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Landgericht Duisburg·6 O 376/14·25.11.2014

Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen – Beschluss LG Duisburg (6 O 376/14)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtEinstweiliger Rechtsschutzzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte durch Antrag vom 26.11.2014 den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Duisburg hat den Antrag in einem Beschluss zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt; der Verfahrenswert wurde auf 20.000 € festgesetzt. Ein ausführlicher Entscheidungstext fehlt, die Entscheidgründe sind nicht ersichtlich.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als zurückgewiesen; Kosten und Verfahrenswert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann durch Beschluss zurückgewiesen werden.

2

Bei Zurückweisung des Antrags hat das Gericht die Kosten des Verfahrens regelmäßig dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen.

3

Das Gericht ist befugt, für ein einstweiliges Verfügungsverfahren den Verfahrenswert festzusetzen.

4

Fehlt ein ausführlicher Entscheidungstext, lassen sich aus dem Tenor allein keine inhaltlichen Entscheidgründe ableiten.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 26. November 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Rubrum

1

Die Entscheidung enthält keinen weiteren Entscheidungstext.