingestellt hatte, warf Q1 die leere Mineralwasserflasche, die er noch bei sich hatte, in das durch die schweren Misshandlungen bis zur völlige Unkenntlichkeit entstellte Gesicht des Opfers. Anschließend hob er die Flasche, die nicht zerbrochen war, wieder auf, um die auf ihr vorhandenen Spuren der Tat zu beseitigen und die Flasche anderswo wegzuwerfen. Beim Verlassen des Tatortes sagte er zu den anderen: „Der sagt jetzt nichts mehr.“ Anschließend wischte C2 die in Q1‘s Gesicht sichtbaren Blutspuren weg. Weiter wurde unter den Vieren über das Geschehen im Park nicht gesprochen, obwohl den Angeklagten bewusst war, dass das Opfer wahrscheinlich nicht überleben würde.
F3 erlitt durch die neuerlich beigebrachten Misshandlungen weitere schwere blutige Verletzungen im Bereich des Gesichtes und des Halses mit Einblutungen bis in den Bereich der Halswirbelsäule. Ob der ihm beigebrachte Nierenriss Folge der ersten gegen ihn gerichteten Tat war oder bei der zweiten Tat erfolgte, konnte nicht festgestellt werden. Infolge der von F1 und Q1 während der zweiten Tat von oben auf den Hals geführten Tritte wurde der Kehlkopf des F3 zertrümmert. An dieser Verletzung verstarb F3 innerhalb weniger Minuten. Infolge der starken Gewalteinwirkung durch die Tritte war unter dem Kopf des Opfers eine circa 2,5 cm tiefe Mulde „gestampft“ worden, die teilweise mit dem Blut des Opfers gefüllt war.
Die drei Angeklagten waren sich bei den im Rahmen der zweiten Tat gegen den Kopf und Hals des Rentner F3 geführten Tritte darüber im klaren, dass diese Misshandlungen möglicherweise zum Tode ihres Opfers führen könnten. Das war ihnen recht. Den Angeklagten F1 und Q1 ging es bei dieser Tat darum, ihre Lust an roher Gewalt auszuleben.
6.
Gemeinsam mit C2, die nach Hause wollte, begaben die Angeklagten sich, nachdem sie die Grünanlage am G1 verlassen hatten, zur Bahnhaltestelle „W2“ in E2. Dort kamen sie gegen 21:45 Uhr an und nahmen auf einer der zum Warten aufgestellten Bänke Platz, als der dreiundzwanzig Jahre alte Zeuge S1 vorbeikam, der etwas angetrunken war. C1 sagte zu den beiden anderen Angeklagten, sie sollten nun „ nichts mehr machen“, da sein Bruder in der Nähe wohne. F1, der die Bitte C1 entweder nicht gehört hatte oder einfach ignorierte, rief dem Zeugen S1 zu: “Eh, bist du hässlich.“ Gleichzeitig sprang er auf und schlug mit der Faust den Zeugen mit Wucht ins Gesicht; er traf ihn unterhalb eines Auges. Q1 näherte sich dem S1 unterdes von hinten. Dieser war nach dem vergeblichen Versuch, sich gegen F1 zur Wehr zu setzen, zu Boden gegangen, nachdem F1 ihm ein Knie in die Rippen gestoßen hatte. F1 und Q1 traten nun gemeinsam heftig auf den am Boden liegenden Zeugen S1 ein. Sie ließen von ihm erst ab, als sie das Blaulicht eines Polizeifahrzeuges vernahmen. Gemeinsam mit C1, der an den Angriffen gegen S1 nicht beteiligt war, flüchteten sie.
S1 trug durch die Schläge und Tritte zwei Augenhämatome davon, außerdem erlitt er eine Platzwunde an der Stirn, Prellungen am ganzen Körper und Schürfwunden am Unterarm. Am nächsten Tag begab er sich in ärztliche Behandlung. Über einige Zeit empfand er Furcht und Unwohlsein, sobald er mehrere Personen als Gruppe wahrnahm.
7.
C1 verlor auf der Flucht von der Straßenbahnhaltestelle W2 sein Handy aus der Tasche, weshalb er umkehren und die bereits zurückgelegte Strecke zurücklaufen musste. Dabei verlor er Q1 und F1, die weitergerannt waren, aus den Augen. Q1, der sich zusammen mit F1 inzwischen an einer Trinkhalle versteckt hatte, rief seinen Freund C1 dann über Handy an. Daraufhin trafen die drei Angeklagten sich wieder und gingen gemeinsam in eine Pizzeria an der C4-Straße in Richtung E7. Q1 und F1 aßen dort jeder mit Appetit eine Pizza. C1, der keinen Hunger verspürte, aß nichts, er trank eine Cola. Anschließend trennte man sich. Jeder der Angeklagten ging zu sich nach Hause. Q1 rief dann zunächst bei C1 an, um sich zu erkundigen, ob dieser gut nach Hause gekommen sei. Die beiden verabredeten dann, sich am Nachmittag des nächsten Tages bei Q1 zu treffen. Anschließend rief Q1 bei F1 an, fragte, ob auch er gut nach Hause gekommen sei, und sagte u. a. weiter: „Dem Mann im Park haben wir gut einen drüber gegeben.“
Am darauffolgenden Tag – zu diesem Zeitpunkt wussten die Beteiligten aus entsprechenden Berichten in den Medien bereits, dass F3 zu Tode gekommen war – trafen sich C1, C2 und I2 bei Q1. Während man gemeinsam Bier trank, berichtete Q1, unterstützt von C1, dem gemeinsamen Freund I2 von den begangenen Taten. Zunächst erzählen sie davon, dass sie am Vorabend durch die Gegend gezogen seien und Leute zusammengeschlagen hätten. Auch von den beiden Taten in der Grünanlage am G1, deren Opfer F3 geworden war, berichteten sie. Dabei scheute Q1 sich nicht, die Taten bis ins Detail zu schildern. Q1 sagte zu I2, er, I2, habe „tierisch was verpasst“. C1 und Q1 erklärten gegenüber ihrem Freund, man fühle sich, nachdem man einen Menschen umgebracht habe, genauso wie vorher. Q1 meinte, dass er sich nun auch mehreren Gegnern gegenüber stärker fühle als zuvor. Man sprach auch über mögliche Zeitungsberichte, wozu Q1 bemerkte, er werde sie aufheben. Ebenfalls gesprochen wurde darüber, dass die Blutspuren an den Springerstiefeln der Angeklagten beseitigt werden müssten. Die Angeklagten Q1 und C1 sowie C2 trafen an diesem Nachmittag auch Absprachen dazu, was man im Rahmen einer etwaigen polizeilichen Vernehmung als Alibi angeben könnte. Sie einigten sich, übereinstimmend auszusagen, sie seien am Vorabend gemeinsam von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr am Rhein gewesen. Als Q1, C1 und auch C2 noch am Abend zu zeugenschaftlichen Vernehmungen von der Polizei abgeholt wurden, bedienten sie sich jeweils des verabredeten vermeintlichen Alibis. Q1 rief, nachdem er wieder zu Hause war, F1 an, der daraufhin zu ihm kam. Zwischenzeitlich hatte sich auch I2 wieder bei Q1 eingefunden. Q1 berichtete F1 von den polizeilichen Vernehmungen und weihte ihn in das am Nachmittag erdachte Alibi ein. Q1 redete mit F1 auch über das am Vorabend getragene Schuhwerk. Er erklärte, er wolle seine Stiefel verschwinden lassen, F1 solle dies auch tun. Auf dem gemeinsamen Nachhauseweg mit I2 gab dieser F1 ein Paar Schuhe von sich, F1 stellte seine Schuhe, die er am Tatabend getragen hatte, daraufhin am Straßenrand ab.
Als Q1 am Morgen des xx.xx.xxxx erneut als Zeuge von der Polizei vernommen wurde, wiederholte er zunächst seine Alibigeschichte, erklärte dann plötzlich gegenüber der vernehmenden Polizeibeamten, er wolle jetzt „auspacken“ und gestand im wesentlichen die am Abend des xx.xx.xxxx begangenen Taten. Die daraufhin festgenommenen Angeklagten F1 und C1 zeigten sich im Verlauf der dann folgenden polizeilichen Vernehmungen ebenfalls überwiegend geständig.
III.
1.
a) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten C1 beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben sowie auf den glaubhaften Ausführungen der Sachverständigen N2, leitende Oberärztin an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters in F4.
b) Die Feststellungen zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Q1 ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben, den glaubhaften Bekundungen der Zeugen U1, X2 und I2 sowie auf den glaubhaften Angaben des Sachverständigen F5, Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in E4, Facharzt für Kinderheilkunde, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die narzisstischen Größenvorstellungen des Angeklagten Q1 der Abwehr eines Minderwertigkeitsgefühles, das aus den Defiziten in den Bemühungen der Eltern und Großeltern resultiere, dienten. Bei ihm seien eine psychische Instabilität, eine Ich-Schwäche sowie die Neigung zu Selbstwertkrisen vorhanden. Diese Persönlichkeitsauffälligkeiten erreichten jedoch nicht den Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Insoweit fehle es an der Erheblichkeit der Störungen. Auszuschließen sei, dass diese Störungen in Verbindung mit Alkoholkonsum erheblichen Einfluss auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten hätten. Dies setzte voraus, so der Sachverständige, dass unter Alkoholeinfluss auffällige Verhaltensänderungen einträten, was bei Q1 gerade nicht der Fall sei. Die Kammer macht diese nachvollziehbaren, vom Beweisergebnis im übrigen gestützten Ausführungen des Sachverständigen F5, an dessen Sachkunde zu zweifeln kein Anlass besteht, nach gründlicher und kritischer eigener Würdigung zur Grundlage ihrer Entscheidung.
c) Hinsichtlich des Angeklagten F1 beruhen die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Werdegang ebenfalls auf seinen glaubhaften Angaben, die bestätigt werden durch die glaubhaften Bekundungen seiner Eltern, der Zeugen F1, sowie auf den glaubhaften Angaben des Sachverständigen F5. Der Sachverständige F5 hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die von dem Angeklagten F1 selbst empfundenen beiden unterschiedlichen Seiten seiner Person keinesfalls das Ausmaß einer krankhaften Persönlichkeitsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreichen. Die von dem Angeklagten insoweit beschriebene Diskrepanz in seinen Persönlichkeitsanteilen erreiche keinesfalls eine erhebliche Ausprägung. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Sachverständigenausführungen nach kritischer und umfangreicher Würdigung überzeugt.
