Wahlleistungsentgelte „Unterkunft“: Angemessenheitsgrenzen nach § 22 BPflV
KI-Zusammenfassung
Ein klagebefugter Verband verlangte von einem Krankenhaus die Herabsetzung der Entgelte für die Wahlleistung „Unterkunft“ (Ein-/Zweibettzimmer). Streitpunkt war, ob die verlangten Zuschläge im Verhältnis zum Basispflegesatz unangemessen hoch sind und welche Grenzen gelten. Das LG gab der Klage teilweise statt und begrenzte die Entgelte auf 100 % (Einbettzimmer) bzw. 50 % (Zweibettzimmer) der Bezugsgröße Unterkunft pro Tag. Eine weitergehende Begrenzung auf 80 % bzw. 30 % lehnte es ab, weil zusätzliche Komfortmerkmale eine maßvolle Überschreitung rechtfertigen können.
Ausgang: Krankenhaus zur Herabsetzung der Wahlleistungsentgelte auf 100 %/50 % verpflichtet; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage nach § 22 Abs. 1 Satz 5 BPflV ist zulässig, wenn ein klagebefugter Verband im Interesse des Patientenschutzes die Herabsetzung unangemessen hoher Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen begehrt.
Wahlleistungsentgelte für „Unterkunft“ dürfen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 BPflV nicht außer Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen; maßgeblich ist eine am Basispflegesatz orientierte Angemessenheitsprüfung.
Ein Wahlleistungsentgelt innerhalb der unteren Angemessenheitsgrenze (80 % des Basispflegesatzes für Einbettzimmer, 30 % für Zweibettzimmer) ist ohne Nachweis besonderer Komfortmerkmale grundsätzlich angemessen; will der Verband darüber hinaus Unangemessenheit geltend machen, muss er diese näher darlegen.
Überschreitet das Krankenhaus die untere Angemessenheitsgrenze deutlich, trifft es eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast zur Rechtfertigung; dabei dürfen nur der Wahlleistung „Unterkunft“ zurechenbare und nicht bereits durch Regelleistungen abgegoltene Vorteile berücksichtigt werden.
Zusätzliche Komfortmerkmale (Ausstattung, Lage, Größe) können eine maßvolle Überschreitung rechtfertigen; zur Wahrung des Bezugs zum Basispflegesatz kann eine weitere, begrenzte Erhöhung (hier: bis 100 % bzw. 50 %) als obere Angemessenheitsgrenze herangezogen werden.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 8 U 97/02 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Entgelte für die Wahlleistung, „Unterkunft" in dem von ihr betriebenen Krankenhaus herabzusetzen und auf Beträge neu festzulegen, die 100 Prozent für die Unterbringung im Einbettzimmer und 50 Prozent für die Unterbringung im Zweibettzimmer der jeweils gültigen Bezugsgrösse Unterkunft (Leistungs- und Kalkulationsaufstellung gemäß § 17 IV BPflV, Anlage 1, Abschnitt K 6; lfd. Nr: 18, Spalte 4) pro Tag nicht überschreiten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 4/17, die Beklagte 13/17 der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 100.000,00 Euro.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 1.500,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, eine von ihnen zu leistende Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Herabsetzung der Entgelte für die Wahlleistung "Unterkunft” in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus.
Die Beklagte betreibt das Krankenhaus . Neben den allgemeinen Krankenhausleistungen bietet die Beklagte die Unterbringung in Ein- und Zweibettzimmern als Wahlleistung gegen gesonderte Vergütung an. Die Ein- und Zweibettzimmer sind in Wahlleistungsstationen untergebracht, die von den Regelleistungsstationen getrennt sind. Für die Unterbringung in einem Einbettzimmer wurde zuletzt ein Zuschlag in Höhe von 212,50 DM über dem Basispflegesatz berechnet. Für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer wurde ein Zuschlag in Höhe von 182 DM in Ansatz gebracht. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2001 auf diese Wahlleistungsentgelte auf die vom BGH in seinem Urteil vom 04.08.2000 vorgegebenen Grenzen zu reduzieren, mithin den Zimmerzuschlag für ein Einbettzimmer auf höchstens 80 % des Basispflegesatzes abzusenken und den Zimmerzuschlag für ein Zweibettzimmer auf höchstens 30 % des Basispflegesatzes festzulegen. Dieser Aufforderung kam die Beklage nicht nach.
