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Landgericht Duisburg·6 O 82/11·28.11.2011

WEG-Stellplatz: Unterlassung nach § 1004 BGB mangels unberechtigter Nutzung abgewiesen

ZivilrechtSachenrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte von der Beklagten Unterlassung der Nutzung eines als „Nr. 24“ bezeichneten Stellplatzes auf dem WEG-Grundstück. Streitentscheidend war, ob die Beklagte einen ihr nicht zugewiesenen Stellplatz nutzt. Das LG verneinte eine unberechtigte Nutzung, weil die der Beklagten zugeordneten Urkunden und Lagepläne jeweils den letzten Stellplatz ausweisen und die Beklagte tatsächlich den letzten realisierbaren Stellplatz nutzt. Ein weiterer (neunter) Stellplatz sei weder faktisch herstellbar noch genehmigt; die Klage sei daher gegen die falsche Beklagte gerichtet und wurde abgewiesen.

Ausgang: Unterlassungsklage gegen die Stellplatznutzung mangels Nachweises einer unberechtigten Nutzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsgegner eine Beeinträchtigung verursacht, zu der ihm kein Nutzungsrecht zusteht.

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Bei Streit über die Zuordnung nicht nummerierter Stellplätze sind notarielle Vereinbarungen samt Lageplänen maßgebliche Auslegungshilfen für Inhalt und räumliche Lage eines Sondernutzungs- bzw. Benutzungsrechts.

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Kann nach dem tatsächlichen Zustand vor Ort ein weiterer Stellplatz nicht ohne Behinderung von Zuwegungen bzw. Rangierflächen realisiert werden, ist eine Zuordnung auf einen nur theoretisch denkbaren Stellplatz nicht tragfähig.

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Wird eine behauptete Genehmigungslage (hier: Genehmigung weiterer Stellplätze) nicht substantiiert bestritten und keine entsprechende Genehmigung vorgelegt, ist bei der Tatsachenwürdigung von der geringeren genehmigten Stellplatzanzahl auszugehen.

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Ist nicht feststellbar, dass der Anspruchsgegner einen fremden Stellplatz nutzt, ist eine auf Unterlassung gerichtete Klage unbegründet; Ansprüche richten sich dann gegebenenfalls gegen andere Störer.

Relevante Normen
§ 101 ZPO§ 15 WEG§ 181 BGB§ 123 BGB§ 1004 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 228/11 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Hause T in E. Beide haben einen Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz Nr. 57, auf dem sich nicht nummerierte Stellplätze befinden, über deren Benutzung die Parteien streiten.

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Durch notarielle Urkunde des Notars E1vom 07.12.1992 – UR.- Nr. 3110/1992 -  (Bl. 7 ff d.A.) wurde die Teilungserklärung zur Begründung von Wohnungseigentum betreffend das Grundstück T1beurkundet.

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In der Teilungserklärung ist unter Ziff. 2 k ein Miteigentumsanteil von 100/61.684-tel an dem Grundstück begründet worden, mit dem Sondereigentum an der Garage, die im Aufteilungsplan mit Nr. G 11 bezeichnet ist.

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In Ziff. 3 ist ein Sondernutzungsrecht gem. § 15 WEG begründet worden: 

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„Dem jeweiligen Eigentümer der Einheit Nr. G 11 steht das Recht zu, unter Ausschluss der übrigen Eigentümer die Pkw-Stellplätze Nr. 17 - 26 allein zu nutzen.

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Der Sondernutzungsberechtigte ist befugt, die Ausübung des Rechts einem Dritten zu überlassen.“

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Ein Lageplan ist als Anlage 2 (Bl. 24 d.A) beigefügt.

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Durch notarielle Urkunde des Notars E1vom 27.12.1996 – Ur.- Nr. 3371/1996 - (Bl. 190 ff d.A.) erwarben der Vater der Beklagten und die Beklagte von der Streitverkündeten einen 11.102/72.922-tel Miteigentumsanteil am Grundbesitz T.

