Rückzahlung nach Rückabwicklungsvereinbarung für Zeichnungszertifikat
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Rückzahlung von 20.250 DM (10.353,66 EUR) nach einem von der Beklagten im Aug./Sept.2002 angebotenen Rückabwicklungsangebot, das sie annahm. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der Vertragsunterlagen und gewährte Verzugszinsen ab 01.10.2002. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen, da die Sept.2002-Vereinbarung das ursprüngliche Vertragsverhältnis verdränge.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 10.353,66 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe der Vertragsunterlagen; übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine zwischen den Parteien vereinbarte Regelung zur Rückabwicklung eines Vertrags begründet einen selbständigen Zahlungsanspruch und tritt an die Stelle des ursprünglichen Vertragsverhältnisses.
Ein vertraglich vereinbarter Rückzahlungsanspruch kann Zug um Zug gegen Rückgabe der Vertragsunterlagen geltend gemacht werden, sofern dies Gegenstand der Vereinbarung ist.
Zinsen bei Zahlungsverzug richten sich nach §§ 280 Abs.1, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB; bei ungenauer Datumsangabe einer Zahlungsforderung kann das Gericht aus Beweisrücksichtsgründen von einem Zeitpunkt am Monatsende ausgehen und den Verzug ab dem folgenden Kalendertag ansetzen.
Die internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte kann sich aus der rügelosen Einlassung der beklagten Partei zur Hauptsache ergeben.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.353,66 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Vertragsunterlagen betreffend das Zeichnungszertifikat mit der Seriennummer 0023278.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine in Luxemburg ansässige Holdingsgesellschaft. Am 03.04.2000 schloss die Klägern mit der Beklagten einen Vertrag über den Erwerb von Anteilen im Wert von 20.250 DM. Die Klägerin erhielt zunächst ein Zeichnungszertifikat, das später in Aktien getauscht werden sollte. In den Vertragsbedingungen ist unter Anderem geregelt, dass für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Anleger und der Beklagten luxemburgisches Recht anwendbar sein sollte, ebenso für das Verfahren zur Genehmigung einer Beteiligung von mehr als 1 % des Gesamtkapitals und für das Verfahren nach einem etwaigen Verlust oder Diebstahl der Zertifikate oder Aktien. Der Anleger erhielt die Möglichkeit, die Zertifikate vor dem Tausch in Aktien zurückzugeben und sollte dann das eingezahlte Kapital zurückerhalten. Die Klägerin leistete die Einzahlung von 20.250 DM. Im August/September 2002 unterbreitete die Beklagte ihren Anlegern, darunter der Klägerin, ein schriftliches Angebot, in welchem sie den Anlegern drei Möglichkeiten einräumte, nämlich die eingezahlten Gelder bei der Beklagten zu behalten, einen Teil der Gelder zurückzuerhalten und den anderen Teil bei der Beklagten zu belassen oder die Vertragsunterlagen zurückzugeben und im Gegenzug das gesamte eingezahlte Geld zurückzubekommen. Die Klägerin teilte der Beklagten im September 2002 mit, dass sie die Rückzahlung des gesamten Anlagebetrages wünschte. Eine weitere Reaktion der Beklagten erfolgte nicht.
Die Klägerin behauptet, bei Abschluss des Vertrages im Jahre 2000 habe ihr der Mitarbeiter der Beklagten, Herrn, zugesichert, es werde eine jährliche Rendite von 15 - 25 % ausgeschüttet. Das Anlagekapital könne jederzeit, spätestens binnen drei Monaten zurückgefordert werden. Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei von dem Mitarbeiter der Beklagten arglistig getäuscht worden. Zudem sei sie nicht ordnungsgemäß über die Chancen und Risiken der Anlage aufgeklärt worden. Ihr stehe deshalb ein Schadensersatzanspruch zu.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.353,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.04.2000 zu zahlen;
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für das Geschäftsjahr 2000 durch Vorlage der Bilanz Rechnung zu legen und ihr Auskunft über die Gewinn- und Verlustanteile aus dem Gesellschaftsvertrag vom 03.04.2000 per 31.12.2003 zu erteilen, falls erforderlich, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu versichern, und an die Klägerin ein nach der Auskunftserteilung zu bezifferndes Auseinandersetzungsguthaben aus dem Gesellschaftsvertrag per 31.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte betragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Klägern habe das Zeichnungszertifikat gegen Aktien eingetauscht. Die Beklagte ist der Ansicht, das in den Zeichnungsbedingungen eingeräumte Rückgaberecht sei damit erloschen. Es habe sich nur auf die Zertifikate und nicht auch auf die Aktien bezogen. Ein Rückkauf der Aktien sei nach luxemburgischem Recht auch gar nicht möglich. Die Klägerin könne die Aktien indes frei auf dem Markt veräußern. Etwaige Kündigungsrechte der Klägerin seien spätestens am 31.12.2004 verjährt.
