Steuerberaterhaftung: Unsubstantiiertes Vorbringen zu Anlageberatungsauftrag bei Leasingfonds
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen angeblicher Falschberatung zu Leasingfonds-Beteiligungen (Plasma-Bildschirme) und behaupteter Zusicherungen zur Ansparrücklage nach § 7g EStG. Das Landgericht wies die Klage ab. Es hielt bereits das Zustandekommen eines (konkludenten) Beratungsvertrags bzw. die Beauftragung der Steuerberaterpraxis zur Kapitalanlageberatung für nicht hinreichend substantiiert dargelegt; zudem seien behauptete Pflichtverletzungen und ein Schaden nicht ausreichend konkret vorgetragen und belegt. Die Vernehmung des Zedenten wäre unter diesen Umständen ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gewesen.
Ausgang: Schadensersatzklage gegen den Rechtsnachfolger der Steuerberaterin mangels substantiierten Vortrags zu Auftrag, Pflichtverletzung und Schaden abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Haftung wegen fehlerhafter Steuer- oder Anlageberatung setzt das Zustandekommen eines Beratungsvertrags bzw. eine konkrete Beauftragung mit bestimmtem Inhalt voraus, deren Darlegung und Beweis der Anspruchsteller trägt.
Bei behauptetem konkludenten Abschluss eines Beratungsvertrags ist substantiiert vorzutragen, wann, in welchem Zusammenhang und mit welchem konkreten Inhalt eine Beratung zur Kapitalanlage erteilt worden sein soll.
Der Umfang von Prüf- und Hinweispflichten eines Steuerberaters bestimmt sich nach dem erteilten Mandat; außerhalb des Auftrags besteht eine Hinweispflicht nur bei auf den ersten Blick erkennbaren Fehlentscheidungen.
Für die behauptete Pflichtverletzung (Schlechterfüllung) sowie deren tatsächliche Grundlagen (insbesondere übergebene Unterlagen und Kenntnisstand des Beraters) trifft den Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast; pauschales Vorbringen genügt nicht.
Eine Zeugenvernehmung darf nicht der Ausforschung fehlenden substantiierten Sachvortrags dienen; fehlen konkrete Anknüpfungstatsachen, ist der angebotene Beweis unerheblich.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 164/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand
Der Beklagte ist Gesamtrechtsnachfolger der am 30.10.2011 verstorbenen Steuerberaterin T. Ihr ebenfalls verstorbener Ehemann war Mitarbeiter in der Steuerberaterpraxis.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung und Aufklärungspflichtverletzung aus abgetretenem Recht des Dipl.-Betriebswirtes und Rechtsbeistandes T2 im Zusammenhang mit der Gründung von drei als Leasingfonds konzipierten J.
Spätestens seit dem Jahre 2003 wurden Leasing-Beteiligungen im Wege geschlossener Fonds unter der Bezeichnung J2 aufgelegt. Das Anlagekonzept sah vor, dass für jeden einzelnen Gesellschafter eine eigenständige Kommanditgesellschaft gegründet werden sollte. Die Funktion des persönlich haftenden Gesellschafters hatte stets die J3 GmbH inne. Alleiniger Kommanditist war jeweils der Anleger. Die Höhe der Kommanditbeteiligung pro zu gründender Gesellschaft wurde auf einen Betrag von 150.000,- € begrenzt.
Den Anlegern standen drei Investitionsmöglichkeiten zur Verfügung: Bäckereistationen, Baktinettenständer und Plasma-Bildschirme. Die Plasma-Bildschirme sollten in Räumen mit hohem Publikumsverkehr aufgestellt werden. Auf den Bildschirmen sollte Werbung geschaltet werden. Das Konzept basierte auf einem „sale-and-lease-Verfahren“. Die Vertragspartnerin der zu gründenden INNCONA-Gesellschaft, die Q GmbH, sollte die Bildschirme zunächst erwerben und an die jeweils zu gründende J-Gesellschaft veräußern. Gleichzeitig sollte die Q GmbH der zu gründenden J-Gesellschaft einen Lieferantenkredit gewähren. Verbindlichkeiten aus dem Lieferantendarlehen sollten mit Leasingzahlungen der Q GmbH verrechnet werden.
Mit Güteantrag vom 28.12.2011 wurde der Beklagte zur Zahlung der Klageforderung aufgefordert. Der Antrag wurde ihm seitens des Rechtsanwaltes U mit dessen Schriftsatz vom 26.01.2012 zugeleitet. Dieser setzte eine Frist zur Äußerung bis zum 25.05.2012. Mit Schreiben vom 09.08.2012 bescheinigte Rechtsanwalt U das Scheitern des Schlichtungsverfahrens.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung und Verwirkung erhoben.