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Durch notarielle Urkunde des Notars E1vom 27.12.1996 – UR.- Nr. 3372/1996 - (Bl. 153 ff d.A.) erwarben der Vater der Beklagten und die Beklagte von der Streitverkündeten 1/11-tel Miteigentumsanteil am Grundbesitz T1. Es wurde in Ziff. I 2 vereinbart, dass der jeweilige Eigentümer des hier verkauften Miteigentumsanteils berechtigt sein sollte, unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer den in der Teilungserklärung näher beschriebenen Pkw-Stellplatz Nr. 26 allein zu nutzen. „Die Pkw-Stellplätze sind in dem als Anlage und Bestandteil zu der heutigen Urkunde genommenen Lageplan ebenfalls dargestellt.“

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In dem Kaufvertrag heißt es unter Ziffer I 2 auch, dass der Käufer den Verkäufer befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, in seinem Namen entsprechende  Regelungen  mit anderen Käufern von Miteigentumsanteilen zu treffen.

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Dem Kaufvertrag war der Lageplan Bl. 162 d.A. beigefügt.

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Nach dem Tod des Vaters gingen die Eigentumsrechte auf die Beklagte über.

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Mit notarieller Urkunde des Notars E1vom 30.10.1997 –UR.-Nr. 667/1997 – (Bl. 265 ff d.A.) bevollmächtigte der Geschäftsführer der Streitverkündeten Herrn Q mit der Vertretung der Gesellschaft.

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Mit notarieller Urkunde des Notars E2in Moers vom 22.01.2007  - UR.- Nr. 68/07 F - (Bl. 25 ff d.A.) wurde eine Miteigentümervereinbarung getroffen. Die Streitverkündete wurde durch Herrn I Q vertreten. Die Streitverkündete handelte im eigenen Namen und u.a. für die Beklagte.

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In Ziff. I „Vorbemerkungen“ heißt es: „Die Firma Q1mbH  ist mit einem 9/11-tel Anteil Eigentümerin an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Duisburg von G … Frau W P geborene P1 ist mit einem 1/11-tel Anteil Eigentümerin an dem vorbenannten Teileigentum“.

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In  Ziff. I 2 heißt es: „Auf dem vorstehend näher bezeichneten Grundbesitz wurden eine  Garage und 9 Stellplätze erstellt. Hinsichtlich der Garage und der einzelnen Stellplätze wurden Miteigentumsanteile gebildet. ... An dem Stellplatz Nr. 20 wurde ein Sondernutzungsrecht bestellt.“

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In Ziff. II „Miteigentümervereinbarung“ ist unter Punkt 2 bezüglich der Garage und der Stellplätze Nr. 17 bis 19 und 21 bis 25 eine Benutzungsregelung getroffen worden:

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„a) Der Miteigentümer, Partner Bauträger GmbH, erhält zur alleinigen Benutzung die im anliegenden Lageplan mit „11“ bezeichnete Garage sowie die mit den Nrn. 19, 22 bis mit 24 bezeichneten Stellplätze.  … e) Frau W P, erhält zur alleinigen Benutzung den im anliegenden Lageplan mit Nr. 25 bezeichneten Stellplatz.“

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Beigefügt war ein Lageplan (Bl. 30 d.A.).

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Mit notarieller Urkunde des Notars E1vom 25.10.2001 – UR.- Nr. 2374/2001 – (Bl. 9 ff d.A. 2 O 369/04 LG Kleve) hatte die Klägerin von der Streitverkündeten, vertreten durch Herrn Q, an der Hof- und Gebäudefläche T  einen Miteigentumsanteil von 9.937/72.922– tel erworben.

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Mit Schriftsatz vom 17.08.2004 erhob die Klägerin vor dem Landgericht Kleve gegen die Streitverkündete Klage, mit dem Ziel der Rückgängigmachung des Kaufs ihrer Eigentumswohnung, mit der Begründung, sie sei von der Streitverkündeten arglistig getäuscht worden, da diese den Mangel in Gestalt der Grundwassergefährdung verharmlost habe. Am 07.11.2008 schlossen die Klägerin und die Streitverkündete einen Vergleich (Bl. 631 ff d.A. 2 O 369/04 LG Kleve), in dem die Streitverkündete

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sich u.a. verpflichtete, der Klägerin auf dem Hausgrundstück T1 den Stellplatz Nr. 24 lastenfrei zu übereignen.

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Die Klägerin ist im Grundbuch von G anstelle der Streitverkündeten betreffend das Teileigentum als Eigentümerin zu 1/11-tel Anteil eingetragen worden.

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Mit der Klageschrift hat die Klägerin der Firma Q1mbH den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 28.06.2010, eingegangen bei Gericht am  28.06.2010, ist die Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als Nebenintervenientin beigetreten.

