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Landgericht Duisburg·6 O 388/05·24.04.2006

Rückabwicklung Aktienanlage: Angebot zur Kapitalrückzahlung durch Drittschreiben zurechenbar

ZivilrechtSchuldrechtInternationales PrivatrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Anleger verlangte Rückzahlung seiner Einlage aus einem Aktienanlagevertrag und berief sich u.a. auf ein Schreiben, das drei Optionen bis zur vollständigen Rückzahlung gegen Rückgabe der Unterlagen vorsah. Das LG bejahte einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch aus einer 2002 geschlossenen Rückabwicklungsvereinbarung, weil das Schreiben als verbindliches Angebot auszulegen und der Beklagten zuzurechnen sei. Die spätere Übersendung der Aktien 2003 ändere daran nichts. Zinsen wurden erst ab 31.01.2003 zugesprochen; die Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe der Vertragsunterlagen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Einlage überwiegend stattgegeben; nur Zinsen erst ab 31.01.2003 und Zahlung Zug um Zug zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein formularmäßig gestaltetes Schreiben, das dem Anleger mehrere Rückabwicklungsoptionen zur Auswahl stellt und eine Unterschrift in vorgesehenen Feldern verlangt, kann als verbindliches Angebot zum Vertragsschluss auszulegen sein, wenn Hinweise auf eine bloße unverbindliche Umfrage fehlen.

2

Ein von einem Dritten übermitteltes Angebot ist dem Vertragspartner des Anlegers zuzurechnen, wenn das Angebot nach seinem objektiven Erklärungsgehalt erkennbar die Rückabwicklung des bestehenden Vertragsverhältnisses mit diesem Vertragspartner betrifft und der Anleger mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen darf, im Namen des Vertragspartners werde gehandelt.

3

Kommt aufgrund eines Angebots und dessen Annahme eine Rückabwicklungsvereinbarung zustande, tritt diese an die Stelle des ursprünglichen Anlagevertrags; vertragliche Sekundäransprüche und konkurrierende deliktische Ansprüche wegen desselben Lebenssachverhalts können dadurch verdrängt bzw. erledigt werden.

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Die Annahme von im Anschluss übersandten Wertpapieren lässt einen zuvor eindeutig erklärten Rückabwicklungswillen nicht entfallen, wenn die Übersendung nicht auf Veranlassung des Anlegers erfolgt und keine Erklärung für ein Festhalten am Ursprungsgeschäft abgegeben wird.

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Verzugszinsen können erst nach Ablauf der 30-Tage-Frist des § 286 Abs. 3 BGB verlangt werden; bei ungenauer Datierung der Zahlungsaufforderung geht die Unaufklärbarkeit zu Lasten des Anspruchstellers.

Relevante Normen
§ 39 ZPO§ Art. 18 EuGVܧ Art. 5 Nr. 4 EuGVܧ Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO§ Art. 16 Abs. 1 EuGVVO§ 195 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.406,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Vertragsunterlagen betreffend das Zeichnungszertifikat mit der Seriennummer 0023609.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Beklagte ist eine in Luxemburg ansässige Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts. Am 29.07.2000 unterzeichnete der Kläger in seiner in Duisburg gelegenen Wohnung einen Zeichnungsschein zum Erwerb von nicht börsennotierten vinkulierten Namensaktien der Beklagten über einen Betrag von 36.000 DM. In den Vertragsbedingungen ist unter anderem geregelt, dass für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Anleger und der Beklagten luxemburgisches Recht anwendbar sein sollte. Dem Anleger wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Zertifikate vor dem Tausch in Aktien zurückzugeben, und er sollte in diesem Fall das eingezahlte Kapital zurückerhalten. Das Geschäft kam unter der Vermittlung des Herrn zustande. Der Kläger übergab Herrn die 36.000 DM. Er erhielt zunächst ein Zeichnungszertifikat, das später in Aktien getauscht werden sollte. Diese Aktien können nach luxemburgischem Recht von der Gesellschaft nicht zurückgekauft werden. Im August/September 2002 sandte die in Konya (Türkei) ansässige an den Kläger eine schriftliche Erklärung, in welcher den Anlegern drei Möglichkeiten vorgestellt wurden, nämlich die eingezahlten Gelder bei der Beklagten zu behalten, einen Teil der Gelder zurückzuerhalten und den anderen Teil bei der Beklagten zu belassen oder die Vertragsunterlagen zurückzugeben und im Gegenzug das gesamte eingezahlte Geld zurückzubekommen. Der Kläger füllte das Formular aus und wählte die dritte Variante, wonach er das eingezahlte Geld gegen Rückgabe der Vertragsunterlagen zurückerhalten wollte, und sandte das Formular per Telefax im Verlauf des Jahres 2002 zurück. Am 20.05.2003 erhielt der Kläger die Aktien der Beklagten.

