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Landgericht Duisburg·6 O 93/06·26.07.2007

Klage wegen umgestürzter Kastanie abgewiesen: Stammfäule nicht erkennbar

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAmtshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines am 7. Mai 2005 umgestürzten Straßenkastanienbaums und rügt unzureichende Kontrollen (letztmalig 25.5.2004). Streitpunkt war, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das Gericht hielt die Pflichtverletzung nicht für schadensursächlich, weil die verantwortliche Stammfäule auch bei pflichtgemäßer Kontrolle nicht erkennbar gewesen wäre und keine Anhaltspunkte für weitergehende Diagnostik bestanden. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage wegen umgestürzter Kastanie mangels nachgewiesener Verkehrssicherungspflichtverletzung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Haftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt voraus, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ursächlich für den eingetretenen Schaden war.

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Straßenbäume sind mindestens zweimal jährlich (belaubt und unbelaubt) zu überprüfen; dies umfasst eine optische Kontrolle und ein sporadisches Abklopfen zur Erkennung äußerlich oder bei einfachen Mitteln erkennbarer Schäden.

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Das Unterlassen weitergehender technischer Baumdiagnoseverfahren (z. B. Computertomographie, Resistograph) begründet nur dann eine Pflichtwidrigkeit, wenn aus den Kontrollergebnissen hinreichende Anhaltspunkte für deren Erforderlichkeit hervorgehen.

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Liegt eine innenliegende Stammfäule vor, die auch bei pflichtgemäßer äußerer Begutachtung und sporadischem Abklopfen nicht feststellbar ist, rechtfertigt dies keine Haftung der zuständigen Behörde.

Relevante Normen
§ 839 BGB§ Art. 34 GG§ 91 ZPO§ 108 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbringen.

Tatbestand

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Der Kläger bewohnt unter der Anschrift in Dinslaken ein Einfamilienhaus mit Garten. Der Grundbesitz ist Eigentum seines Vaters.

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Bei der -straße handelt es sich um eine mit älteren Kastanienbäumen gesäumte Allee, die der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten unterliegt.

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Am 7. Mai 2005 stürzte in Höhe des von dem Kläger bewohnten Grundstücks ein Kastanienbaum um und fiel in den dortigen Garten. Hierdurch entstanden Schäden an Sachen des Klägers und seines Vaters.

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Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger von der Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht seines Vaters nunmehr Schadensersatz.

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Der Kläger behauptet, die Schäden vom 7. Mai 2005 seien auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte zurückzuführen, weil der umgestürzte Baum - unstreitig - letztmalig am 25. Mai 2004 und damit fast ein Jahr vor dem streitgegenständlichen Vorfall einer Kontrolle unterzogen worden war.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.192,72 Euro nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte stellt den Antrag,

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die Klage abzuweisen.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den von ihnen mitüberreichten Anlagen verwiesen.

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Die Kammer hat aufgrund des Beschlusses vom 7. Juli 2006 (Blatt 85 f. der Gerichtsakte) Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (ohne Datum) Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 29. Januar 2007 (Blatt 153 der Gerichtsakte) hat das Gericht zudem auf Antrag der Klägerseite das Erscheinen des Sachverständigen angeordnet, damit dieser sein schriftliches Gutachten erläutere. Die Ladung des Sachverständigen musste indes unterbleiben, weil der Kläger trotz Fristsetzung keinen Auslagenvorschuss für den Gutachter eingezahlt hat.

Entscheidungsgründe

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Die auf § 839 BGB, Artikel 34 GG gestützte Klage ist unbegründet.

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Der Beklagten kann nach der Beweisaufnahme keine für die Schäden des Klägers und seines Vaters ursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung angelastet werden.

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Nach der Rechtsprechung (vgl. z. B. OLG Düsseldorf in VersR 1992, 467 f.) müssen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Straßenbäume mindestens zweimal im Jahr, einmal im belaubten und einmal in unbelaubtem Zustand, überprüft werden (optische Überprüfung sowie ein sporadisches Abklopfen mit einem harten Gegenstand zum Aufspüren von inneren Fäulnis- oder Hohlheitsbereichen). Dagegen hat die Beklagte zwar verstoßen, weil sie den am 7. Mai 2005 umgestürzten Baum zuvor unstreitig letztmalig am 25. Mai 2004 kontrolliert hatte. Dieses Versäumnis der Beklagten war hier aber nicht schadensursächlich. Aufgrund des nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen ist nämlich davon auszugehen, dass die für das Umstürzen der Kastanie verantwortliche Stammfäule bei einer im Herbst/Winter 2004/2005 pflichtgemäß durchgeführten optischen Überprüfung auch bei sporadischem Abklopfen mit einem Holz- oder Kunststoffhammer nicht zu erkennen gewesen wäre. Dem schließt sich die Kammer an.

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Dass die Beklagte aufgrund ihrer eigenen Feststellungen anlässlich der letzten Baumkontrolle am 25. Mai 2004 - damals sind bei dem fraglichen Baum "Faulstellen" und "Totholz" konstatiert worden - nur das "Totholz" entfernt und außer eingehenderen Untersuchungen mit dem Hubsteiger samt Besatzung keine darüber hinausgehenden Maßnahmen - etwa den Einsatz technischer Baumdiagnosegeräte (Computertomograph, Resistograph) - veranlasst hat, stellt nach dem Gutachten Vooren keine Pflichtwidrigkeit dar. Für die Durchführung solch weitergehender Maßnahmen waren - so der Sachverständige - keine hinweisenden Schadsymptome zu erkennen. Auch dem schließt sich die Kammer an.

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Danach unterlag die Klage der Abweisung.

20

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 108 und 709 ZPO.

21

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)