Der Kläger ist der Ansicht die von der Beklagten abgerechneten Wahlleistungsentgelte seien unangemessen hoch. Er stützt sich insofern auf das Urteil des BGH vom 04.08.2000 (BGHZ 145, 66 ff.) und errechnet ein angemessenes Wahlleistungsentgelt für ein Einbettzimmer in Höhe von 113,50 DM statt 212,50 DM und für ein Zweibettzimmer in Höhe von 42,56 DM statt 182 DM. Eine Überschreitung dieser Wahlleistungsentgelte sei nur bei Nachweis zusätzlicher Komfortvorteile möglich.
Der Kläger behauptet, die als Wahlleistung abgerechneten Leistungen seien Regelleistungen, da sie allen Patienten und nicht nur Wahlleistungspatienten zustünden. Insbesondere die Unterbringung in einem Zweibettzimmer sei nicht ausschließlich Wahlleistungspatienten vorbehalten. Diese Regelleistungen seien bereits durch den Basispflegesatz abgegolten.
Der Kläger behauptet ferner, die als Wahlleistung "Unterkunft” abgerechneten Positionen seien nicht sämtlich dieser Wahlleistungsgruppe zuzurechnen und müßten als sonstige nichtärztliche Wahlleistung abgerechnet werden. Er ist der Ansicht, die Koppelung verschiedener Wahlleistungsarten verstoße gegen das Koppelungsverbot aus § 22 Abs. 4 BPflV.
Der Kläger bestreitet desweiteren die Richtigkeit der Kostenkalkulation des Beklagten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Entgelte für die Wahlleistung "Unterkunft” indem von ihr betriebenen Krankenhaus herabzusetzen und auf Beträge neu festzulegen, die 80 % für die Unterbringung im Einbettzimmer und 30 % für die Unterbringung im Zweibettzimmer der jeweils gültigen Bezugsgröße Unterkunft (Leistungs- und Kalkulationsaufstellung gemäß § 17 Abs. 4 BPflV, Anlage 1, Abschnitt K 6, lfd. Nr. 18, Spalte 4) pro Tag nicht überschreiten dürfen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Unterbringung in einem Einbettzimmer auf der Wahlleistungsstation verursache Kosten in Höhe von 238 DM (121,87 EUR) pro Tag. Die Unterbringung in einem Zweibettzimmer auf der Wahlleistungsstation verursache Kosten in Höhe von 174 DM (89,21 EUR) pro Tag. Die Beklagte trägt vor, daß in Ansehung der Kosten die veranschlagten Wahlleistungsentgelte angemessen seien. Die Beklagte behauptet, es handele sich bei den abgerechneten Wahlleistungen nicht um Regelleistungen.
Im Einzelnen wird hierzu vorgetragen, daß den Patienten der Wahlleistungsstationen folgende Leistungen angeboten werden:
Unterbringung in einem 1-/2-Bett-Zimmer Zimmer mit eigenen Sanitäreinrichtungen Zimmer mit luxuriöser Ausstattung inclusive Minibar und Telefax - und
- Unterbringung in einem 1-/2-Bett-Zimmer
- Zimmer mit eigenen Sanitäreinrichtungen
- Zimmer mit luxuriöser Ausstattung inclusive Minibar und Telefax - und
Internetanschluß
Gestellung von 3 Tageszeitungen zur Auswahl Gestellung von TV und Radio Gestellung einer Telefonanlage tägliche Handtuchgestellung Menüservice Zurverfügungstellung von zusätzlichen Krankenpflegepersonal über den Per-
- Gestellung von 3 Tageszeitungen zur Auswahl
- Gestellung von TV und Radio
- Gestellung einer Telefonanlage
- tägliche Handtuchgestellung
- Menüservice
- Zurverfügungstellung von zusätzlichen Krankenpflegepersonal über den Per-
sonalschlüssel der Regelleistungsstationen hinaus
Zurverfügungstellung von Sekretariatskräften Zurverfügungstellung eines Hostessendienstes
- Zurverfügungstellung von Sekretariatskräften
- Zurverfügungstellung eines Hostessendienstes
Die Beklagte ist der Ansicht, das Urteil des BGH vom 04.08.2000 beziehe sich auf die Unberbringung in einem Einbettzimmer oder Zweibettzimmer im allgemeinen Krankenhaustrakt und nicht auf die Unterbringung in speziell hergerichteten Wahlleistungsstationen mit besonderen Sach- und Personalservice.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den von ihnen mitüberreichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Der Kläger ist klagebefugt. Die Klage ist auf § 22 I Satz 5 Bundespflegesatzverordung (BPflV) gestützt. Danach kann der Verband x im Interesse eines umfassenden Patientenschutzes von einem Krankenhaus auf dem Zivilrechtsweg verlangen, unangemessen hohe Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen herabzusetzen.