Die Klägerin behauptet, der Zeuge T2 habe der J3 GmbH am 19.12.2006 drei Angebote auf Abschluss eines Gesellschaftsvertrages unterbreitet zur Gründung der J4 KG, J5 KG und J6 KG über jeweils nominal 135.000,- €. Die drei Gesellschaften seien entsprechend gegründet worden. Spätestens am 31.12.2006 habe der Zeuge T2 je Gesellschaft eine Einlage von 25.000,- € geleistet, mithin insgesamt 75.000,- €. Sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den drei Beteiligungen habe er mit Vertrag vom 06.02.2013 an sie abgetreten.
Die Beratung und Empfehlung des Zedenten hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligungen sei durch den Steuerberater L erfolgt. Die Steuerberaterin T und insbesondere der Ehemann der Steuerberaterin T, der Steuerberater L, seien langjährige Steuerberater des Zedenten gewesen. Ihnen seien seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Jahr 2006 bestens bekannt gewesen. Aufgrund der langjährigen vertrauensvollen Zusammenarbeit hätten sie den Zedenten nicht nur in steuerlichen Angelegenheiten sondern auch regelmäßig im Bereich Kapitalanlagen beraten, insbesondere in den Jahren 2005 bis 2007, da er in diesen Jahren über hohe Einkünfte verfügt habe.
Im Jahr 2006 sei der Zeuge T2 von einem Freund auf das J2-Anlagemodell aufmerksam gemacht worden. Der Freund habe geschildert, dass er sich vor kurzem an einem interessanten Anlagemodell beteiligt habe, das hohe Renditen verspreche und steuerlich interessant sei. Sein Anlagevermittler habe ihm erläutert, dass es sich um eine lukrative Kapitalanlage mit kurzer Laufzeit von 8 Jahren handle. Die Vorsteuerrendite betrage nach 4 Jahren bereits ca. 143 % und nach 8 Jahren 170 %. Ihm sei eine Investition in Plasma-Bildschirme empfohlen worden, da es sich um das renditestärkste und sicherste Wirtschaftsgut handle. Die Q GmbH verfüge über gesicherte Erlöse, da sie bereits mit namhaften Werbeträgern zahlreiche Werbeverträge geschlossen habe. Die Aufstellung der Plasma-Bildschirme an werbewirksamen Orten sei gesichert. Eine Gründung einer Gesellschaft sei steuerlich T2 interessant. Mit Gründung einer Gesellschaft bestehe die Möglichkeit der Geltendmachung steuerlicher Ansparrücklagen gem. § 7 g EStG. Dies habe zur Folge, dass dem Anleger im Jahr der Gründung der Gesellschaft steuerliche Verluste in erheblichem Umfang zugewiesen würden, die mit anderweitigen Einkünften verrechenbar seien. Der Zeuge T2 habe den Freund gebeten, ihm seine Unterlagen, insbesondere den Prospekt zu überlassen, da er die Anlage seinem Steuerberater zur Prüfung vorstellen wolle. Der Freund habe ihm den Prospekt ausgehändigt. Daraufhin habe der Zeuge T2 sich an den Steuerberater L gewandt, weil er die Beteiligungen weder wirtschaftlich noch steuerlich habe beurteilen können. Er habe dem Steuerberater L mitgeteilt, was der Freund ihm mitgeteilt habe, insbesondere habe der Zeuge T2 den Steuerberater L darauf hingewiesen, dass angeblich die Möglichkeit der Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7 g EStG bestehe, verbunden mit der Frage, ob dies für ihn auf Grund seiner hohen Steuerlast sinnvoll sei. Gleichzeitig habe er dem Steuerberater L den Verkaufsprospekt mit der Bitte um Prüfung gegeben. Nach eingehender Prüfung habe der Steuerberater L dem Zeugen T2 mitgeteilt, dass er eine Beteiligung für den Zedenten - in seiner momentanen finanziellen Situation - als eine T2 geeignete Kapitalanlage ansehe. Dabei habe der Steuerberater L den Zeugen T2 darauf hingewiesen, dass die Steuerlast des Zedenten auf Grund seines hohen Einkommens im Jahr 2006 T2 hoch ausfallen werde. Der Gesetzgeber gewähre gegenwärtig nur noch eine sinnvolle Möglichkeit, die Steuerlast zu senken. Dies sei im Wege der hier vorgesehenen steuerlichen Ansparrücklage gem. § 7 g EStG. Er erachte das Anlagemodell für absolut plausibel. Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund, dass mittels einer J-Beteiligung der Zeuge T2 die Möglichkeit besitze, seine steuerpflichtigen Einnahmen in 2006 mittels der Geltendmachung der Ansparrücklage gem. § 7 g EStG erheblich zu vermindern bzw. seine Steuerlast in Jahre mit geringeren Einkünften zu verlagern, habe ihm der Steuerberater L die Beteiligung empfohlen. Aufgrund der eindeutigen Aussagen und auf Grund des uneingeschränkten Vertrauens, dass er der Beratungsleistung der Steuerberater T bzw. dem Steuerberater L entgegen gebracht habe, habe er die Angebote abgegeben.