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Die Klägerin behauptet, der Stellplatz Nr. 26 entspreche dem sich aus der Kopie der Fotografie (Bl. 6 d.A.) ergebenden Stellplatz Nr. 24. Diesen nutze die Beklagte. Dadurch sei sie selbst an der Ausübung des ihr zustehenden Nutzungsrechtes gehindert. Es würden sich durchaus 9 Stellplätze einrichten lassen.

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Die Streitverkündete behauptet, dass es sich bei dem Stellplatz, der durch die Beklagte genutzt werde, gemäß der durch notarielle Urkunde des Notars E3 vom 22.10.2007 getroffenen Miteigentümervereinbarung um den Stellplatz Nr. 24 handle. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass rechts daneben sich ein weiterer Stellplatz Nr. 25 befinde, der der Zuweisung an die Beklagte aus der notariellen Urkunde vom 22.01.2007 entspreche. Dieser sei nicht mit Rasensteinen versehen worden. Die Rasensteine würden nicht die Endbegrenzung der Stellplätze bilden, sondern der Stellplatz Nr. 25 gehe über die Rasensteinpflasterung hinaus. Aus dem Kaufvertrag der Beklagten und der notariellen Vereinbarung vom 22.01.2007 ergebe sich, dass der Beklagten ein Nutzungsrecht hinsichtlich des rechten äußeren Parkplatzes zustehe. Demzufolge habe sie den nicht mit Rasensteinen gepflasterten Stellplatz zu nutzen. Unter Hinzuziehung der ursprünglich sich rechts noch befindlichen Freifläche würden sich 9 Parkplätze einrichten lassen. Ein weiterer Stellplatz sei auch genehmigungsfähig.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu

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500.000,- € und / oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den sich

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auf dem Grundstück T1 in  E befindlichen und sich

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aus der anliegend  in Fotokopie beigefügten Fotografie mit Nr. 24 ergebenden

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Stellplatz zu benutzen und / oder durch Dritte benutzen zu lassen.

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Die Streitverkündete schließt sich dem Antrag an und beantragt,

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der Beklagten die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen. 

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte meint, die Klage sei unzulässig und zudem unbegründet. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Ihr Verlangen sei gemeinschaftsbezogen und sie habe keinen Beschluss über eine Vereinbarung der Wohnungseigentümergemeinschaft

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zur Rechtsverfolgung von Ansprüchen nur gegen einzelne Eigentümer im Rahmen der Benutzung und Änderung von Stellplätzen vorgelegt. Da die Klägerin einen neuen Stellplatz begehre, bedürfe sie hierzu der Zustimmung der Wohnungseigentümer- gemeinschaft, die nicht vorliege. Sie behauptet, laut dem Lageplan des notariellen Kaufvertrages vom 27.12.1996 befinde sich der Stellplatz Nr. 26 am rechten äußersten Rand (Sichtweise von der Straße her) der bebauten Stellplätze neben dem dort rechts (Sichtweise von der Straße) aufgehenden Weg zum Kinderspielplatz. Real seien aber nur acht Stellplätze vorhanden. Die Streitverkündete habe ihrer Bauverpflichtung nicht genügt und anstelle von 10 Stellplätzen nur 8 Stellplätze erstellt. Die Lage ihres Stellplatzes entspreche aber genau der Lage, die sich aus dem Vergleich der Anlage 1 des Kaufvertrages vom 27.12.1996 und der tatsächlichen Lage ergebe. Gegenstand des Kaufvertrages über das Wohnungseigentum vom 27.12.1996  - 3371/96 - sei der Auszug aus dem amtlichen Lageplan zur Aufteilungsgenehmigung vom 10.09.1992. Darin seien 8 Stellplätze eingezeichnet. Die Baugenehmigung vom 06.05.1993 beinhaltete auch nur 8 Stellplätze. Mehr seien auch nicht genehmigt worden. Die Streitverkündete habe nie eine weitere Baugenehmigung beantragt und erhalten. Bereits jetzt unterschreite jeder Stellplatz die gesetzlich angeordnete Form. Ein weiterer Stellplatz sei daher auch nicht genehmigungsfähig. Durch einen neunten Parkplatz werde der Zugang zu dem dahinter liegenden Kinderspielplatz verstellt. Rechts daneben liege der sog. Wendebereich. Die Ein- und Ausfahrradien zu den Kopfstellplätzen rechts des Stellplatzes würden mit ca. 4,5 m bereits unterschritten, weil der Weg zum Spielplatz mit in den Fahrradius einbezogen werde, was nicht zulässig sei. Sie meint, dass die Teilungserklärung vom 22.01.2007 unwirksam sei, da sie nicht Bezug auf die ursprüngliche Teilungserklärung nehme. Die unter Ziff. 2 bis 5 aufgeführten Personen hätten dem Notar E3 oder dem Notar E1 niemals Vollmachten für die Teilungserklärung erteilt. Die Vollmachten aus den Verträgen würden keine Vollmacht zur Änderung von Miteigentumsanteilen oder Weiterverkäufen von Stellplätzen beinhalten. Die Urkunde des Notars E3 vom 22.01.2007 werde gem. § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten. Falsch sei in der Urkunde, dass auf dem Grundbesitz neun Stellplätze und eine Garage errichtet worden seien. Dies ergebe sich auch für einen Notar nicht aus den Anlagen. Die Urkunde sei rechtsunwirksam und nichtig.

