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Landgericht Duisburg·6 O 316/97·17.06.1998

§ 430 BGB: Ausgleich nach heimlicher Abhebung vom Oder-Konto unter Ehegatten

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von ihrem geschiedenen Ehemann Ausgleich, nachdem dieser von einem gemeinsamen Oder-Konto 140.000 DM ohne ihr Wissen abgehoben hatte. Das LG Duisburg bejahte einen Gesamtgläubigerausgleich nach § 430 BGB und verneinte die Zuständigkeit des Familiengerichts, da kein güterrechtlicher Anspruch geltend gemacht wurde. Eine Aufrechnung mit einem behaupteten Zugewinnausgleichsanspruch ließ das Gericht wegen Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) nicht zu. Die Forderung sei nicht verjährt (30 Jahre) und bestehe überwiegend in Höhe von 36.007,19 DM nebst Zinsen.

Ausgang: Zahlungsklage aus § 430 BGB überwiegend zugesprochen; im Übrigen (Mehrbetrag/Zinsbeginn) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ausgleichsanspruch zwischen Gesamtgläubigern aus § 430 BGB setzt voraus, dass einem Gesamtgläubiger durch Verfügung über ein Gemeinschaftskonto mehr als seinem Anteil zugeflossen ist, sofern keine abweichende Bestimmung besteht.

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Die Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 23b GVG setzt einen Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht voraus; ein bloßer Zusammenhang mit einem möglichen Zugewinnausgleich genügt hierfür nicht.

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Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung kann nach § 242 BGB unzulässig sein, wenn der Aufrechnende die Aufrechnungslage durch heimliche, unredliche Vermögensverschiebung selbst herbeiführt.

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Für Sparguthaben auf einem von Ehegatten als Oder-Konto geführten Konto gilt im Innenverhältnis mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig die hälftige Beteiligung nach § 430 BGB.

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Der Ausgleichsanspruch aus § 430 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsregel des § 195 BGB a.F. (30 Jahre).

Relevante Normen
§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG§ 1363 bis 1563 BGB§ 430 BGB§ 1357 BGB§ 266 Abs. 1 BGB§ 393 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.007,19 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. September 1996 zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 43.900,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 37.706,98 DM geltend.

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Die Ehe der Parteien ist seit dem 02. März 1995 rechtskräftig geschieden. Ein Ausgleich des Zugewinns hat zwischen den Parteien noch nicht stattgefunden. Insoweit besteht zwischen den Parteien Streit, in welcher Höhe dem Beklagten im Hinblick darauf, daß die Klägerin bereits bei Eheschließung am 17. September 1982 Eigentümerin eines Hausgrundstücks war, das zu diesem Zeitpunkt mit 160.000,00 DM belastet und bei Beendigung des Güterstandes schuldenfrei war, ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Klägerin zusteht. Bisher hat der Beklagte keinen Antrag auf Zugewinnausgleich beim Familiengericht gestellt.

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Im Oktober 1992 zog der Beklagte aus der ehelichen Wohnung aus. Zuvor, und zwar am 02. September 1992, hatte er von einem von den Parteien bei der             unterhaltenen Konto, das als sog. „Oder-Konto“ geführt wurde und ein Guthaben von 151.186,46 DM aufwies, 140.000,00 DM ohne Kenntnis der Klägerin abgehoben, um Zugewinnausgleichsansprüche zu sichern. Am selben Tag unterrichtete er die Klägerin hiervon. Vorausgegangen war eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien am Vortrag, wobei zwischen ihnen streitig ist, ob sie sich bereits im Rahmen dieses Streits trennten. Das Restguthaben auf dem bei der                geführten Konto von 11.186,46 DM sowie ein weiteres Guthaben bei der           von 6.799,16 DM führte die Klägerin ihrem eigenen Konto zu. Später überwies der Beklagte 25.000,00 DM an die Klägerin zurück.

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Ihrer Forderungsberechnung legt die Klägerin das damalige Gesamtguthaben von 157.985,62 DM - Guthaben bei der              von 151.186,46 DM sowie bei der 

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von 6.799,16 DM - zugrunde. Von dem hälftigen Anteil - 78.992,81 DM - bringt sie das Restguthaben auf dem Konto bei der           von 11.186,46 DM, das Guthaben bei der              von 6.799,16 DM sowie den vom Beklagten ihr überwiesenen Betrag von 25.000,00 DM in Abzug und ermittelt sodann eine Ausgleichsforderung in Höhe von 37.706,98 DM.

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Die Klägerin forderte den Beklagten wiederholt auf, den Betrag in Höhe von 37.706,98 DM zu zahlen, zuletzt mit Anwaltsschreiben vom 4.09.1996, in welchem dem Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 25. September 1996 gesetzt wurde.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 37.706,98 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 25.09.1996 zu zahlen.