Die Klägerin macht geltend, zwischen dem Steuerberater L und dem Zeugen T2 sei ein Anlageberatungsverhältnis zustande gekommen sei, wobei die Zahlung eines Entgelts keine Voraussetzung sei. Die Beratung sei objektiv unrichtig gewesen. Hierfür habe die Rechtsvorgängerin des Beklagten einzustehen.
Der Steuerberater L habe es vor der Empfehlung unterlassen, das Anlagemodell einer ordnungsgemäßen Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Vielmehr habe er sich ungeprüft auf die Richtigkeit der in dem Verkaufsprospekt gemachten Angaben verlassen, obgleich für ihn erkennbar gewesen wäre, dass das Anlagemodell nicht tragfähig sei. Die im Prospekt ausgewiesene Renditeberechnung weise keine realistischen Angaben auf. Der angegebene Wert der Plasma-Bildschirme überschreite bei weitem den Wert des tatsächlichen Einkaufspreises. Dies hätte dem Steuerberater L auffallen müssen, wenn er sich die Mühe gemacht hätte, das Musterformular eines Standardvertrages zwischen der Q GmbH und einem Standortbetreiber anzusehen. Der Steuerberater L habe es auch unterlassen, die Plausibilität des prospektierten „sale-and-lease-back-Verfahrens“ zu überprüfen. Leasingraten und Leasingsonderzahlungen würden eine Überzahlung des Anschaffungswertes eines Bildschirms nach 48 Monaten von ca. 18 % ergeben, was nicht branchenüblich sei. Das Anlagemodell sei auch unplausibel, soweit im Verkaufsprospekt dargestellt werde, der Verkäufer / Leasingnehmer sei im Rahmen des „sale-and-lease-back-Verfahrens“ bereit, höhere Leasingraten an den Käufer / Leasinggeber zu entrichten, als dieser verpflichtet sei, Zinszahlungen für ein gewährtes Lieferantendarlehen zu entrichten. Dies entspreche nicht marktüblichen Bedingungen. Der Steuerberater L habe es auch unterlassen, die fachliche Kompetenz und Bonität der Q GmbH zu überprüfen. Dabei hätte ihm auffallen müssen, dass die Q GmbH über keine Werbeverträge mit namhaften Werbeträgern verfüge, die das Erzielen von Einkünften der Q GmbH in der Größenordnung sicherstelle, dass diese auch nur ansatzweise in die Lage versetzt werde, ihre Verpflichtungen aus Leasingverträgen mit 450 zu gründenden Gesellschaften zu erfüllen. Wenn er die Q GmbH einer ordnungsgemäßen Bonitätsprüfung unter Kenntnisnahme der Veröffentlichungen im Handelsregister unterzogen hätte, hätte ihm auch auffallen müssen, dass diese nach Maßgabe des Jahresabschlusses zum 31.12.2005 lediglich über ein Stammkapital von 25.000,- € verfügt habe, von dem nur ein Teilbetrag von 12.500,- € zur Einzahlung gelangt sei. Damit wäre für ihn ersichtlich gewesen, dass diese nicht in der Lage sein würde, Plasma-Bildschirme der ca. 450 zu gründenden Gesellschaften vorzufinanzieren bzw. eine entsprechende Refinanzierung zu erlangen. Bei ordnungsgemäßer Bonitätsprüfung wäre dem Steuerberater L auch aufgefallen, dass die Funktion der Q GmbH in den Jahren 2003 bis 2006 von der T2 mbH wahrgenommen worden sei. Mit Beschluss vom 01.06.2006 sei über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Daraus wäre ersichtlich gewesen, dass das Verfahren nicht tragfähig sei. Bei der Q GmbH habe der ehemalige Geschäftsführer der T2 weiterhin die faktische Geschäftsführung ausgeübt. Der Steuerberater L habe es insbesondere versäumt, nach Einführung des § 15 b EStG am 11.11.2005 das beworbene Steuerstundungsmodell mittels Ansparrücklage gem. § 7 g EStG auf Plausibilität überprüfen zu lassen. Bei einer Überprüfung wäre ihm aufgefallen, dass die Bildung steuerlicher Ansparrücklagen voraussetze, dass im Zeitpunkt der Bildung der steuerlichen Ansparrücklage bereits eine verbindliche Bestellung der Investitionsobjekte vorliegen müsse. Eine solche sei aufgrund fehlender Finanzierungsmöglichkeiten nicht möglich gewesen. Dies ergebe sich bereits aus der Insolvenz der T2. Auch hätte ihm auffallen müssen, dass es sich um eine Steuerstundungsmodell gem. § 15 b EStG handle, mit der Folge, dass eine Verrechnung von steuerlichen Verlustzuweisungen aus den Beteiligungen mit anderweitigen positiven Einkünften des Anlegers ausgeschlossen sei. Bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte dem Steuerberater L auffallen müssen, dass das „sale-and-lease-back-Verfahren“ umsatzsteuerrechtlich auf keinem tragfähigen Konzept fuße. Sowohl die Kaufverträge zwischen der Q GmbH und den Gesellschaften als auch die Leasingverträge zwischen ihnen würden keinen Umsatzsteuerausweis enthalten. Die Tatsache dass die seitens des Zedenten gegründeten Gesellschaften keine Verfügungsmacht über die anzuschaffenden Plasma-Bildschirme erlangten, sei den überlassenen Verkaufsunterlagen zu entnehmen gewesen. Auch hätte der Steuerberater L darauf hinweisen müssen, dass ein Zweitmarkt für die Beteiligungen nicht bestehe.