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Die zu Informationszwecken beigezogenen Grundbuchakten Amtsgericht Duisburg zu Blatt 12456 und die Akten 2 O 369/04 des Landgerichts Kleve waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Sitzungsbiederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Stellplatzes Nr. 24 aus § 1004 BGB nicht zu.

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Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte einen Stellplatz nutzt, der ihr nicht zusteht. Ausweislich der notariellen Urkunde des Notars E1vom 27.12.1996 – UR.- Nr. 3372/1996 – und auch der notariellen Urkunde des Notars E3 in Moers vom 22.01.2007 – UR.- Nr. 68/07 F – sowie den dort beigefügten Lageplänen sollte der Beklagten jeweils der letzte Stellplatz zustehen. Vor Ort sind die Stellplätze nicht nummeriert. Auf der von der Klägerin vorgelegten Kopie eines Fotos hinsichtlich der Stellplatzsituation ist ersichtlich, dass die Beklagte bzw. ihr Ehemann den letzten möglichen Stellplatz nutzt.

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Soweit die Streitverkündete behauptet, es würde sich neben diesem letzten Stellplatz ein weiterer Stellplatz befinden, der über die Rasensteinpflasterung hinausgehe, wird diese Behauptung durch die vorgelegten Fotos widerlegt. Insbesondere auf den seitens der Beklagten in der öffentlichen Sitzung vom 27.09.2011 vorgelegten Fotos (Hülle Bl. 310), aber auch auf den weiteren Fotos Bl. 169 ff d.A. , Bl. 230 ff d.A. und Bl. 251 ff d.A. ist erkennbar, dass sich neben dem letzten Stellplatz auf der Rasensteinpflasterung ein weiterer Stellplatz ohne Behinderung der Zuwegung zu dem Kinderspielplatz sowie der rechts parkenden beiden Fahrzeuge nicht realisieren lässt. Es ist seitens der Streitverkündeten auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür geliefert worden, aus welchem Grunde ausgerechnet der letzte Stellplatz – so es denn einen geben würde – nicht mit einer Rasensteinpflasterung versehen worden ist. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass dieser angebliche neunte Stellplatz bisher nicht genehmigt worden ist. Dem Vorbringen der Beklagten, die Baugenehmigung beinhalte nur acht Stellplätze, ein weiterer Stellplatz sei nicht genehmigungsfähig, ist die Streitverkündete lediglich in der Weise entgegen getreten, dass sie behauptet, ein weiterer Stellplatz sei genehmigungsfähig, die Behauptung der Beklagten, dass die Baugenehmigung angeblich nur acht Stellplätze beinhalte, sei irrelevant. Da sie danach nicht substantiiert bestritten hat, dass lediglich eine Baugenehmigung für acht Stellplätze vorliegt und insoweit eine entsprechende Baugenehmigung für neun Stellplätze nicht vorgelegt hat, bedeutet dies, dass zugestanden wird, dass entgegen den Lageplänen zu den notariellen Verträgen tatsächlich lediglich acht Stellplätze genehmigt wurden. Es ist aber nicht ersichtlich, aus welchem Grunde sich die Beklagte darauf verweisen lassen müsste, sich auf einen ungenehmigten Stellplatz zu stellen, abgesehen davon, dass dies  - wie aus den Fotos ersichtlich – schon aus technischen Gründen nicht möglich ist. Nach allem ist die Klage hier aus Sicht der Kammer gegen die falsche Beklagte gerichtet worden.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1, 101 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert:  5.506,- €