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Landgericht Duisburg·6 O 395/12·06.11.2014

Tierhalterhaftung bei Longieren: Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII (Wie-Beschäftigte)

SozialrechtUnfallversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Beklagten als Halterin eines Trabrennpferdes Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Fingerverletzung beim Longieren. Das LG wies die Klage ab und hielt den Feststellungsantrag zu künftigen immateriellen Schäden teilweise für unzulässig, soweit absehbare Folgen mitumfasst waren. Materiell verneinte es Ansprüche aus § 833 BGB, weil die Klägerin nach ihrem Vortrag als Wie-Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 SGB VII unfallversichert war und daher das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII eingriff. Eine vorsätzliche Herbeiführung oder ein Wegeunfall lagen nicht vor.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz/Schmerzensgeld wegen Haftungsprivilegs nach § 104 Abs. 1 SGB VII abgewiesen; Feststellungsantrag zu immateriellen Schäden teils unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger immaterieller Schäden ist unzulässig, soweit er auch bereits absehbare Verletzungsfolgen umfasst, die wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes in die Schmerzensgeldbemessung einzubeziehen sind.

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Leitet die verletzte Person nach Aussetzung gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII innerhalb der gesetzten Frist kein sozialrechtliches Verwaltungsverfahren ein, hat das Zivilgericht die Voraussetzungen der §§ 104 ff. SGB VII eigenverantwortlich zu prüfen.

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Ein Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII greift ein, wenn die geschädigte Person als Wie-Beschäftigte (§ 2 Abs. 2 SGB VII) für das Unternehmen tätig war und der Personenschaden durch einen Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 SGB VII) verursacht wurde.

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Eine Wie-Beschäftigung setzt voraus, dass die Tätigkeit dem Unternehmen dient und wirtschaftlichen Wert hat, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, ihrer Art nach von Arbeitnehmern verrichtet werden kann und unter arbeitnehmerähnlichen Umständen erfolgt.

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Eine freundschaftliche Beziehung schließt die Annahme einer Wie-Beschäftigung nicht aus, wenn die Hilfeleistung nach Art, Regelmäßigkeit und Zeitaufwand deutlich über eine übliche Gefälligkeit hinausgeht.

Relevante Normen
§ 2 SGB VII§ 104 Abs. 1 SGB VII§ 2 Abs. 2 SGB VII§ 834 BGB§ 108 Abs. 2 SGB VII§ 833 S. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

6 O 395/12Verkündet am: 07. November 2014 ohne Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
LANDGERICHT DUISBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Tatbestand

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Die Klägerin macht wegen einer erlittenen Verletzung Ansprüche gegen die Beklagte als Tierhalterin geltend.

4

Die Beklagte züchtet Trabrennpferde und betreibt einen Traberstall; u.a. ist sie Eigentümerin und Halterin des Pferds „N“. Mit der Ausbildung und Rennvorbereitung ihrer Pferde beauftragte sie den selbständigen Pferdetrainer H. Die Klägerin nahm seit 2002 mit Pferden der Beklagten an Trabrennen teil.

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Bei der Klägerin wurde am Abend des 18. Dezember 2010 im T in E ausweislich des gefertigten Ambulanzbriefs (Bl. 8 f. d.A.) eine Fraktur am Grundglied des linken Ringfingers diagnostiziert, reponiert und mit einer Gipsschiene versorgt. Am 23. Dezember 2010 wurden laut eines Arztberichts vom 6. Juni 2011 (Bl. 10 f. d.A.) eine offene Reposition sowie eine Schraubenosteosynthese durchgeführt. In dem Bericht ist weiter ausgeführt, dass es trotz einer intensiven krankengymnastischen Behandlung zu einer zunehmenden Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des betroffenen Mittelgelenks gekommen sei.

6

Die Klägerin behauptet, dass sie seit ca. elf Jahren mit der Beklagten und deren Ehemann mehr als gut befreundet sei. Seit dem Jahr 2000 pflege und longiere sie in ihrer Freizeit die Pferde der Beklagten, was diese gewusst und auch gebilligt habe, zumal sie regelmäßig im Stall gewesen sei und nach ihren Pferden gesehen habe. Bei Verhinderung des Trainers H habe sie – die Klägerin – die Pferde auch trainiert.

