Arzthaftung: Schmerzensgeldklage wegen J-Pouch-Operation teils verjährt, sonst unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schmerzensgeld wegen behaupteter Diagnose-, Aufklärungs- und Operationsfehler im Zusammenhang mit einer Proktokolektomie und J-Pouch-Anlage. Das Gericht verneinte nach Sachverständigengutachten Behandlungs- und Aufklärungsfehler hinsichtlich Diagnose, Indikation und Aufklärung. Ein möglicher Konstruktionsfehler des Pouches wurde nicht weiter aufgeklärt, weil hierauf gestützte Ansprüche verjährt seien. Eine Hemmung durch Klageeinreichung trat mangels „demnächst“ erfolgter Zustellung (§ 167 ZPO) wegen verspäteter Vorschusszahlung nicht ein; die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Schmerzensgeldklage wegen behaupteter ärztlicher Fehlbehandlung insgesamt abgewiesen; möglicher Operationsfehler verjährt, im Übrigen kein Behandlungs-/Aufklärungsfehler nachweisbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die regelmäßige Verjährung von Arzthaftungsansprüchen (§ 195 BGB) ist bei mehreren behaupteten Pflichtverletzungen für jede Pflichtverletzung gesondert zu prüfen.
Die Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt bei medizinischen Behandlungsfehlern voraus, dass dem Patienten aus Laiensicht Tatsachen bekannt sind, die einen Behandlungsfehler und dessen Kausalität als naheliegend erscheinen lassen; der bloße Misserfolg der Behandlung genügt nicht.
Hinweise in einem dem Patienten (oder seinem anwaltlichen Vertreter) vorliegenden Operationsbericht können die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis begründen, wenn sie einen möglichen Standardverstoß für den Laien nachvollziehbar nahelegen.
Eine rückwirkende Hemmung durch Klageeinreichung nach § 167 ZPO tritt nicht ein, wenn die Zustellung wegen vom Kläger zu vertretender erheblicher Verzögerungen (insbesondere verspäteter Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses) nicht „demnächst“ erfolgt.
Auf Diagnose-, Indikations- und Aufklärungsfehler gestützte Ansprüche scheiden aus, wenn das eingeholte Sachverständigengutachten insoweit einen medizinischen Standardverstoß nicht feststellen kann und durchgreifende Einwendungen dagegen fehlen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 11/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schmerzensgeldansprüche wegen medizinischer Fehlbehandlung geltend.
Er war im Zeitraum vom 02.12.2002 bis 16.12.2002 bei der Beklagten wegen einer Darmerkrankung in Behandlung. Am 16.12.2002 wurde der Kläger dort operiert, wobei eine Proktocolektomie mit Anlage eines Ileumpouches und eines künstlichen Darmausgangs (Ileustoma) durchgeführt wurde.
Am 28.02.2003 wurde der Kläger wegen eines eingetretenen mechanischen Darmverschlusses im Krankenhaus erneut operiert. Im Rahmen einer weiteren Operation am 11.03.2003 in der Einrichtung der Beklagten wurde der bei der Erstoperation angelegte künstliche Darmausgang zurückverlegt.
Am 17.05.2004 unterzog sich der Kläger im einer weiteren Operation zur Sanierung einer massiven Fistelbildung in der Bauchdecke und einer ergänzenden Dünndarmresektion. Im Operationsbericht heißt es wörtlich:
"Die Spitze des blinden Schenkels des J-Pouch ist eröffnet. Hier fand sich der Fisteleinschuss zumindest einer Fistel in den Pouch. Der Anlass, warum diese eigentümliche Konstruktion zur Anlage des Pouch gewählt wurde, ist nicht erkennbar. Auffallend ist jedoch, dass der oralwärtige Dünndarm von kaudal her in die separate Pouchschlinge implantiert wurde, so dass sich hier intermittierend funktionelle Verschlußsituationen ergeben können."
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.09.2004 (Bl. 137 ff. GA) wandte sich der Kläger mit einem Antrag auf Überprüfung der ärztlichen Behandlung an die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler der in . Das Anwaltsschreiben nimmt Bezug auf den Operationsbericht des vom 17.05.2004, der in der Anlage mit übersandt wurde.
Das unter dem 30.05.2005 im Auftrag der Gutachterkommission erstattete Fachsachverständigengutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass sich ein ärztlicher Behandlungsfehler nicht feststellen lasse. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Gutachtens (Blatt 201 ff. GA.) verwiesen. Mit Bescheid der Gutachterkommission vom 10.10.2005 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Operationen in der Einrichtung der Beklagten sachgerecht und nicht zu beanstanden seien.
