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Landgericht Duisburg·6 O 436/21·26.01.2023

Einzelhandelsversicherung: Kein Einbruchschadenersatz mangels Passivlegitimation

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer Einzelhandelsversicherung Ersatz für ein nach einem behaupteten Einbruch zerstörtes Kassensystem. Streitentscheidend war, ob am Schadenstag noch ein Versicherungsvertrag mit der beklagten Versicherung bestand. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Beklagte nicht passivlegitimiert sei: Nach der Beweisaufnahme habe das Vertragsverhältnis bereits seit 01.06.2017 nicht mehr bestanden. Auf das Vorliegen eines Einbruchs und die Schadenshöhe kam es deshalb nicht mehr an.

Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung abgewiesen, weil die Beklagte am Schadenstag nicht (mehr) Versicherer war.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Versicherungsleistung aus § 1 VVG setzt voraus, dass am Schadenstag ein Versicherungsverhältnis mit dem in Anspruch genommenen Versicherer besteht.

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Bestreitet der in Anspruch genommene Versicherer seine Passivlegitimation wegen Vertragsbeendigung oder Risikoträgerwechsels, ist diese Vorfrage vorrangig zu klären; ist sie zu verneinen, kommt es auf Schadeneintritt und Schadenhöhe nicht an.

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Ein Assekuradeur als Versicherungsvertreter im Sinne von § 59 Abs. 2 VVG verfügt bei Abschlussvollmacht regelmäßig auch über die Befugnis nach § 71 VVG, Vertragsänderungen zu vereinbaren sowie Kündigungserklärungen abzugeben.

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Der Beweis einer Vertragsbeendigung kann durch Zeugenbeweis geführt werden; nach § 286 ZPO genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet.

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Besteht kein Anspruch auf die Hauptleistung, besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen.

Relevante Normen
§ 1 Versicherte Sachen§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 a) und § 1 b)§ 5 Definition der versicherten Gefahren§ 7 Versicherungswert§ 1 Nr. 1 a)§ 1 S. 1 VVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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6 O 436/21
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Landgericht DuisburgIM NAMEN DES VOLKESUrteil

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In dem Rechtsstreit

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hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgauf die mündliche Verhandlung vom 27.01.2023durch die Richterin A. als Einzelrichterin

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für Recht erkannt:

6

Die Klage wird abgewiesen.

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Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu tragen.

8

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Zahlungsansprüche aufgrund eins behaupteten Einbruchs aus einem Einzelhandelsversicherungsvertrag geltend. Über den Versicherung Makler D. schloss die Klägerin mit der „N. GmbH“, im Folgenden Streithelferin genannt, einen Einzelhandelsversicherungsvertrag, der bei der Streithelferin unter der Versicherungsnummer  V01 geführt wird, mit Vertragsbeginn zum 26.04.2016 ab, bei dem die Streithelferin der Assekuradeur der Klägerin ist. Zu den versicherten Orten gehört die Bäckerfiliale der Klägerin in der W.-straße in P..

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Dem Vertragsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Einzelhandels-Versicherung (AB-EH) mit Stand von Januar 2010 zugrunde (im Folgenden „AB-EH 01/2010“).

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Darin heißt es auszugsweise und soweit für diesen Rechtsstreit von Interesse:

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A § 1 Versicherte Sachen

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1. Versichert sind im Rahmen der Inhalts-Versicherung

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1. Versichert sind im Rahmen der Inhalts-Versicherung

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a) die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung mit allem Zubehör. einschließlich Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen jedoch ohne zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen, sowie ohne Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldausgabeautomaten.

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A § 3 1. Versicherung der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtungen gem. § 1 a), der Vorräte gem. § 1 b):

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1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehene Zerstörungen, Beschädigungen oder das Abhandenkommen versicherter Sachen, soweit diese Ereignisse während der Laufzeit des Vertrages eintreten. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätte" Vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet.

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A. § 5 Definition der versicherten Gefahren

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9. Einbruchdiebstahl/Beraubung

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Unter Einbruchdiebstahl und Beraubung gelten versichert:

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-          Einbruchdiebstahl

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-          Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks

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-          Vandalismus nach einem Einbruch

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-          Transportberaubung

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9.1. Einbruchdiebstahl

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Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb

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in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eindringt; ein Schlüssel ist falsch, wenn die Anfertigung desselben für das Schloss nicht einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;

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[…]

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9.3 Vandalismus

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Vandalismus liegt vor, wenn der Täter nach einem Einbruch versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.