3

Der Kläger begehrt die Rückzahlung des bei der Beklagten angelegten Kapitals. Er behauptet, Herr habe ihm erklärt, das eingesetzte Kapital könne jederzeit mit einer Frist von längstens drei Monaten zurückgefordert werden. Das sei auch anderen Anlegern der Beklagten versprochen worden. Ferner habe Herr geäußert, der angelegte Betrag sei zu 100 % abgesichert. Darüber, dass die Beklagte die Anteilsscheine nach luxemburgischem Recht nicht zurückkaufen konnte, sei der Kläger nicht aufgeklärt worden. Der Kläger könne die Aktien nicht auf dem freien Markt verkaufen. Sie seien zudem wertlos. Herr habe dem Kläger im Namen der Beklagten eine Rendite von jährlich 20 % zugesichert. Der Kläger ist der Auffassung, auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei deutsches Recht anwendbar. Die Beklagte hafte sowohl wegen fehlerhafter Risikoaufklärung als auch wegen Betruges. Ferner sei die Beklagte nach den Vertragsbedingungen zur Rückzahlung des angelegten Geldes verpflichtet. Hilfsweise erklärt der Kläger die Anfechtung des Anlagevertrages wegen arglistiger Täuschung. Bei dem Schreiben der vom August/September 2002 habe es sich um ein Angebot gehandelt. Dieses Angebot sei der Beklagten zuzurechnen. Die habe insoweit als Dachgesellschaft für die Beklagte gehandelt.

4

Der Kläger beantragt,

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I.

6

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.406,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2000 zu zahlen;

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II.

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hilfsweise,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Geschäftsjahre 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 durch Vorlage der Bilanz Rechnung zu legen und ihm Auskunft über sie Gewinn- und Verlustanteile aus dem Gesellschaftsvertrag vom 29.07.2000 per 31.12.2004 zu erteilen;

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2.

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erforderlichenfalls, die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der Auskunft zu versichern;

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3.

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die Beklagte zu verurteilen, das nach Auskunftserteilung noch zu beziffernde Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2004 an den Kläger zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte vertritt die Ansicht, ausweislich der Vertragsbedingungen gelte für den Anlagevertrag luxemburgisches Recht. Die Möglichkeit, das eingesetzte Kapital binnen drei Monaten zurückzuerhalten, habe sich nur auf die Zeichnungsscheine bezogen. Das in den Zeichnungsbedingungen eingeräumte Rückgaberecht sei mit dem Bezug der Aktien erloschen. Die Aktien könnten über in Luxemburg ansässige Vermittlungsgesellschaften verkauft werden. Ihr Marktwert betrage zur Zeit 35 % des Nennwertes. Das Schreiben der vom August/September 2002 sei kein Angebot gewesen. Vielmehr habe es sich lediglich um eine Umfrage unter den Aktionären gehandelt. Ferner seien diese Gesellschaft und die Beklagte voneinander unabhängig. Ansprüche gegen die Beklagte könnten sich aus der Annahme einer etwa als Angebot auszulegenden Erklärung deshalb nicht ergeben. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Dazu bringt sie vor, der Kläger habe bereits im Jahre 2001 von Herrn erfahren, dass die Rückzahlung der Einlagen nicht möglich wäre. Überdies sei dem Kläger ab 2001 bekannt gewesen, dass er keine Dividenden oder Zinsen erhalten würde.

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Für das übrige Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

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Die Klageschrift ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter dem 30.09.2005 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist insoweit unbegründet, als der Kläger Zinsen erst ab dem 31.01.2003 und Zahlung nur Zug um Zug gegen Rückgabe der Vertragsunterlagen verlangen kann. Im Übrigen ist die Klage begründet.

23

Die Klage ist zulässig. Die deutschen Gerichte sind international sowohl nach § 39 ZPO, Art. 18 EuGVÜ als auch nach Art. 5 Nr. 4 EuGVÜ, 15 Abs. 1 c), 16 Abs. 1 EuGVVO zuständig.

