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Landgericht Duisburg·6 O 479/05·24.04.2006

Rückzahlung von Anlagekapital nach Formularannahme – Klage überwiegend stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtKapitalanlagerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Rückzahlung seiner 26.013 DM-Anlage aufgrund eines 2003 ausgefüllten Formulars, mit dem er die Rückabwicklung wählte. Das LG Duisburg wertet das Formular als verbindliches Angebot und sieht mit dessen Annahme einen Anspruch auf Rückzahlung begründet. Die Klage wird überwiegend stattgegeben; Zinsen sind ab dem 31.01.2004 geschuldet, eine überhöhte Zinsforderung wird abgewiesen. Eine Verjährung liegt nicht vor.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 13.300,23 € überwiegend stattgegeben; Zinsmehrforderung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Formular, das Anlegern deutlich gekennzeichnete Wahlfelder mit jeweils vorgesehenen Unterschriftsfeldern bietet, ist als verbindliches Angebot auszulegen; die durch Unterzeichnung getroffene Auswahl gilt als Annahme und begründet einen daraus folgenden Rückabwicklungsvertrag.

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Die nachträgliche Übersendung von Aktien durch den Anbieter hebt eine zuvor wirksam getroffene Vereinbarung zur Rückabwicklung nicht auf; die Rücksendung der Aktien ist nicht erforderlich, um den Rückzahlungsanspruch aufrechtzuerhalten, wenn der Anleger seinen Rückzahlungswillen bereits eindeutig erklärt hat.

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Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Beginn des folgenden Kalenderjahres; die Darlegung gegenteiliger ausländischer Verjährungsregelungen obliegt der Partei, die sich auf diese beruft.

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Verzugszinsen nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB sind erst ab Eintritt des Zahlungsverzugs zu fordern; bei Anwendung des § 286 Abs. 3 BGB beginnt die 30‑tägige Frist nach § 187 Satz 1 BGB am auf die Erklärung folgenden Kalendertag.

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Die Darlegungs- und Beweislast für die Anwendbarkeit und den Inhalt ausländischen Rechts trägt diejenige Partei, die sich darauf beruft.

Relevante Normen
§ 39 ZPO§ Art. 18 EuGVܧ Art. 5 Nr. 4 EuGVܧ Art. 15 Abs. 1 c) EuGVܧ Art. 16 Abs. 1 EuGVVO§ 195 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 140/06 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.300,23 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2004 sowie 449,96 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2005 zu zahlen.

Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5, die Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagte ist eine in Luxemburg ansässige Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts. Am 24.05.2000 unterzeichnete der Kläger in Duisburg einen Zeichnungsschein zum Erwerb von nicht börsennotierten vinkulierten Namensaktien der Beklagten über einen Betrag von 26.013.- DM. In den Vertragsbedingungen ist unter anderem geregelt, dass für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Anleger und der Beklagten luxemburgisches Recht anwendbar sein sollte. Dem Anleger wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Zertifikate vor dem Tausch in Aktien zurückzugeben, und er sollte in diesem Fall das eingezahlte Kapital zurückerhalten. Das Geschäft kam unter der Vermittlung des Herrn zustande. Der Kläger übergab Herrn die 26.013.- DM. Er erhielt zunächst ein Zeichnungszertifikat, das später in Aktien getauscht werden sollte. Diese Aktien können nach luxemburgischem Recht von der Gesellschaft nicht zurückgekauft werden. Im Jahre 2003 sandte die Beklagte an den Kläger eine schriftliche Erklärung, in welcher den Anlegern drei Möglichkeiten vorgestellt wurden, nämlich die eingezahlten Gelder bei der Beklagten zu behalten, einen Teil der Gelder zurückzuerhalten und den anderen Teil bei der Beklagten zu belassen oder das gesamte eingezahlte Geld zurückzubekommen. Der Kläger füllte das Formular aus und wählte die dritte Variante, wonach er das eingezahlte Geld zurückerhalten wollte und sandte das Formular im Verlauf des Jahres 2003 zurück.