Für das übrige Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist insoweit unbegründet, als die Klägerin Zinsen erst ab dem 01.10.2002 und Zahlung nur Zug um Zug gegen Rückgabe der Vertragsunterlagen verlangen kann. Im Übrigen ist die Klage begründet.
Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg folgen bereits aus der rügelosen Einlassung der Beklagten zur Hauptsache.
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 20.250 DM (10.353,66 EUR) Zug um Zug gegen Rückgabe der Vertragsunterlagen ergibt sich aus der im September 2002 getroffenen Vereinbarung der Parteien. Unstreitig bot die Beklagte ihren Anlegern, darunter die Klägerin, im August/September 2002 an, dass die Anleger entweder das eingezahlte Geld bei der Beklagten belassen könnten, einen Teil des Geldes zurückerhalten und den verbleibenden Teil bei der Beklagten belassen könnten oder die Vertragsunterlagen zurückgeben und im Gegenzug das gesamte eingezahlte Geld zurückbekommen könnten. Dieses Angebot nahm die Klägerin unstreitig im September 2002 an. Die Erklärung der Annahme erfolgte per Telefax. Keiner Klärung bedarf die Frage, ob das Vertragsverhältnis der Parteien deutschem oder luxemburgischem Recht unterliegt. Nach beiden Rechtsordnungen sind Ansprüche aus vertraglichen Vereinbarungen zu erfüllen. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals von 20.250 EUR folgt unmittelbar aus der Vereinbarung der Parteien aus dem September 2002. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB ist noch nicht abgelaufen. Eine etwaige kürzere Verjährungsfrist nach luxemburgischem Recht hat die Beklagte nicht dargetan.
Die Klägerin kann die Rückzahlung der 20.250 DM nur Zug um Zug gegen Rückgabe der Vertragsunterlagen verlangen. Auf etwaige Ansprüche aus Ziffern 9 und 10 der Zeichnungsbedingungen oder §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 263 StGB; 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall, 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB kann sich die Klägerin nicht stützen. Es kann deshalb offen gelassen werden, ob die Klägerin bereits Aktien im Tausch gegen die Zeichnungszertifikate erhielt und ob sie bei Abschluss des Vertrages von Herrn arglistig getäuscht wurde. Die Vereinbarung aus dem September 2002 ist nämlich an die Stelle des ursprünglichen Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien getreten mit der Folge, dass vertragliche Ansprüche einschließlich Sekundäransprüchen erloschen sind, der aufgrund der Vereinbarung vom September 2002 erworbene Anspruch im Wege der Vorteilsausgleichung auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch anzurechnen ist und die bereicherungsrechtlichen Vorschriften durch die getroffene Regelung über die Rückabwicklung des Vertrages verdrängt werden.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Zinsen kann die Klägerin erst ab dem 01.10.2002 verlangen. Sie hat vorgetragen, dass sie die Rückzahlung des angelegten Kapitals im September 2002 einforderte. Mangels genauerer Angaben ist zu Lasten der Klägerin von einer Rückforderung am 30.09.2002 auszugehen, so dass sich die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 187 Satz 1 BGB ab dem folgenden Kalendertag in Zahlungsverzug befand.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dass die Klägerin die Zahlung nicht Zug um Zug gegen Rückgabe der Vertragsunterlagen begehrt hat, und die Zuvielforderung hinsichtlich der Zinsen sind im Verhältnis zum Gesamtstreitwert geringfügig. Mehrkosten sind dadurch nicht entstanden.
Für die vorläufige Vollstreckbarkeit gelten § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 10.353,66 EUR.