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Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung der 36.000 DM (18.406,51 €) Zug um Zug gegen Rückgabe der Vertragsunterlagen ergibt sich aus der im Jahre 2002 getroffenen Vereinbarung. Der Kläger erhielt im August/September das Schreiben der , in welchem den Anlegern die drei Möglichkeiten vorgestellt wurden, erstens, die eingezahlten Gelder bei der Beklagten zu belassen, zweitens, einen Teil der Gelder zurückzuerhalten und den anderen Teil bei der Beklagten zu belassen oder, drittens, die Vertragsunterlagen zurückzugeben und im Gegenzug das gesamte eingezahlte Geld zurückzubekommen. Das Schreiben ist als Angebot auszulegen. Es handelt sich um ein Formular, auf welchem zunächst die persönlichen Daten der Anleger vermerkt sind. Sodann sind die drei Möglichkeiten in drei zur Auswahl stehenden Feldern beschrieben, wobei es jeweils ein Feld für eine Unterschrift gibt. Im Kopf des Formulars findet sich ein Text, wonach die Anleger eine der drei Felder A, B oder C unterschreiben sollten. Die Unterschrift sollte in den dafür vorgesehenen Feldern geleistet werden, um Verwechslungen auszuschließen. Die Formulierung des Formulartextes ließ für den Kläger nur den Schluss zu, dass es sich um ein verbindliches Angebot handeln sollte. Hinweise darauf, dass, wie die Beklagte behauptet, nur eine Umfrage durchgeführt werden sollte, sind dem Formular nicht zu entnehmen. Vielmehr stellten sich die drei Varianten als den Anlegern eingeräumte Entscheidungsmöglichkeiten dar. Dieser Eindruck wurde dadurch bestärkt, das die Wahl nicht beispielsweise mittels einfachen Ankreuzens erfolgen sollte, sondern die Anleger eine Unterschrift leisten sollten. Das ließ für die Anleger erkennen, dass sie eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben sollten. Dass es sich um eine Erklärung mit rechtsgeschäftlichen Folgen handeln sollte, wurde zudem dadurch deutlich, dass auf dem Formular vermerkt war, die Unterschrift sollte in den dafür vorgesehenen Feldern geleistet werden, um Verwechslungen auszuschließen. Für den Kläger konnte unter diesen Umständen kein Zweifel daran bestehen, dass ihm ein rechtlich verbindliches Angebot unterbreitet werden sollte und er durch seine Unterschrift auf dem Formular ein Rechtsgeschäft abschließen würde.

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Das von der gegenüber dem Kläger geäußerte Angebot ist der Beklagten zuzurechnen. Auf dem Formular ist nicht ausgewiesen, wer das Angebot unterbreitete. Der Kläger musste indes davon ausgehen, dass es sich um ein Angebot im Namen der Beklagten handelte. Mit dieser hatte er den Anlagevertrag geschlossen. Dem gegenüber bestand zur keine Verbindung. Sie war, wie die Beklagte vorträgt, eine von der Beklagten unabhängige Gesellschaft. Für den Kläger war unter diesen Umständen nicht ersichtlich, weshalb die ihm die Rückabwicklung des Anlagevertrages mit der Beklagten hätte anbieten sollen. Das wäre ihr nicht einmal möglich gewesen. Da sie von der Beklagten unabhängig war, hätte sie gar nicht entscheiden können, ob angelegte Gelder dort verbleiben oder an die Anleger zurückgezahlt werden sollten. Schließlich finden sich auf dem Angebot vom August/September 2002 die persönlichen Daten des Klägers und seine Vertragsnummer bei der Beklagten, die der Beklagten, nicht aber auch der bekannt gewesen sein können. Dass die über diese Daten verfügte, war für den Kläger ein unmissverständlicher Hinweis darauf, dass das Angebot für die Beklagte, die hierzu der die Daten zur Verfügung gestellt hatte, unterbreitet wurde. Es bedarf daher keiner Klärung, ob die die Dachgesellschaft der Beklagte ist, wie der Kläger behauptet. Auch bei Unabhängigkeit beider Gesellschaften ergibt sich, dass das Angebot der Beklagten zuzurechnen ist.