Das für die Gesellschaften zuständige Betriebsstätten-Finanzamt I habe die steuerliche Anerkennung der geltend gemachten Ansparrücklagen für die Gesellschaften verweigert. Es verlange die Rückzahlung zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuern, wobei unerheblich sei, dass er hierzu nicht aufgefordert worden sei. Ihm seien in 2006 keine steuerlichen Ansparrücklagen gem. § 7 g EStG zugewiesen worden. Demgegenüber habe der Steuerberater L ihm zugesichert, dass die Geltendmachung steuerlicher Ansparrücklagen für die zu gründenden Gesellschaften in 2006 sicher sei. Durch die Beratungsleistung habe der Steuerberater L den Eindruck erweckt, als habe er die zur Verfügung gestellten Unterlagen mit entsprechendem Fachwissen überprüft, was der Zeuge T2 zum Anlass genommen habe, die Beteiligungen zu zeichnen. Wenn der Zeuge ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, hätte er kein Angebot zur Gründung der Gesellschaften abgegeben. Der Beklagte sei daher verpflichtet, die Einlagen zu ersetzen. Der Anspruch umfasse auch Ersatz für entgangene Zinseinnahmen. Diese würden sich auf 4 % belaufen. Da die Finanzverwaltung die steuerliche Anerkennung der Gesellschaften verweigert habe, seien ihm keine steuerlichen Verluste zugewiesen worden, so dass er auch keine Steuervorteile vereinnahmt habe. Es seien zudem die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, ausgehend von einer Geschäftsgebühr von 2,0.
Die Ansprüche seien auch nicht verjährt. Die Steuererklärungen für die Gesellschaften seien von der J3 GmbH abgegeben worden. Im Jahr 2008 habe der Zeuge T2 Erkundigungen eingeholt, in welchem Verfahrensstadium sich die steuerliche Veranlagung befinde. Ihm sei mitgeteilt worden, dass es keinen Grund zur Beunruhigung gebe. Durch das Güteverfahren seien Ansprüche gehemmt worden.
Die Klägerin beantragt mit der am 14.03.2013 zugestellten Klage, den Beklagten zu verurteilen, an sie
1.
75.000,- € nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 30.12.2006 bis 31.12.2011 sowie
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
gemäß § 247 BGB seit 01.01.2012 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher
Ansprüche des T2 aus seinen Beteiligungen an der
J4 KG über nominal 135.000,- €,
J5 KG über nominal 135.000,- €,
J6 KG über nominal 135.000,- €,
hilfsweise Zug um Zug gegen Übertragung der Geschäftsanteile des T2
an der
J4 KG über nominal 135.000,- €,
J5 KG über nominal 135.000,- €,
J6 KG über nominal 135.000,- €,
zu zahlen,
2.
festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretungen der
Ansprüche des T2 aus den unter Ziff. 1 näher bezeichneten
Geschäftsanteilen in Verzug befindet,
3.
den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 2.879,80 € zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß
§ 247 BGB seit Rechtshängigkeit hinsichtlich der Gebühren und Auslagen im
Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Behauptungen der Klägerin, insbesondere, dass der Zeuge T2 die Beteiligungen vorgenommen und einen Verkaufsprospekt erhalten habe. Das Vorbringen der Klägerin sei auch widersprüchlich. In der Klagebegründung habe sich die Klägerin auf drei Angebote vom 19.12.2006 bezogen, vorgelegt worden sei ein Angebot vom 13.12.2006. Aber auch insoweit werde der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages bestritten, da noch nicht einmal eine Annahmeerklärung beigefügt sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass drei Gesellschaften gegründet worden seien, da keinerlei Unterscheidungsmerkmale vorhanden seien. Die Bescheinigungen könnten nur so verstanden werden, dass die Kommanditeinlage eine Höhe von 25.000,- € habe und darauf eine Teilzahlung geleistet worden sei, für welchen Vertrag und welche Firma lasse sich nicht nachvollziehen. Es fehle an der Vorlage des vollständigen Vertrages bzgl. jeder einzelnen Firma und auch der Nachweis, dass die Einlagen gezahlt seien.