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Der Kläger begehrt die Rückzahlung des bei der Beklagten angelegten Kapitals. Er behauptet, Herr habe ihm erklärt, das eingesetzte Kapital könne jederzeit mit einer Frist von längstens drei Monaten zurückgefordert werden. Das sei auch anderen Anlegern der Beklagten versprochen worden. Darüber, dass die Beklagte die Anteilsscheine nach luxemburgischem Recht nicht zurückkaufen konnte, sei der Kläger nicht aufgeklärt worden. Er könne die Aktien nicht auf dem freien Markt verkaufen. Sie seien zudem wertlos. Herr habe dem Kläger im Namen der Beklagten eine Rendite von jährlich 15 -25 % zugesichert.

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Der Kläger ist der Auffassung, auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei deutsches Recht anwendbar. Die Beklagte hafte wegen Täuschens bei Vertragsschluss. Ferner sei die Beklagte nach den Vertragsbedingungen zur Rückzahlung des angelegten Geldes verpflichtet.

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In Höhe von 9.932.-DM ( = 5.078,15 €) hat der Kläger die Klage vor Eintritt in die mündliche Verhandlung vom 25.4.2006 zurückgenommen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.300,23 € = 26.0013 DM ) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2000 zu zahlen;

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die Beklagte ferner zu verurteilen, an den Kläger 480,12 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die noch weiter verfolgte Klage abzuweisen.

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Sie vertritt die Ansicht, ausweislich der Vertragsbedingungen gelte für den Anlagevertrag luxemburgisches Recht. Die Möglichkeit, das eingesetzte Kapital binnen drei Monaten zurückzuerhalten, habe sich nur auf die Zeichnungsscheine bezogen. Das in den Zeichnungsbedingungen eingeräumte Rückgaberecht sei mit dem Bezug der Aktien erloschen. Die Aktien könnten über in Luxemburg ansässige Vermittlungsgesellschaften verkauft werden. Ihr Marktwert betrage zur Zeit 35 % des Nennwertes.

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Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Dazu trägt sie vor, der Kläger habe bereits im Jahre 2001 von Herrn erfahren, dass die Rückzahlung der Einlagen nicht möglich wäre. Überdies sei dem Beklagten ab 2001 bekannt gewesen, dass keine Dividenden oder Zinsen ausgeschüttet würden.

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Für das übrige Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die unter Berücksichtigung der erfolgten Teilrücknahme noch weiter verfolgte Klage ist nur insoweit unbegründet, als der Kläger Zinsen erst ab dem 31.01.2004 verlangen kann. Im Übrigen ist die Klage begründet.

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Die Klage ist zulässig. Die deutschen Gerichte sind international sowohl nach § 39 ZPO, Art. 18 EuGVÜ als auch nach Art. 5 Nr. 4 EuGVÜ, 15 Abs. 1 c), 16 Abs. 1 EuGVVO zuständig.

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Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung der 26.013.- DM (13.300,23 €) ergibt sich aus der im Jahre 2003 getroffenen Vereinbarung. Der Kläger erhielt im Laufe dieses Jahres das Schreiben der Beklagten, in welchem den Anlegern die drei Möglichkeiten vorgestellt wurden, erstens, die eingezahlten Gelder bei der Beklagten zu belassen, zweitens, einen Teil der Gelder zurückzuerhalten und den anderen Teil bei der Beklagten zu belassen oder, drittens, das gesamte eingezahlte Geld zurückzubekommen. Das Schreiben ist als Angebot auszulegen. Es handelt sich um ein Formular, auf welchem zunächst die persönlichen Daten der Anleger vermerkt sind. Sodann sind die drei Möglichkeiten in drei zur Auswahl stehenden Feldern beschrieben, wobei es jeweils ein Feld für eine Unterschrift gibt. Im Kopf des Formulars findet sich ein Text, wonach die Anleger eine der drei Felder A, B oder C unterschreiben sollten. Die Unterschrift sollte in den dafür vorgesehenen Feldern geleistet werden, um Verwechslungen auszuschließen. Die Formulierung des Formulartextes ließ für den Kläger nur den Schluss zu, dass es sich um ein verbindliches Angebot handeln sollte.