2.
a) Die Feststellungen zum Hergang der Tat vom xx.xx.xxxx und zu dem der eigentlichen Tat vorgelagerten Geschehen beruhen auf der insoweit uneingeschränkt glaubhaften, ausführlichen und detailgetreuen Einlassung des Angeklagten Q1, die bestätigt wird durch die Bekundungen des Zeugen B2. Die glaubhaften Angaben des Zeugen B2, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, sind Grundlage für die Feststellungen der Folgen der Tat vom xx.xx.xxxx.
b) Dass der Angeklagte Q1 bei Begehung der Tat vom xx.xx.xxxx uneingeschränkt schuldfähig war, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der getroffenen Feststellungen sowie aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen F5 und G2, tätig im gerichtsmedizinischen Institut der Universität E5.
Der Sachverständige G2 hat in sich schlüssig und für die Kammer nachvollziehbar die Blutalkoholkonzentrationen des Angeklagten zum Tatzeitpunkt unter Berücksichtigung der festgestellten Trinkmengen und –zeitpunkte sowie des festgestellten Körpergewichts des Angeklagten auf der Grundlage der Widmark’schen Formel errechnet. Der Berechnung der Blutalkoholkonzentration wurden ein Resorptionsdefizit von 10 % und ein Abbauwert von 0,1 % 0/00 pro Stunde zugrunde gelegt, das den aus der Sicht des Angeklagten denkbar günstigsten Fall des Resorptionsdefizites darstellt. Die derart für die Tatzeit ermittelte Blutalkoholkonzentration bewegt sich bei Annahme des denkbar günstig geringen Abbauwertes von 0,1 0/00 pro Stunde zwischen 1,9 0/00 und 2,2 0/00. Dieser Wert allein gibt jedoch, wie alle Sachverständigen übereinstimmend und nachvollziehbar ausgeführt haben, gerade bei trinkgewohnten Tätern, zu den der Angeklagte aufgrund der getroffenen Feststellungen zu zählen ist, keinen hinreichenden Aufschluss über die Aufhebung oder eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses. Vielmehr sind, wie die Sachverständigen weiter ausgeführt haben, psychopathologische Kriterien für die Prüfung der Merkmale der §§ 20, 21 StGB von ausschlaggebender Bedeutung. Im vorliegenden Fall sprächen, so die Sachverständigen, insbesondere das detailgetreue Erinnerungsvermögen des Angeklagten, aber auch die sich aus den getätigten Misshandlungen ergebenden Aktions- und Reaktionsfähigkeiten deutlich gegen eine erhebliche Verminderung bzw. gegen einen Ausschluss der Schuldfähigkeit i. S. d. §§ 20, 21 StGB. Die Kammer macht diese Ausführungen der gerichtserfahrenen Sachverständigen, an deren Sach- und Fachkunde für die Kammer kein Zweifel besteht, nach eigener kritischer Würdigung und unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung und Literatur (BGH NStZ 1996 S. 592 ff m. w. N.; Kröber NStZ 1996 S. 569 ff m.w.N) zur Grundlage ihrer Entscheidung.
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte Q1 sich während der Tat in einer – seine Schuldfähigkeit erheblich beeinflussenden – sogenannten abnormen Alkoholreaktion befunden hätte, liegen nicht vor. Zum einen fehlt es völlig an den für die abnorme Alkoholreaktion typischen Erinnerungslücken. Darüber hinaus mutet die Tat, anders als bei der abnormen Alkoholreaktion, nicht wesensfremd an. Vielmehr entsprach die Tat den menschenverachtenden Einstellungen des Angeklagten, die in seiner rassistischen, gewaltgeneigten Überzeugung, aber auch in anderen Taten, insbesondere denen des xx.xx.xxxx zum Ausdruck kamen (Siehe zum Abnormen Rausch: Nedopil, Forensische Psychiatrie S. 84; Forster/Joachim in Praxis der Rechtsmedizin S. 478 f.).
Anzeichen für das Vorliegen eines pathologischen Rausches sind ebenfalls nicht gegeben. Es fehlt insoweit an plötzlich anfallartig einsetzender Symptomatik ebenso wie an vollständiger Erinnerungslosigkeit (Siehe zum Pathologischen Rausch: Nedopil, Forensische Psychiatrie S. 84; Forster/Joachim in Praxis der Rechtsmedizin S. 479).
3.
Die Feststellungen zum Geschehen am xx.xx.xxxx bis zum Beginn der eigentlichen Taten etwa um 20.30 Uhr beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, auf den Angaben der Zeugen I3, X2, P4, W1, X4, Q2 und F6 sowie auf den Ausführungen der Sachverständigen G2, N2 und F5.
a)
Der Angeklagte C1 hat sich abweichend von den getroffenen Feststellungen dahin eingelassen, er habe am Nachmittag des xx.xx bei dem Zeugen E6 neben vier Flaschen Bier zusätzlich zwei bis drei Gläser Asbach mit Cola getrunken. Dies glaubt die Kammer nicht. Zum einen hat der glaubwürdige Zeuge E6 glaubhaft bekundet, der Angeklagte C1 und seine Freundin C2 hätten am Nachmittag des xx.xx.xxxx nur Bier getrunken; dass Asbach getrunken wurde, schloss der Zeuge aus unter Hinweis darauf, dass er Asbach an diesem Tage nicht im Hause gehabt habe. Zudem hat der Zeuge X4, der C2 polizeilich vernommen hat und an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, glaubhaft bekundet, C2 habe in ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt, C1 habe am Nachmittag des xx.xx.xxxx bei dem Zeugen E6 zwei Flaschen Bier getrunken. Diese Aussage erfolgte gemäß den Angaben des Zeugen X4 spontan und war nach seinem Eindruck glaubhaft. Auch die Aussage des Zeugen F6, der sich am Nachmittag des xx.xx.xxxx ebenfalls bei dem Zeugen E6 aufhielt, enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Zeugen E6 Asbach getrunken wurde. Der Angeklagte C1 hat darüber hinaus bei seiner polizeilichen Vernehmung – wie der Kriminalbeamte X5 glaubhaft bekundet hat – nicht angegeben, er habe bei dem Zeugen E6 Asbach getrunken. Nach alldem ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei der Einlassung des Angeklagten C1, er habe bei dem Zeugen E6 zusätzlich Asbach konsumiert, um eine Schutzbehauptung handelt, die den Eindruck erwecken soll, er sei bei den späteren Taten in einem höheren als dem festgestellten Maße dem Einfluss des Alkohols ausgesetzt gewesen.
b)
Der Angeklagte Q1 hat sich hinsichtlich der bis zum Beginn der Taten am xx.xx.xxxx zu sich genommenen Alkoholmengen abweichend von den getroffenen Feststellungen eingelassen, er habe im Rahmen des Besuches bei der Zeugin I3 insgesamt vier bis fünf Flaschen Bier getrunken. Dieser Einlassung folgt die Kammer nicht, vielmehr hält die Kammer dies für den Versuch, den Grad der Alkoholisierung bei den am xx.xx.xxxx begangenen Taten höher als der Wahrheit entsprechend darzustellen. So haben sowohl die Zeugin I3 als auch der Zeuge X2, die die Kammer beide als uneingeschränkt glaubwürdig erachtet, glaubhaft bekundet, bei der Zeugin I3 seien am Nachmittag des xx.xx.xxxx insgesamt acht Flaschen Bier getrunken worden, von denen Q1 insgesamt zweieinhalb Flaschen getrunken habe.
c) Der Angeklagte F1 hat sich zunächst abweichend von den getroffenen Feststellungen zu dem Konsum von Flaschenbier unmittelbar vor dem Treffen mit dem Angeklagten C1 und seiner Freundin C2 eingelassen, er und Q1 hätten jeder sechs Flaschen Bier, insgesamt also zwölf Flaschen Bier gekauft. Davon hätten er und Q1 dann auf dem Weg zum Treffen mit C1 und C2 jeder drei bis vier Flaschen getrunken. Im Anschluss an die überzeugende Aussage des Vernehmungsbeamten Q2 hat der Angeklagte F1 seine Einlassung dahin relativiert, dass er aufgrund der (informatorischen) Erörterung der polizeilichen Vernehmung des Zeugen M1, der zunächst wegen Urlaubs nicht vor Gericht hat erscheinen können, sich ins Gedächtnis gerufen habe, dass nicht nur sechs, sondern zwölf Flaschen Bier in der Tankstelle gekauft worden seien.
Dieser Einlassung vermag die Kammer keinen Glauben zu schenken. Die Kammer ist überzeugt, dass diese Einlassung den Zweck verfolgt, den tatsächlich niedrigeren Alkoholkonsum der Angeklagten F1 und Q1 zu verschleiern. So hat zum einen der Angeklagte Q1 trotz Vorhalts der entgegenstehenden Angaben des Angeklagten F1 konstant angegeben, er und F1 hätten höchstens sieben Flaschen Bier in der Tankstelle gekauft und je eine Flasche auf dem Weg zum Treffen mit C1 und C2 geöffnet. Der Angeklagte F1 hat, wie der Zeuge Q2 glaubhaft bekundet hat, im Rahmen der polizeilichen Vernehmung in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten Q1 angegeben, er und Q1 hätten sechs Flaschen Bier an der Tankstelle gekauft, von denen sie je eine auf dem Weg geöffnet hätten. Anders als von F1 in der Hauptverhandlung dargestellt habe die Angabe zum Kauf von sechs Flaschen nicht auf einer rechnerischen Rekonstruktion oder einer Vorgabe des Vernehmungsbeamten beruht; F1 habe von sich aus und unbeeinflusst die sechs Flaschen genannt. Darüber hinaus erscheint es nach der allgemeinen Lebenserfahrung kaum möglich, dass F1 und Q1 innerhalb von maximal zehn bis fünfzehn Minuten auf der kurzen Strecke, die sie zwischen dem Bierkauf und dem Treffen mit C1 und C2 zurückgelegt haben, jeder mindestens drei Flaschen Bier getrunken haben sollen. Die Einlassung des Angeklagten F1 zu dem Bierkauf an der Tankstelle wird auch nicht bestätigt durch die Aussage des Zeugen M1. Zwar hat der Zeuge M1 bekundet, am Abend des xx.xx.xxxx habe er als Tankwart in der betreffenden Tankstelle zwei junge Männer bedient, die sechs und sieben, insgesamt mithin dreizehn Flaschen Bier gekauft hätten. Die Kammer ist allerdings überzeugt, dass es sich bei diesen beiden jungen Männern nicht um die Angeklagten Q1 und F1 gehandelt hat. Zum einen hat der Zeuge M1 die Angeklagten Q1 und F1 nicht wiedererkennen können. Außerdem hat der Zeuge mit Bestimmtheit erklärt, bei den beiden jungen Männern habe es nicht um Skinheads gehandelt; dass die Angeklagten F1 und Q1 dem Erscheinungsbild nach eindeutig Skinheads waren, steht aufgrund ihrer insoweit glaubhaften Einlassungen jedoch fest. Schließlich hat der Zeuge M1 bekundet, jeder der beiden jungen Männer habe Bier in einer Plastiktüte getragen. Nach den diesbezüglich übereinstimmenden Einlassungen aller drei Angeklagten hatten Q1 und F1 nach dem Einkauf bei der Tankstelle aber nur eine Plastiktüte, die F1 trug.
