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Landgericht Duisburg·6 O 487/04·27.03.2006

Anlagebetrug: Schadensersatz nach §823 Abs.2 BGB/§263 StGB – Klage teilweise stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz, nachdem er 49.400 DM an eine türkische Gesellschaft übergab und weder Kapital noch Renditen erhielt. Streitfrage war, ob der Beklagte als Repräsentant arglistig über Rendite und Zahlungsfähigkeit täuschte und dies bereits im Jahr 2000 wusste. Das Landgericht verurteilte den Beklagten nach §823 Abs.2 BGB in Verbindung mit §263 StGB zur Zahlung von 34.460,87 €; der übrige Teil der Klage wurde abgewiesen. Ein Anscheinsbeweis für Kenntnis des Filialleiters und das Fehlen substantiierten Vortrags zur Verjährung wurden berücksichtigt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 34.460,87 € wegen vorsätzlicher Täuschung verurteilt, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, durch vorsätzliche Vorspiegelung falscher Tatsachen einen anderen zu einer Vermögensverfügung veranlasst und hierdurch einen Schaden verursacht, haftet nach §823 Abs.2 BGB in Verbindung mit §263 StGB zum Ersatz dieses Schadens.

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Wenn der Beklagte als Repräsentant oder Filialleiter einer Gesellschaft auftritt, kann aus seiner Tätigkeit ein Anscheinsbeweis dafür resultieren, dass ihm für die Geschäftstätigkeit und deren wirtschaftliche Lage maßgebliche Umstände bekannt waren, solange diese Vermutung nicht substantiiert widerlegt wird.

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Der ersatzfähige Schaden umfasst sowohl das verlorene Anlagekapital als auch den Zinsschaden (entgangene Renditen); die Bemessung des Zinsschadens richtet sich nach glaubhaft gemachten und konkreten Vergleichsrenditen des hypothetischen Alternativvermögens.

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Die Einrede der Verjährung ist vomjenigen darzulegen und zu begründen, der sich auf Verjährung beruft; unsubstantiierter Vortrag genügt nicht, um die Verjährung nachzuweisen.

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Zinsansprüche auf Schadensersatz wegen Zahlungsverzugs richten sich nach den §§286, 288 BGB und sind entsprechend geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 711 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB§ 263 StGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.460,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 8. Dezember 2004 zu zahlen.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/18, der Beklagte 17/18.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger, der sein Geld ursprünglich bei der türkischen Zentralbank gewinnbringend anlegen wollte, erfuhr von seinem Bruder, dem Zeugen, dass er (Kläger) sich zu viel günstigeren Konditionen als stiller Gesellschafter an einer Firma mit Sitz in der Türkei beteiligen könnte. Um hierzu Näheres in Erfahrung zu bringen, begaben sich der Kläger und sein Bruder im Oktober 2000 zur Duisburger Filiale der Firma auf der in . Dort trafen sie auf den Beklagten und einen . Der Kläger und sein Bruder verhandelten mit dem Beklagten, den sie für den Repräsentanten und Leiter der Duisburger Filiale der Firma hielten. Am 20. Oktober 2000 übergab der Kläger dann 49.400,-- DM an den Beklagten oder an zwecks Anlage bei der Firma . stellte dem Kläger für die "" eine entsprechende Quittung aus.

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In den folgenden Jahren erhielt der Kläger keinerlei Zahlungen im Bezug auf das angelegte Geld. Stattdessen erfuhr er, dass die Hauptgesellschaft der Firma in der Türkei völlig zahlungsunfähig war. Über deren Repräsentanz in Deutschland wurde Anfang 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das eingelegte Kapital erhielt der Kläger trotz Aufforderung nicht zurück. Mit irgendwelchen Zahlungen an ihn ist auch für die Zukunft nicht zu rechnen.

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Der Kläger nimmt deshalb mit der seit dem 8. Dezember 2004 rechtshängigen Klage nunmehr den Beklagten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch.

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Von diesem fühlt er sich betrügerisch getäuscht. Der Beklagte habe – so der Kläger – ihm arglistig vorgespiegelt, er bekäme für seine Anlage einen Gewinn von jährlich 20 % oder mehr als Rendite ausbezahlt. Der Beklagte habe schon im Oktober 2000 sichere Kenntnis davon gehabt, dass sich die bereits damals in einer schwierigen finanziellen Lage befand und weder das angelegte Geld noch "Gewinnbeteiligungen" auszahlen konnte.

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Seinen Schaden beziffert der Kläger wie folgt:

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Verlorenes Anlagekapital 25.257,82 €

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Zinsverlust (11 % p. a. im Falle der Anlage bei der

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türkischen Zentralbank für 4 Jahre) 11.113,44 €

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36.371,26 €

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 36.371,26 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit (8. Dezember 2004) zu zahlen.

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Der Beklagte stellt den Antrag,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, mit der Sache nichts Entscheidendes zu tun zu haben. Nicht er, sondern sei Repräsentant der gewesen.

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Hilfsweise redet der Beklagte Verjährung ein.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den von ihnen mitüberreichten Anlagen verwiesen.