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Dass es sich um eine Erklärung mit rechtsgeschäftlichen Folgen handeln sollte, wurde zudem dadurch deutlich, dass auf dem Formular vermerkt war, die Unterschrift sollte in den dafür vorgesehenen Feldern geleistet werden, um Verwechslungen auszuschließen. Für den Kläger konnte unter diesen Umständen kein Zweifel daran bestehen, dass ihm ein rechtlich verbindliches Angebot unterbreitet werden sollte und er durch seine Unterschrift auf dem Formular ein Rechtsgeschäft abschließen würde.

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Der Kläger nahm das Angebot der Beklagten unstreitig im Lauf des Jahres 2003 an und wählte die dritte Möglichkeit, wonach er das gesamte eingezahlte Geld zurückbekommen wollte. Mit der Annahme kam ein Vertrag über die Rückabwicklung des Anlagevertrages vom 24.05.2000 zustande. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Klärung, ob das Vertragsverhältnis der Parteien deutschem oder luxemburgischem Recht unterliegt. Nach beiden Rechtsordnungen sind Ansprüche aus vertraglichen Vereinbarungen zu erfüllen. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals von 26.013 DM folgt unmittelbar aus der Vereinbarung der Parteien aus dem Jahr 2003.

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Dass der Kläger die Aktien der Beklagten erhielt, stellt die Wirksamkeit der im Jahre 2003 zustande gekommenen Vereinbarung über die Rückabwicklung des Anlagevertrages nicht in Frage. Mit der Entgegennahme der Aktien brachte der Kläger nicht zum Ausdruck, nunmehr doch am ursprünglichen Anlagevertrag festhalten zu wollen. Er hatte bereits 2003 erklärt, dass er sein Geld zurückerhalten wollte. Dass dem Kläger die Aktien von der Beklagten übersandt wurden, geschah nicht auf seine Veranlassung. Er war nicht verpflichtet, die Aktien an die Beklagte zurückzusenden, um deutlich zu machen, dass er weiterhin an dem Rückzahlungsbegehren festhalten wollte. Vielmehr durfte er davon ausgehen, dass sein dahingehender Wille bereits in der Annahme des Angebotes aus dem Jahr 2003 unmissverständlich zum Ausdruck gekommen war.

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Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt.

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Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB ist noch nicht abgelaufen. Sie begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem 01.01.2004. Die Verjährung ist durch die Erhebung der Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Die Klageschrift wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 23.11.2005, mithin vor Ablauf der Verjährungsfrist, zugestellt. Nach deutschem Recht ergibt sich damit keine Verjährung. Vorschriften des luxemburgischen Rechts, wonach der vertragliche Zahlungsanspruch des Klägers verjährt wäre, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die Darlegung ausländischer Rechtsnormen ist indes Sache der Partei, die sich auf diese Normen beruft.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB. Zinsen kann der Kläger erst ab dem 31.01.2004 verlangen. Er forderte das angelegte Kapitals im Laufe des Jahres 2003 zurück. Mangels genauerer Angaben ist zu Lasten des Klägers von einer Rückforderung am 31.12.2003 auszugehen. Die dreißigtätige Frist des § 286 Abs. 3 BGB begann dann in entsprechender Anwendung des § 187 Satz 1 BGB ab dem folgenden Kalendertag, so dass sich der Zahlungsverzug ab dem 31.01.2004 ergibt.

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II.

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Die als Verzugsschaden begehrten Rechtsanwaltskosten können nur aus dem Gegenstandswert von 13.300,23 € gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 286 Abs. 3 BGB verlangt werden.

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III.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 92, 269 III ZPO. Die Zuvielforderung hinsichtlich der Zinsen ist im Verhältnis zum Gesamtstreitwert geringfügig. Mehrkosten sind dadurch nicht entstanden.

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Für die vorläufige Vollstreckbarkeit gelten § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 18.406,51 €.