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Am 18. Dezember 2010 habe sie das im Zeitraum zwischen Mitte 2010 und Mitte 2011 in der Reithalle in C2 untergebrachte Pferd „N“ dort – wie bereits häufig zuvor – longiert, wobei das Pferd anscheinend vor Schreck losgesprungen sei. Bei dem Versuch, es festzuhalten, sei sie ein Stück mitgerissen worden, wobei sich die Schlaufe der Longe am Ringfinger ihrer linken Hand verfangen habe, wodurch sie die Verletzung erlitten habe.

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Derzeit betrage die Beuge- und Streckbarkeit ihres linken Ringfingers nur 5 bis 10 °; möglicherweise seien weitere Operationen notwendig. Für die Behandlung der Verletzung habe sie einen Eigenanteil in Höhe von 60 €, für die verordnete Krankengymnastik einen Selbstkostenanteil von 56,04 € zahlen müssen. Während des Zeitraums ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sei ihr eine Lohneinbuße von 684,84 € entstanden.

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Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld von 6.000 € für angemessen. Ein Haftungsausschluss oder ein Mitverschulden lägen nicht vor, weil sie das Pferd „N“ nicht in eigenem Interesse, sondern im Interesse der Beklagten gepflegt und longiert habe.

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Entsprechend einer ihr erteilten Auskunft der C3 falle das Unfallereignis nicht in den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung. Insbesondere unterfalle sie nicht dem in § 2 SGB VII aufgeführten Personenkreis.

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Sie beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldbetrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 800,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus dem Unfall vom 18. Dezember 2010 zu ersetzen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, dass der Trainer H die Ausbildung und Rennvorbereitung in einem Traber-Trainings-Zentrum durchführe, an das sie Pensionskosten zahle. Teilweise seien die Pferde monatelang eingestellt, ohne dass sie sie zu Gesicht bekomme, weshalb es sich ihrer Kenntnis entziehe, wie der Trainer das Trainingsprogramm ausführe und ob er sich dazu der Hilfe Dritter wie der Klägerin bediene; sie selbst habe die Klägerin nicht damit beauftragt oder sie darum gebeten, das Pferd zu trainieren.

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Sie bestreitet, dass die Verletzung der Klägerin in irgendeinem Zusammenhang mit dem Pferd „N“ stehe und sich in einem Unfallereignis dessen spezifische Tiergefahr verwirklicht habe.

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Hilfsweise macht sie sich das Vorbringen der Klägerin zu Eigen und ist der Ansicht, dass danach das Haftungsprivileg gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII eingreife; sie sei als „Wie-Beschäftigte“ i.S. des § 2 Abs. 2 SGB VII zu qualifizieren.

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Eine Tierhalterhaftung sei zudem unter dem Gesichtspunkt der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung nicht gegeben. Zumindest liege ggf. ein konkludent vereinbarter Haftungsausschluss zwischen den Parteien vor; die Klägerin habe eine Stellung innegehabt, die der des Tierhalters nahekomme. Jedenfalls müsse sie sich ein Mitverschulden nach dem Haftungsmaßstab des § 834 BGB anrechnen lassen.

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Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 31. Juli 2013 gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt und der Klägerin Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von sechs Monaten ein sozialrechtliches Verwaltungsverfahren einzuleiten. Nachdem ein solches nicht eingeleitet wurde, ist das Verfahren auf Antrag der Klägerin fortgeführt worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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1.

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Sie ist nur teilweise zulässig.

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Der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag ist hinsichtlich weiterer immaterieller Schäden insoweit unzulässig, als er sich auch auf bereits absehbare Folgen bezieht.