Der Kläger behauptet, die Behandlung im Hause der Beklagten sei medizinisch fehlerhaft gewesen. Die Beklagte habe fälschlicherweise Morbus Crohn mit Stenose anstelle einer tatsächlich bestehenden Colitis ulcerosa diagnostiziert, weshalb die durchgeführte Operation nicht indiziert gewesen sei und die - mit Blick auf die falsche Diagnose erfolgte - Aufklärung fehlerhaft gewesen sei. Die Anlage eines künstlichen Darmausgangs sei nicht indiziert gewesen. Wäre er korrekt aufgeklärt worden, hätte er auf die Anlage eines künstlichen Darmausgangs verzichtet. Die Operation sei ebenfalls fehlerhaft durchgeführt worden, weil das sog. J-Pouch nicht sachgerecht eingesetzt worden sei. Der Eintritt des mechanischen Ileus und die Notwendigkeit der Folgeoperation seien auf diese Behandlungsfehler zurückzuführen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 20.000,00 EUR, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Sie behauptet, die durchgeführte Behandlung sei medizinisch korrekt und nicht zu beanstanden gewesen.
Die Klageschrift ist am 18.06.2008 bei Gericht eingegangen. Den Kostenvorschuss, der mit Vorschussrechnung vom 23.06.2008 bei den Kläger angefordert worden ist, hat dieser am 22.01.2009 bei Gericht eingezahlt. Die Klage ist der Beklagten am 12.02.2009 zugestellt worden. Es ist Beweis erhoben worden aufgrund des Beweisbeschlusses vom 28.05.2009 (Bl. 152 f. GA) durch Einholung eines vorterminlichen medizinischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. (Bl. 236 ff. GA) sowie das Sitzungsprotokoll vom 19. 9. 2010 (Bl. 279 ff. GA) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 19.10.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagten Behandlungsfehler bei der Diagnose und Therapiewahl sowie Aufklärungsfehler nicht zur Last fallen.
Der Sachverständige hat festgestellt, dass zwar im Vorfeld der Operation zunächst die Diagnose Morbus Crohn gestellt worden ist, diese Diagnose aber noch vor der Operation nach endoskopischer, pathologisch anatomischer und histologischer Diagnose richtigerweise revidiert worden ist. Er ist weiter zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Kläger, der an Colitis ulcerosa litt, die dann durchgeführte totale Colektomie und Ileum-Pouch-Rekonstruktion medizinisch indiziert war. Die Aufklärung zur Operation, wie sie sich aus der Krankenakte ergebe, sei nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Sachverständigen, die dieser in der mündlichen Anhörung noch einmal ausführlich erläutert hat, sind nachvollziehbar und überzeugend. Sie decken sich in den vorgenannten Punkten auch mit den Feststellungen der ärztlichen Gutachterkommission. Soweit die Punkte Diagnose, Operationsindikation und Aufklärung betroffen sind, haben die Parteien gegen die Feststellungen des Sachverständigen auch keine Einwendungen erhoben.
2. Zwar hat der Sachverständige weiterhin ausgeführt, dass der anlässlich der Operation am 17.05.2004 von Prof. ( ) dokumentierte Befund die Möglichkeit eines Konstruktionsfehlers bei der Anlage des J-Pouches offen lasse, der darin bestehe könnte, dass die J-Schlinge nicht eröffnet und eine Klammernaht nicht ausgeführt wurde. Da auch denkbar sei, dass diese Situation bei einer Eröffnung sehr tief unter der Pouch-Spitze durch Schrumpfungsvorgänge entstanden sei, könne das Vorliegen eines Behandlungsfehlers ohne radiologisches Zusatzgutachten nicht geklärt werden.
Dieser Frage war jedoch nicht weiter nachzugehen, weil Ansprüche des Klägers, die sich auf einen möglichen Konstruktionsfehler stützen, verjährt sind. Die Beklagte ist daher berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Stehen mehrere Pflichtverletzungen in Rede, ist die Frage der Verjährung für jede dieser Pflichtverletzungen gesondert zu beurteilen (Palandt-Heinrichs, 68. Aufl. 2009, § 199 BGB Rdn. 27).
Soweit (vertragliche oder deliktische) Schadensersatzansprüche des Klägers wegen eines Konstruktionsfehlers des Pouches in Betracht kämen, unterliegen diese der Regelverjährung des § 195 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt danach drei Jahre. Diese war abgelaufen, ohne dass die am 18.06.2008 eingegangene Klageschrift darauf noch irgendeinen Einfluss hätte nehmen können.
Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bestünde ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen des in Rede stehenden Konstruktionsfehlers, so wäre er vorliegend noch im Jahr 2002 entstanden. Kenntnis des Klägers im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB lag spätestens mit Abschluss des Verfahrens vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler im Jahre 2005 vor.
Zwar kann die Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Patienten lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist (BGH VersR 1983, 1158, 1159; BGH VersR 1985, 740, 741; BGH VersR 1995, 659, 660; BGH VersR 1998, 634, 636). Denn das Ausbleiben des Erfolgs ärztlicher Maßnahmen kann in der Eigenart der Erkrankung oder in der Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen seinen Grund haben. Deshalb gehört zur Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen das Wissen, dass sich in dem Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat (BGH VersR 1991, 815, 816). Hierzu genügt es nicht schon, dass der Patient Einzelheiten des ärztlichen Tuns oder Unterlassens kennt. Vielmehr muss ihm aus seiner Laiensicht der Stellenwert des ärztlichen Vorgehens für den Behandlungserfolg bewusst sein. Deshalb beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, aus denen sich ergibt, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen war oder Maßnahmen nicht getroffen hatte, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich gewesen wären (vgl. nur BGH NJW 1988, 1516, 1517; BGH VersR 2001, 108, 109; BGH VersR 1999, 1149, 1150).
Diese Kenntnis ist aber vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden bzw. die erforderliche Folgeoperation als naheliegend erscheinen zu lassen (BGH VersR 1971, 154, 155; BGH VersR 1986, 1080, 1081). Dann ist dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich (vgl. nur BGH VersR 1995, 551, 552; BGH VersR 2004, 123 m. W. N.; BGH NJW 2009, 587, 588).
Spätestens nach der Überprüfung durch die Gutachterkommission war sich der Kläger deshalb all derer Umstände bewusst, die seine Überzeugung von dem Vorliegen dieses ärztlichen Behandlungsfehlers begründen, und war es ihm möglich, sein Prozessrisiko abschließend einzuschätzen. Aus dem Schreiben der damaligen Rechtsanwältin des Klägers vom 27.09.2004, das ausdrücklich Bezug auf den Operationsbericht des vom 17.05.2004 nimmt, geht hervor, dass dieser Bericht dem Kläger bzw. seiner Bevollmächtigten, deren Kenntnis er sich zurechnen lassen müsste, vorlag. Aus der im Tatbestand des Urteils wörtlich wiedergegebenen Passage des Operationsberichtes ergibt sich, dass bereits dieser Bericht einen auffallenden und für den Laien nachvollziehbaren Hinweis auf die "eigentümliche Anlage" und damit auf einen möglichen Konstruktionsfehler des von der Beklagten angelegten J-Pouches enthielt. Dass die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler im Jahre 2004 gegenüber dem anwaltlich vertretenen Kläger einen Behandlungsfehler der Beklagten verneint hat, wirkt seiner Kenntnis im vorstehenden Sinne nicht entgegen. Denn die Ausführungen der Gutachterkommission stellen im Ergebnis unter Berücksichtigung derselben Tatsachen nur eine andere medizinische Bewertung dar.
Die Verjährung ist danach bereits mit dem Ende des Jahres 2008 eingetreten. Der Lauf der Verjährung konnte deshalb durch Zustellung der Klage, die erst im Jahr 2009 erfolgt ist, nicht mehr gem. § 203 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt werden.
Die Hemmung der Verjährung ist auch nicht rückwirkend bereits mit Eingang der Klage bei Gericht am 18.06.2008 eingetreten, weil die Zustellung der Klage nicht im Sinne des § 167 ZPO "demnächst" erfolgt ist. Da das Zustellungsverfahren dem Einfluss der Verfahrensbeteiligten weitgehend entzogen ist, dürfen sie zwar durch Verzögerungen dieses Verfahrens im Geschäftsbetrieb nicht unvertretbar belastet werden; es ist jedoch anerkannt, dass Zustellungsverzögerungen, die vom Zustellungsbetreiber verursacht worden sind, eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung ausschließen, wenn sie mehr als 14 Tage dauern (vgl. nur Zöller-Greger, 27. Aufl. 2009, § 167 ZPO Rdn. 11, 15 m. w. N.). Eine solche von Zustellungsbetreiber verursachte Verzögerung liegt hier vor, weil der Kläger mit der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nach Anforderung durch das Gericht über Monate zugewartet hat.
3. Anhaltspunkte für weitere ärztliche Pflichtverletzungen sind weder vorgetragen noch nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ersichtlich.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 20.000,00 EUR