d)
Der Angeklagte C1 hat im Rahmen seiner Einlassung angegeben, der Angeklagte Q1 sei, als man sich am Abend des xx.xx.xxxx getroffen habe, sehr betrunken gewesen, er habe nicht mehr gerade gehen können, außerdem habe er genuschelt. Diese Einlassung des Angeklagten C1 hält die Kammer für widerlegt. Zwar wird die Einlassung noch bestätigt durch die von dem Zeugen X4 bekundete polizeiliche Aussage der C2. Der Angeklagte Q1 selbst jedoch hat diese – ihm letztlich günstige – Darstellung bereits nicht bestätigt, vielmehr hat er nur angegeben, sich angetrunken gefühlt zu haben. Außerdem hat der Zeuge E6 glaubhaft erklärt, Q1 sei, nachdem er die Treppen zu der im vierten Obergeschoss gelegenen Wohnung E6 ohne Probleme gemeistert habe, ansprechbar gewesen und habe normal gesprochen. Zwar sei er etwas angetrunken gewesen, was daran zu erkennen gewesen sei, dass er lauter gesprochen habe. Als er gegangen sei, sei er aber recht nüchtern gewesen. Dieser von dem Zeugen E6 geschilderte Eindruck wird bestätigt durch die glaubhaften Bekundungen des glaubwürdigen Zeugen P4, der die Angeklagten und C2 bei ihrer Begrüßung auf der C3-Straße beobachtet hat. Der Zeuge P4 hat erklärt, die Gruppe habe nicht betrunken gewirkt, die zur Begrüßung ausgetauschten Parolen habe man ohne weiteres verstehen können. Auch der Zeuge W1 hat glaubhaft bekundet, Symptome für eine Alkoholisierung der Angeklagten habe er nicht erkennen können, vielmehr hätten die Angeklagten sich bei der Annäherung an ihn und bei der späteren Flucht durch Schnelligkeit ausgezeichnet. Schließlich haben die Sachverständigen G2 und F5 übereinstimmend im Rahmen ihrer in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten in sich schlüssig und für die Kammer auch nach eigener kritischer Prüfung nachvollziehbar ausgeführt, dass eine hohe Alkoholbeeinträchtigung des Angeklagten Q1 auszuschließen sei. So sprachen die bei dem Angeklagten Q1 vorhandenen bis ins Detail gehenden Erinnerungen gerade gegen einen hohen Alkoholeinfluss des Angeklagten Q1.
e)
Im übrigen stimmen die Einlassungen der Angeklagten mit den hinsichtlich des den Taten vorgelagerten Geschehens vom xx.xx.xxxx getroffenen Feststellungen überein, sind insoweit glaubhaft und werden zudem bestätigt durch die Aussagen der oben bereits genannten Zeugen.
4.
Die Feststellungen hinsichtlich der zum Nachteil des Zeugen W1 begangenen Tat vom xx.xx.xxxx beruhen auf den diesbezüglich uneingeschränkt glaubhaften genauen und detaillierten Einlassungen der Angeklagten C1 und Q1, auf der diese Einlassungen bestätigenden glaubhaften Aussage des Zeugen W1, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln keinen Anlass besteht, auf der Einlassung des Angeklagten F1, soweit ihr gefolgt werden konnte, auf den wiederum glaubhaften Aussagen der Zeugen P4 und X4 sowie den Ausführungen der Sachverständigen N2, F5 und G2.
a)
Der Angeklagte F1 hat sich entgegen den getroffenen Feststellungen eingelassen, die Tritte gegen den Zeugen W1 seien bereits eingestellt worden, bevor der Zeuge P4 vom Fenster aus mit der Polizei gedroht habe. Dieser Angabe folgt die Kammer nicht. Vielmehr sieht die Kammer es als erwiesen an, dass die Angeklagten die gegen den Zeugen W1 geführten Tritte erst einstellten, als das Eingreifen durch den Zeugen P4 erfolgte. Dies haben zum einen die Angeklagten C1 und Q1 übereinstimmend angegeben. Dies haben des weiteren die Zeugen P4 und W1 übereinstimmend aus eigener Anschauung bestätigt. Dies hat schließlich auch C2 im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, wie der Zeuge X4 bekundet hat, ausgesagt.
b)
Im übrigen stimmt die ebenfalls detailreiche Einlassung des Angeklagten F1 mit den getroffenen Feststellungen, die auf den oben genannten Beweismitteln beruht, überein.
c) Soweit der Zeuge W1 abweichend von den Einlassungen der Angeklagten ausgesagt hat, ihm sei nicht erst gegen Ende, sondern bereits zu Beginn der Misshandlungen eine Bierflasche über den Kopf geschlagen worden, vermochte die Kammer nicht zu klären, ob die Aussage des Zeugen diesbezüglich unrichtig ist oder ob die Einlassungen der Angeklagten insoweit falsch sind. Es sind weder hinreichende Gründe für die eine noch für die andere Möglichkeit ersichtlich.
d)
Dass alle drei Angeklagten bei Begehung der Tat zum Nachteil des Zeugen W1 uneingeschränkt schuldfähig waren, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der getroffenen Feststellungen und der Ausführungen der Sachverständigen. Der Sachverständigen G2 hat in sich schlüssig und für die Kammer nachvollziehbar die jeweiligen Blutalkoholkonzentrationen der Angeklagten unter Berücksichtigung der festgestellten Trinkmengen und –zeitpunkte sowie der festgestellten Körpergewichte der Angeklagten (Q1 69 kg, C1 65 kg, F1 96 kg) auf der Grundlage der Widmark’schen Formel errechnet. Die insoweit wiederum unter Zugrundelegung eines Resorptionsdefizits von 10 % und eines Abbauwertes von 0,1 0/00 pro Stunde für 21.00 Uhr ermittelten maximalen Blutalkoholkonzentrationen bewegen sich bei dem Angeklagten C1 zwischen 2,08 0/00 und 2,41 0/00, bei dem Angeklagten Q1 zwischen 2,35 0/00 und 2,66 0/00, bei dem Angeklagten F1 zwischen 1,94 0/00 und 2,14 0/00. Diese Werte allein geben jedoch, wie bereits ausgeführt worden ist (s. o. III. 2. b.)), keinen hinreichenden Aufschluss über den Ausschluss oder die Verminderung der Schuldfähigkeit infolge Alkoholgenusses. Vielmehr sind psychopathologische Kriterien von ausschlaggebender Bedeutung. Im vorliegenden Fall sprächen, so die Sachverständigen, insbesondere das detailgenaue Erinnerungsvermögen der Angeklagten, das sich insbesondere auch in denen ihnen noch erinnerlichen Zitaten widerspiegele, aber auch die sich aus den getätigten Misshandlungen ergebenden Aktions- und Reaktionsfähigkeiten deutlich gegen eine erhebliche Verminderung bzw. gegen einen Ausschluss der Schuldfähigkeit i.S.d. §§ 20, 21 StGB. Auch diese Ausführungen der Sachverständigen macht die Kammer sich nach eigener kritischer Würdigung zu eigen.
Vom Vorliegen einer abnormen Alkoholreaktion oder eines pathologischen Rausches kann bei keinem der drei Angeklagten ausgegangen werden (Vergleiche oben unter III. 2. b.)). Für die Angeklagten C1 und F1 gilt hier nichts anderes als für Q1.
Dass bei der Tat gruppendynamische Prozesse eine Rolle gespielt hätten, die auf die Schuldfähigkeit der Angeklagten Einfluss gehabt hätten, ist nicht zu erkennen. Die Sachverständigen F5 und N2 haben insoweit nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, das gegen das Vorliegen entsprechender Affekte die vollständige Erinnerungsfähigkeit der Angeklagten und der verhältnismäßig lange Zeitraum der Tatbegehungen ebenso sprächen wie der Umstand, dass die zur Ausführung gelangten Taten dem gemeinsam gefassten Entschluss entstammten „jagen“ zu gehen. Spontan aufgebaute Affekte im Rahmen eines Gruppenerlebnisses sind nicht zu sehen.
5.
