Klage wegen angeblicher Kontoentnahmen durch Bevollmächtigte abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Miterben fordern von Bevollmächtigten Auszahlung von angeblich abredewidrig entnommenen Kontogeldern in Höhe von EUR 8.972,93. Zentrale Frage war, ob die Beklagten die Gelder zweckwidrig verwendet haben und wer hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. Das Landgericht sieht ein Gefälligkeitsverhältnis und mangelhafte Beweisführung der Kläger; die Kontobewegungen sprechen gegen eine Zweckwidrigkeit. Die Klage wird deshalb abgewiesen.
Ausgang: Klage der Miterben wegen angeblicher abredewidriger Kontoentnahmen mangels substantiiertem Vortrag und Beweis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Gefälligkeitsverhältnis besteht nicht die strenge Rechenschaftspflicht des Beauftragten; der Umfang der Rechenschaftspflicht kann gegenüber der bei einem Auftragsverhältnis geltenden Regel zurücktreten.
Ansprüche wegen abredewidriger Verwendung von Geldern setzen eine substantiiert darzulegende und beweisbare Verletzung der Verwendungspflicht voraus; der Kläger trägt die Darlegungs- und gegebenenfalls die Beweislast für die behaupteten Unterschreitungen.
Bei der Beurteilung einer zweckwidrigen Verwendung sind objektive Konto- und Sparbuchbewegungen sowie derjenige Lebensbedarf des Kontoinhabers zu berücksichtigen; regelmäßige Auszahlungen als Taschengeld und ein wachsendes Sparguthaben können die Annahme einer Zweckwidrigkeit entkräften.
Allein die Aufstellung von Entnahmelimits und Durchschnittsbeträgen reicht ohne konkrete Anhaltspunkte für unberechtigte Verwendungen nicht aus, um einen Anspruch wegen unzulässiger Entnahmen zu begründen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern aufer-
legt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangs-
vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages
in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind Miterben der am 20.06.2003 verstorbenen Frau . Zugunsten der Erbengemeinschaft bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1) nehmen sie die Beklagten auf Geldzahlung in Anspruch.
Die Erblasserin verfügte bei der über ein Konto, Nr. #####/####, sowie über ein Sparbuch, Nr. #####/####. Den Beklagten erteilte die Erblasserin vor über zehn Jahren Vollmacht, die sich auf Konto und Sparbuch erstreckte. Zunächst erledigte die Erblasserin die finanziellen Angelegenheiten selbst. Erst im Jahre 1999 übernahmen die Beklagten diese Aufgaben. Über Scheckkarten oder EC-Karten verfügte die Erblasserin nicht mehr. Sie hatte keinen Zugriff auf ihr Girokonto. Die Erblasserin war zu diesem Zeitpunkt auf einen Rollstuhl angewiesen und nicht zuletzt auf Grund ihrer Hör- und Sehschwäche stets auf fremde Hilfe angewiesen.
Auf dem Konto wurden monatlich Einnahmen aus Renten- und Versorgungsleistungen sowie Pflegegeld verbucht. Die monatlich anfallenden fixen Kosten wurde durch Daueraufträge oder Einzugsermächtigungen vom Konto abgebucht. Durch Dauerauftrag wurde monatlich ein Betrag in Höhe von DM 100,-- seit dem 01.03.1994 auf das Sparbuch der Erblasserin überwiesen. Daneben waren die Beklagten zu monatlichen Barabhebungen in Höhe von DM 1.000,-- in den Monaten Januar 1999 bis März 1999 und in Höhe von DM 1.400,--- in der nachfolgenden Zeit berechtigt. Hiervon erhielt die Erblasserin einen Betrag in Höhe von DM 1.000,-- als Taschengeld, die Beklagten DM 400,-- als Vergütung für Pflegeleistungen.
Im Jahre 1999 belief sich der durch Barabhebung zulässigerweise vom Konto entnommene Betrag rechnerisch auf DM 15.600,--. Tatsächlich sind Barabhebungen in Höhe von DM 21.400,-- erfolgt. Die auf diese Weise berechnete Differenz beläuft sich für das Jahr 1999 auf DM 5.280,--, für das Jahr 2000 auf DM 4.650,-- und für das Jahr 2001 in den Monaten Januar bis August auf DM 2.350,--, wobei im August 2001 das Pflegegeld in Höhe von DM 400,-- nicht zu entnehmen war. Insgesamt ergibt sich ein Differenzbetrag in Höhe von DM 12.820,-, die die Kläger geltend machen.
Das Sparbuch wies am 06.08.2001 einen Stand von DM 870,48 aus. Infolge des Dauerauftrages vom 10.02.1994 bis zum 01.03.1999 ist im Laufe der Jahre ein Betrag in Höhe von DM 9.100,-- auf das Sparbuch eingezahlt worden. Darüber hinaus sind in den Jahren 1999 und 2000 weitere DM 1.500,-- eingezahlt worden. Zwischenzeitlich durch die Beklagten abgehoben worden ist ein Betrag in Höhe von DM 5.000,--, der allerdings zu einem späteren Zeitpunkt dem Konto der Erblasserin wieder gutgebracht worden ist. Auf der Grundlage dieser Zahlen ergibt sich eine Differenz in Höhe von DM 4.729,52.
Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten die Differenzbeträge abredewidrig vereinnahmt und seien zur Rückzahlung verpflichtet.