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Die Kammer hat aufgrund des Beschlusses vom 7. Juni 2005 (Bl. 64 f. d. GA) mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 18. Oktober 2005 (Bl. 82 ff. der GA) ersichtlichen Ergebnis Beweis erhoben.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist gemäß den §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB überwiegend begründet.

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Der Beklagte schuldet dem Kläger Schadenersatz aus unerlaubter Handlung, weil er ihn in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorsätzlich dazu verleitet hat, sich eines Betrages von 49.400,-- DM aus seinem Vermögen zwecks Anlage bei einer türkischen Firma zu entledigen und weil dem Kläger hierdurch ein nicht unerheblicher Vermögensschaden entstanden ist.

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Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen , des Bruders des Klägers, steht für die Kammer fest, dass der Beklagte dem Kläger im Oktober 2000 bei einem Beratungsgespräch im Büro der Firma versprochen hat, dass er (Kläger) im Falle einer Geldanlage bei der Firma eine jährliche Rendite von 15 bis 20 % oder sogar mehr erhalten werde. Außerdem habe – so der Zeuge – der Beklagte erklärt, dass der Kläger die Anlagesumme jederzeit ohne weiteres zurückerhielte, wenn er dies wünschte. Ansprechpartner für den Kläger sei seinerzeit ausschließlich der Beklagte gewesen.

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Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Kammer anlässlich der Beweisaufnahme von dem Zeugen gewonnen hat, hat sie trotz des Umstands, dass der Zeuge als Bruder des Klägers naturgemäß ein Interesse an dem Ausgang des Rechtstreits hat, keine durchgreifenden Bedenken, dessen Angaben zu folgen.

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Danach hat der Beklagte dem Kläger unwahre Tatsachen vorgespiegelt. Er wusste im Oktober 2000, dass sich die wie alle Tochtergesellschaften der nach 1999 in einer schweren finanziellen Krise befand und dass die Gesellschaft überhaupt nicht in der Lage war, hohe Renditen auszuzahlen.

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Immerhin war der Beklagte wenn nicht Repräsentant, so doch jedenfalls Filialleiter einer in Duisburg. Als solchem kann ihm die Krise der vernünftigerweise nicht verborgen geblieben sein. Dafür streitet jedenfalls ein Anscheinsbeweis, welcher nicht widerlegt ist.

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Durch die bewusste und gewollte Täuschung des Beklagten, durch die dieser sich oder der Firma einen Vermögensvorteil verschaffen wollte und im Ergebnis auch verschafft hat, ist der Kläger veranlasst worden, aus seinem Vermögen 49.400,-- DM zwecks Anlage bei der Firma herzugeben, anstatt das Geld, wie ursprünglich gewollt, gewinnbringend bei der türkischen Zentralbank anzulegen.

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Hierdurch wiederum ist dem Kläger – wie von dem Beklagten einkalkuliert – ein vermögensrechtlicher Schaden entstanden. Denn er hat nicht nur keinerlei Rendite erhalten, sondern auch das Anlagenkapital ist für ihn unwiederbringlich verloren, da die völlig zahlungsunfähig ist.

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Der Schaden des Klägers berechnet sich demnach wie folgt:

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1. Anlagekapital 25.257,82 €

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2. entgangene Zinsen bei der türkischen Zentralbank

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im Falle einer mindestens 3-jährigen Festanlage des

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vorgenannten Betrages

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a) für die Zeit vom 20. Oktober 2000 bis 31. März 2002 bei einem

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Zinssatz von 11 % p. a. 4.017,33 €

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b) für die Zeit vom 1. April 2000 bis 27. April 2003 bei einem Zinssatz

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von 10 % p. a. 2.712,64 €

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c) vom 28. April bis 19. August 2003 bei einem Zinssatz von 8 % p. a. 459,82 €

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c) vom 20. August 2003 bis 29. Februar 2004 bei einem Zinssatz

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von 7,5 % p. a. 1.006,26 €

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e) vom 1. März bis 30. August 2004 bei einem Zinssatz von 5,5 % p. a. 695,40 €

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f) vom 31. August bis 20. November 2004 bei einem Zinssatz von 4,75 %

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p. a. 311,60 €

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Summe 34.460,87 €

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Diesen Betrag (nicht aber mehr) muss der Beklagte dem Kläger als Schadensersatz erstatten, wobei sich die jeweiligen Zinssätze aus der von dem Kläger vorgelegten Zinsbescheinigung der türkischen Zentralbank ergeben.

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Die entsprechende Forderung des Klägers ist nicht verjährt. Verjährung könnte allenfalls dann eingetreten sein, wenn der Kläger bereits in 2001 (bis Oktober) sichere Kenntnis davon hatte, dass er von der Firma keine Renditezahlungen erhalten würde und dass das Anlagekapital für ihn unwiederbringlich verloren war. Dass dem so ist, hat der Beklagte indes in keiner Weise substantiiert und nachvollziehbar dargetan.

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Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus den §§ 286 Abs. 1 und 288 Abs. 1 BGB.

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Nach alledem war wie geschehen zu entscheiden.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.