Klage auf Kostenerstattung für zweite ICSI/IVF abgewiesen – medizinische Notwendigkeit fehlt
KI-Zusammenfassung
Der privatversicherte Kläger verlangt Erstattung der Kosten einer zweiten ICSI/IVF-Behandlung. Das Gericht prüft, ob ein Versicherungsfall i.S.d. AVB (MB/KK 94 §1 Abs.2) vorliegt. Es verneint dies, weil mit der Geburt des ersten Kindes die Behandlungsbedürftigkeit (Folge: Kinderlosigkeit) beseitigt wurde. Daher besteht keine Leistungspflicht der Beklagten.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Behandlungskosten und auf Feststellung der Erstattungspflicht abgewiesen, da kein Versicherungsfall/keine medizinische Notwendigkeit vorliegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versicherungsfall nach AVB (MB/KK 94 §1 Abs.2) setzt eine medizinisch notwendige Heilbehandlung der versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen voraus; fehlt die Behandlungsbedürftigkeit, besteht keine Leistungspflicht.
Die Tatsache, dass eine Erkrankung nicht heilbar ist, schließt die Beurteilung nach medizinischer Notwendigkeit nicht aus; Linderung umfasst auch die Beseitigung oder Abschwächung von Krankheitsfolgen, sodass mit Entfall der entscheidenden Krankheitsfolge die Behandlungsbedürftigkeit endet.
Bei der Prüfung medizinischer Notwendigkeit nach den AVB ist die gesellschaftliche Wünschbarkeit eines Behandlungserfolgs (z. B. ein weiteres Kind) unbeachtlich.
Ein Erstattungsanspruch der privaten Krankenversicherung kann nicht allein mit Hinweisen auf Treu und Glauben durchgesetzt werden, wenn die anspruchsbegründende Voraussetzung (Versicherungsfall/Behandlungsbedürftigkeit) fehlt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Bezahlung der Kosten für eine künstliche Befruchtung.
Der Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Der Vertrag über die private Krankenversicherung wurde in einer Agentur vermittelt und abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 94) zugrunde. § 1 Abs. 1 lit. a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen besagt, dass der Versicherer im Versicherungsfall in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen gewährt. Nach § 1 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, er beginnt mit der Heilbehandlung und endet, wenn nach medizinischem Befund eine Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht.
Der verheiratete Kläger leidet an einer Oligoasthenozoospermie (OAT-Syndrom). Er ist nicht in der Lage, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen. Nur durch eine künstliche Befruchtung mittels einer intracytoplasmatischen Spermainjektion (ICSI), verbunden mit einer In-Vitro-Fertilisation (IVF), kann der Kinderwunsch des Klägers und seiner Ehefrau erfüllt werden.
Das ICSI- und IVF-Verfahren wurde bereits einmal erfolgreich durchgeführt. Im Jahr 2001 wurde die Tochter des Klägers geboren. Die gesamten Kosten für diese Be-handlung wurden von der Beklagten erstattet. Im April 2002 begab sich der Kläger mit seiner Ehefrau erneut in ärztliche Behandlung, um eine weitere künstliche Befruchtung zur Zeugung eines zweiten Kindes vorzunehmen. Dadurch entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 4.857,85 Euro, die sowohl die ICSI-Behandlung als auch die In -Vitro-Fertilisation umfassten. Bislang war die Behandlung bezüglich des zweiten Kinderwunsches erfolglos. Nunmehr soll ein weiterer, letzter Versuch mittels eingefrorener Eizellen unternommen werden. Die dafür noch zusätzlich entstande-nen Kosten werden sich auf ca. 500,00 Euro belaufen.
Mit Schreiben vom 26.06.2002 teilte die Beklagte mit, dass sie die Kosten für eine zweite künstliche Befruchtung nicht übernehme.
Der Kläger ist der Ansicht, sein krankhafter Zustand bestehe fort, so dass eine weitergehende Behandlung notwendig sei; die Leistungspflicht der Beklagten lasse sich nicht auf den Zeitpunkt der Geburt eines ersten Kindes beschränken. Außerdem entziehe sich der in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts gefasste Beschluss von Ehegatten, ein gemeinsames Kind zu haben, der rechtlichen Überprüfung auf seine Notwendigkeit.