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Der Kläger nahm das Angebot der Beklagten unstreitig per Telefax im Lauf des Jahres 2002 an und wählte die dritte Möglichkeit, wonach er die Vertragsunterlagen zurück-geben und im Gegenzug das gesamte eingezahlte Geld zurückbekommen sollte. Mit der Annahme kam ein Vertrag über die Rückabwicklung des Anlagevertrages vom 29.07.2000 zustande. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Klärung, ob das Vertragsverhältnis der Parteien deutschem oder luxemburgischem Recht unterliegt. Nach beiden Rechtsordnungen sind Ansprüche aus vertraglichen Vereinbarungen zu erfüllen. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals von 36.000 € folgt unmittelbar aus der Vereinbarung der Parteien aus dem Jahr 2002.

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Dass der Kläger im Jahre 2003 die Aktien der Beklagten erhielt, stellt die Wirksamkeit der im Jahre 2002 zustande gekommenen Vereinbarung über die Rückabwicklung des Anlagevertrages nicht in Frage. Mit der Entgegennahme der Aktien brachte der Kläger nicht zum Ausdruck, nunmehr doch am ursprünglichen Anlagevertrag festhalten zu wollen. Er hatte bereits 2002 erklärt, dass er sein Geld zurückerhalten wollte. Dass dem Kläger die Aktien von der Beklagten übersandt wurden, geschah nicht auf seine Veranlassung. Er war nicht verpflichtet, die Aktien an die Beklagte zurückzusenden, um deutlich zu machen, dass er weiterhin an dem Rückzahlungsbegehren festhalten wollte. Vielmehr durfte er davon ausgehen, dass sein dahingehender Wille bereits in der Annahme des Angebotes aus dem Jahr 2002 unmissverständlich zum Ausdruck gekommen war.

28

Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB ist noch nicht abgelaufen. Sie begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem 01.01.2003. Die Verjährung ist durch die Erhebung der Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Die Klageschrift wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30.09.2005, mithin vor Ablauf der Verjährungsfrist, zugestellt. Nach deutschem Recht ergibt sich damit keine Verjährung. Vorschriften des luxemburgischen Rechts, wonach der vertragliche Zahlungsanspruch des Klägers verjährt wäre, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die Darlegung ausländischer Rechtsnormen ist indes Sache der Partei, die sich auf diese Normen beruft.

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Der Kläger kann die Rückzahlung der 36.000 DM nur Zug um Zug gegen Rückgabe der Vertragsunterlagen verlangen. Auf etwaige Ansprüche wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen, Verletzung von Aufklärungspflichten, aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, 32 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 a Nr. 1 KWG; 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall, 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB kann sich der Kläger nicht stützen. Es kann offen bleiben, ob der Kläger bei Abschluss des Vertrages von Herrn arglistig getäuscht wurde. Die Vereinbarung aus dem Jahre 2002 ist an die Stelle des ursprünglich durch den Anlagevertrag zustande gekommenen Vertragsverhältnisses der Parteien getreten mit der Folge, dass vertragliche Ansprüche einschließlich etwaiger Sekundäransprüche und konkurrierender deliktischer Ansprüche erloschen sind. Der mit Vereinbarung aus dem Jahr 2002 erworbene Anspruch wäre überdies im Wege der Vorteilsausgleichung auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen. Die bereicherungsrechtlichen Vorschriften werden durch die von den Parteien im Jahre 2002 getroffene Regelung über die Rückabwicklung des Vertrages verdrängt.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB. Zinsen kann der Kläger erst ab dem 31.01.2003 verlangen. Er forderte das angelegte Kapitals im Laufe des Jahres 2002 zurück. Mangels genauerer Angaben ist zu Lasten des Klägers von einer Rückforderung am 31.12.2002 auszugehen. Die dreißigtätige Frist des § 286 Abs. 3 BGB begann dann in entsprechender Anwendung des § 187 Satz 1 BGB ab dem folgenden Kalendertag, so dass sich der Zahlungsverzug ab dem 31.01.2003 ergibt.

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II.

32

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dass der Kläger die Zahlung nicht Zug um Zug gegen Rückgabe der Vertragsunterlagen begehrt hat, und die Zuvielforderung hinsichtlich der Zinsen sind im Verhältnis zum Gesamtstreitwert geringfügig. Mehrkosten sind dadurch nicht entstanden.

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Für die vorläufige Vollstreckbarkeit gelten § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 18.406,51 €.