Die Klage ist auch teilweise begründet.
§ 22 I Satz 3 Bundespflegesatzverordnung statuiert, daß die berechneten Wahlleistungsentgelte nicht unangemessen hoch sein dürfen. Die Wahlleistungsentgelte dürfen nicht außer Verhältnis zu der erbrachten Leistung stehen. Vorliegend berechnet die Beklagte im Rahmen der Wahlleistung "Unterkunft” ein Entgelt in Höhe von 212,50 DM für die Unterbringung in einem Einbettzimmer und ein Entgelt in Höhe von 182 DM für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer. Damit liegt das Wahlleistungsentgelt für ein Einbettzimmer 150 v.H. über dem Basispflegesatz des Jahres 2000 und für ein Zweibettzimmer 130 v.H. über diesem.
Streitentscheidendes Kriterium ist die Angemessenheit der berechneten Entgelte. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 04.08.2000 Angemessenheitsgrenzen bei der Berechnung der Wahlleistungsentgelte festgelegt und Kriterien entwickelt, anhand derer die Angemessenheit eines Wahlleistungsentgelts beurteilt werden kann. Die Höhe des Wahlleistungsentgelts "Unterkunft” ist demnach an den Basispflegesatz gekoppelt. Aus § 22 I Satz 3, 2. Halbsatz BPflV i.V.m. § 7 II Satz 2 Nr. 7 BPflV ergibt sich ein Mindestwahlleistungsentgelt in Höhe von 65 v.H. des Basispflegesatzes bei Einbettzimmern und von 25 v.H. des Basispflegesatzes bei Zweibettzimmern. Dabei ist unerheblich, ob die angebotenen Ein- und Zweibettzimmer überhaupt gegenüber den sonstigen Mehrbettzimmern des Krankenhauses Komfortvorteile bieten. Der die gesonderte Berechnung der Wahlleistungsentgelte rechtfertigende Umstand liegt ausschließlich im Alleinsein oder Zuzweitsein. Gleichwohl wird dem Krankenhausträger bei der Berechnung der Wahlleistungsentgelte ein Gestaltungsspielraum zugebilligt. Dieser erlaubt einen Aufschlag auf das Mindestwahlleistungsentgelt von maximal 20 v.H. des Basispflegesatzes. Demnach ist ein Wahlleistungsentgelt in Höhe von 80 v.H. des Basispflegesatzes für ein Einbettzimmer und in Höhe von 30 v.H. des Basispflegesatzes für ein Zweibettzimmer gerechtfertigt (sogenannte untere Angemessenheitsgrenze). Dieser Entgelt ist angemessen, ohne daß es besonderer Komfortmerkmale bedarf. Hält sich ein Krankenhaus innerhalb dieses Rahmens, so hat der klagebefugte Verband näher darzulegen, warum das verlangte Entgelt als unangemessen zu verwerfen ist. Der Kläger trägt nichts vor, was an der Unterbringung in Einbett- und Zweibettzimmern zweifeln lassen könnte. Das Bestreiten Klägers bezieht sich ausschließlich auf die Klassifizierung einzelner Leistungen als Wahlleistung. Dieses wirkt sich jedoch nicht auf die Berechnung der unteren Angemessenheitsgrenze aus.