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A § 7 Versicherungswert

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Versicherungswert der technischen oder kaufmännischen Betriebseinrichtungen einschließlich der Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen (§ 1 Nr. 1 a) ist:

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a)      der Neuwert; Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art oder Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag;

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Der Versicherungswert der elektrotechnischen oder elektronischen Anlagen und Geräte (§1 Nr. 1 e, der Anlagen und Geräte der Sicherungs-, Melde-, Informations-, Kommunikations- und Bürotechnik (§ 1 Nr. 1 f) und der Datenträge (§1 Nr. 1 g) ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand (Neuwert) zuzüglich der Bezugskosten (Z.B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage).

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Auf den Versicherungsschein nebst der Anlage zu den Risikoorten zu der Versicherungsnummer V01 in dem Anlagenkonvolut K 1, Bl. 9 ff., und die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in Anlagenkonvolut K 2, Bl. 69 ff., der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 12.05.2016 benannte die Streithelferin gegenüber der Klägerin die Beklagte als Versicherer und übersandte die Originalpolice, die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die dazugehörigen Beitragsrechnungen zu den Vertragsnummern. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf das Anlagenkonvolut K 1, Bl. 7 der Gerichtsakte verwiesen. Aufgrund einer zögerlichen Bearbeitung eines weiteren Schadenfalles wandte sich die Klägerin mit einem Schreiben, das bei der Streithelferin am 09.01.2018 einging, an diese. In dem Schreiben heißt es auszugsweise:

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„Mit der ablehnenden Haltung und der langen Bearbeitungszeit erkläre ich mich keineswegs einverstanden. Die Police kündige ich unabhängig vom weiteren Ausgang

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der Schadensprüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt oder auch sofort. Ihrer schriftlichen Antwort und der Rücksendung sehe ich binnen der nächsten sieben Tage entgegen. Herr D erhält Abschrift.“

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Das Schreiben im Anlagenkonvolut K 1, Bl. 21, der Gerichtsakte wird in Bezug genommen. Am 21.01.2018 meldete die Klägerin der Beklagten über die Streithelferin einen Einbruch am Vortrag in die Bäckereifiliale W.-straße in P. und erstatte Anzeige bei der Polizei. Mit Schreiben vom 05.02.2018 bestätigte die Streithelferin die Aufhebung des streitgegenständlichen Einzelhandelsversicherungsvertrages zum 09.01.2018. Das Schreiben ging zunächst dem Versicherungsmakler der Klägerin zu, der dieser das Schreiben weiterleitete. Das Schreiben vom 05.0.2018 im Anlagenkonvolut K 1, Bl. 23 der Gerichtsakte wird in Bezug genommen. Am 14.02.2018 stellte die Staatsanwaltschaft Duisburg das Verfahren ein, da kein Täter ermittelt werden konnte. Wegen des Inhalts des Schreibens der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 14.02.2018 wird auf das Anlagenkonvolut K 1, Bl. 24, der Gerichtsakte verwiesen. Im Folgenden verweigerte sowohl die Beklagte als auch die Streitverkündete die Regulierung des streitgegenständlichen Versicherungsfalls mit Verweis auf die Beendigung des Versicherungsvertrages zum 09.01.2018. Auf die Schreiben der Streitverkündeten vom 14.02.2018 in Anlage BLD 2 und 27.02.2018 in BLD 1 der Gerichtsakte wird Bezug genommen.

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Mit Schriftsatz vom 22.06.2022 hat die Klägerin der Streithelferin den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.08.2022 beigetreten.

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Die Klägerin ist der Ansicht, der Einzelhandelsversicherungsvertrag sei mit dem der Streithelferin am 09.01.2018 zugegangenen Schreiben erst zum 01.06.2018 gekündigt worden, da die Möglichkeit der sofortigen Kündigung auf sieben Tage befristet gewesen sei. Die Klägerin behauptet deshalb, der streitgegenständliche Versicherungsvertrag habe mit der Beklagten fortbestanden. Am 20.01.20218 sei in die Bäckerfiliale W.-straße in P. zu einem Einbruch gekommen. Zwei Kassen mit Touchdisplay und Kundendisplay, der Drucker, die Geldschublade und der Kundenkartenleser seien bei dem Einbruch beschädigt und zu Boden geschmissen. Einzelne Zubehörteile seien mitgenommen worden. Das Kassensystem sei nicht reparierbar. Die Wiederbeschaffungskosten für die zwei Kassensysteme beliefen sich – entsprechend des Angebots der R. GmbH & Co. KG vom 23.01.2018 im Anlagenkonvolut K 1, Bl. 22, auf 10.870 €. Über einen von der Beklagten und der Streithelferin behaupteten Wechsel des Versicherers sei weder sie, noch der Versicherungsmakler für die B. AG D informiert worden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.870,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.02.2022 zu zahlen.

