Zahnarzthaftung: Keine Pflicht zur Anleitung zur Mundhygiene; überwiegende Eigenverantwortung
KI-Zusammenfassung
Die Patientin verlangte von ihrer früheren Zahnärztin Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Karies/Parodontose und späterer Zahnentfernungen. Sie rügte fehlende Hinweise zur Mundhygiene und eine unzureichende Reinigung der Zähne als Aufklärungs- bzw. Behandlungsfehler. Das LG wies die Klage ab: Eine Pflicht des Zahnarztes, einem erwachsenen Patienten das Zähneputzen zu erklären oder ihn zur Mundhygiene anzuhalten, bestehe grundsätzlich nicht. Zudem fehle es an adäquater Kausalität; jedenfalls trete ein etwaiger Verursachungsbeitrag der Zahnärztin wegen überwiegenden Mitverschuldens der Patientin (§ 254 BGB) vollständig zurück.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter zahnärztlicher Pflichtverletzungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zahnarzt ist gegenüber einem erwachsenen, zur Eigenverantwortung fähigen Patienten grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus über das „Ob“ und „Wie“ der allgemeinen Mundhygiene aufzuklären oder zur Mundhygiene anzuhalten.
Besondere Hinweis- und Fürsorgepflichten zur Mundhygiene kommen allenfalls in Betracht, wenn der Patient für den Zahnarzt erkennbar nicht zu eigenverantwortlichem Handeln in der Lage ist.
Eine unterlassene Belehrung über allgemeine Mundhygiene ist für Zahnerkrankungen regelmäßig nicht adäquat kausal, wenn die Erkrankung im Wesentlichen auf die eigenverantwortlich vernachlässigte Mundhygiene des Patienten zurückzuführen ist.
Ein etwaiger Behandlungsbeitrag des Zahnarztes tritt als rechtlich unbeachtlich zurück, wenn der patientenseitige Verursachungsanteil (mangelnde Mundhygiene) den Eintritt von Karies/Parodontose derart überwiegt, dass er die Schadensentwicklung maßgeblich bestimmt.
Überwiegendes Mitverschulden des Patienten (§ 254 Abs. 1 BGB) kann dazu führen, dass ein nur leichtes Verschulden des Behandlers vollständig hinter dem Eigenverschulden zurücktritt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist Zahnärztin. Die Klägerin war seit 1990 ihre Patientin. Bis 1995 stellte sich die Klägerin regelmäßig in der Praxis der Beklagten zu Kontrolluntersuchungen vor. Im November 2004 schlug die Beklagte der Klägerin vor, eine Sanierung des Gebisses durchzuführen, wobei unter anderem zehn Zähne entfernt werden sollten. Grund für diese Maßnahmen waren der kariöse Zustand der Zähne der Klägerin und Parodontose. Die Klägerin ließ die Behandlung schließlich durch den Zahnarzt Herrn Dr. aus Duisburg vornehmen. Dieser stellte unter anderem Knochenabbau und Karies unter den Zahnkronen fest. Ursache hierfür war mangelnde Mundhygiene der Klägerin. Die Behandlung, in deren Verlauf die zehn Zähne entfernt und eine Wurzelspitzenresektion durchgeführt wurden, dauerte bis November 2005.