Der Beklagte bestreitet auch, dass sein verstorbener Vater eine Beratung vorgenommen und Zusicherungen abgegeben habe. Es sei nicht vorgetragen worden, wann angeblich Gespräche mit seinem Vater geführt worden seien. Sein Vater sei kein Steuerberater und auch kein Anlageberater gewesen. Herr L habe auch keine steuerberatenden Tätigkeiten vorgenommen und Auskünfte erteilen können. Die Steuerberaterin T und Herr L hätten in Bezug auf Kapitalanlagen keine Beratung vorgenommen. Dies sei nie Aufgabe und Gegenstand eines Mandats gewesen. Insoweit seien auch keine Rechnungen gestellt worden.
Der Beklagte bestreitet weiter, dass Herr L die Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Zeugen T2 gekannt habe. Ab 2005 sei nur noch die Buchführung von Frau T durchgeführt worden. Er bestreitet, dass sein Vater Kenntnis von Anlageformen und Unterlagen gehabt habe und er mit dem Zedenten darüber gesprochen habe. Die Ausführungen der Klägerin seien insoweit nebulös, weil keine Daten genannt würden. Die Klägerin mache globale Äußerungen, die nicht substantiiert seien. Es sei nicht vorgetragen worden, was angeblich im Detail gesagt worden sei. Er bestreitet dass sein Vater Kenntnis vom Abschluss der Gesellschaftsverträge gehabt und einen Prospekt oder Unterlagen seitens des Zedenten in Bezug auf die Gesellschaften erhalten habe. Auch bestreitet er, dass sein Vater eine Beratung und Berechnungen vorgenommenen sowie Erklärungen und Zusicherungen sowie Empfehlungen abgegeben habe, und Ausführungen zu Ansparrücklagen und Steuervorteilen gemacht habe. Als Dipl.-Betriebswirt und Rechtsbeistand habe der Zeuge T2 sicherlich alle Unterlagen und Gesellschaftsverträge gelesen und verfüge auch über eine höhere Sachkompetenz als sein Vater. Aufgrund seiner Ausbildung und seines Abschlusses verfüge der Zedent auch über mehr Wissen über steuerliche Vorschriften als sein Vater, der keinerlei berufliche Qualifikation gehabt habe, was dem Zedenten auch bekannt gewesen sei. Sein Vater sei auch nicht mit einer Bonitätsprüfung beauftragt gewesen.
Das Vorbringen der Klägerin sei insgesamt unsubstantiiert. Namen und Anschrift des angeblichen Freundes und exakte Zeiträume und Termine, an denen angeblich irgendwelche Erklärungen von dem Freund abgegeben worden seien, seien nicht genannt worden. Der Beklagte bestreitet dass der Zeuge T2 in 2005 bis 2007 hohe Einkünfte gehabt habe, entsprechenden Zahlen seien nicht genannt worden. Es werde nicht mitgeteilt, wie hoch das Einkommen in 2006 gewesen sei und wie hoch die angebliche Steuerentlastung habe sein sollen. Die Behauptungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit, den Wert der Bildschirme usw. würden bestritten. Es fehle auch ein Nachweis dazu, welche steuerlichen Vorteile dem Zeugen T2 zugute gekommen seien. Kennzeichnend sei, dass Steuerbescheide aus Parallelangelegenheiten vorgelegt würden, aber keine Steuerbescheide des Zeugen T2. Der Zedent hätte das Geld auch nicht anderweitig angelegt, zumindest nicht den Zinssatz erreicht.
Der Beklagte bestreitet auch, dass Anwaltskosten gezahlt seien. Zudem werde der Gebührensatz bestritten. Er bestreitet zudem die Abtretung. Der Abtretungsvertrag sei auch nicht in sich verständlich, da Geschäftsanteile nicht aufgeführt seien.
Ansprüche seien zudem verjährt und verwirkt. Der Zeuge T2 habe mit Sicherheit die wirtschaftliche Entwicklung spätestens im Jahre 2008 erfahren. Die Steuererklärungen für 2006 seien in 2007, spätestens 2008 abgegeben worden. Bis spätestens Ende 2007 habe der Zedent die steuerlichen Verlustzuweisungen einholen müssen, um für 2006 noch Steuervorteile in Anspruch nehmen zu können. Durch den Güteantrag sei keine Verjährungsunterbrechung eingetreten, da die Ausführungen nicht substantiell genug seien. Eine Zustellung des Antrages sei auch erst im Januar 2012 erfolgt. Eine Vollmacht zur Klageerhebung sei erst am 29.05.2013 erteilt worden. Er bestreitet, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin von dem Zedenten am 21.12.2011 mit der Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche im Wege des Güterverfahrens beauftragt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten als Rechtsnachfolger seiner Eltern keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Beratung.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Verjährung eingetreten ist. Insoweit ist maßgebend, wann der Zeuge T2 von steuerlichen Nachteilen erfahren hat, was zwischen den Parteien jedoch streitig ist. Weiterhin kann auch dahingestellt bleiben, ob eine wirksame Abtretung vorliegt, was von dem Beklagen bestritten worden ist.
