Themis
Anmelden
Landgericht Duisburg·6 O 377/08·14.10.2009

Klage auf Stammeinlage: Einzahlung auf debitorisches Konto erfüllt Einlagepflicht

ZivilrechtGesellschaftsrecht (GmbH-Recht)InsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangt von einer Gesellschafterin Zahlung einer Stammeinlage von 30.000 EUR. Streitpunkt ist, ob eine Einzahlung auf ein debitorisch geführtes Gesellschaftskonto die Einlagepflicht erfüllt. Das Landgericht hebt das Versäumnisurteil auf und weist die Klage ab, weil die Einzahlung die Gesellschaft in die Lage versetzte, erneut Kredit in Höhe des Betrags in Anspruch zu nehmen. Die Bank hat dauerhafte Überziehungen zugelassen, sodass die Einlage als erfüllt gilt.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung der Stammeinlage abgewiesen; Versäumnisurteil aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einlagepflicht des Gesellschafters nach § 8 Abs. 2 GmbHG ist erfüllt, wenn der Einlagebetrag der Geschäftsführung zur freien Verfügung auf das Gesellschaftskonto gezahlt wird.

2

Zahlungen auf ein debitorisch geführtes laufendes Konto genügen zur Erfüllung der Einlagepflicht, sofern die Einzahlung die Geschäftsführung infolge der Bankpraktiken in die Lage versetzt, erneut Kredit in Höhe des eingezahlten Betrags in Anspruch zu nehmen; eine formelle Kreditrahmenvereinbarung ist nicht erforderlich.

3

Mit der Erfüllung der Einlageverpflichtung erlischt der Anspruch der Gesellschaft nach § 362 Abs. 1 BGB; mangels Hauptforderung bestehen keine Zins- oder Kostenersatzansprüche.

4

Zeugenaussagen zur Bankpraxis können durch Kontoverläufe und sonstige äußere Umstände bestätigt werden und sind für die Feststellung der Verfügbarkeit eingezahlter Beträge verwertbar.

Relevante Normen
§ 5 GmbHG§ 14 GmbHG§ 362 Abs. 1 BGB§ 8 Abs. 2 GmbHG§ 342 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 20.02.2009 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, die die Beklagte zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger, der durch Beschluss des Amtsgerichts Mosbach vom 04.09.2007 (Aktenzeichen 1 IN 117/07) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bestellt ist, macht als solcher einen Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Einzahlung einer Stammeinlage geltend.

3

Am 29.09.2006 beschloss die Gesellschafterversammlung der Insolvenzschuldnerin eine Erhöhung des Stammkapitals um 30.000,- EUR auf 55.000,- EUR, wobei sie allein die Beklagte zur Übernahme der neuen Stammeinlage zuließ. Am gleichen Tag überwies die Beklagte den Betrag unter dem Verwendungszweck "Stammkapital" auf das Konto der Gesellschaft bei der Sparkasse , Kontonummer , an die Insolvenzschuldnerin. Dass Konto befand sich zum Zeitpunkt der Einzahlung mit etwa 80.000,00 EUR im Soll und wies am 29.09.2006 unter Berücksichtigung der Überweisung ein Sollsaldo von 60.062,79 EUR auf.

4

In der Folgezeit gewährte die Beklagte der Insolvenzschuldnerin zwei Darlehen in Höhe von jeweils 30.000,00 EUR, die sie am 02.10.2006 und 17.10.2006 auf das genannte Konto einzahlte.

5

Mit Schreiben vom 02.07.2008 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17.07.2008 zur Zahlung des Stammkapitals in Höhe von 30.000,00 EUR auf das Insolvenzkonto auf. Zahlungen leistete die Beklagte nicht.

6

Der Kläger behauptet, die Bank habe der Insolvenzschuldnerin eine Kreditlinie von 40.000,00 EUR für das Konto eingeräumt und weitere Überziehungen des Kontokorrents nur kurzfristig und in Ansehung der angekündigten Darlehenszahlungen von insgesamt 60.000,- EUR zugelassen. Er ist der Ansicht, das Stammkapital habe der Gesellschaft nicht zur freien Verfügung gestanden, da sich das Konto nach der Einzahlung der Stammeinlage - von vier Tagen im Oktober 2006 abgesehen - nie mit mehr als 80.000,- EUR im Soll befunden und die Sparkasse in diesem Zeitraum lediglich Verfügungen über 12.247,80 EUR zugelassen habe.

7

Mit Versäumnisurteil vom 20.02.2009 ist die Beklagte verurteilt worden, an den Kläger 30.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2008, 10,00 EUR an vorgerichtlichen Mahnauslagen sowie 1.196,43 EUR vorprozessualer, nicht anrechnungsfähiger Anwaltskosten zu zahlen. Gegen dieses Versäumnisurteil, der Beklagten zugestellt am 26.02.2009, hat sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.03.2009, der am 03.03.2009 bei Gericht eingegangen ist, Einspruch eingelegt.

8

Der Kläger beantragt nunmehr,

9

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

10

Die Beklagte beantragt,

11

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte behauptet, der Insolvenzschuldnerin sei für ihr Konto bei der Sparkasse ein Überziehungsrahmen von mehr als 80.000,- EUR eingeräumt worden. Auch nach Einzahlung der Stammeinlage der Beklagten habe das kontoführende Kreditinstitut Verfügungen zu Lasten des Kontos ohne weiteres zugelassen. Sie ist der Ansicht, sie habe ihre Pflicht zur Leistung des Stammkapitals erfüllt, weil die Insolvenzschuldnerin zumindest faktisch in die Lage versetzt worden, Kredit in Höhe des eingezahlten Betrages in Anspruch zu nehmen.