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Der Beklagte bittet,

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die Klage abzuweisen.

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Er vertritt die Ansicht, nicht das angerufene Gericht, sondern das Familiengericht sei sachlich zuständig, weil die Auseinandersetzung wegen des von ihm abgehobenen Kontoguthabens im Rahmen des güterrechtlichen Ausgleichs stattzufinden habe.

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Der Beklagte erklärt die Aufrechnung mit einer angeblichen Gegenforderung in Höhe von 38.180,56 DM. Hierzu trägt er vor, er habe einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Klägerin in dieser Höhe. Ferner erhebt er die Einrede der Verjährung und beruft sich auf Verwirkung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat überwiegend Erfolg.

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Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht - und nicht etwa das Familiengericht - ist zur Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit berufen. Die Klägerin macht hier einen Gesamtgläubigerausgleichsanspruch geltend, bei dem es sich nicht um einen Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht handelt (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG). Ein Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil der von der Klägerin geltend gemachte Ausgleichsanspruch bei Ende des gesetzlichen Güterstandes dem Zugewinnausgleich unterliegt. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht sind nur solche, die sich aus §§ 1363 bis 1563 BGB, aus vertraglichen Vereinbarungen der Ehepartner, in denen güterrechtliche Verhältnisse im einzelnen abweichend von einer gesetzlich vorgesehen Ausgestaltung geregelt sind, sowie aus solchen Vereinbarungen zwischen Ehepartnern ergeben, durch die bestehende güterrechtliche Ansprüche nachträglich modifiziert werden oder bei Auflösung der Ehe besondere Absprachen über die Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen getroffen werden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1036 f.). Dies alles triff auf den hier von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht zu. Allein der Umstand, daß es sich um einen Rechtsstreit unter geschiedenen Eheleuten handelt, begründet nicht die Zuständigkeit des Familiengerichts, weil der Katalog des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG abschließend ist (Vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1036, 1037).

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Die Klage ist überwiegend begründet.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 36.007,19 DM aus § 430 BGB zu.

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§ 430 BGB ist eine selbständige Anspruchsgrundlage und setzt voraus, daß dem in Anspruch genommenen Gesamtgläubiger durch einen von diesem vorgenommene Verfügung über das Gemeinschaftskonto mehr zugeflossen ist als seinem hälftigen Anteil entspricht, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.

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Ein Ausgleichsanspruch ist hier nicht ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob die Ausgleichspflicht zwischen Ehegatten generell auch für die intakte Ehe gilt (vgl. Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 56 Aufl. 1998, § 430 Rn. 2 unter Bezugnahme auf BGH NJW-RR 1993, 2) oder ob während einer intakten Ehe in der Regel eine Ausgleichspflicht ausscheidet, weil aus ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen, Zweck und Handhabung des Kontos oder Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft zu folgern ist, daß im Sinne des § 430 BGB „ein anderes bestimmt ist“ (vgl. BGH NJW 1990, 705; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835). Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Ehe der Parteien am 02. September 1992 noch intakt war, da die Parteien am 01. September 1992 eine erhebliche Auseinandersetzung führten und der Beklagte selbst vorträgt, die Klägerin habe ihm an diesem Tag mitgeteilt, er möge sich nach einer eigenen Wohnung umsehen. Dies deutet bereits darauf hin, daß die Parteien sich schon am 01. September 1992 getrennt haben, zumal der Beklagte am folgenden Morgen den Geldbetrag von dem gemeinsamen Konto der Parteien abhob. Darüber hinaus kann bei der Abhebung einer derart großen Summe von 140.000,00 DM - abzüglich der später zurückgezahlten 25.000,00 DM -, die ein Ehepartner für sich selbst behält, nicht mehr davon ausgegangen werden, daß eine Ausgleichspflicht aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehepartner, des Zwecks und der Handhabung des Kontos oder der Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft wie beispielsweise § 1357 BGB betreffend Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs ausgeschlossen ist (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835). Dies gilt hier um so mehr, weil der Beklagte einen Geldbetrag von dem Oder-Konto nach einem vorherigen Streit mit der Klägerin und nur verhältnismäßig kurze Zeit vor seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung zur Sicherung von Zugewinnausgleichsansprüchen heimlich abhob.

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Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch erloschen. Die Aufrechnung ist hier nicht zulässig.

