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Landgericht Duisburg·6 O 327/22·13.02.2023

Stufenklage zur PKV-Beitragsanpassung: LG sachlich unzuständig bei Streitwert 5.000 €

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob eine (atypische) Stufenklage auf Herausgabe von Versicherungsunterlagen und anschließende Rückzahlung angeblich zu Unrecht erhöhter PKV-Beiträge. Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil es bei einem Streitwert von höchstens 5.000 € sachlich nicht zuständig sei. Bei Stufenklagen werden die Stufen nicht addiert; der Herausgabeanspruch ist im Leistungsanspruch wirtschaftlich enthalten, der Nutzungs-Feststellungsantrag bleibt als Nebenforderung außer Betracht. Mangels konkreter Anhaltspunkte schätzte das Gericht den Leistungsantrag gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auf 5.000 €; pauschale Erfahrungswerte genügten nicht.

Ausgang: Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Zuständigkeitsstreitwert 5.000 € nicht übersteigt und das Landgericht daher sachlich unzuständig ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts einer Stufenklage sind die einzelnen Stufen nicht zu addieren; der Auskunfts- bzw. Herausgabeanspruch ist wirtschaftlich im Leistungsanspruch enthalten (§ 44 GKG).

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Ein auf Herausgabe von Nutzungen gerichteter Feststellungsantrag ist als Nebenforderung bei der Streitwertbemessung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO).

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Der Streitwert ist nach § 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen; die klägerischen Wertvorstellungen binden das Gericht nur, soweit sie im konkreten Fall nachvollziehbar dargelegt sind.

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Fehlen für einen unbezifferten Leistungsantrag ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte, kann der Wert entsprechend § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit 5.000 € angenommen werden.

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Pauschale Verweise auf Mittel- oder Erfahrungswerte aus anderen Verfahren ohne konkrete Übertragbarkeit auf den Einzelfall stellen keine tragfähige Grundlage für eine Streitwertschätzung dar.

Relevante Normen
§ GVG § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1§ RVG § 23 Abs. 3 S.2§ VVG § 203 Abs. 5§ ZPO § 3§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG§ 71 Abs. 1 i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG

Leitsatz

Der Streitwert einer auf die Herausgabe von Versicherungsunterlagen und die Rückzahlung etwaiger aufgrund unwirksamer Beitragserhöhungen gezahlter Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung gerichteten Stufenklage ist in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte entsprechend § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit 5.000,00 € anzunehmen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

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6 O 327/22
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Landgericht DuisburgIM NAMEN DES VOLKESUrteil

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In dem Rechtsstreit

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hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgim schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 03.02.2023durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E I, den Richter am Landgericht E X und die Richterin F

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für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage die Herausgabe diverser Dokumente zu der von ihm bei der Beklagten unterhaltenen privaten Krankenversicherung sowie die Rückzahlung etwaiger zu Unrecht geleisteter Beiträge.

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Die Beklagte nahm in den vom Kläger unterhaltenen Tarifen in den Jahren 2009, 2011, 2017, 2020 und 2022 Beitragserhöhungen und in den Jahren 2010 und 2013 Beitragssenkungen vor, die sie dem Kläger jeweils durch Übersendung eines Nachtragsversicherungsscheins sowie eines Informationsschreibens mitteilte. Über das Online-Kundeninformationsportal der Beklagten hat der Kläger Zugang zu sämtlichen Vertragsdokumenten seit dem Jahr 2007. Mit E-Mail seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.01.2022 (Anlage K 1) bat der Kläger die Beklagte um Zusendung diverser Versicherungsunterlagen.

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Der Kläger behauptet, die Nachtragsversicherungsscheine und „Erhöhungsschreiben“ lägen ihm nicht mehr vor. Aus den Erfahrungen anderer Verfahren gegen die Beklagte sei bekannt, dass Beitragserhöhungen mangels Mitteilung der hierfür maßgeblichen Gründe unwirksam gewesen seien. Er benötige die begehrte „Auskunft“, um einen etwaigen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Beiträge geltend zu machen. Insoweit erwarte er eine Leistung von mindestens 10.700,00 €. Dieser Wert stelle die durchschnittliche Höhe der zu Unrecht erhöhten Beiträge dar, welche seine Prozessbevollmächtigten aus gleichgelagerten Fällen ihrer Kanzlei errechnet hätten.

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Der Kläger beantragt,

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1.              die Beklagte zu verurteilen, Nachträge zum Versicherungsschein der Versicherungsnummer ########## betreffend sämtliche Beitragsanpassungsschreiben und die dazugehörigen Begleitschreiben zu den Nachträgen, betreffend den Zeitraum 2009 bis heute, den ursprünglichen Versicherungsschein, als auch die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu Grunde gelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen und Unterlagen zu etwaigen Tarifwechseln, an ihn herauszugeben,

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2.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn die sich aus der Unterlage des Antrags zu 1. ergebende Gesamtsumme an zu Unrecht geleisteten Beitragserhöhungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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3.              festzustellen, dass die Beklagte

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a)              ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die sich aus dem Antrag zu 2. ergebenden, zu Unrecht geleisteten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

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b)              die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet die Behauptung des Klägers, ihm lägen die genannten Unterlagen nicht mehr vor, mit Nichtwissen und redet Verjährung ein.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 07.12.2022 (Bl. 24 d. A.) hat die Kammer den Wert für die Zuständigkeit auf 5.000,00 € festgesetzt und dies begründet. In der prozessleitenden Verfügung vom 08.12.2022 (Bl. 28 d. A.) hat der Vorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass das Landgericht Duisburg sachlich nicht zuständig sei, und mit Schreiben vom 20.12.2022 (Bl. 40 d. A.) die Erwägungen der Kammer zur Streitwertbemessung ergänzend begründet.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist bereits unzulässig.