Die Feststellungen hinsichtlich der ersten zum Nachteil des F3 begangenen Tat beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten C1, den Einlassungen der Angeklagten Q1 und F1, soweit ihnen gefolgt werden konnte, den Ausführungen des Sachverständigen T1, Facharzt für Rechtsmedizin in E4, den Aussagen der Polizeibeamten X5, Q2 und S2 sowie den Ausführungen der Sachverständigen N2, F5 und G2.
a)
Der Angeklagte F1 hat in seiner Einlassung angegeben, er habe bei dieser Tat nur gegen den Oberkörper des Opfers getreten, nicht gegen den Kopf. Die Kammer hält diese Einlassung für widerlegt im Hinblick darauf, dass die Angeklagten Q1 und C1 übereinstimmend angegeben haben, sowohl F1 als auch Q1 hätten gegen den Oberkörper und gegen den Kopf des Opfers getreten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Angeklagten C1 und Q1 den Angeklagten F1 mit dieser Angabe zu Unrecht belasten sollten. Die Einlassungen aller drei Angeklagten ließen an keiner Stelle die Tendenz erkennen, den Tatbeitrag der Mitangeklagten möglichst brutal und abschreckend zu schildern, um damit den eigenen Tatbeitrag milder erscheinen zu lassen. Vielmehr haben alle drei Angeklagten sich nicht gescheut, Situationen zu schildern, in denen sie selbst in stärkerem Maß als ihre Mitangeklagten gehandelt haben.
b)
Aus den Einlassungen der Angeklagten Q1 und F1 ergibt sich der mit dem Absatz auf das Gesicht des Opfers geführte Tritt des Angeklagten Q1 nicht. Insoweit beruht die Feststellung auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten C1. Er hat diesen Tritt im Zusammenhang mit dem Einsatz des Seils plastisch und detailliert geschildert, ohne dass ein Grund ersichtlich wäre, warum er hier die Unwahrheit sagen sollte. Die beiden anderen Angeklagten haben demgegenüber nur erklärt, dass sie derartiges nicht oder nicht mehr genau erinnern können.
c)
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte Q1 F3 im Rahmen der ersten gegen ihn gerichteten Tat durchsucht, dabei ein Seil gefunden, dieses Seil um den Hals des Opfers gelegt hat und dann das Opfer unter Strangulierungen einige Meter mit dem Seil gezogen hat.
aa)
Daran, dass er das Opfer durchsucht hat, konnte der Angeklagte Q1 sich ebenso wie die Angeklagten C1 und F1 in der Hauptverhandlung nicht erinnern. Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung, wie er auf entsprechenden Vorhalt des Vorsitzenden eingeräumt hat, hat der Angeklagte Q1 dies jedoch bekundet. Auf den Vorhalt hin hat er außerdem erklärt, er habe bei der Polizei alles ausgesagt, was ihm „im Kopf rumschwirrte“. Daher ist davon auszugehen, dass dem Angeklagten Q1 zwar nicht mehr in der Hauptverhandlung, jedoch während der fünf Monate vor der Hauptverhandlung und sechs Tage nach der Tat stattgefundenen polizeilichen Vernehmung das Durchsuchen des Opfers erinnerlich war.
bb)
Der Angeklagte Q1 hat sich eingelassen, er sei sich ziemlich sicher, das Seil nicht bei der ersten gegen F3 gerichteten Tat, sondern während der zweiten gegen diesen gerichteten Tat eingesetzt zu haben. Trotzdem geht die Kammer davon aus, dass das Seil bereits bei der ersten Tat zum Nachteil des F3 zum Einsatz kam. So hat der Angeklagte C1 angeben, er sei sich sicher, dass das Seil bei der ersten Tat verwendet wurde. Der Angeklagte F1 hat dies bestätigt mit der Einschränkung, er könne dies nicht mit letzter Sicherheit sagen. Schließlich hat der glaubwürdige Zeuge S2, der als zuständiger Polizeibeamter den Tatort gesichert hat, glaubhaft bekundet, das Seil habe sich in einem Beet an dem zu dem Aldiparkplatz führenden Trampelpfad befunden. Dies bestätigt die Angaben des Angeklagten C1 zum Zeitpunkt des Einsatzes des Seils, denn die Angeklagten und C2 haben den Tatort nur nach der ersten Tat über diesen Trampelpfad verlassen, nach der zweiten gegen F3 gerichteten Tat hingegen haben sie sich vom Tatort in Richtung Straßenbahnhaltestelle „W2“, C4-Straße, entfernt. Da Q1 das Seil beim Verlassen des Tatortes in das genannte Beet geworfen hat, spricht der Fundort des Seils dafür, dass das Seil bereits bei der ersten Tat gegen F3 verwendet wurde.
d)
Im übrigen liegen den Feststellungen zum Tathergang die diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Einlassungen der Angeklagten zugrunde.
e)
Die Feststellungen hinsichtlich der dem Opfer im Rahmen der ersten Tat beigebrachten Verletzungen beruhen auf den insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Einlassungen der Angeklagten und den Ausführungen des Sachverständigen T1. Die Angeklagten haben angeben, die Atmung des F3 habe nach der ersten Tat Geräusche verursacht, die einem Schnarchen oder Röcheln geähnelt hatten. Hierzu hat der Sachverständige T1 ausgeführt, dies ließe sich unter Berücksichtigung der Misshandlungen durch die schweren Tritte mit einer gebrochenen Nase und den dadurch verursachten Einatmungen von Blut erklären. Der Sachverständige T1 hat weiter dargelegt, im Rahmen der gerichtsmedizinischen Untersuchung habe er am Hals des Opfers Strangmarken festgestellt, die mit den auf Strangulation zurückzuführenden Einblutungen in den Bindehautsäcken korrespondierten. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Von der Sachkunde des Sachverständigen konnte die Kammer sich bereits in mehreren anderen Strafverfahren überzeugen. Die Kammer macht daher die Ausführungen des Sachverständigen nach kritischer eigener Prüfung zur Grundlage ihrer Entscheidung.
f)
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme schließt die Kammer aus, dass dem Opfer bereits während der ersten Tat tödliche Verletzungen beigebracht wurden. Der Sachverständige T1 hat – woran zu zweifeln die Kammer aus den bereits dargelegten Gründen keinen Anlass hat – ausgeführt, zum Tode des Opfers habe eine stumpfe Gewalteinwirkung von oben auf den Hals des Opfers geführt. Dass eine solche stumpfe Gewalteinwirkung von oben auf den Hals des Opfers während der ersten Tat erfolgte, kann ausgeschlossen werden. Die Angeklagten haben übereinstimmend angegeben, bei dieser ersten gegen F3 gerichteten Tat seien – mit Ausnahme des mit dem Absatz in das Gesicht des Opfers geführten Tritts – sämtliche Tritte nur von der Seite in Richtung des Kopfes erfolgt. Außerdem steht fest, dass das Opfer im Zeitpunkt des Seileinsatzes, der den Schlusspunkt der ersten Tat bildete, noch gelebt hat, wie die vitalen Einblutungen in das Bindehautgewebe zeigen.
g)
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagten auch zum Zeitpunkt der ersten gegen F3 gerichteten Tat in vollem Umfang schuldfähig waren. Aus den bereits dargelegten Ausführungen der Sachverständigen N2, F5 und G2, die die Kammer, wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, zur Grundlage ihrer Entscheidung macht, ergibt sich, dass allein aus den ermittelten Blutalkoholkonzentration der Angeklagten zur Tatzeit, die auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Zeitablaufs und des neuerlichen Bierkonsums nur unwesentlich von den oben unter III. 4. d) genannten Werten abweichen, keine Rückschlüsse auf eine Verminderung heranzuziehenden Kriterien der Erinnerungsfähigkeit und der Aktions- bzw. Reaktionsfähigkeiten lassen auch hinsichtlich dieser Tat eine alkoholbedingte Minderung der Schuldfähigkeit ausschließen. So verfügten alle drei Angeklagten über weiterhin gute und bis ins Detail gehende Erinnerungen an die Tat. Weiterhin waren die agierenden Angeklagten F1 und Q1, wie sich aus den Schilderungen ergibt, ohne weiteres in der Lage, kontrolliert und zielgerichtet zu handeln.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer abnormen Alkoholreaktion oder eines pathologischen Rausches sind nicht gegeben (s.o. III. 4. d)).
Dass bei der Tat gruppendynamische Prozesse eine Rolle gespielt hätten, die auf die Schuldfähigkeit der Angeklagten von Einfluss gewesen wären, ist nicht ersichtlich (s. o. III. 4. d)).
6.
a)
Bezüglich der zum Nachteil des Zeugen P1 begangenen Tat beruhen die Feststellungen zunächst auf den übereinstimmenden und glaubhaften Einlassungen der Angeklagten. Sie werden im übrigen bestätigt durch die Aussagen der Zeugen P1 und H1.
b)
Die Feststellungen hinsichtlich der Folgen der gegen P4 gerichteten Tat beruhen auf seinen glaubhaften Bekundungen. Die Kammer hält den Zeugen für uneingeschränkt glaubwürdig.
c)
Die Kammer geht auch im Hinblick auf diese Tat davon aus, dass der Angeklagte Q1 uneingeschränkt schuldfähig war. Insoweit wird zunächst auf das unter III. 4. d) Gesagte verwiesen. Der Angeklagte Q1 konnte sich wiederum an Einzelheiten der Tat erinnern, seine Fähigkeit, planmäßig zu agieren und reagieren, war uneingeschränkt.
Vom Vorliegen einer abnormen Alkoholreaktion oder eines pathologischen Rausches ist ebenso wenig auszugehen wie vom Vorliegen auf gruppendynamischen Prozessen beruhender Affekte (s. o. III. 4. d)).
7.
Die Feststellungen zur der zweiten zum Nachteil des F3 begangenen Tat beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten Q1, auf den Einlassungen der Angeklagten C1 und F1, soweit ihnen gefolgt werden konnte, weiterhin auf den Ausführungen der Sachverständigen und schließlich auf den Aussagen der Zeugen S2, X5 und Q2.
a)
Dass die Angeklagten zum Tatort der ersten gegen F3 gerichteten Tat zurückgekehrt wären, um das Opfer zum Zwecke der Verdeckung dieser ersten Tat zu töten, hat die durchgeführte Beweisaufnahme nicht sicher ergeben. Weder die Einlassungen der Angeklagten noch die Aussagen der vernommenen Zeugen enthielten hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür, dass der Rückkehr der Angeklagten zum Tatort ein entsprechendes Motiv zugrunde lag.
b)
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass alle drei Angeklagten wussten, dass F3 noch lebte, als sie zu ihm in die Grünanlage am G1 zurückkehrten.
Der Angeklagte F1 hat in der Hauptverhandlung angegeben, er sei, nachdem Q1 dies auch so formuliert habe, davon ausgegangen, dass F3 bereits tot sei. Aus Wut darüber habe er dann auf den aus seiner Sicht bereits toten F3 eingetreten.
