Bürgschaftsanspruch bei Kontokorrent: Gläubiger nicht zur Aufklärung über Überschuldung verpflichtet
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt vom selbstschuldnerischen Bürgen Zahlung des Restkontos nach Kündigung eines Kontokorrentkredits. Streitpunkt sind Wirksamkeit der Bürgschaft wegen angeblicher Überschuldung der Mutter und die Höhe der Zinsen. Das LG verurteilt zur Zahlung von 47.377,69 DM mit 9 % Zinsen, sieht die Bürgschaft als wirksam an und lehnt die geltend gemachte höhere Verzinsung mangels substantiierten Vortrags ab.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung des Restsaldos mit 9 % Zinsen zugesprochen; weitergehende Zinsforderung und sonstige Anträge abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wirksamkeit einer Bürgschaft wird dadurch nicht berührt, dass der Hauptschuldner bereits überschuldet ist; eine generelle Aufklärungspflicht des Gläubigers über die Vermögenslage des Schuldners besteht nicht.
Ein Gläubiger muss einen potenziellen Bürgen nicht proaktiv vor dem Risiko der Inanspruchnahme warnen; der Bürge hat sich erforderliche Kenntnisse selbst zu verschaffen, insbesondere bei engen familiären Beziehungen.
Liegt eine irreführende Auskunft oder Täuschung des Gläubigers vor, kann dies eine Aufklärungspflicht begründen bzw. die Bürgschaft beeinträchtigen; der Bürge trägt die substantierte Darlegung solcher Umstände.
Zur Geltendmachung eines über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehenden Verzugs- oder Ersatzzinses ist substantiierter Vortrag zu den Berechnungsgrundlagen erforderlich; das Gericht kann nach § 287 ZPO mangels hinreichender Darlegung eine Schätzung anhand marktüblicher Durchschnittsrenditen vornehmen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47.377,69 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 29.1.1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit von 55.500,-- DM vor- läufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unbefristete, un- widerrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut- schen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Am 4.3.1987 ließ sich die Mutter des Beklagten bei der Klägerin ein Geschäftsgirokonto eröffneten (Bl. 14 - 15 d. A.), für das ihr mit Vertrag vom 9.11./10.11.1989 ein Kontokorrentkreditrahmen bis zu 50.000,-- DM eingeräumt wurde (Bl. 12 - 13 d. A.). Zur Sicherung dieser und aller weiteren Ansprüche der Klägerin aus ihrer Geschäftsverbindung mit der Mutter des Beklagten übernahm dieser am 10.11.1989 eine unbeschränkte, selbstschuldnerische Bürgschaft (Bl. 16 d. A.).
Als die Mutter des Beklagten in der Folgezeit nicht mehr in der Lage war, ihre Verbindlichkeiten aus diesem Kontokorrentverhältnis zu erfüllen, kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung zum 29.1.1991.
Die Klägerin nimmt den Beklagten in diesem Rechtsstreit als selbstschuldnerisch haftenden Bürgen auf Zahlung des Restsaldos von 47.377,69 DM nebst 11,28 % Zinsen seit dem 29.1.1991 in Anspruch, wobei sie sich zur Begründung der Höhe des verlangten Zinssatzes darauf beruft, daß es sich um ihren durchschnittlichen Wiederanlagezins handele.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 47.377,69 DM nebst 11,28 % Zinsen
ab dem 29.1.1991 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß die Bürgschaftserkärung vom 10.11.1989 unwirksam sei, da die Klägerin ihn nur unzureichend über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse seiner Mutter aufgeklärt habe. Dazu behauptet er, seine Mutter sei zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung bereits völlig überschuldet gewesen. Das habe die Klägerin auch gewußt. Er habe dagegen keine Kenntnis davon gehabt. Da er zur damaligen Zeit als Auszubildender nur über geringe Einkünfte verfügte, habe die Klägerin ihn auf die besondere Gefahrenlage hinweisen müssen. Darüber hinaus sei er auch getäuscht worden. Ihm sei gesagt worden, daß seine Mutter zur Durchführung neuer Geschäfte einen neuen Kredit über 50.000,-- DM beantragt hätte und er dafür die Bürgschaft übernehmen solle. Tatsächlich habe es sich aber um eine Absicherung von Altkrediten gehandelt,. Und schließlich beruft er sich darauf, daß zu keinem Zeitpunkt eine Betrag von 50.000,-- DM an seine Mutter ausgezahlt worden ist.
Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in der Hauptsache begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten als Bürgen auf Zahlung des Restsaldos in unstreitiger Höhe von 47.377,69 DM aus §§ 765 Abs. 1, 607 Abs. 1 BGB.
Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit der Bürgschaft vom 10.11.1989. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob die Mutter des Beklagten bereits zum damaligen Zeitpunkt überschuldet war, was der Beklagte bisher nicht substantiiert dargelegt hat. Auch kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Klägerin Kenntnis von einer etwaigen Überschuldung der Mutter des Beklagten hatte, was dieser ebenfalls nicht substantiiert dargelegt hat. Einer Beantwortung dieser Fragen bedarf es nicht, da die Klägerin nicht im Sinne der Darlegungen des Beklagten aufklärungspflichtig war.autpsache begründet
Grundsätzlich muß ein Gläubiger seinen Bürgen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Kammer sich anschließt, nicht über das Risiko, insbesondere die Wahrscheinlichkeit seiner Inanspruchnahme aufklären. Er darf vielmehr davon ausgehen, daß der Bürge sich insoweit selbst informiert hat (vgl. z. B. BGH WM 86, 11 f.; NJW 83, 1850 f.). Dasselbe gilt auch dann und erst recht, wenn zwischen dem Bürgen und dem Schuldner enge, insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen bestehen. Diese Grundsätze gelten auch bei einer hoffnungslosen Lage des Schuldners (vgl. OLG München WM 84, 469 ff.), da gerade eine besonders schlechte wirtschaftliche Lage oft Veranlassung gibt, sich einen Bürgen zu suchen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gläubiger durch eigenes Verhalten, insbesondere durch falsche Beantwortung von Fragen des Bürgen nach dem Risiko, zu dessen Irrtum beigetragen hat.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre die Klägerin im Falle einer Überschuldung der Mutter des Beklagten ihm gegenüber insoweit nicht aufklärungspflichtig gewesen, wobei das damalige Einkommen des Beklagten ebenfalls nicht von entscheidender Bedeutung ist. Vielmehr durfte die Klägerin sich darauf verlassen, daß der Beklagte sich selbst die erforderlichen Kenntnisse über die Vermögensverhältnisse seiner Mutter verschafft hatte. Dies gilt umsomehr, als der Beklagte im Betrieb seiner Mutter arbeitete und die Firma auch nach außen mit unter seinem Namen geführt wurde. Der Beklagte hat auch nicht substantiiert vorgetragen, daß die Klägerin durch eigenes Verhalten zu seinem Irrtum beigetragen hat. Falls ihm gemäß seinem Vortrag von seinen Eltern zur damaligen Zeit vorgespiegelt worden sein sollte, es gäbe bei ihnen keine größere finanziellen Probleme, fiele dies nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Gleiches gilt für die behauptete Zusicherung seiner Eltern, nach Durchführung einiger Aufträge werde die finanziell angespannte Situation schnell bereinigt werden können. Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihm bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages gesagt, es handele sich um eine Bürgschaft für einen neuen Kredit über 50.000,-- DM, ist diese Behauptung angesichts des eindeutigen Wortlautes der Kreditvereinbarung sowie der Bürgschaft, die sich umfassend auf die Geschäftsverbindung bezieht, bereits nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, daß die Frage, ob es sich um eine Bürgschaft für einen alten oder einen neuen Kredit oder beides handelte, für den Beklagten von entscheidender Bedeutung war, zumal er eine umfassende Bürgschaftserklärung abgegeben hat. Soweit der Beklagte sich schließlich darauf beruft, daß zu keinem Zeitpunkt ein Betrag von 50.000,-- DM an seine Mutter ausbezahlt worden sei, ist sein Vorbringen schon deshalb unerheblich, da dies auch von der Klägerin nicht behauptet wird. Auch nach dem Vortrag der Klägerin sowie der insoweit eindeutigen schriftlichen Vereinbarung handelte es sich gerade nicht um die Auszahlung eines Kredites von 50.000,-- DM, sondern um die Einräumung einer entsprechenden Kreditlinie im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses.
Nach alledem ist die Klage in der Hauptsache begründet.
Die Zinsforderung ist in Höhe von 9 % seit dem 29.1.1991 aus §§ 284, 286, 252 BGB, 287 ZPO begründet, wobei die Kammer hinsichtlich des Zinssatzes von der Möglichkeit der Schätzung in Anlehnung an die derzeitige durchschnittliche Umlaufrendite Gebrauch macht. Hierbei wird davon ausgegangen, daß die Klägerin als öffentlich-rechtlich verfaßte Sparkasse unter Schwerpunktbildung auf dem Kreditsektor in breitgefächerter Weise auf dem Geldmarkt tätig wird. Einen weitergehenden Schaden hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Soweit sie die Zinsforderung von 11,28 % als ihren durchschnittlichen Wiederanlagezins begründet, ist ihr Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Erforderlich wäre insoweit die Darlegung aller für die Bemessung des Durchschnittsgewinns erheblichen Umstände, insbesondere die üblichen Erträge aller von ihr betriebenen Geschäftsarten und die Besonderheiten ihrer Geschäftsstruktur zur fraglichen Zeit (vgl. BGHZ 62, 103; NJW 83, 1967 ff.). Diesen Anforderungen genügt die schlichte Behauptung, es handele sich um den durchschnittlichen Wiederanlagezins, nicht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 108 ZPO.