Jedenfalls scheiden Schadensersatzansprüche wegen Beratungsverschuldens aus, da die Klägerin eine Beauftragung der Steuerberaterin T trotz des Hinweises der Kammer in der Verfügung vom 20.03.2014, dass ihr Vorbringen hinsichtlich einer Beauftragung des Herrn L bisher unsubstantiiert sei, nicht substantiiert dargelegt hat, obgleich sie die Beweislast für eine solche Beauftragung trägt.
Die Pflichten eines Steuerberaters richten sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats. Auf außerhalb seines Auftrags liegende Fehlentscheidungen muss der Steuerberater nur hinweisen, wenn sie auf den ersten Blick ersichtlich sind. Im Rahmen des erteilten Auftrags hat er die steuerlichen Interessen seines Mandanten umfassend wahrzunehmen und den für seinen Mandanten sichersten Weg zu wählen. Dabei hat er den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt durch Einsicht in die Unterlagen und Rückfragen beim Mandanten aufzuklären. Zudem muss er über alle auftretenden steuerlichen Fragen belehren und auf die Möglichkeiten der Steuerersparnis hinweisen (vgl. Grüneberg in Palandt, 73. Aufl. 2014, § 280 Rd. 76).
Voraussetzung für eine Haftung wegen Beratungsverschuldens wäre jedoch, dass zwischen dem Zeugen T2 und der verstorbenen Frau T als Inhaberin der Steuerberaterpraxis ein Vertrag zustande gekommen wäre.
Zwar ist grundsätzlich auch der konkludente Abschluss eines Beratungsvertrages möglich, es muss dann jedoch tatsächlich eine Beratung im Hinblick auf eine Kapitalanlage stattfinden (vgl. BGH NJW 1993, 2433, zitiert nach juris).
Die Klägerin behauptet zwar und hat dies durch den Zeugen T2 unter Beweis gestellt, der Zeuge T2 habe sich an die Rechtsvorgänger zwecks Beratung bezüglich der streitgegenständlichen Anlage gewandt, mit der Frage, ob für ihn auf Grund seiner hohen Steuerlast die Anlage im Hinblick auf die Möglichkeit der Bildung einer Ansparrücklage gem. § 7 g EStG sinnvoll sei. Gleichzeitig habe er den Verkaufsprospekt zur Überprüfung übergeben. Nach eingehender Prüfung habe Herr L dem Zeugen T2 mitgeteilt, dass er eine Beteiligung als eine T2 geeignete Kapitalanlage ansehe und ihn darauf hingewiesen, dass die Steuerlast auf Grund seines hohen Einkommens im Jahr 2006 T2 hoch ausfallen werde. Der Gesetzgeber gewähre gegenwärtig nur noch eine sinnvolle Möglichkeit, die Steuerlast zu senken. Dies sei im Wege der hier vorgesehenen steuerlichen Ansparrücklage gem. § 7 g EStG. Er erachte das Anlagemodell für absolut plausibel und habe ihm die Beteiligung empfohlen.
Wann diese Gespräche stattgefunden haben sollen, hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt. Bereits der Beklagte hatte in der Klageerwiderung und auch in seinen nachfolgenden Schriftsätzen jeweils darauf hingewiesen, dass das Vorbringen der Klägerin unsubstantiiert und nebulös sei, da keine konkreten Daten genannt würden und nicht vorgetragen werde, was angeblich im Detail besprochen worden sei. Trotz des gerichtlichen Hinweises und der Hinweise des Beklagten ist jedoch seitens der Klägerin nicht dargelegt worden, wann und in welchem zeitlichen Abstand die angeblichen Gespräche stattgefunden haben sollen, sowie was konkret der Inhalt der Gespräche gewesen sein soll.
Die Klägerin hat auch schon nicht substantiiert dargelegt, ob der Zeuge T2 die Steuerberaterkanzlei oder Herrn L mit der Beratung bezüglich der Kapitalanlage beauftragt hat. Während sie in der Klageschrift behauptet, dass der Zedent sich an Herrn L gewandt habe, behauptet sie im Schriftsatz vom 16.04.2014, der Zedent habe die Rechtsvorgängerin um Beratung ersucht, weil er selbst die Beteiligungen weder wirtschaftlich noch steuerlich habe beurteilen können. Die Rechtsvorgängerin habe sich zu dieser Beratungsleistung bereit erklärt. Dabei hat die Klägerin trotz des Hinweises des Beklagten, dass sein Vater kein Steuerberater gewesen sei, nicht unter Beweis gestellt, dass Herr L tatsächlich als Steuerberater tätig war.