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Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds, der eine ganzheitliche Betrachtung und Bemessung gebietet, ist die künftige Entwicklung des Schadensbilds in die Bemessung des Schmerzensgelds miteinzubeziehen, mit dem deshalb alle bereits eingetretenen oder erkennbaren sowie alle objektiv vorhersehbaren Verletzungsfolgen abgegolten sind (vgl. BGH, NJW 2001, 3414 m.w.N.). Nicht erfasst werden nur solche Folgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten und mit deren Eintritt nicht ernstlich zu rechnen war. Eine entsprechende Differenzierung hat die Klägerin in ihrem Feststellungsantrag nicht vorgenommen.

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2.

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Im übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.

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Schon unter Zugrundelegung ihres eigenen Vortrags steht der Klägerin wegen der erlittenen Verletzung kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und eines Schmerzensgelds aus § 833 S. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB zu; ein solcher ist gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Danach sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg herbeigeführt haben. Diese Haftungsbeschränkung findet auf den von der Klägerin behaupteten Unfall Anwendung.

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a)

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Dies ist Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch die Kammer zu überprüfen, nachdem die Klägerin innerhalb der ihr dazu gesetzten Frist kein sozialrechtliches Verfahren eingeleitet hat. Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII ist ein Gericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung nach dem SGB VII oder nach dem Sozialgerichtsgesetz darüber gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Eine solche Entscheidung, die die genannte Bindungswirkung entfalten könnte, ist hier nicht ergangen.

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Die Kammer hat deshalb entsprechend § 108 Abs. 2 SGB VII ihr Verfahren ausgesetzt, eine Frist zur Einleitung eines Verfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung i.S. des § 108 Abs. 1 SGB VII gesetzt und nach deren Ablauf ihr Verfahren auf Antrag der Klägerin fortgeführt. Ist ein sozialrechtliches Verfahren noch nicht eingeleitet und hat der Betroffene eine ihm nach § 108 Abs. 2 S. 2 SGB VII gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lassen, kann und muss das Gericht alle tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 104 ff. SGB VII in eigener Verantwortung prüfen (Rolfs in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Auflage 2015, § 108 Rn. 6 m.w.N.).

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b)

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Diese Prüfung führt dazu, dass die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB VII gegeben sind.

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(1)

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Die Beklagte ist „Unternehmer“ i.S. dieser Vorschrift. Gemäß 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, wobei § 121 Abs. 1 SGB VII den Begriff der „Unternehmen“ als Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten definiert. Davon ist auch die Tätigkeit der Beklagten als Inhaberin eines Traberstalls und einer Trabrennpferdezucht umfasst. Zur Qualifikation als Unternehmen genügt jede planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden, ohne dass es eines eingerichteten Geschäftsbetriebs oder der Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke bedürfte, wobei auch die Größe des Unternehmens keine Rolle spielt (Ricke in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 82. EL 2014, § 121 Rn. 5 m.w.N.). Der weit gefasste Begriff umfasst zudem Tätigkeiten jeder Art, d.h. neben gewerblichen, gemeinnützigen und freiberuflichen Tätigkeiten auch solche privater Lebenshaltung und –gestaltung, wie u.a. § 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII deutlich macht, der ausdrücklich Regelungen zur privaten Reittier- und Fahrzeughaltung enthält. Unabhängig davon, wie sich die von den Parteien nicht näher geschilderte Tätigkeit der Beklagten im einzelnen darstellt, wird anhand des unstreitigen Vortrags jedenfalls deutlich, dass die Beklagte planmäßig, regelmäßig und nicht nur kurzfristig Pferde züchtet, diese ausbilden und an Rennen teilnehmen lässt, so dass die genannten Anforderungen an ein „Unternehmen“ erfüllt sind.

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(2)

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Weiterhin stand die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag in einer die Versicherung begründenden Beziehung zu diesem Unternehmen. Unter Zugrundelegung dessen war die Klägerin gemäß § 2 Nr. 2 S. 1 SGB VII versichert, wonach auch Personen versichert sind, die wie nach § 2 Nr. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte, d.h. Beschäftigte, tätig werden. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Tätigkeit als „Wie-Beschäftigter“ ist, dass die erbrachte Tätigkeit wirtschaftlichen Wert hat und dem Unternehmen dient, dass sie dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, dass sie ihrer Art nach von einem Arbeitnehmer verrichtet werden kann und dass sie auch konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen worden ist (Ricke a.a.O., § 2 SGB VII, Rn. 104; Rolfs a.a.O., § 2 SGB VII, Rn. 14; Bieresborn in: jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 2 SGB VII, Rn. 380; jeweils m.w.N.).