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Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

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                                                                      die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der Versicherungsvertrag zwischen ihr und der Klägerin habe seit dem 01.06.2017 nicht mehr bestanden. Die Streitverkündete behauptet, sie habe alle Versicherungsmakler mit dem Rundschreiben in Anlage BLD 4 der Gerichtsakte, insbesondere die B. AG O. über den Wechsel des Risikoträgers informiert. Der Beklagte und die Streithelferin sind der Ansicht, die Klägerin habe jedenfalls mit dem Schreiben, welches der Streithelferin am 09.01.2018 zugegangen sei, den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zum 09.01.2018 gekündigt und aufgrund dessen keinen Entschädigungsanspruch gegenüber der Beklagten oder einer anderen Versicherungsgesellschaft. Die Streithelferin bestreitet einen Einbruch in das streitgegenständliche Objekt am 20.01.2018 mit Nichtwissen. Zudem bestreiten sie mit Nichtwissen, dass das streitgegenständliche Kassensystem zum Zeitpunkt des Einspruchs im Eigentum und Besitz der Klägerin standen, sich in dem Versicherungsort befanden und von einem unbekannten Dritten teilweise entwendet und beschädigt wurden und keine Reparaturmöglichkeit des Kassensystems bestanden habe. Sie behauptet, der Kostenvoranschlag der R. GmbH & Co. KG beruhe nur auf mündlichen Angaben der Klägerin. Zudem sei die Höhe des Kostenvoranschlags weder ortsüblich noch angemessen. Ferner seien wertverbessernde Maßnahmen möglich gewesen. Ferner bestreitet sie mit Nichtwissen, dass die Klägerin bei der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste einreichtet habe und die Klageschrift durch die Klägerin gegenüber der Streitverkündeten im Dezember 2021 eingereicht und unverzüglich zugestellt wurde. Die Beklagte und die Streithelferin erhoben die Einrede der Verjährung.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2023 (Bl. 277 ff. d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

54

1.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 10.870,00 € aus § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit §1 Nr. 1 a), § 3 Nr. 1.1, § 5 Nr. 9.1,9.3 sowie § 7 Nr. 2 a AB-EH 01/2010.

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Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Es kann dahinstehen, ob es am 20.01.2018 zu dem seitens der Klägerin behaupteten Schadenseintritt durch einen Einbruch in die Bäckerfiliale W.-straße in P. kam. Am 20.01.2018 bestand zwischen der Klägerin und der Beklagten der ursprüngliche Einzelhandelsversicherungsvertrag nicht mehr. Der Beklagten ist der Beweis der Beendigung des Versicherungsverhältnisses gelungen. Nach dem in § 286 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute Gewissheit oder an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2017 – Az. VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 14 m. w. N.). Eine solche Überzeugung hat das Gericht gewonnen. Der Zeuge H. hat bekundet, das Vertragsverhältnis habe zwischen der Klägerin und der Beklagten seit dem 01.06.2017 nicht mehr bestand. Der seit 2014 bestehende Kooperationsvertrag sei im Jahr 2016 gekündigt und von der Streitverkündeten umgedeckt worden. Die Aussage des Zeugen H. ist glaubhaft. Er konnte die Vertragsänderungen zeitlich nachvollziehbar einordnen und wies zudem keine einseitige Belastungstendenz auf. Zudem räumte er Erinnerungslücken hinsichtlich des Vertragsbeginns zwischen den Parteien ein. Die Streithelferin konnte den ursprünglich zwischen den Parteien bestehenden Einzelhandelsversicherungsvertrag kündigen. Ein Assekuradeur im Sinne des § 59 Abs. 2 VVG verfügt über die Abschlussvollmacht mit dem Umfang des § 71 VVG (Langheid/Wandt/Reiff, 3. Aufl. 2022, § 59 VVG, Rn. 65). Nach § 71 VVG ist der Versicherungsvertreter, wenn er zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt ist, auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben. Dies ist vorliegend der Fall. Die Streithelferin war, was zwischen den Parteien unstreitig ist, als Assekuradeur der Klägerin bevollmächtigt, die Versicherungsverträge für die Klägerin abzuschließen.

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2.

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Mangels Hauptforderung steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen zu.

59

II.

60

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beklagten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Kostenentscheidung hinsichtlich der Streithelferin folgt aus § 101 Abs. 1 1. HS ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

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III.

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Der Streitwert wird auf 10.870,00 € festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

68

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

70

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

71

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

72

C) Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

73

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.