Die Klägerin behauptet, sie habe sich auch nach 1995 regelmäßig in der Praxis der Beklagten zu Kontrolluntersuchungen vorgestellt. Das folge aus den Eintragungen im Bonusheft der Krankenkasse. Die Beklagte habe die Klägerin vor November 2004 nie auf den problematischen Zustand ihrer Zähne hingewiesen. Die Beklagte habe die Klägerin auch nicht darüber aufgeklärt, wie sie ihre Mundhygiene zu betreiben habe. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Beklagte habe sie über die notwendigen Maßnahmen im Rahmen der Mundhygiene aufklären müssen. Dass sie dies nicht getan habe, stelle einen Aufklärungsfehler dar. Die Klägerin behauptet, die Extraktion der zehn Zähne und die Wurzelspitzenresektion wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermeiden gewesen, wenn die Beklagte die Klägerin über die erforderliche Mundhygiene fachgerecht aufgeklärt hätte. Die Klägerin habe, da die Beklagte sie anlässlich der Untersuchungstermine nie auf mangelnde Mundhygiene hingewiesen habe, davon ausgehen müssen, dass ihre Mundhygiene ausreiche. Die Klägerin bringt weiter vor, die Beklagte habe die Zähne der Klägerin bei den Behandlungsterminen nicht ordnungsgemäß bis unter das Zahnfleisch gereinigt. Das stelle einen Behandlungsfehler dar. Dieser habe die Karies mitverursacht. Bei rechtzeitiger Parodontitisbehandlung hätte die Klägerin nicht einen Zahn verloren. Die Klägerin begehrt Ersatz des von ihr gezahlten Eigenanteils für die Behandlungsmaßnahmen des Herrn Dr. in Höhe von 6.504,15 €, ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 € und die Erstattung nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Rechtsanwalts-kosten von 543,15 €.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.504,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 543,15 € zu zahlen;
2.
die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 10.000 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe den Zustand ihrer Zähne seit 1996 nicht mehr regelmäßig in der Praxis der Beklagten überprüfen lassen. 1997 und 2000 sei sie nur in der Praxis vorstellig geworden, um das Bonusheft der Krankenkasse von der Beklagten abstempeln zu lassen. Untersuchungstermin habe sie dann jeweils entgegen der von ihr geäußerten Absicht nicht vereinbart. Die Beklagte habe die Klägerin schon 1995 und auch in den folgenden Jahren immer wieder darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihre Mundhygiene erheblich vernachlässige. Das ergebe sich auch aus den Vermerken "MH" in der Behandlungsdokumentation. Die dortigen Eintragungen sei jeweils unmittelbar nach den Terminen gefertigt worden. Schäden an den Zähnen der Klägerin habe die Beklagte schon in den Jahren 1991, 1992 und 1996 diagnostiziert und der Klägerin jeweils mitgeteilt. Die Klägerin sei wegen dieser Schäden auch mehrfach durch die Beklagte behandelt worden. Schon im Jahr 2002 habe die Beklagte der Klägerin aufgrund der erhobenen Befunde zu einer Sanierung des Gebisses geraten. Zum Beweis hierfür bezieht sich die Beklagte auf eine von ihr gefertigte Kostenzusammenstellung vom 03.04.2002.
Die Klägerin repliziert, die Behandlungsunterlagen seien lückenhaft. Überdies habe die Beklagte die Behandlungsunterlagen nachträglich zu ihren Gunsten verändert. Insbesondere die Vermerke "MH" seien nachträglich dort eingetragen worden. Die Kostenzusammenstellung aus dem Jahr 2002 habe sich auf eine aus optischen Gründen in Erwägung gezogene Verblendung bezogen. Um Karies sei es in diesem Zusammenhang nicht gegangen.
Für das übrige Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Insbesondere stehen der Klägerin gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche weder aufgrund der Verletzung einer sich aus dem Behandlungsvertrag ergebenden Pflicht der Beklagten noch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 229 StGB, 249 Abs. 2 Satz 1, 253 Abs. 2 BGB zu.
