Themis
Anmelden
Landgericht Duisburg·6 O 349/23·14.01.2024

Unterlassungsklage gegen unerlaubte E-Mail-Werbung: Versäumnisurteil

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine Rechtsanwaltskanzlei, verlangte Unterlassung wegen unverlangter Werbe-E-Mails der Beklagten. Die Beklagte zeigte trotz Zustellung der Klage keine Verteidigungsbereitschaft an, sodass im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil erging. Das Gericht bejahte einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unter Heranziehung der Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Die Wiederholungsgefahr wurde durch den Verstoß und die verweigerte strafbewehrte Unterlassungserklärung indiziert.

Ausgang: Klage auf Unterlassung unverlangter E-Mail-Werbung im Versäumnisurteil zugesprochen; Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im schriftlichen Vorverfahren ist auf Antrag durch Versäumnisurteil zu entscheiden, wenn der Beklagte innerhalb der Notfrist keine Verteidigungsanzeige abgibt (§ 331 Abs. 3 ZPO).

2

Unverlangte Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers können einen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und damit eine Verletzung eines sonstigen Rechts i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen.

3

Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines solchen Eingriffs sind die Wertungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG heranzuziehen, wonach Werbung mittels elektronischer Post ohne Einwilligung regelmäßig eine unzumutbare Belästigung ist.

4

Die Wiederholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch wird durch eine bereits begangene Rechtsverletzung indiziert und wird regelmäßig nicht ausgeräumt, wenn keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird.

5

Die Tätigkeit freier Berufe, insbesondere von Rechtsanwälten, wird vom Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfasst (§ 823 Abs. 1 BGB).

Relevante Normen
§ 130a ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an einem Mitglied der Geschäftsführung der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, unter Verwendung elektronischer Post zu

Werbezwecken mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen, ohne dass diese eine Einwilligung erklärt hat oder ein Fall gesetzlich zulässiger Werbung mittels elektronischer Post vorliegt.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Rubrum

1

6 O 349/23

2

Landgericht Duisburg

3

IM NAMEN DES VOLKES

4

Versäumnisurteil

5

In dem Rechtsstreit

6

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg

7

im schriftlichen Vorverfahren gemäß Paragraph 331 Absatz 3 Satz 1 Zivilprozessordnung am 15.01.2024

8

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E. M., die Richterin am Landgericht W. und die Richterin A.

9

für Recht erkannt:

10

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an einem Mitglied der Geschäftsführung der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, unter Verwendung elektronischer Post zu

11

Werbezwecken mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen, ohne dass diese eine Einwilligung erklärt hat oder ein Fall gesetzlich zulässiger Werbung mittels elektronischer Post vorliegt.

12

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

13

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

15

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Zusendung ungenehmigter Werbenachrichten per E-Mail.

16

Die Klägerin ist eine Partnerschaft von Rechtsanwälten. Die Beklagte bietet unter der Marke D. internationale Online-Branchenbücher an. Am Montag, dem 21.08.2023, um 12:16 Uhr übermittelte die Beklagte von der E-Mail-Adresse E-Mail01 zwei werbliche Nachrichten, wegen deren Inhalts auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird, an die E-Mail-Adresse der Klägerin. Die Empfangsvorrichtung für die E-Mails befand sich in der Kanzlei der Klägerin. Die Klägerin hatte der Beklagten keine Einwilligung für eine werbliche Ansprache erteilt. Mit Schreiben vom 29.08.2023 mahnte die Klägerin die Beklagte fruchtlos ab und bot ihr unter Fristsetzung bis zum 26.09.2023 an, zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsvertrag abzuschließen. Eine bis zum 06.10.2023 gesetzte Nachfrist lief ebenfalls fruchtlos ab.