Die Kammer folgt dieser Einlassung nicht. Zunächst hat der Angeklagte Q1 auf Vorhalt erklärt, er habe bei der Ankunft in der Grünanlage nicht erklärt, das Opfer sei bereits tot. Der Angeklagte C1 hat im Rahmen seiner Einlassung glaubhaft erklärt, er sei davon ausgegangen, dass F3 noch lebte; weiterhin hat er angegeben, an konkrete Lebenszeichen des Opfers könne er sich nicht erinnern. Allerdings hat der Angeklagte C1 während seiner polizeilichen Vernehmung, wie der Zeuge X5 glaubhaft bekundet hat, ausgesagt, F3 habe während der von C1 gegen ihn geführten Tritte deutlich vernehmbar gestöhnt. Der Angeklagte Q1 hat sich in der Hauptverhandlung eingelassen, er habe nicht gedacht, F3 sei tot, an Lebenzeichen des Opfer habe er aber keine Erinnerung. Auf Vorhalt seiner bei der polizeilichen Vernehmung gemachten Aussage, wonach F3 deutlich hörbar atmete, erklärte Q1, dies habe er damals auch so gemeint. C2 hat im Rahmen der polizeilichen Vernehmung, wie der Zeuge X4 glaubhaft bekundet hat, diese bei der Polizei erfolgte Erklärung Q1’s bestätigt, ohne dass sich bei dem vernehmenden Zeugen Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe eingestellt haben. Der Angeklagte F1 hat bei seiner polizeilichen Vernehmung, wie der Zeuge Q1 glaubhaft bekundet hat, weder erklärt, Q1 habe gesagt, F3 sei bereits tot, noch hat er bei der Polizei angegeben, er selbst sei davon ausgegangen, dass das Opfer tot sei. Nach alldem sieht die Kammer die Einlassung des F1, er sei vom bereits eingetretenen Tod des Opfers schon vor Beginn der zweiten Tat ausgegangen, als Schutzbehauptung an. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Angeklagten C1 und Q1 entgegen der Wahrheit behaupten sollten, das Opfer sei vor Beginn der zweiten Misshandlungen nicht tot gewesen. Im übrigen werden die entsprechenden Einlassungen Q1 und C1 gestützt durch ihre und C2’s polizeilichen Aussagen. Die von F1 zudem angegeben Gründe dafür, dass er „aus Wut“ auf einen Toten eingetreten habe, sind unglaubhaft und nicht nachvollziehbar.
c)
Der Angeklagte C1 hat im Rahmen seiner Einlassung erklärt, er habe nicht gegen den Kopf des Opfers, sondern nur gegen dessen Rippen getreten. Diese Einlassung ist nach Ansicht der Kammer widerlegt durch die insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten Q1 und F1, die erklärt haben, C1 habe gegen den Kopf des Opfers getreten, sie hätten C1 von dessen Standort oberhalb des Kopfes des Opfers wegedrängt, um selbst gemeinsam auf den Kopf treten zu können. Gründe, warum die Angeklagten Q1 und F1 den Angeklagten C1 zu Unrecht belasten sollten, sind nicht ersichtlich (s. o. III. 5. a)).
d)
Die Einlassung des Angeklagten F1, er habe bei der zweiten gegen F3 gerichteten Tat nur einmal zugetreten, entspricht – so ist die Kammer überzeugt – nicht der Wahrheit. Die Angeklagten C1 und Q1 haben dazu übereinstimmend und glaubhaft bekundet, F1 habe nicht einmal, sondern mehrmals getreten. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt wurde (s. o. III. 5. a)), bestehen aus Sicht der Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten C1 und Q1 den Angeklagten F1 zu Unrecht belasten wollten.
e)
Die Einlassungen der Angeklagten stimmen im übrigen zum Tathergang überein und werden von der Kammer insoweit als glaubhaft bewertet.
f)
Aufgrund der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen T1 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die von den Angeklagten bei dieser zweiten gegen F3 gerichteten Tat von oben auf den Hals, insbesondere den Kehlkopf des Opfers geführten Tritte zu dessen Tod geführt haben. Die Kammer hat auch nach kritischer Würdigung des von dem Sachverständigen T1 in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens keinen Zweifel daran, dass todesursächlich allein eine stumpfe Gewalteinwirkung von oben auf den Hals des Opfers war. Als stumpfe Gewalteinwirkung auf den Hals des Opfers kommen allein die bei der zweiten Tat von oben auf den Hals geführten Tritte in Betracht.
g)
Weiterhin sieht die Kammer es aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen, an deren Richtigkeit zu zweifeln sie auch insoweit keinen Anlass hat, und den diese Feststellungen bestätigenden Einlassungen der Angeklagten als erwiesen an, dass F3 auch bei der zweiten Tat schwere blutende Verletzungen im Gesicht und am Hals erlitt.
h)
Dass die Angeklagten bei den von ihnen gegen F3 geführten Tritte den Tod ihres Opfers jedenfalls billigend in Kauf genommen haben, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Wucht und Brutalität der insbesondere gegen Kopf und Hals geführten Tritte in Verbindung mit dem Zustand F3 zu Beginn dieser Tat, der bereits durch die vorangehenden Misshandlungen offensichtlich schwerst gezeichnet und stark verletzt war. Hinzu kommt, dass – was ihnen durchaus klar war – das von den Angeklagten zur Tatzeit getragene Schuhwerk in ganz besonderem Maße die Gefährlichkeit der geführten Tritte erhöhte.
i)
Aus dem Umstand, dass die Angeklagten Q1 und F1 bei den vorangegangenen Taten entsprechend der anfangs getroffenen Verabredung, gemeinsam „jagen“ zu gehen, aktiv waren, schließt die Kammer, dass der Angeklagte C1 sich bereits zu Beginn der von ihm gegen F3 gerichteten Tritte darüber im klaren war, dass auch noch Q1 und F1 auf das Opfer eintreten würden. Dies gilt um so mehr, als Q1 C1 zum Treten aufforderte unter Hinweis darauf, das dies ein gutes Gefühl sei. Denn es lag nahe, dass Q1 die Gelegenheit, sich dieses „gute Gefühl“ zu verschaffen, nicht versäumen würde. Insofern sah C1 seine Tritte als Auftakt und die von Q1 und F1 bei der zweiten gegen F3 gerichteten Tat geführten Tritte als die Fortsetzung seines Tuns an.
j)
Dass es den Angeklagten Q1 und F1 bei dieser Tat darum ging, ihre Lust an der rohen Gewalt Befriedigung zu verschaffen, schließt die Kammer zum einen aus der Art der Tatausführung, die von ganz besonderer Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer zeugt. So waren selbst die durch die Tritte verursachten Blutspritzer, von denen Q1 und F1 getroffen wurden, nicht etwa Anlass, innezuhalten und die Tat zu beenden. Der Angeklagte Q1 setzte vielmehr seine Misshandlungen mit unverminderter Härte fort. Der Angeklagte F1, der dann zwar nicht mehr weiter trat, sah sich sogar zu dem Ausspruch „dafür hat der noch einen verdient“ veranlasst. Dass die Angeklagten F1 und Q1 große Freude an brutalster Gewalt haben, ergibt sich für die Kammer bereits aus ihrer Freizeitbeschäftigung im Rahmen von Fußballspielen, „gegnerische Fans“ anzugreifen und zusammenzuschlagen. Dieser Neigung haben die Angeklagten am Abend des xx.xx.xxxx außerdem deutlich Ausdruck verliehen, indem sie das „Jagen“ mithin das wahllose Einschlagen auf zufällige Opfer, als Zeitvertreib und Abendgestaltung auswählten.
k)
Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass es auch dem Angeklagten C1 bei der Tatausführung darum gegangen wäre, Lust an roher Gewalt auszuleben. Zwar ist die Neigung auch des Angeklagten C1, Gewalttätigkeiten zu begehen, im Hinblick auf seine Aktivitäten in der Hooligan-Szene und auch im Hinblick auf seine strafrechtliche Vorbelastung nicht zu verkennen. Jedoch lässt sich seinem Tatbeitrag, anders als den Tatbeiträgen der Mitangeklagten, ungeachtet seiner mitleidlosen Gefühlskälte eine besondere Freude an der Tat nicht entnehmen. Seine Einlassung, er habe getreten, um vor den anderen nicht als Feigling dazustehen, ist nach Meinung der Kammer widerlegt.
l)
Die Kammer geht auch im Hinblick auf diese Tat davon aus, dass die Angeklagten uneingeschränkt schuldfähig waren. Insoweit wird zunächst auf das unter III. 4. d) Gesagte verwiesen. Die Angeklagten konnten sich wiederum an Einzelheiten der Tat erinnern, ihre Fähigkeit, planmäßig zu agieren und reagieren, war uneingeschränkt.
Vom Vorliegen einer abnormen Alkoholreaktion oder eines pathologischen Rausches ist ebenso wenig auszugehen wie vom Vorliegen auf gruppendynamischen Prozessen beruhender Affekte (s.o. III. 4. d)).
8.
a)
Die Feststellungen zum Hergang der zum Nachteil des Zeugen S1 begangenen Tat beruhen auf den insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Einlassungen der Angeklagten, die bestätigt werden durch die Aussagen der Zeugen S1 und L1.
b)
Die Feststellungen zu den Folgen dieser Tat folgen aus der glaubhaften Aussage des Zeugen S1, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat.
c)
Auch hinsichtlich der Tat ist die Kammer von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit der Angeklagten überzeugt. Diesbezüglich wird wiederum auf das unter 4. III d) Gesagte Bezug genommen. Die Angeklagten Q1 und F1 konnten sich an Einzelheiten der Tat erinnern, ihre Fähigkeit, planmäßig zu agieren und reagieren, war uneingeschränkt. Vom Vorliegen einer abnormen Alkoholreaktion oder eines pathologischen Rausches ist ebenso wenig auszugehen wie vom Vorliegen auf gruppendynamischen Prozessen beruhender Affekte (s.o. III. 4. d)).
9.
Die Feststellungen zum Geschehen am Abend des xx.xx.xxxx nach den eigentlichen Taten beruhen auf den diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Einlassungen der Angeklagten.
10.