Zum einen unterlief der Beklagten kein Beratungs- oder Behandlungsfehler, der die bei der Klägerin aufgetretene Karies und Parodontose adäquat kausal verursacht hätte. Erstens stellte es keinen Beratungsfehler der Beklagten dar, wenn diese die Klägerin tatsächlich nicht auf die mangelhafte Mundhygiene hingewiesen hätte. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Beklagte Hinweise auf die Mundhygiene unterließ oder, wie sie behauptet, die Klägerin darauf hinwies, dass diese ihre Mundhygiene erheblich vernachlässige. Von daher kann auch offen bleiben, ob die Beklagte die Vermerke "MH" unmittelbar nach den Behandlungsterminen oder erst später, etwa im zeitlichen Zusammenhang mit dem Rechtsstreit, in die Behandlungsdokumentation eintrug. Ein Zahnarzt nämlich ist nicht verpflichtet, seinem Patienten zu erklären, dass und wie er seine Mundhygiene zu betreiben hat. Eine solche Verpflichtung ist einerseits grundsätzlich nicht anzunehmen. Jedermann muss selbst wissen, dass und wie man die Zähne putzen soll. Dies kann heutzutage als Grundbestandteil der Allgemeinbildung vorausgesetzt werden. Jeder weiß, dass man Mundhygiene betreiben muss. Von jemandem, dem nicht hinreichend deutlich ist, welche Maßnahmen hierfür erforderlich sind, kann erwartet werden, dass er die Eigeninitiative aufbringt, sich hierüber selbst Kenntnisse zu verschaffen, was ohne großen Aufwand möglich ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt, dass viele Zahnärzte ihre Patienten bezüglich der Mundhygiene beraten und ihnen empfehlen, die Zähne zu putzen. Jedermann ist zunächst für seine Gesundheit selbst verantwortlich und hat sich demgemäß selbst zu informieren, welche Maßnahmen zur Erhaltung seiner Gesundheit angezeigt sind. Dass die Klägerin ihre Zähne putzen musste, wusste sie, und die Beklagte durfte dahingehende Kenntnisse bei der Klägerin voraussetzen. Das gilt auch in Anbetracht des Umstands, dass sich bei der Klägerin Zahntaschen gebildet hatten. Auch hiervon hatte die Klägerin Kenntnis. Sie hätte sich deshalb selbst darüber informieren können und müssen, wie man den Mundraum sauber hält, wenn Zahntaschen vorhanden sind.
Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Maßnahmen der Klägerin im Rahmen der Mundhygiene nicht ausreichend waren, bestand keine Hinweispflicht der Beklagten. Es ist nicht die Aufgabe eines Zahnarztes, der feststellt, dass sein Patient sich nicht ordentlich die Zähne putzt, diesen dazu anzuhalten. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Patient - für den Zahnarzt erkennbar - zu eigenverantwortlichem Handeln nicht in der Lage ist. In diesem Fall mögen sich besondere Fürsorgepflichten des Zahnarztes ergeben. Bei einem Erwachsenen kann indes im Zweifel davon ausgegangen werden, dass er zu eigenverantwortlichem Handeln in Lage ist. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass dies bei ihr anders gewesen wäre. Vielmehr war sich nach eigenem Bekunden in leitender Stellung tätig und damit in der Lage, sich selbst über notwendige Maßnahmen der Mundhygiene zu informieren. Da im Verlaufe der Jahre immer wieder Behandlungsmaßnahmen an den Zähnen der Klägerin erforderlich wurden, hatte die Klägerin hierzu sogar besonderen Anlass. Sie hätte beispielsweise die Beklagte befragen können, welche Maßnahmen sie zur Vermeidung weiterer Schäden ergreifen sollte. Von sich aus musste die Beklagte die Klägerin nicht darauf hinweisen, dass ihre Mundhygiene nicht ausreichend war.
Überdies wäre - selbst wenn man entgegen der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung eine Aufklärungspflicht des Zahnarztes annähme und die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre - das Unterlassen eines Hinweises auf die mangelnde Mundhygiene der Klägerin für die eingetretenen Erkrankungen nicht adäquat kausal gewesen, so dass sich auch dann keine Haftung der Beklagten ergäbe. Denn der Umstand, dass bei der Klägerin Karies und Parodontose auftraten, war unstreitig auf mangelnde Mundhygiene der Klägerin zurückzuführen. Selbst wenn ein Zahnarzt seinen Patienten auf Defizite bei der Mundhygiene hinweisen müsste, änderte eine solche Hinweispflicht doch nichts daran, dass der Patient in erster Linie selbst für die Erhaltung seiner Gesundheit verantwortlich ist. Die Eigenverantwortung des Patienten überwiegt in einem solchen Maße, dass die durch die Vernachlässigung der Mundhygiene eingetretenen Erkrankungen nicht als durch die Unterlassung eines Hinweises seitens der Beklagten adäquat verursacht angesehen werden können. Vielmehr ist das Unterlassen der ordnungsgemäßen Mundhygiene in einem so überwiegenden Maße von der Klägerin selbst verursacht, dass hinter dem darin liegenden Verursachungsanteil der Klägerin der Verursachungsanteil der Beklagten vollständig zurücktritt.