Sie beantragen,
die Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft, bestehend
aus Frau , Herrn und Frau , einen Betrag in Höhe
von EUR 8.972,93 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Gelder seien nicht abredewidrig entnommen worden. Soweit sich aus der Aufstellung der Kläger eine Differenz ergäbe, handele es sich um zusätzliche Aufwendungen, die von der Erblasserin selbst angefordert worden seien, da sie mit dem ursprünglich vereinbarten Taschengeld nicht ausgekommen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Erbengemeinschaft, deren Anspruch die Kläger geltend machen und an die sie die Leistung beanspruchen, steht gegen die Beklagten kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch aus der abredewidrigen Verwendung von Geldbeträgen zu. Denn die Kläger haben keinen Beweis für ihre Behauptungen angeboten, obwohl sie nach den Umständen des Einzelfalles beweispflichtig und auf die Auffassung der Kammer anlässlich der mündlichen Verhandlungen hingewiesen worden sind.
Die Kammer verkennt nicht, dass es grundsätzlich dem Auftragnehmer obliegt, die auftragsgemäße Verwendung des erlangten Geldes darzulegen und zu beweisen, § 667 BGB. Die Anwendung dieser Grundsätze ließe die Besonderheiten der vorliegend zu entscheidenden Fallgestalltung indessen unberücksichtigt und würde die Beklagten in eine nicht zu rechtfertigende Beweisnot führen.
Soweit es die Kontoführung betrifft, bestand zwischen der Erblasserin und den Beklagten lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis. Denn die Kontoführung wurde aus gesellschaftlichen und konventionellen Gründen von den Beklagten für ihre Mutter beziehungsweise Schwiegermutter übernommen. Die Abhebung und Aushändigung von Geldern ist nicht durch den monatlichen Betrag in Höhe von 400,00 DM abgegolten worden. Dieser war nach den unstreitigen Vorträgen allein als Gegenleistung für die Pflegeleistungen der Beklagten vorgesehen. Dies ergibt sich zwanglos aus der bereits frühzeitig den Beklagten erteilten Kontovollmacht durch die Erblasserin. Für ihre Tätigkeiten haben die Beklagten von Beginn an keine Gegenleistung erhalten. Es ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen sich dies allein durch die zusätzliche Übernahme von Pflegeleistungen geändert haben sollte. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Erblasserin und den Beklagen rührte ersichtlich aus dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Erblasserin und der Beklagten zu 1). Mit der Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses ist die Entstehung von Nebenpflichten nicht ausgeschlossen. Die Beklagten waren weiterhin dem mutmaßlichen und erklärten Willen der Erblasserin, insbesondere auch zu einer ordnungsgemäßen Verwendung der anvertrauten Gelder, verpflichtet. Der Charakter eines Gefälligkeitsverhältnisses bedingt ein Abrücken von der strengen Rechenschaftspflicht des Beauftragten, die von dem bloß Gefälligen nicht in diesem Maß verlangt wird.
Letztlich ergibt sich die Beweispflichtigkeit der Kläger aus der unstreitigen Tatsache, dass die Erblasserin einen - gemessen an ihrem Alter - hohen Geldbedarf hatte. Die mehr als 90 Jahre alte Erblasserin erhielt trotz ihrer körperlichen Gebrechen bis zuletzt einen Betrag in Höhe von DM 1.000,00 monatlich ausgehändigt und verbrauchte diesen vollständig. Die Kläger begehren über den Verbleib dieses "Taschengeldes" keine Auskunft. Ein Verbrauch derartiger Geldbeträge durch die Erblasserin entsprach offensichtlich ihren Verhältnissen bis in hohe Alter. Dann aber ist die Behauptung der Beklagten, etwaige Differenzbeträge seien als Mehrbeträge für die Erblasserin verwandt worden, ohne weiteres nachvollziehbar. Wenn es der Erblasserin auf Grund ihrer geistigen Konstitution übereinstimmend zugetraut wurden, mit größeren Beträgen umzugehen und keine Seite Aufklärung darüber verlangt, wie diese weitaus erheblicheren Beträge verwandt worden sind, dann muss das erst recht hinsichtlich kleinerer Beträge gelten.
Die Differenzbeträge hielten sich im Vergleich zu den von den Beklagten zulässigerweise entnommenen durchaus im Rahmen dessen, was als Mehrbedarf zu erwarten ist. Dies ergibt sich für das Girokonto aus den durchschnittlich, monatlich entnommenen Mehrbeträgen. Im Jahre 1999 ist dies durchschnittlich ein Betrag in Höhe von DM 485,00 monatlich, im Jahre 2000 von DM 387,50 und im Jahr 2001 von DM 293,75, bei stets schwankenden Beträgen im einzelnen. Demgegenüber weist das Sparbuch der Erblasserin seit der Verwaltung durch die Beklagten ein stetig wachsendes Guthaben aus. In der Zeit vor dem Jahre 1999, die den Beklagten nicht zurechenbar ist, stagnierte das Guthaben bei einem Betrag in Höhe von ungefähr DM 500,00. Erst nach dem Beginn der Kontoführung durch die Beklagten wuchs das Guthaben von DM 533,87 im Jahre 1999 auf DM 3.649,04 im Jahre 2000 und auf DM 5.380,48 bis Juli 2001, wobei zuletzt eine Zahlung in Höhe von DM 5.000,00 in die Berechnung einbezogen werden muss. Diese waren zuvor von den Beklagten aus dem Sparbuch entnommen worden und später auf das Girokonto wiederum eingezahlt worden. Der tatsächliche Zuwachs auf dem Sparbuch übersteigt damit die Beträge, die nach dem Vortrag der Kläger zu erwarten sind in nicht unerheblicher Höhe. Eine zweckwidrige Verwendung kommt insoweit nicht in Betracht.
Nach alledem war somit nicht von einer abredewidrigen Verwendung von Geldern auszugehen und die Klage daher abzuweisen.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen aus §§ 91 l 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
III.
Der Streitwert wird endgültig festgesetzt auf EUR 8.972,93 als dem ursprünglich geltend gemachten Betrag.