Der Kläger ist des weiteren der Ansicht, eine Beschränkung der Leistungspflicht lasse sich auch nicht unter Hinweis auf Treu und Glauben darauf stützen, dass die Versichertengemeinschaft nicht mit der beliebigen Wiederholung besonders kosten-trächtigen und nicht vital lebensnotwendiger Maßnahmen über das angemessene Maß hinaus belastet werden dürfe. Die Kosten der zweiten künstlichen Befruchtung seien auf eine angemessene Höhe beschränkt. Im übrigen sei ein zweites Kind gesellschaftspolitisch wünschenswert.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.857,85 Euro nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (= 11.12.2002) zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für einen zweiten
Versuch im Rahmen einer weiteren ICSI-Behandlung zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich nicht um eine Heilbehandlung des Klägers selbst handele, da bei der künstlichen Befruchtung nicht auf seinen eigenen Körper eingewirkt werde, sondern lediglich auf den Körper der Ehefrau. Im übrigen sei eine Heilbehandlung der Erkrankung des Klägers keinesfalls medizinisch notwendig, nachdem die Erkrankung durch die Geburt eines Kindes gelindert worden sei.
Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht dass die Versichertengemeinschaft mit der Erstattung weiterer künstlicher Befruchtungen nach Geburt eines ersten Kindes in unzumutbarer Weise belastet werde.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlage und auf das Sitzungsprotokoll vom 03.06.2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 4.857,85 Euro für die bereits angefallenen Behandlungskosten mit dem Ziel einer zweiten künstlichen Befruchtung. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus dem Versicherungsvertrag, der zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossen wurde. Ein Versicherungsfall im Sinne des § 1 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, der die Beklagte zum Ersatz von Aufwendungen für die Heilbehandlung verpflichten würde, liegt nicht vor. Eine medizinisch notwendige Heilbehandlung des Klägers ist bei der zweiten künstlichen Befruchtung zu verneinen. Zwar hat der Kläger eine Krankheit. Er leidet an Zeugungsunfähigkeit aufgrund eines OAT-Syndroms. Die Fortpflanzungsfähigkeit stellt für Ehepartner, die sich gemeinsam für ein eigenes Kind entscheiden, eine biologisch notwendige Körperfunktion dar, so dass der organbedingt sterile Ehepartner als krank anzusehen ist (BGHZ 99, 228, 231). Die Behandlungsbedürftigkeit dieser Krankheit ist jedoch mit der Geburt des ersten Kindes entfallen. Zwar ist eine Heilung der Krankheit nicht möglich. Eine Heilbehandlung liegt jedoch nicht nur dann vor, wenn die ärztliche Tätigkeit auf eine Heilung der Krankheit abzielt. Ausreichend ist auch eine Maßnahme, die eine Linderung der Krankheit bezweckt (vgl. BGH, VersR 1996, 1224). Unter einer Linderung ist dabei nicht nur die unmittelbare Besserung des
krankhaften Zustands zu verstehen, sondern von einer Linderung ist vielmehr auch dann zu sprechen, wenn diese auf die Abschwächung, eine patielle oder völlige Unterbindung oder Beseitigung von Krankheitsfolgen gerichtet ist oder eine Ersatzfunktion für ein ausgefallenes Organ bezweckt (BGHZ 99, 228, 233). Mit Geburt des ersten Kindes ist eine Linderung eingetreten. Die Folgen der Krankheit des Klägers wurde abgeschwächt: Das Ehepaar ist nicht mehr kinderlos. Die Kinderlosigkeit stellt die entscheidende Folge der Krankheit des Klägers, d. h. seiner Zeugungsunfähigkeit, dar. Eine weitere Heilbehandlung ist nach alledem nicht mehr notwendig. Darauf, dass ein zweites Kind gesellschaftspolitisch wünschenswert sein könnte, kommt es bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Heilbehandlung im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht an.
Der Kläger wird durch die Verneinung einer Erstattungspflicht der Beklagten für die zweite künstliche Befruchtung auch nicht unzumutbar in der Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts eingeschränkt. Dem Kläger ist es unbenommen, sich auf eigene Kosten mit dem Ziel einer zweiten künstlichen Befruchtung in ärztliche Behandlung zu begeben, was er im April 2002 auch getan hat.
Inwieweit ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine künstliche Befruchtung seinem Umfang nach durch die Grundsätze von Treu und Glauben beschränkt ist, kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der anspruchsbegründenden Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 4.857,85 Euro seit dem 11.12.2002. Eine Geldschuld der Beklagen gegenüber dem Kläger, die von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen wäre, besteht nicht.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Kosten für einen zweiten Versuch im Rahmen einer weiteren ICSI-Behandlung zu übernehmen. Die Beklagte trifft gegenüber dem Kläger keine Pflicht zur Erstattung der Kosten einer zweiten künstlichen Befruchtung, da diese keinen Versicherungsfall im Sinne des § 1 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen darstellt. Der zweite Versuch zur Zeugung eines zweiten Kindes im Rahmen einer weiteren ICSI-Behandlung ist aber Teil dieser zweiten künstlichen Befruchtung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert beträgt 6000 Euro.