Die Feststellungen zu dem Geschehen am xx.xx.xxxx beruhen auf den insoweit uneingeschränkt glaubhaften Einlassungen der Angeklagten C1 und F1, auf der Einlassung des Angeklagten Q1, soweit ihr gefolgt werden konnte, und insbesondere auf der Aussage des Zeugen I2.
a)
Der Angeklagte Q1 hat sich eingelassen, die Verabredung eines Alibis mit C1 und C2 sei nicht am Nachmittag bei ihm zu Hause, sondern erst abends auf dem Polizeipräsidium erfolgt. Dies glaubt die Kammer nicht, sie ist vielmehr davon überzeugt, dass Q1, C1 und C2 sich gemeinsam und in Ruhe am Nachmittag des xx.xx.xxxx ein Alibi erdacht haben. Dies hat der Angeklagte C1 glaubhaft angegeben, bestätigt wurde er durch die glaubhafte Aussage des Zeugen I2, den die Kammer als glaubwürdig ansieht. Die Kammer folgt den Angaben des Angeklagten C1 und des Zeugen I2, weil für sie kein Grund ersichtlich ist, warum diese übereinstimmend die Unwahrheit sagen sollten. Die Einlassung des Angeklagten Q1 wertet die Kammer als den Versuch, die schon recht ausführlich geplante Verdeckung der Straftaten als weniger planmäßig erscheinen zu lassen.
b)
Der Angeklagte Q1 hat bestritten, gegenüber seinem Freund I2 im Zusammenhang mit der Schilderung der Taten erklärt zu haben, er – I2 – habe „tierisch was verpasst“. Dieser Äußerung überführt ist der Angeklagte Q1 nach Überzeugung der Kammer jedoch aufgrund der Aussage des Zeugen I2. Der Zeuge hat dies glaubhaft bekundet. Gründe, warum der Zeuge in diesem Punkt die Unwahrheit sagen und Q1 „schlecht machen“ sollte, sind nicht ersichtlich. Der Zeuge sieht sich unverändert als Freund des Angeklagten Q1 und hat keine Tendenz gezeigt, seine Zugehörigkeit zu der gewaltgeneigten Gruppe von Skinheads zu leugnen.
c)
Dass sie gesagt hätten, man fühle sich nach der Tötung eines Menschen genauso wie vorher, lässt sich den Einlassungen der Angeklagten C1 und Q1 nicht entnehmen. Insoweit folgt die Kammer wiederum aus den bereits dargelegten Gründen der Aussage des Zeugen I2. Der Zeuge hat diese Äußerungen der beiden Angeklagten uneingeschränkt glaubhaft bekundet.
d)
Schließlich vermag die Kammer der Einlassung des Angeklagten Q1 nicht zu folgen, soweit er angegeben hat, er sei am Nachmittag des xx.xx.xxxx wegen des Todes des F3 äußert zerknirscht und betroffen gewesen, was er zu überspielen versucht habe. Dem stehen die Angaben des Angeklagten C1 und des Zeugen I2 entgegen. Beide haben übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, Q1 habe an dem Tag regelrecht fröhlich gewirkt, zwischendurch habe er sogar gelacht. Aufgrund der engen Bekanntschaft, die zwischen dem Angeklagten Q1 einerseits sowie C1 und I2 andererseits besteht, hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass C1 und I2 die angebliche Betroffenheit des Angeklagten Q1 verborgen geblieben wäre. Hinzu kommt, dass, wenn Q1 seine Betroffenheit hätte überspielen wollen, die detailgetreue Tatschilderung und die abgegebenen Kommentare insoweit kaum geeignet gewesen wären. In diesem Fall hätte es näher gelegen, insgesamt vom Thema abzulenken, anstatt sich damit bis in jede Einzelheit zu beschäftigen.
e)
Im übrigen stimmen die Einlassungen der Angeklagten zum Ablauf des xx.xx.xxxx überein und werden zudem bestätigt durch die Aussage des Zeugen I2.
11.
Die Feststellungen zum Aussageverhalten der Angeklagten beruhen auf ihren Einlassungen sowie auf den diese bestätigenden Aussagen der Zeugen X5 und Q2.
IV.
1.
Der Angeklagte C1 hat durch sein Verhalten folgende Straftatbestände erfüllt.
a)
Hinsichtlich der Angriffe gegen den Zeugen W1 hat er sich einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 I Zif. 2., Zif. 4. StGB schuldig gemacht. Gemeinschaftlich mit den Angeklagten Q1 und F1 und unter Einsatz des schweren Schuhwerks als gefährliches Werkzeug misshandelte er den Zeugen W1 und beschädigte ihn an der Gesundheit.
b)
Bezüglich der ersten zum Nachteil des F3 begangenen Tat ist er einer unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c StGB schuldig. Die dem Opfer durch die Angeklagten Q1 und F1 zugeführten Misshandlungen stellen für das Opfer einen Unglücksfall dar. C1 hat Hilfe nicht geleistet, obwohl dies offensichtlich erforderlich und ihm auch zumutbar war.
Eine Bestrafung des Angeklagten C1 wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 StGB kommt nicht in Betracht. Da er sich aktiv an den ersten Misshandlungen des Opfers nicht beteiligt hat, wäre eine Täterschaft allein durch Unterlassen möglich gewesen. Diese setzte eine Garantenstellung des Angeklagten C1 voraus, die sich vorliegend allenfalls aus Ingerenz ergeben könnte. Dass C1 die Gefahrenlage für F3 herbeigeführt hätte, ist nicht ersichtlich.
c)
Wegen der zweiten zum Nachteil F3 begangenen Tat ist der Angeklagte C1 wegen Totschlags nach § 212 StGB zu bestrafen. Eine Bestrafung wegen Mordes kommt nicht in Betracht, weil Mordmerkmale nicht verwirklicht sind. Es nicht ersichtlich, dass der Angeklagte C1 aus Mordlust gehandelt hätte. Dass es ihm bei der Tat darum gegangen wäre, eine vorherige Straftat zu verdecken, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Niedrige Beweggründe für die Tat liegen nicht vor; es können bei dem Angeklagten C1 keine Tatmotive ausgemacht werden, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Schließlich ist trotz der Anwendung brutalster Gewalt nicht festzustellen, dass die Tat grausam i.S.d. § 211 StGB gewesen wäre. Das Mordmerkmal „grausam“ setzt u.a. voraus, dass dem Opfer durch die Tat Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zugefügt werden. Da im Rahmen der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden konnte, ob F3 bei der zweiten gegen ihn gerichteten Tat noch bei Bewusstsein war, ist zugunsten der Angeklagten zu unterstellen, dass dies nicht der Fall war.
2.
Der Angeklagte Q1 hat sich durch die festgestellten Taten wie folgt schuldig gemacht:
a)
Hinsichtlich der am xx.xx.xxxx begangenen Tat ist er wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 249, 250 I Zif. 1.b), 224 I Zif. 2, Zif. 4, 52 StGB zu bestrafen. Gemeinsam mit I2 hat er den Zeugen B2 körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt; dabei bedienten sich Q1 und I2 ihrer Springerstiefel, die – wenn sie zu Tritten gegen Menschen eingesetzt werden – gefährliche Werkezuge darstellen. Noch in Ausübung dieser gefährlichen Körperverletzung nahmen sie aufgrund eines spätestens in diesem Moment gefassten Tatentschlusses dem Zeugen B2 das Portemonnaie weg, um es sich zuzueignen. Die fortdauernde schwer wiegende Körperverletzung diente ihnen entsprechend dem zwischenzeitlich gefassten Entschluss als Mittel zur Wegnahme.
b)
Der Angeklagte Q1 hat sich durch die zum Nachteil des Zeugen W1 begangene Tat einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 I Zif. 2, Zif. 4 StGB strafbar gemacht. Insoweit kann auf das unter IV 1. a) Gesagte verwiesen werden.
c)
Wegen der ersten gegen F3 gerichteten Tat ist der Angeklagte Q1 wiederum einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 I Zif. 2, Zif. 4 StGB schuldig. Auch in diesem Fall misshandelte er das Opfer gemeinschaftlich mit anderen – hier mit dem Angeklagten F1 – unter Einsatz des als gefährliches Werkzeug anzusehenden schweren Schuhwerks.
Eine Bestrafung wegen versuchten Totschlages oder versuchten Mordes kommt hier nicht in Betracht, weil nicht sicher festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte Q1 den Tod des Opfers für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hätte.
d)
Bezüglich der zum Nachteil des Zeugen P1 begangenen Tat ist der Angeklagte Q1 erneut wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 I Zif. 2 StGB zu verurteilen. Er hat den Zeugen P1 unter Einsatz der Mineralwasserflasche und seiner – ebenso wie die Mineralwasserflasche – ein gefährliches Werkzeug darstellenden Springerstiefel körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt.
e)
Die zweite gegen F3 gerichtete Tat zieht die Verurteilung des Angeklagten Q1 wegen Mordes nach sich. Der Angeklagte Q1 hat das Opfer gemeinschaftlich mit den Mitangeklagten schwerst körperlich misshandelt und dabei billigend den eingetretenen Tod des Opfers in Kauf genommen. Diese Tat des Angeklagten Q1 stellt einen Mord dar, weil er aus niedrigen Beweggründen handelte. Denn die hier vorliegende Tötung aus Lust an der körperlichen Misshandlung ist nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und steht auf tiefster Stufe (BGH Goltdammers Archiv 1980 S. 23). Weitere Mordmerkmale hat der Angeklagte Q1 nicht vollständig und sicher verwirklicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass es dem Angeklagten Q1 bei der Tat darauf ankam, das Opfer sterben zu sehen, so dass ein Handeln aus Mordlust zu verneinen ist. Da die Beweisaufnahme letztlich nicht ergeben hat, aus welchem Grund die Angeklagten zum Tatort zurückgekehrt sind, ist ein Handeln zur Verdeckung einer Straftat ungewiss. Wie bereits unter IV. 1. c) ausgeführt wurde, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tat grausam i.S.d. § 211 StGB war.
f)
Darüber hinaus hat der Angeklagte Q1 sich hinsichtlich der zum Nachteil des Zeugen S1 begangenen Tat wiederum einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 I Zif. 2, Zif. 4 StGB strafbar gemacht, indem er den Zeugen gemeinschaftlich mit dem Angeklagten F1 und wiederum unter Einsatz der Springerstiefel als gefährliches Werkzeug körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt hat. Eine Bestrafung wegen schweren Raubes kommt nicht in Betracht. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Angeklagten Q1 und F1 die Geldbörse des Zeugen S1 entwendet hätten.
3.