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Diese Voraussetzungen treffen auf die von der Klägerin behauptete Tätigkeit zu.

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Als dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit mit wirtschaftlichem Wert kommt schon eine ganz geringfügige und kurze Hilfe ohne konkreten erheblichen Nutzen in Betracht, wenn es sich nur um eine ernstlich gemeinte und auf die Belange des fremden Unternehmens gerichtete Unterstützungshandlung gehandelt hat (Ricke a.a.O., § 2 SGB VII, Rn. 105; Rolfs a.a.O., § 2 SGB VII, Rn. 15; Bieresborn a.a.O., § 2 SGB VII, Rn. 381 ff.; jeweils m.w.N.). Die Klägerin hat selbst ausgeführt, mit dem Longieren eine Trainingsmaßnahme durchgeführt zu haben, die dem u.a. auf die Teilnahme der Pferde an Trabrennen ausgerichteten Unternehmen der Beklagte zugutekam. Dabei hat die Klägerin auch betont, dass sie dies nicht in eigenem, sondern im Interesse der Beklagten getan habe.

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Weiterhin hat sie behauptet, dass die Beklagte ihr Verhalten nicht nur gekannt, sondern diesem auch zugestimmt habe, weshalb es also ihrem tatsächlichen Willen entsprochen habe.

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Ihrer Art nach konnte die Tätigkeit von Personen verrichtet werden, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Nach den Ausführungen der Klägerin hat sie Trainingsmaßnahmen durchgeführt, wie sie Gegenstand eines Beschäftigungsverhältnisses eines professionellen Pferdetrainers sein können, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Beklagte vorliegend einen selbständigen, d.h. nicht bei ihr angestellten Pferdetrainer damit beauftragt hat.

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Die Klägerin hat schließlich auch konkret eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit erbracht; sie hat diese nicht in anderer Funktion verrichtet. Eine Tätigkeit als „Wie-Beschäftigter“ scheidet aus, wenn das Tätigwerden auf besonderen Verpflichtungen und Rechtsverhältnissen beruht, die ein Arbeitsverhältnis typischerweise ausschließen, wie mitgliedschaftliche, gesellschaftsrechtliche oder familiäre Bindungen (Bieresborn a.a.O., § 2 SGB VII, Rn. 389 m.w.N.). Auch andere enge, insbesondere freundschaftliche Beziehungen schließen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit dann aus, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist (Bieresborn a.a.O., § 2 SGB VII, Rn. 435 m.w.N.). Über eine solche übliche Gefälligkeit ging die behauptete Tätigkeit der Klägerin auch unter Zugrundelegung der von ihr dargelegten engen Freundschaft zur Beklagten insbesondere angesichts der Regelmäßigkeit und der durchaus erheblichen dafür von ihr aufgewandten Zeit deutlich hinaus.

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Bei dem von der Beklagten behaupteten Unfall handelt es sich ggf. um einen Arbeitsunfall i.S. des § 8 Abs. 1 SGB VII, der dort als zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis infolge einer versicherten Tätigkeit, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt, definiert wird. Die Klägerin behauptet ein solches Unfallereignis während ihrer den Versicherungsschutz als „Wie-Beschäftige“ begründenden Tätigkeit.

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c)

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Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII eine Haftung des Unternehmers besteht, liegen nicht vor; weder hat die Beklagte den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, noch handelt es sich um einen Wegeunfall i.S. des § 8 Abs. 2 SGB VII.

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3.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 S. 1 und 2. i.V.m. 709 S. 2 ZPO.

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4.

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Der Streitwert wird auf 8.300,88 € festgesetzt.

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