Weisen die angebotenen Ein- und Zweibettzimmer gegenüber den anderen Mehrbettzimmern des Krankenhauses ein höheres Unterkunftsniveau auf, so rechtfertigt dies Preisaufschläge. Im Rahmen der Wahlleistung Unterkunft ist auf die Ausstattung, Lage und Größe der Zimmer abzustellen. Ein einzelnes zusätzliches Qulitätsmerkmal wie zum Beispiel eigene Sanitäreinrichtungen rechtfertigt eine maßvolle Überschreitung der unteren Angemessenheitsgrenze. Demgegenüber sind um so höhere Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Krankenhauses hinsichtlich der Beachtung des Angemessenheitsgebots zu stellen, je weiter sich das geforderte Wahlleistungsentgelt vom Mindestpreis des § 22 I Satz 3, 2. Halbsatz i.V.m. § 7 II Satz 2 Nr .7 BPflV oder von der unteren Angemessenheitsgrenze entfernt. Dabei darf der Bezug zum Basispflegesatz nicht aus den Augen verloren werden. Die Wahlleistungsentgelte dürfen nicht je nach Qualitätsstufe proportionalen Steigerungsraten unterworfen sein. Im vorliegenden Fall berechnet die Beklagte Zimmerzuschläge in Höhe von 150 v.H. (Einbettzimmer) und 130 v.H. (Zweibettzimmer) des Basispflegesatzes. Diese Überschreitung der unteren Angemessenheitsgrenzen muß die Beklagte rechtfertigen.
Die Beklagte trägt hierzu substantiiert vor, daß ihr zusätzliche Kosten entstanden sind durch die separate Unterbringung mit hohem Unterkunftsniveau sowie besonderen sachlichen und persönlichen Serviceleistungen. Grundsätzlich können nur Leistungen in Ansatz gebracht werden, die der Wahlleistung "Unterkunft” zugerechnet werden können und zudem keine Regelleistungen darstellen. Daher können die von der Beklagten vorgetragenen Leistungen aus dem Bereich der medizinisch-therapeutischen und medizinisch-pflegerischen Leistungen nicht in Ansatz gebracht werden. Gleichwohl rechtfertigt die Ausstattung der Wahlleistungszimmer mit eigenen Sanitäreinrichtungen und deren Lage am Rande des Krankenhausparks eine Überschreitung der unteren Angemessenheitsgrenzen. Dieses sind zusätzliche Komfortmerkmale, die über das bloße Alleinsein oder Zuzweitsein hinausgehen und bei dem Krankenhausträger Kosten verursacht haben bzw. verursachen. Jedoch muß diese Überschreitung maßvoll und mit Bezug zu dem Basispflegesatz erfolgen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer solchen Überschreitung der unteren Angemessenheitsgrenze ist auf die vom BGH entwickelten Kriterien zurückzugreifen. Der BGH legte in seinem Urteil vom 04.08.2000 fest, daß sich das Wahlleistungsentgelt für Einbett- und Zweibettzimmer zusammensetzt aus dem Mindestwahlleistungsentgelt in Höhe von 65 v.H. des Basispflegesatzes bei Einbettzimmern und von 25 v.H. des Basispflegesatzes bei Zweibettzimmern einerseits und einem Gestaltungsspielraum von 20 v.H. des Basispflegesatzes andererseits. Die Wahlleistungsentgelte enthalten somit einen Gestaltungsspielraum in Höhe von 20 v.H. des Basispflegesatzes. Bei der Bestimmung einer oberen Angemessenheitsgrenze ist dieser Gestaltungsspielraum in Höhe von 20 v.H. des Basispflegesatzes ebenfalls heranzuziehen. Ein solcher Gestaltungsspielraum ist geeignet, den Bezug zum Basispflegesatz zu wahren. Er gestattet es dem Krankenhausträger, die vermehrten Kosten bei Zimmern mit Komfortmerkmalen in Rechnung zu stellen. Gleichzeitig wird eine überproportionale Kostensteigerung bei Zimmern mit überdurchschnittlichem Komfort verhindert. Der Bezug zum Basispflegesatz und zum Mindestwahlleistungsentgelt im Sinne von § 22 I Satz 3, 2. Halbsatz BPflV i.V.m § 7 II Satz 2 Nr. 7 BPflV wird gewahrt. Eine Überschreitung der unteren Angemessenheitsgrenzen um weitere 20 v.H. im Sinne eines "zweiten Gestaltungsraumes” ist hier mithin gerechtfertigt.
Nach alledem war wie geschehen zu entscheiden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 108, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 711 ZPO.
Dem Vollstreckungsschutzantrag des Klägers gem. § 712 ZPO konnte nicht entsprochen werden, weil die Voraussetzungen hierfür weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden sind.
IV.
Der Streitwert wird endgültig auf 500.000,00 DM = 255.645,94 Euro festgesetzt.