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Landgericht Duisburg·6 O 484/05·10.04.2006

Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung und mangelnder Aufklärung abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtAllgemeines SchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Schadensersatz vom Beklagten wegen angeblich fehlerhafter Beratung und Zusagen zu Renditen bei einer Schweizer Beteiligungsgesellschaft. Das Landgericht hält die Klage für unbegründet, da die Kläger nicht substantiiert dargelegt haben, dass Zusagen falsch gewesen oder eine Pflichtverletzung kausal schadensverursachend war. Eine Insolvenz Dritter ist für den behaupteten Verlust unbeachtlich, da die Kläger an einer anderen Gesellschaft beteiligt waren. Mangels schlüssiger Darlegung wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung und falscher Renditezusagen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche aus vorvertraglicher Haftung oder Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten setzen eine schlüssig substantiiert dargelegte Pflichtverletzung und einen kausalen Schaden voraus.

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Eine zugesagte Rendite begründet nur dann Haftung, wenn die Zusicherung falsch war und der Anleger hierdurch einen Schaden erlitten hat; bloßes Ausbleiben von Auszahlungen genügt ohne weitere Darlegungen nicht.

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Die Insolvenz eines Dritten rechtfertigt nur dann Schadensersatzansprüche gegenüber einem Berater, wenn nachgewiesen ist, dass die Anlage der Kläger gerade bei diesem insolventen Rechtsträger angelegt war und dadurch der Schaden entstanden ist.

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Fehlt es an der für die Darlegung einer Haftung erforderlichen Schlüssigkeit und an konkreten Tatsachen zur Schadenshöhe, ist die Klage mangels substantiiertem Vortrag abzuweisen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 2 BGB§ 263 StGB§ 264a StGB§ 826 BGB§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 709 Sätze 1 und 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Kläger übergaben dem Beklagten am 10.06.2000 jeweils 11.000 DM und am 06.08.2000 weitere 15.000 DM zum Erwerb von Teilhabezertifikaten an der mit Sitz in Emmetten (Schweiz). Zahlungen aus diesen Anlageverträgen erhielten die Kläger nicht.

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Die Kläger behaupten, sie hätten die vorgenannten Geldbeträge jeweils dem Beklagten in ihrer Wohnung übergeben. Zuvor habe der Beklagte den Klägern ausführlich dargelegt, dass bei der Firma erhebliche Renditen zu erwirtschaften seien, und ihnen eine Rendite von 30 % innerhalb eines Jahres versprochen. Er habe erklärt, die Anlage sei völlig risikolos. Bis Ende 2003 habe der Beklagte den Klägern immer wieder empfohlen, die gewonnenen 30 % stehen zu lassen, und erklärt, die Erfolgslage des Geschäftes sei ausgezeichnet. Die Kläger vertreten die Ansicht, der Beklagte habe seine Aufklärungspflicht gegenüber den Klägern verletzt. Er habe ihnen deshalb Schadenersatz in Höhe der angelegten Gelder zu leisten. Die Kläger tragen weiter vor, sie könnten ihre Forderungen gegenüber der nicht ansatzweise realisieren, da über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die habe das Geld vereinnahmt.

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Die Kläger beantragen,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 18.917,80 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2005 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 480,12 € zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, die erste Geldübergabe habe in den Räumen der in Mettmann stattgefunden. Bei beiden Geldübergaben habe er, der Beklagte, die Kläger darauf hingewiesen, dass sie sich sowohl am Gewinn als auch am Verlust der beteiligten. Der Beklagte vertritt die Auffassung, er sei nicht passivlegitimiert, weil er nicht Repräsentant der (Schweiz) gewesen sei, sondern für die (Deutschland) gearbeitet habe. Überdies sei den Beklagten kein Schaden entstanden, da ihr Geld noch bei der (Schweiz) vorhanden sei. Der Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung.

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Für das übrige Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht die geltend gemachte Forderung gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Weder haben sie einen Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen oder wegen der Verletzung einer vertraglichen Aufklärungspflicht noch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263, 264 a StGB; 826 BGB. Schon das Vorbringen der Kläger vermag solche Ansprüche nicht zu begründen. Eine Pflichtverletzung des Beklagten, sei es im Rahmen der vorvertraglichen oder einer vertraglich geschuldeten Aufklärung, oder eine Täuschung der Kläger durch den Beklagten ist nicht schlüssig dargelegt.

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Soweit die Kläger sich darauf beziehen, dass der Beklagte ihnen eine jährliche Rendite von 30 % zugesichert habe, geht aus ihrem Sachvortrag nicht hervor, dass eine dahingehende Zusicherung falsch gewesen wäre. Die Kläger haben nicht behauptet, dass eine Rendite in dieser Höhe tatsächlich nicht erwirtschaftet worden wäre. Sie haben lediglich ausgeführt, dass sie keine Auszahlungen erhalten hätten. Dafür, dass die den Klägern erwirtschaftete Gewinne auszahlt, haftet der Beklagte indes nicht. Dass die Gewinne nicht erwirtschaftet wurden, ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie die Kläger vorgebracht haben, über das Vermögen der das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Kläger beteiligten sich an der mit Sitz in der Schweiz, nicht an der mit Sitz in Deutschland. Eine Insolvenz der ist deshalb für den Erfolg der von den Klägern auf Anraten des Beklagten getätigten Geldanlage ohne Bedeutung. Das Vorbringen der Kläger, das von ihnen angelegte Geld sei von der vereinnahmt worden, führt nicht dazu, dass es auf deren Insolvenz ankäme. Wer das Geld zunächst vereinnahmte, ist unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Beteiligung der Kläger die und nicht die betraf.

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Ferner lässt sich dem Vortrag der Kläger nicht entnehmen, weshalb es einen Beratungsfehler dargestellt haben sollte, wenn der Beklagte erklärt hätte, die Anlage bei der sei völlig risikolos. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass bei dieser Anlage irgendein Risiko bestanden hätte. Von daher wäre eine Äußerung des Beklagten dahin, dass die Anlage bei der völlig risikolos sei, nicht falsch gewesen. Sie hätte deshalb weder einen Beratungsfehler noch eine Täuschung der Kläger dargestellt. Selbst wenn man indes davon ausgehen wollte, dass eine Kapitalanlage stets mit einem Risiko verbunden ist und der Beklagte die Kläger hierüber nicht pflichtgemäß aufgeklärt hätte, wäre den Kläger hieraus kein Schaden entstanden. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass sich irgendein Risiko, über das der Beklagte sie pflichtwidrig nicht aufklärte, realisiert hätte. Sie haben insbesondere nicht vorgetragen, dass sie das von ihnen angelegte Kapital von der nicht zurück erlangen könnten. Die mag angesichts ihrer Insolvenz nicht zu Zahlungen in der Lage sein. An dieser beteiligten sich die Kläger aber nicht, mag sie auch das Geld vereinnahmt haben.

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Die Klage unterliegt daher schon mangels Schlüssigkeit der Abweisung. Eines weiteren Hinweises bedurfte es insoweit nicht. Schon mit Verfügung vom 12.12.2005, den Prozessbevollmächtigten der Kläger zugegangen am 20.12.2005, wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass Ausführungen darüber fehlten, weshalb die von ihnen behaupteten Versprechungen des Beklagten unzutreffend gewesen sein sollten, und dass die Schadenshöhe nicht dargelegt sei.

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 18.917,80 €