Zum anderen unterlief der Beklagten auch kein Behandlungsfehler, der das Auftreten von Karies adäquat verursacht hätte. Es bedarf keiner Aufklärung, ob die Beklagte die Zähne der Klägerin nicht bis unter das Zahnfleisch reinigte und ob dies nicht den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprochen hätte. Selbst wenn das nämlich der Fall gewesen wäre, wäre der Behandlungsfehler als Ursache für das Auftreten von Karies und Parodontose sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht von so untergeordneter Bedeutung, dass ein Kausalzusammenhang nicht festgestellt werden könnte. Hauptursache für die eingetretenen Erkrankungen war die mangelhafte Mundhygiene der Klägerin. Selbst wenn die Beklagte die Zähne der Klägerin bei den Behandlungsterminen jeweils bis unter das Zahnfleisch gereinigt hätte, wäre es aufgrund der mangelhaften Mundhygiene zu diesen Erkrankungen gekommen. Wenn ein Zahnarzt ein- bis zweimal jährlich die Zähne des Patienten bis unter das Zahnfleisch reinigt, nutzt das nichts, wenn der Patient die Zähne nicht ordentlich putzt. Die Einwirkung, etwa von Säuren, auf die Zahnsubstanz in den Zeiträumen zwischen den Behandlungen verursacht Karies und Parodontose auch dann, wenn die Zähne ein- bis zweimal jährlich bis unter das Zahnfleisch gereinigt werden. Der Verursachungsanteil der Klägerin überwiegt den der Beklagten in einem solchen Maße, dass der Verursachungsanteil der Beklagten zurücktritt.
Schließlich wäre, selbst wenn man von einer Haftung der Beklagten, sei es wegen eines Beratungsfehlers, sei es wegen eines Behandlungsfehlers, dem Grund nach ausginge, ihre Haftung für die Erkrankung der Klägerin an Karies und Parodontose wegen des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin nach § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Hauptursache für das Auftreten von Karies und Parodontose war die mangelhafte Mundhygiene der Klägerin. Für die Mundhygiene ist zunächst jeder selbst verantwortlich. Dass die Klägerin sich nicht entsprechend ihrer Eigenverantwortung verhielt, stellt ein so hohes Maß an Mitverschulden dar, dass ein etwaiger schuldhafter Verursachungsbeitrag der Beklagten in Gestalt unterlassener Hinweise auf die mangelhafte Mundhygiene und nicht ausreichender Reinigung der Zähne im Rahmen der Behandlungstermine hinter dem Verschulden der Klägerin zurücktritt. Ist der Geschädigte für den Eintritt eines Schadens überwiegend verantwortlich, kann das nach § 254 Abs. 1 BGB dazu führen, dass das mindere Verschulden des Schädigers vollständig zurücktritt. Das Unterlassen eines Hinweises auf die mangelhafte Mundhygiene stellt nach der Rechtsansicht der Kammer überhaupt kein Verschulden der Beklagten dar, könnte jedoch selbst bei abweichender Auffassung allenfalls zur Annahme eines leichten Verschuldens führen. Auch das Unterlassen einer Reinigung der Zähne bis unter das Zahnfleisch kann nur ein leichtes Verschulden darstellen. Demgegenüber wiegt das Verschulden der Klägerin, die ihre eigene Mundhygiene unter Außerachtlassung eigenverantwortlichen Verhaltens nur mangelhaft betrieb, schwer. Hinzu kommt, dass die mangelhafte Mundhygiene in tatsächlicher Hinsicht den entscheidenden Verursachungsbeitrag für Karies und Parodontose setzte.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 16.504,15 €.