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Dabei kann dahinstehen, ob das Verhalten des Beklagten den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 BGB erfüllt, weil er durch die Abhebung des Geldbetrages in Höhe von 140.000,00 DM von dem damals von den Parteien gemeinsam geführten Konto ohne Wissen der Klägerin deren Forderungsrecht gegen die

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zum Erlöschen gebracht hat, obwohl er im Innenverhältnis zur Klägerin hierzu nicht berechtigt war, mit der Folge, daß die vom Beklagten erklärte Aufrechnung bereits an § 393 BGB scheitern würde, wonach die Aufrechnung gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht zulässig ist (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835, 1836). Denn die Aufrechnung ist jedenfalls deshalb nicht zulässig, weil ihr Treu und Glauben entgegenstehen (§ 242 BGB). Der Beklagte hob heimlich den Geldbetrag in Höhe von 140.000,00 DM von dem gemeinsamen Konto ab und setzte die Klägerin erst nachher davon in Kenntnis. Damit hat er vollendete Tatsachen geschaffen und in unredlicher Weise eine Aufrechnungslage herbeigeführt, anstatt zügig den Zugewinnausgleich - gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe - zu betreiben oder sich mit der Klägerin derart auseinanderzusetzen, daß eine Regelung getroffen worden wäre, wonach die Parteien nur noch gemeinschaftlich über das Konto hätten verfügen können. Der einzige Zweck dieser eigenmächtigen Vorgehensweise des Beklagten war die Sicherung seines eigenen Zugewinnausgleichsanspruchs, obwohl es nicht ersichtlich ist, daß er hätte befürchten müssen, die Klägerin würde ihrerseits Vermögenswerte in Sicherheit bringen, um die Realisierung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten zu verhindern. Abgesehen davon hätte es dem Beklagten oblegen, im Anschluß an sein eigenmächtiges Handeln umgehend alle notwendigen Belege beizubringen und von sich aus Abrechnung zu erteilen. Dies hat er aber nicht bzw. nicht umgehend getan, was darauf schließen läßt, daß der Beklagte von vornherein nicht daran interessiert war, den Zugewinnausgleich durchzuführen. Dies belegt auch die Tatsache, daß er bis heute noch nicht ein entsprechendes Verfahren beim Familiengericht eingeleitet hat. In diesem Zusammenhang kann der Beklagte sich deshalb auch nicht darauf berufen, daß er der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 15.09.1992 mitgeteilt habe, über die Frage des Zugewinnausgleichs sollten baldmöglichst konkrete Verhandlungen geführt werden, zumal es nicht ersichtlich ist, daß er auf das berechtigte Anliegen der Klägerin, das sie ihm mit Anwaltsschreiben vom 02.10.1992 vortrug, und zwar unter Vorlage von Kontoauszügen zu belegen, wo der abgehobene Betrag angelegt ist und danach die Bevollmächtigung für das entsprechende Konto in der Weise zu regeln, daß beide nur noch gemeinsam darüber verfügen können, reagierte. Ferner kann nicht außer acht gelassen werden, daß der Beklagte sich sogar auf Verwirkung beruft, obwohl er es war, der heimlich den Geldbetrag von 140.000,00 DM abhob, dem Begehren der Klägerin auf Einrichtung eines Kontos, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können, nicht nachkam und zudem wiederholt nach Abschluß des Scheidungsverfahrens aufgefordert werden mußte, Auskünfte über sein Anfangs- und Endvermögen zu erteilen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte der Beklagte nicht davon ausgehen, die Klägerin werde ihren Ausgleichsanspruch nicht mehr geltend machen, zumal die Ehe der Parteien erst im Jahre 1995 geschieden wurde.

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Diese Gesamtumstände lassen das Verhalten des Beklagten als derart treuwidrig erscheinen, daß ihm eine Aufrechnung mit einem Zugewinnausgleichsanspruch hier versagt ist.

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Schließlich greift auch die Verjährungseinrede des Beklagten nicht durch, weil der Ausgleichsanspruch der Klägerin der dreißigjährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB unterliegt.

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Jedoch steht der Klägerin ein Ausgleichsanspruch nicht in der geltend gemachten Höhe zu. vielmehr errechnet sich dieser Anspruch auf 36.007,19 DM. Das Gesamtguthaben der Parteien betrug zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte 140.000,00 DM von dem gemeinsamen Konto abhob, 157.985,62 DM. Da der Beklagte keine Umstände dargetan hat, aus denen sich ergeben könnte, daß die Sparguthaben den Parteien abweichend von der Vermutungsregel des § 430 BGB nicht zu gleichen Anteilen zustehen sollten, ergibt sich ein Anteil der Klägerin in Höhe von 78.992,81 DM. Hiervon sind in Abzug zu bringen das Restguthaben auf dem bei der

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geführten Konto von 11.186,46 DM sowie das Guthaben auf dem Konto bei der

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von 6.799,16 DM, das die Klägerin jeweils ihrem eigenen Vermögen zuführte, sowie die Überweisung des Beklagten an die Klägerin von 25.000,00 DM.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, wobei die Klägerin allerdings erst seit dem 26. September 1996 Zinsen verlangen kann, weil sie dem Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 25. September 1996 gesetzt hatte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Dem Beklagten waren die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlaßt hat.

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Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.