Der Angeklagte F1 hat durch die festgestellten Taten folgende Straftatbestände verwirklicht:
a)
Ebenso wie die Angeklagten C1 und Q1 ist er hinsichtlich der zum Nachteil des Zeugen W1 begangenen Tat einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 I Zif. 2, Zif. 4 StGB schuldig.
b)
Durch die erste gegen F3 gerichtete Tat hat er sich ebenfalls einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 I Zif. 2, Zif. 4 StGB strafbar gemacht.
c)
Wegen Mordes nach § 211 StGB ist er hinsichtlich der zweiten gegen F3 gerichteten Tat zu bestrafen. Ebenso wie die Angeklagten C1 und Q1 hat er den Tod des Opfers durch die gemeinschaftlich zugefügten Misshandlungen billigend in Kauf genommen. Sein Handeln war wie das Handeln des Angeklagten Q1 getragen von niedrigen Beweggründen, nämlich von der Lust an der körperlichen Misshandlung (s.o. IV. 2. e)). Dass es F1 auf die Tötung des Opfers angekommen wäre, er mithin aus Mordlust gehandelt hätte, konnte nicht festgestellt werden. Aus den unter IV. 2. e) bereits dargestellten Gründen sind die Mordmerkmale „grausam“ und „zur Verdeckung einer Straftat“ gleichfalls nicht verwirklicht.
d)
Hinsichtlich der zum Nachteil des Zeugen S1 begangenen Tat war der Angeklagte F1 ebenso wie der Angeklagte Q1 wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Zif. 2, Zif. 4 StGB zu bestrafen. Eine Bestrafung wegen schweren Raubes kommt aus den unter IV. 2. f) angeführten Gründen nicht in Betracht.
V.
1.
Der Angeklagte C1 ist Jugendlicher im Sinne des § 1 JGG. Er besaß zum Zeitpunkt der begangenen Tat nach Überzeugung der Kammer die nach § 3 JGG erforderliche Reife, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zwar ist die Schulbildung des Angeklagten C1 unzureichend und entspricht keineswegs dem üblichen Ausbildungsstand eines Sechzehnjährigen. Die persönliche Entwicklung C1 ist jedoch normal verlaufen. Er hat bereits eine feste Freundin. Er ist durchaus in der Lage, eine eigene Meinung zu vertreten. Während des einjährigen Berufsförderlehrganges hat er sich einem strukturierten Tagesablauf ohne Probleme untergeordnet.
Gegen den Angeklagten C1 ist nach § 17 JGG eine Jugendstrafe zu verhängen, die bereits wegen der Schwere der Schuld erforderlich war. Nach dem Gewicht der Taten und der persönlichkeitsbegründenden Beziehung des Angeklagten C1 zu seinen Taten – er hat sich frei und selbstverantwortlich gegen das Recht und für das begangene Unrecht entschieden – ist die Schwere der Schuld anzunehmen.
Gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 JGG stand für die zu verhängende Jugendstrafe ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zur Verfügung. Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer sich vorrangig von dem das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedanken leiten lassen und vor diesem Hintergrund die Taten und den Angeklagten C1 gewürdigt. Nicht nur die Schwere der Schuld, sondern auch die erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten, dem mit der Jugendstrafe die schweren Folgen seiner Menschenverachtung und einer fast ziellosen Lebensführung deutlich gemacht werden müssen, erzwingen hier eine hohe Strafe.
Zugunsten des Angeklagten C1 ist zunächst zu berücksichtigen, dass er, der bislang noch keinen Freiheitsentzug zu erdulden hatte, seit dem xx.xx.xxxx Untersuchungshaft verbüßt. Darüber hinaus wird zu Gunsten des Angeklagten C1 berücksichtigt, dass er zum Tatzeitpunkt aufgrund des Alkoholkonsums in seinem Hemmungsvermögen, wenn auch nicht erheblich im Sinne des § 21 StGB, gemindert war. Strafmildernd berücksichtigt die Kammer außerdem, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat ohne Arbeit und wegen seiner mangelhaften Qualifikation auch ohne berufliche Perspektive war. Für den Angeklagten spricht zudem, dass er im wesentlichen geständig war und sich bemüht hat, ohne Schonung der eigenen Person und der Mittäter zur Aufklärung der begangenen Taten beizutragen.
Zu Lasten des Angeklagten C1 spricht zunächst, dass er zum Zeitpunkt der begangenen Taten bereits einschlägig vorbestraft war. Darüber hinaus ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass die Körperverletzung Teil eines zuvor gemeinschaftlich gefassten Planes war, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen aus reinem Zeitvertreib zu begehen. Hierin kommt eine strafschärfend ins Gewicht fallende rücksichtslose Gesinnung zum Ausdruck, die auch in den anderen der von dem Angeklagten C1 begangenen Taten zu Tage getreten ist. Dabei hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte bei der Unterlassung der Hilfeleistung und der Tötung den ursprünglichen Vorsatz zum „Jagen“ nicht weiter verwirklicht hat.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Einbeziehung der noch nicht vollstreckten Verurteilung durch das Urteil des Amtsgerichts E1 vom xx.xx.xxxx (Aktenzeichen 17 Ds 16 Js 750/98 (456/98)) hält die Kammer eine einheitliche Jugendstrafe von
acht Jahren
für tat- und schuldangemessen und notwendig, um in dem erforderlichen Maß auch erzieherisch auf den Angeklagten einwirken zu können und ihm das Gewicht seiner Taten und die Schwere seiner Schuld nachdrücklich vor Augen zu führen.
2.
Bezüglich der von dem Angeklagten Q1 begangenen Taten hat die Kammer gemäß §§ 46, 47 Absatz 2 StGB folgende Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung getroffen:
a)
Hinsichtlich der zum Nachteil des Zeugen B2 begangenen Tat berücksichtigt die Kammer zu Gunsten des Angeklagten, der bei der Begehung der Taten gerade erst einundzwanzigeinhalb Jahre alt und der Möglichkeit der Anwendung von Jugendstrafrecht nur knapp entwachsen war, zum einen die schwierige Kindheit und Jugend sowie die zum Tatzeitpunkt bestehende Arbeitslosigkeit. Mildernd ist zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zur Tatzeit deutlich enthemmt unter Alkoholeinfluss stand, wenn auch – wie bereits ausgeführt wurde – seine Schuldfähigkeit davon nicht erheblich berührt war. Darüber hinaus fällt zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass er sich seit dem xx.xx.xxxx in Untersuchungshaft befindet. Weiterhin spricht für den Angeklagten sein gegenüber sich selbst, dem Mittäter I2 und den Mitangeklagten schonungsloses Geständnis sowie der Umstand, dass er strafrechtlich nicht beachtenswert vorbelastet ist. Mildernd wirkt sich auch aus, dass der Angeklagte nur eine relativ geringe Beuteerwartung hatte, auch nur eine schmale Beute gemacht hat, und dass der Raubvorsatz spontan gefasst und umgesetzt worden ist.
Gegen den Angeklagten sprach jedoch, dass die Tat von außergewöhnlicher Brutalität und Rohheit geprägt war und die dem Opfer beigebrachten Körperverletzungen und deren Folgen durchaus erheblich waren.
Genügende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Absatz 3 StGB sind nicht gegeben. Zwar sprechen die schon aufgezeigten Milderungsgründe für eine Einordnung des Falles unterhalb des Durchschnitts, den der Gesetzgeber zugrunde gelegt hat. Doch steht diesen Merkmalen ein so hohes Maß an brutaler Gewaltanwendung gegenüber, dass die Kammer einen minder schweren Fall verworfen hat. Somit beträgt der sich aus §§ 250 Absatz 1, 38 Absatz 2 StGB ergebende Strafrahmen, dem die Strafe zu entnehmen war, von drei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte ist nach Ansicht der Kammer eine Freiheitsstrafe von vier Jahren tat- und schuldangemessen.
b)
Bei Findung der Einsatzstrafe für die zum Nachteil des Zeugen W1 begangenen Tat berücksichtigt die Kammer strafmildernd wiederum zunächst die von Problemen geprägte Kindheit und Jugend sowie die zur Tatzeit bestehende Arbeitslosigkeit. Zu Gunsten des Angeklagten Q1 ist darüber hinaus auch hier in Rechnung zu stellen, dass er, ohne in seiner Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen zu sein, stark alkoholisiert war. Für ihn sprechen zudem abermals die seit dem xx.xx.xxxx verbüßte Untersuchungshaft, sein Geständnis und das Fehlen nennenswerter strafrechtlicher Vorbelastungen.
Strafschärfend fällt die auch in dieser Tat zum Ausdruck gekommene Brutalität und Rücksichtslosigkeit ins Gewicht. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Tat dem vorher gemeinschaftlich gefassten Plan entsprang, aus reinem Vergnügen Menschen zu „jagen“ und sie schwer körperlich zu misshandeln. Strafschärfend wirken sich schließlich die schweren Verletzungen aus, die der Zeuge W1 infolge der Tat erlitten hat und die teilweise bis heute fortwirken.
Da ein minder schwerer Fall einer gefährlichen Körperverletzung offensichtlich nicht vorliegt, bewegt sich der zur Verfügung stehende Strafrahmen gemäß § 224 StGB zwischen sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist nach Meinung der Kammer unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Q1 sprechenden Aspekte für diese Tat tat- und schuldangemessen.
c)
Die Kammer berücksichtigt hinsichtlich der ersten zum Nachteil des F3 begangenen Tat zu Gunsten des Angeklagten Q1 sämtliche bereits unter V. 2. b) aufgeführten Strafmilderungsgründe erneut.
Gegen ihn sprechen zunächst die im Vergleich zu den Vortaten noch erheblich gesteigerte Brutalität und die menschenverachtende Rohheit, die in der Art der Tatbegehung Ausdruck fanden. Zu Lasten des Angeklagten ist wiederum in Erinnerung zu rufen, dass die Tat allein den verachtenswerten Zweck erfüllen sollte, gemäß der getroffenen Verabredung die Freizeit der Angeklagten auszufüllen. Darüber hinaus fallen strafschärfend ins Gewicht die ganz erheblichen Verletzungen, die Q1 dem Opfer gemeinsam mit dem Angeklagten F1 beigebracht hat.