Zudem fehlt es an einem substantiierten Vorbringen, welchen konkreten Auftrag mit welchem Inhalt der Zeuge T2 erteilt haben will und auf welcher Grundlage sich die Mutter oder der Vater des Beklagten hierzu bereit erklärt haben soll. Allein die Frage, ob die Anlage wegen der Möglichkeit der Ansparrücklage sinnvoll sei, löst keine umfassende Prüfung der Plausibilität aus, deren Unterlassung aber von der Klägerin als Beratungsfehler dem Beklagten vorgeworfen wird. Soweit die Klägerin behauptet, Herr L habe es unterlassen, die Bonität der Q GmbH zu überprüfen, hat sie nicht substantiiert dargelegt, dass eine solche Überprüfung vom behaupteten Auftrag umfasst war. Insbesondere lässt sich in dem mit der Anlageschrift überreichten Prospekt selbst kein Hinweis auf die Q GmbH finden, so dass hier schon nicht nachvollzogen werden kann, woher Herr L Kenntnis von der Q GmbH gehabt haben soll. Soweit die Klägerin behauptet, Herrn L habe auffallen müssen, dass das „sale-and-lease-back-Verfahren“ umsatzsteuerrechtlich auf keinem tragfähigen Konzept fuße, da die Kaufverträge zwischen der Q GmbH und den Gesellschaften als auch die Leasingverträge keinen Umsatzsteuerausweis enthalten würden, hat sie weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass der Zeuge T2 Herrn L entsprechende Unterlagen übergeben hat oder Herr L sich diese hätte beschaffen können. Die Klägerin hat in der Klageschrift lediglich behauptet, Herrn L sei der Verkaufsprospekt überreicht worden. Dass er darüber hinaus weitergehende Unterlagen oder Informationen erhalten habe, hat sie nicht substantiiert dargelegt und auch nicht unter Beweis gestellt.
Auch fehlt es an einem Vorbringen dazu, in welcher Weise diese Beauftragung vergütet werden sollte. Soweit die Klägerin hierzu geltend macht, dass die Zahlung eines Entgelts keine Voraussetzung für ein Anlageberatungsverhältnis sei, so mag dies im Verhältnis Anlageinteressent und Bank oder Anlagevermittler in der Weise zutreffen, dass für die Beratung keine direkte Zahlung des Interessenten an die Bank oder den Vermittler erfolgt, jedoch erfolgen Zahlungen indirekt im Wege von Provisionen. Das Verhältnis Interessent und Bank bzw. Vermittler ist aber auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Unstreitig haben weder die Mutter noch der Vater des Beklagten Kapitalanlagen vermittelt, für die sie eine Provision hätten erhalten können. Dass aber ein Steuerberater kostenlos Überprüfungen von Kapitalanlagen vornimmt, ist lebensfremd. Auch ist von der Klägerin weder dargelegt noch unter Beweis gestellt worden, dass es sich um Gefälligkeitsverhältnis mit Rechtsbindungswillen von Seiten der Mutter oder des Vaters des Beklagen gehandelt hat.
Angesichts des Umstandes, dass die Eltern des Beklagten zwischenzeitlich verstorbenen sind und insoweit zu den Vorwürfen weder vernommen noch angehört werden können und von Klägerseite nur der Zedent als angeblich Geschädigter als Beweismittel benannt wird, ist von der Klägerin eine konkrete Darlegung des Ganges der Beauftragung und der insoweit angeblich erfolgten Gespräche zu fordern. Eine solche substantiierte Darlegung ist jedoch trotz Hinweises des Gerichts nicht erfolgt. Die Vernehmung des Zeugen T2 würde in dieser Situation einen Ausforschungsbeweis darstellen, dem nicht nachzugehen ist.
Das Vorbringen der Klägerin ist nicht nur unsubstantiiert, soweit sie einen Beratungsvertrag behauptet, sondern auch, soweit sie Pflichtverletzungen der Rechtsvorgänger behauptet. So behauptet sie, die im Prospekt ausgewiesene Renditeberechnung weise keine realistischen Angaben auf, da der angegebene Wert der Bildschirme den Wert des tatsächlichen Einkaufspreises bei weitem überschreite, was Herrn L hätte auffallen müssen, wenn er sich das Musterformular eines Standardvertrages zwischen der Q GmbH und einem Standortbetreiber angesehen hätte. Dabei hat die Klägerin aber weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass der Zeuge T2 Herrn L einen solchen Vertrag übergeben hat oder Herr L sich diesen hätte beschaffen können. Auch insoweit trifft die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Denjenigen, der einen Anspruch geltend macht, trifft nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Wenn der Kapitalanleger Schadensersatz mit der Behauptung geltend macht, die erteilten Informationen seien unrichtig bzw. unvollständig, trägt er für die Schlechterfüllung die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Palandt § 280 Rd. 36).