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Das Landgericht Duisburg ist gemäß § 71 Abs. 1 i. V. m. § 23 Nr. 1 GVG sachlich nicht zuständig, weil der Wert des Streitgegenstandes die Summe von 5.000,00 € nicht übersteigt.

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Der Kläger erhebt eine – atypische – Stufenklage, die sich aus einem Herausgabeantrag (1. Stufe) und einem unbezifferten Leistungsantrag nebst einem unbestimmten Feststellungsantrag (2. Stufe) zusammensetzt. Bei der Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts einer Stufenklage ist entsprechend § 44 GKG keine Addition der einzelnen Stufen vorzunehmen. Da der Anspruch auf Auskunft – hier: Herausgabe – nur vorbereitenden Charakter für den Leistungsanspruch hat, ist die erste Stufe wirtschaftlich in der zweiten enthalten (vgl. Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 3 Rn. 34, Stichwort „Stufenklage“, § 5 Rn. 9 m. w. N.). Der auf die Herausgabe von Nutzungen gerichtete Feststellungsantrag zu 3. bleibt gemäß § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO als Nebenforderung außer Betracht.

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Der hiernach maßgebliche Wert des Leistungsantrags zu 2. ist in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte entsprechend § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit 5.000,00 € anzunehmen. Denn der in der Klageschrift angegebene, für die Kammer in keiner Weise nachvollziehbare Durchschnittswert in Höhe von „mindestens 10.700,00 €“ aus bisherigen Mandaten der Prozessbevollmächtigten des Klägers stellt keine geeignete Grundlage für eine konkrete Streitwertschätzung gemäß § 3 ZPO dar. Der klägerseits zitierten, sich auf einen der Kammer nicht bekannten, unveröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 09.09.2022 (Az. 20 W 26/22) stützenden Auffassung des Landgerichts Köln („Anlage SWI“, Bl. 12 f. d. Anlagenhefts Kläger), wonach es für die Bestimmung des Streitwerts einer noch unbestimmten Stufenklage maßgeblich auf die Vorstellungen der Klägerseite ankomme und zur Begründung dieser Vorstellung ausreiche, auf Mittel- bzw. Erfahrungswerte aus einer Vielzahl anderer Verfahren wegen unrechtmäßiger Beitragserhöhungen Bezug zu nehmen, vermag die Kammer nicht zu folgen.

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Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen und nicht gleichsam „auf Zuruf“ des Klägers zu bestimmen. Auch wenn es im Ansatz zutrifft, dass es für den Wert einer Stufenklage auf die Vorstellungen des Klägers ankommt, können diese das Ermessen des Gerichts nur insoweit binden, als sie im konkreten Fall nachvollziehbar dargelegt sind. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger legt in keiner Weise dar, wie sich der vorgetragene Durchschnittswert in Höhe von „mindestens 10.700,00 €“ zusammensetzt und inwiefern dieser auf die streitgegenständliche Versicherung und die vom Kläger unterhaltenen Tarife übertragbar sein soll. Im Gegenteil trägt der Kläger an anderer Stelle selbst vor, dass eine Prognose zur Höhe eines etwaigen Leistungsanspruches „unter keinen Umständen“ möglich sei, da aufgrund der angeblich fehlenden Dokumentation nicht ersichtlich sei, ob überhaupt und in welcher Höhe eine Beitragserhöhung stattgefunden habe (Bl. 36 d. A.). Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten war dies nur in 5 der 14 vom Herausgabebegehren des Klägers erfassten Jahren (2009 bis 2022) der Fall.

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Würde die Kammer – der Vorgehensweise des Klägers folgend – auf der Grundlage eigener Erfahrungswerte die durchschnittliche Höhe der in gleichgelagerten Fällen zu Unrecht erhöhten Beiträge heranziehen, wäre der Streitwert mit 0,00 € zu bemessen. Denn vor der Kammer hatte bislang keine einzige gegen die hiesige Beklagte geführte Klage Erfolg, weil die angegriffenen Beitragserhöhungen von der Kammer für wirksam befunden wurden oder etwaige Rückerstattungsansprüche verjährt waren. Bezeichnenderweise stellt der Kläger ausdrücklich nicht auf die durchschnittliche Höhe der von seinen Prozessbevollmächtigten erfolgreich erstrittenen, sondern lediglich auf durchschnittliche Höhe der von diesen „errechneten“ Rückzahlungsansprüche ab. Mithin liegt jedenfalls die Annahme eines Streitwerts von mehr als 5.000,00 € außerhalb des nach § 3 ZPO vertretbaren Rahmens.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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III.

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Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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