Da ein minder schwerer Fall auch hier erkennbar nicht gegeben ist, steht wiederum gemäß § 224 StGB ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Die Kammer befindet nach Abwägung aller Gesichtspunkte, die für die Strafzumessung von Bedeutung sind, eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren für tat- und schuldangemessen.
d)
Bezüglich der zum Nachteil des Zeugen P1 begangenen Tat fallen abermals die unter V. 2. b) angeführten Gesichtspunkte strafmildernd ins Gewicht.
Gegen den Angeklagten Q1 sprechen auch hier wiederum die außerordentliche Brutalität und Rohheit des Vorgehens sowie die teilweise bis heute nachwirkenden Verletzungen, die er seinem Opfer zugefügt hat. Ebenfalls strafschärfend war zu berücksichtigen, dass die Tat die Fortsetzung des gemeinsam gefassten und auch zum Teil schon in die Tat umgesetzten menschenverachtenden Plans war, aus Spaß andere Menschen zu misshandeln.
Die Annahme eines minder schweren Falles wäre auch hier abwegig. So ergibt sich auch hier aus § 224 StGB ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Q1 sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen.
e)
Nach § 211 StGB war der Angeklagte Q1 wegen des Mordes an F3 mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. Außergewöhnliche mildernde Umstände, die die Verhängung dieser Strafe hier unvertretbar erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
f)
Hinsichtlich der zum Nachteil des Zeugen S1 begangenen Tat berücksichtigt die Kammer schuldmindernd wiederum die unter V. 2. b) zu Gunsten des Angeklagten Q1 angeführten Umstände.
Zu seinen Lasten wiegen zunächst abermals die Rohheit und Brutalität der begangenen Tat sowie die Tatsache, dass auch diese Tat die Umsetzung des menschenverachtenden Planes bedeutete, Menschen aus reinem Vergnügen zu schlagen und zu treten.
Unter Abwägung aller Strafzumessungskriterien ist hier unter Berücksichtigung des sich aus § 224 StGB ergebenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – ein minder schwerer Fall ist auch hinsichtlich dieser Tat nicht näher in Betracht zu ziehen – nach Ansicht der Kammer eine Freiheitsstrafe von drei Jahren tat- und schuldangemessen.
g)
Gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 StGB muss im Rahmen der nach § 53 Absatz 1 StGB zu bildenden Gesamtstrafe auf
lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt werden.
h)
Die Schuld des Angeklagten Q1 wiegt besonders schwer im Sinne des § 57a Absatz 1 Zif. 2 StGB. Das Bild der Tat und die Persönlichkeit des Angeklagten Q1 weichen von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen so sehr ab, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren zur Bewährung auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre.
Zwar sprechen zu Gunsten des Angeklagten Q1 die bei Bildung der Einsatzstrafen bereits erwähnten Strafmilderungsgründe. Die Kammer hat insbesondere die alkoholbedingte Enthemmung bei den Taten und die die Persönlichkeit prägenden familiären Defizite sowie das noch junge Lebensalter des Angeklagten erwogen. Eine positive charakterliche Entwicklung seiner Persönlichkeit vermag die Kammer für die fernere Zukunft nicht auszuschließen.
Jedoch überwiegen die erschwerenden Umstände die entlastenden bei weitem. Die gemäß § 57b StGB vorzunehmende zusammengefasste Würdigung der vielen einzelnen Straftaten, ihres Gewichts und ihrer Abfolge lässt klar erkennen, dass der Angeklagte Q1 die körperliche Unversehrtheit und das Leben anderer Menschen nicht zu achten bereit ist. Diese Gesinnung findet ihren Ausdruck zum einen in der Einstellung des Angeklagten, wonach Ausländer und insbesondere Türken Menschen zweiter Klasse sind. Im Hinblick auf die vorhandene überdurchschnittliche Intelligenz des Angeklagten vermag die Kammer die Haltung nicht allein als Überreaktion und fehlgehende Verarbeitung negativer Erfahrungen in Kindheit und Jugend zu deuten. Für die Kammer steht außer Zweifel, dass der Angeklagte Q1 sich der Bedeutung seiner menschenverachtenden Einstellung, an den er auch in der Hauptverhandlung weiterhin festgehalten hat, durchaus bewusst ist. Bei Feststellung der besonderen Schwere der Schuld war für die Kammer darüber hinaus von Bedeutung, dass Q1 den Angeklagten C1, der sich aus eigenem Antrieb an der Tötung des F3 möglicherweise nicht beteiligt hätte, zur Beteiligung an den Misshandlungen aufgefordert hat. Hier tritt die von dem Angeklagten Q1 im Rahmen des Tatgeschehens jedenfalls gegenüber dem Angeklagten C1 übernommene Führungsrolle deutlich negativ zu Tage. Diese Rolle lässt sich aber auch den Umständen entnehmen, dass die Initiative zum gemeinschaftlichen „Jagen“ von Q1 ausging und dass Q1 zwischenzeitlich Regieanweisungen erteilte. Als Beispiele seien angeführt die Aufforderung, das nächste Mal solle ein anderer anfangen, oder die Aussage, das nächste Mal müsse er (Q1) es wieder selbst machen. Für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld war zudem entscheidend, dass der Angeklagte Q1, nachdem er bereits in Steigerung der vorangegangenen Körperverletzungen einen Menschen getötet hatte, die Lust an der körperlichen Misshandlung anderer immer noch nicht verloren hatte, sich vielmehr ohne jegliche Nachdenklichkeit bemüßigt sah, gemeinsam mit dem Angeklagten F1 erneut gegen einen Menschen in übelster Art und Weise vorzugehe. Die hier zu Tage tretende äußerst unbarmherzige Gesinnung wird weiterhin bestätigt durch die Fähigkeit des Angeklagten, zum Abschluss dieses aus seiner Sicht durchaus „gelungenen“ Abends mit Appetit eine Pizza zu verzehren. Dass der Angeklagte Q1 auch am Tag nach dem xx.xx.xxxx keinerlei Reue oder Mitgefühl empfand, ergibt sich aus seinem Verhalten gegenüber dem Zeugen I2. Q1 brachte seinem Freund gegenüber ohne jede Scham oder Scheu die Freude über den Verlauf des vorangegangenen Abends zum Ausdruck, er brüstete sich regelrecht mit den begangenen Taten und einigen eigentlich furchtbaren Details.
All diese Umstände begründen die besondere Schwere der Schuld.
3.
Der Angeklagte F1 war zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des § 105 JGG. Nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung stand er jedoch noch einem Jugendlichen gleich. Zwar war seine Einstellung zur Schuld und zur Berufsplanung durchaus verantwortungsbewusst und damit altersadäquat. Auch der äußere Eindruck, den F1 vermittelt, entspricht durchaus dem eines Zwanzigjährigen. Andererseits hat er im Verhältnis zu seinen Eltern bislang keine wirkliche Eigenständigkeit entwickelt. Auch im Verhältnis zu Gleichaltrigen strebt er in erster Linie nach Anerkennung und Bewunderung und zeigt wenig Anzeichen für die Übernahme einer autonomen und selbstverantwortlichen Position. Soweit er seine Freizeit durch Treffen mit Freunden auf dem Spielplatz und Aktivitäten in der Hooliganszene gestaltete, deutet dies ebenfalls darauf hin, dass er in seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Mithin ist nach § 105 Absatz 1 Zif. 1 JGG auf den Angeklagten F1 Jugendstrafrecht anzuwenden.
Gemäß § 105 Absatz 3 JGG steht für die zu verhängende Jugendstrafe ein Strafrahmen bis zu zehn Jahre zur Verfügung. Bei Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer sich vorrangig von dem das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedanken leiten lassen und vor diesem Hintergrund die Taten und den Angeklagten F1 gewürdigt.
Gegen F1 ist ebenso wie gegen den Angeklagten C1 nach § 17 JGG eine Jugendstrafe zu verhängen, die bereits wegen der Schwere der Schuld erforderlich war. Nach dem Gewicht der Taten und der persönlichkeitsbegründenden Beziehung des Angeklagten F1 zu seinen Taten – er hat sich frei und selbstverantwortlich gegen das Recht und für das begangene Unrecht entschieden – ist die Schuld schwer.
Bei der Strafzumessung ist zu Gunsten des Angeklagten F1 zunächst die seit dem xx.xx.xxxx erstmalig verbüßte Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Weiterhin ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass er zur Tatzeit in seiner Schuldfähigkeit zwar nicht wesentlich, so doch beeinträchtigt war. Schließlich spricht für den Angeklagten F1, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
Strafschärfend fällt ins Gewicht, dass sämtliche Taten auf einem gemeinschaftlich gefassten Plan beruhten, gezielt und aus reinem Zeitvertreib gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen vorzugehen. Hierin kommt eine menschenverachtende Gesinnung zum Ausdruck, die auch in der Rohheit und Brutalität der einzelnen Taten Niederschlag gefunden hat. Schließlich sind zu Lasten des Angeklagten F1 die erheblichen Verletzungen zu berücksichtigen, die den Opfern der Körperverletzungsdelikte beigebracht wurden.
Die Kammer hält unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten F1 sprechenden Gesichtspunkte eine einheitliche Jugendstrafe von
zehn Jahren
für tat- und schuldangemessen und darüber hinaus für erforderlich, um erzieherisch auf den Angeklagten F1 einwirken zu können und ihm das Gewicht seiner Taten und das Maß seiner Schuld nachdrücklich vor Augen zu führen.
Die Kammer verkennt auch hier nicht, dass eine zehnjährige Jugendstrafe über das im engen Sinne erzieherisch notwendige Maß hinausgeht und geeignet ist, den Angeklagten aus seinem bisherigen sozialen Umfeld herauszureißen und zu Schäden in der Entwicklung zu führen. Allerdings erfordert die erzieherische Einwirkung auf ihn die Verhängung einer hohen Strafe, die dem Angeklagten die Schwere seiner Schuld und die Vernichtung hoher Rechtsgüter dritter Personen deutlich vor Augen führt. Nach Abwägung der Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten F1, nach Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und unter nochmaliger Berücksichtigung aller strafmildernden Umstände kommt wegen des ganz besonderen Gewichtes des Tatunrechtes nur die Verhängung einer zehnjährigen Jugendstrafe in Betracht. Veränderungen in den Lebensumständen des Angeklagten F1 oder andere besondere Gesichtspunkte, die aus erzieherischen Gründen hier eine weniger lange Jugendstrafe gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich.
VI.
Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus §§ 465, 472 StPO, 74 JGG.