13

Es ist Beweis erhoben worden aufgrund des Beweisbeschlusses vom 29.05.2009 (Bl. 98 f. GA) durch die Vernehmung des Zeugen . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Zeugenaussage (Bl. 106 f. GA) verwiesen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 13.02.2009 (Bl. 48 f. GA ) und 17.04.2009 (Bl. 86 f. GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

I.

17

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

18

Aufgrund des form- und fristgerecht eingelegten Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 20.02.2009 ist der Prozess in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO).

19

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 30.000,- EUR aus §§ 5, 14 GmbHG. Der Anspruch der Insolvenzschuldnerin gegen die Beklagte auf Leistung ihrer Bareinlage ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen.

20

Der Gesellschafter einer GmbH erfüllt seine Einlagepflicht, indem er den Einlagebetrag nach einem Kapitalerhöhungsbeschluss zur freien Verfügung der Geschäftsführung an die Gesellschaft zahlt (§ 8 Abs. 2 GmbHG). Vorliegend ist unstreitig, dass die Beklagte ihre Einlage in Höhe von 30.000,00 EUR am 29.09.2006 auf das Konto der Insolvenzschuldnerin eingezahlt hat.

21

Der Erfüllung der Einlageverpflichtung steht vorliegend nicht der Umstand entgegen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Konto um ein debitorisch geführtes Konto handelt, welches zum Zeitpunkt der Einzahlung mit etwa 80.000,00 EUR im Soll befand. Ausreichend ist auch eine Zahlung auf ein im Debet geführtes laufendes Konto der Gesellschaft, sofern die Geschäftsführung die Möglichkeit hat, über den eingezahlten Betrag frei zu verfügen. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Gesellschaft ein entsprechender Kreditrahmen förmlich eingeräumt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass die Geschäftsführung infolge der Einzahlung in die Lage versetzt wird, erneut Kredit in Höhe des eingezahlten Betrages in Anspruch zu nehmen, mag das auch auf einer nur stillschweigenden Gestattung der Bank beruhen (BGH NJW-RR 2005, 338 ff.; BGH 1991, 1294 ff.).

22

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der von der Insolvenzschuldnerin tatsächlich in Anspruch genommene Kredit den der Gesellschaft förmlich eingeräumten Kreditrahmen in Höhe von 40.000,- EUR zwar deutlich überstieg, die kontoführende Bank jedoch Überziehungen bis etwa 80.000,00 EUR ohne weiteres gestattete. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass Überziehungen des Kontos der Gesellschaft - unabhängig von der förmlichen Kreditlinie - auch nach der Einzahlung der Stammeinlage zugelassen wurden und nichts dafür ersichtlich sei, dass dies mit erwarteten oder angekündigten Zahlungseingängen auf dem Konto in Zusammenhang stand. Der Zeuge hat dies überzeugend und nachvollziehbar damit begründet, dass der Bank mit einer Grundschuld in Höhe von 55.000,00 EUR, Bürgschaften in Höhe von 20.000,00 EUR und der Sicherungsübereignung von Maschinen im Wert von 40.000,00 EUR ausreichende Sicherheiten zur Verfügung standen.

23

Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen zweifeln lassen, bestehen nicht. Der Zeuge, der bereits im Jahre 2006 Mitarbeiter des kontoführenden Kreditinstituts war und als solcher über interne Kenntnisse verfügt, konnte die Entscheidung der Bank zur Überziehungsgenehmigung anhand der Kundenakten nachvollziehen. Dass der Zeuge - wie er offen einräumt - keine konkrete Erinnerung an die Einzelheiten der Entscheidung für die Überziehungsgenehmigung hat, erscheint aufgrund des Zeitablaufs nur verständlich.

24

Der Inhalt seiner Aussage wird überdies durch die äußeren Umstände gestützt: Die Bereitschaft der Bank zur großzügigen Gestattung von Überziehungen kommt darin zum Ausdruck, dass das Konto der Insolvenzschuldnerin auch über den genannten Termin hinaus dauerhaft im Debet geführt wurde und den vereinbarten Kreditrahmen deutlich überschritt, die Bank gleichwohl weiterhin Verfügungen zuließ, ohne auf Rückführung des verbliebenen Saldos zu drängen, der im Gegenteil nach der Zahlung der Beklagten wieder von 60.062,79 EUR bis auf 85.778,52 EUR angestiegen ist und sich auch in der Folgezeit dauerhaft über der ursprünglich eingeräumten Kreditlinie bewegte (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BGH NJW 1991, 1294, 1295). Auf die Frage, ob die Insolvenzschuldnerin über die Geldmittel aus der Stammeinlage auch tatsächlich verfügt hat, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

25

Mangels Bestehens einer Hauptforderung kann der Kläger auch weder Zinsen noch Ersatz der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen.

26

II.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S.1, 344 ZPO. Dem Beklagten sind die Kosten seiner Säumnis deshalb aufzuerlegen, weil das Versäumnisurteil entgegen seiner Auffassung in gesetzlicher Weise ergangen ist. Der Beklagten ist die Klageschrift gemeinsam mit dem Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 20.11.2009 zugestellt worden, wobei anhand der Klagebegründung offensichtlich war, dass die Zahlenangabe im Klageantrag fehlerhaft war. Der klägerische Vortrag, wonach die Stammeinlage der Insolvenzschuldnerin nicht zur freien Verfügung stand, war bei Erlass des Versäumnisurteil als zugestanden anzunehmen (§ 331 Abs. 1 S. 1 ZPO).

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

29

Streitwert: 30.000,00 EUR

30