Auch soweit die Klägerin Herrn L anlastet, dieser habe es unterlassen, die fachliche Kompetenz und Bonität der Q GmbH zu überprüfen, dabei hätte ihm auffallen müssen, dass die Q GmbH über keine Werbeverträge mit namhaften Werbeträgern verfüge, die das Erzielen von Einkünften der Q GmbH in der Größenordnung sicherstelle, dass diese auch nur ansatzweise in die Lage versetzt werde, ihre Verpflichtungen aus Leasingverträgen mit 450 zu gründenden Gesellschaften zu erfüllen, ist eine Pflichtverletzung nicht substantiiert dargelegt, da insoweit schon nicht dargelegt ist, dass Herr L Kenntnis von der Q GmbH hatte, er entsprechende Unterlagen seitens des Zedenten erhalten hat oder er sich diese hätte beschaffen können. Insoweit fehlt es auch an einer substantiierten Darlegung, dass es ihm möglich gewesen wäre, einen Zusammenhang zwischen der Q GmbH und der insolventen T2 mbH zu erkennen. Auch ist das Vorbringen der Klägerin unsubstantiiert, soweit sie geltend macht, die Kaufverträge zwischen der Q GmbH und den Gesellschaften als auch die Leasingverträge zwischen ihnen würden keinen Umsatzsteuerausweis enthalten, woraus Herr L habe ersehen müssen, dass das „sale-and-lease-back-Verfahren“ umsatzsteuerrechtlich auf keinem tragfähigen Konzept fuße. Insoweit hat sie nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass Herr L entsprechende Unterlagen erhalten hat.
Soweit die Klägerin geltend macht, Herr L habe nicht auf die mangelnde Fungibilität hingewiesen, greift der Vorwurf einer Pflichtverletzung schon deswegen nicht, weil im Prospekt auf Seite 20 Risiken aufgeführt sind, u.a. das Risiko der Fungibilität, nämlich dass für den Verkauf von Kommanditanteilen kein Zweitmarkt besteht. Was dies bedeutet, dürfte dem Zeugen T2, der - wie die Klägerin eingeräumt hat - über eine betriebswirtschaftliche Ausbildung verfügt, aus eigener Kenntnis bekannt gewesen sein. Auf Seite 21 des Prospektes wird auch darauf hingewiesen, dass eine Sicherheit, dass das steuerliche Konzept von der Finanzverwaltung akzeptiert werde, nicht bestehe. Auch wird auf dieser Seite auf das totale Verlustrisiko hingewiesen. Der Leasingfonds sei eine spekulative Kapitalanlage. Ein Anleger solle nur dann investieren, sofern er einen totalen Ausfall der Beteiligungssumme verkraften könne. Dass der Zeuge T2 als Dipl.-Betriebswirt und Rechtsbeistand selbst den Prospekt nicht gelesen hat, erachtet die Kammer als lebensfremd und ausgeschlossen.
Die Klägerin hat auch einen Schaden nicht substantiiert dargelegt. Soweit sie geltend macht, das Betriebsstätten-Finanzamt I habe die steuerliche Anerkennung der geltend gemachten Ansparrücklagen verweigert und verlange die Rückzahlung zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuern, hat sie, nachdem der Beklagte bestritten hat, dass der Zedent vom Finanzamt in Anspruch genommen werde, lediglich drauf verwiesen, dass es unerheblich sei, dass er hierzu nicht aufgefordert worden sei. Bezeichnenderweise hat sie auch nur exemplarische Bescheide vorgelegt, nicht aber einen solchen den Zeugen T2 betreffend. Soweit sie behauptet hat, dem Zeugen T2 seien in 2006 keine steuerlichen Ansparrücklagen zugewiesen worden, hat sie zwar mit Schriftsatz vom 08.07.2013 angekündigt, dass sie in Kürze den Einkommenssteuerbescheid 2006 vorgelegen werde, dies ist jedoch nicht erfolgt. Auch hat sie nicht dargelegt, dass eine Rückzahlung der Einlage nicht möglich ist. Lediglich in einem Nebensatz hat sie im Schriftsatz vom 16.04.2014 darauf verwiesen, dass hinsichtlich der J3 GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, wann dies der Fall gewesen ist und ob und welche Anstrengungen unternommen wurden, das Geld zurückzuerhalten, ist nicht dargelegt worden.
Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Anwaltsgebühren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert: 75.000,- €.
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