17

Die Kammer hat mit Verfügung vom 25.10.2023 das schriftlichen Vorverfahren angeordnet und der Beklagten eine Notfrist zur Verteidigungsanzeige von einem Monat nach Zustellung der Klageschrift gesetzt. Die Verfügung und die Klageschrift sind der Beklagten am 22.11.2023 zugestellt worden.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der

20

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00

21

EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungs-

22

fall von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der

23

        Beklagten an einem Mitglied der Geschäftsführung der Beklagten zu vollziehen

24

        ist, zu unterlassen, unter Verwendung elektronischer Post zu Werbezwecken

25

        mit ihr Kontakt aufzunehmen, ohne dass diese eine Einwilligung erklärt hat

26

        oder ein Fall gesetzlich zulässiger Werbung mittels elektronischer Post vor

27

        liegt,

28

und für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 331 Absatz 3 Zivilprozessordnung den Erlass eines Versäumnisurteils.

Entscheidungsgründe

30

                                                               I.

31

1.

32

Nachdem die Beklagte innerhalb der am 22.12.2023 abgelaufenen Notfrist nicht angezeigt hat, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wolle, war gemäß Paragraph 331 Absatz 3 Satz 1 Zivilprozessordnung auf Antrag der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

33

2.

34

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Duisburg ist gemäß Paragraph 1

35

Zivilprozessordnung in Verbindung mit den Paragraphen 71 Absatz 1 und 23 Nummer 1 Gerichtsverfassungsgesetz sachlich zuständig. Die internationale und die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergeben sich aus Artikel 7 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nummer 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen .

36

3.

37

Das tatsächliche Vorbringen des Klägers, das gemäß Paragraph 331 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Zivilprozessordnung als zugestanden anzunehmen war, rechtfertigt den Klageantrag.

38

Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß Paragraph 1004 Absatz 1 Satz 2

39

analog in Verbindung mit Paragraph 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung elektronischer Post mit werblichem Inhalt wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.

40

a)

41

Die Zusendungen der E-Mails vom 21.08.2023 stellen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar.

42

Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ist als sonstiges Recht im Sinne des Paragrafen 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anerkannt. Er setzt eine erlaubte, selbstständige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit voraus. Vom Schutzbereich umfasst ist auch die wirtschaftliche Betätigung in freien Berufen, also auch die Tätigkeit von Rechtsanwälten.

43

Im Zusenden der E-Mails ist ein zielgerichteter Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu sehen, da er sich gegen den Betrieb als solchen richtet. Für die Beurteilung eines solchen betriebsbezogenen Eingriffs sind die Kriterien für die Wettbewerbswidrigkeit von E-Mail-Werbung im Rahmen des Paragraphen 7 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb heranzuziehen. Nach der gesetzlichen Wertung stellt die unverlangte, das heißt die ohne das vorherige ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis des Adressaten abgeschickte E-Mail-Werbung eine unzumutbare Belästigung dar. Bei den von der Beklagten verschickten Angebotsanfragen handelt es sich um Werbung. Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. In den versendeten E-Mails bewarb die Beklagte ihr Produkt „D. Angebotsanfragen“.

44

b)

45

Der Eingriff war auch rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit wird hier zwar nicht indiziert; die erforderliche Interessenabwägung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Übersendungen der E-Mails rechtswidrig waren. Auch hier ist die Wertung des Paragraphen 7 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu beachten, nach der jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung darstellt. Das Interesse der Klägerin an einer ungestörten Ausübung ihres Kanzleibetriebs ist demnach höher zu bewerten als das Interesse der Beklagten an der für sie bequemen und kostengünstigen Werbemethode.

46

c)

47

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert und zudem dadurch begründet, dass die Beklagte die von der Klägerin geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgab.

48

                                                           II.

49

Die               Kostenentscheidung               beruht               auf               Paragraph 91               Absatz 1               Satz 1

50

Zivilprozessordnung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus Paragraph 708 Nummer 2 Zivilprozessordnung.

51

                                                           III.

52

Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

53

Rechtsbehelfsbelehrung:

54

A) Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Duisburg,

55

König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

56

Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

57

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden.

58

Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

59

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des

60

Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die

61

Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs

62

Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das

63

Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Duisburg,

64

König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

65

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

66

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen

67

Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

68

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

69

E. M.               W.               A.