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Landgericht Duisburg·6 O 216/05·06.03.2006

Kapitallebensversicherung: Versicherungsschein begründet Anspruch auf Einmalzahlung

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer Kapitallebensversicherung die im Versicherungsschein ausgewiesene Einmalzahlung (100.038 DM) zum 01.03.2005. Streitpunkt war, ob die Auszahlung trotz fonds-/poolabhängiger Policenbedingungen nur „geplant“ oder verbindlich geschuldet war. Das LG bejahte einen vertraglichen Zahlungsanspruch, weil der Versicherungsschein die regelmäßigen Auszahlungen eindeutig als Hauptleistung ausweist und ein ausreichender Hinweis auf eine Abhängigkeit vom Anlageerfolg dort fehlt. Zinsen wurden wegen Verzugs erst ab dem 02.03.2005 zugesprochen; im Übrigen (ein Zinstag) wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Zahlung der im Versicherungsschein ausgewiesenen Einmalleistung zugesprochen; Zinsen erst ab 02.03.2005 (ein Zinstag abgewiesen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherungsschein ist maßgeblich für die Erkennbarkeit der wesentlichen Vertragsmerkmale und Hauptleistungspflichten des Versicherers; Einschränkungen müssen dort klar ersichtlich sein.

2

Weist der Versicherungsschein regelmäßige Auszahlungen in konkreter Höhe aus, darf ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese als verbindlich geschuldete Leistungen verstehen, wenn ein Hinweis auf bloß beispielhafte oder anlageabhängige Zahlungen fehlt.

3

Intransparente oder für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht hinreichend verständliche Policenbedingungen können eine aus dem Versicherungsschein folgende eindeutige Leistungszusage nicht relativieren.

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Allgemeine Verbraucherinformationen, die vor allem die Wertabhängigkeit des Vertrags-/Rücknahmewerts beschreiben, genügen nicht, um eine Abhängigkeit der im Versicherungsschein genannten Auszahlungen vom Anlageerfolg klarzustellen.

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Verzug mit einer kalendermäßig bestimmten Geldleistung tritt erst mit Ablauf des Leistungstages ein; Verzugszinsen sind ab dem Folgetag geschuldet.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 S. 1 VVG§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 280 Abs. 2 BGB§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 59/06 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.148,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen. Sie schloss mit dem Kläger einen Kapitallebensversicherungsvertrag. Dieser sah eine Einmalzahlung von 200.000 DM vor, die der Kläger im Februar 2000 leistete. Versicherungsbeginn war der 17.02.2000, die Laufzeit betrug zehn Jahre. Der Kläger erhielt eine Verbraucherinformation. Bestandteil des Vertrages waren die Policenbedingungen. Letztere sahen unter anderem vor, dass der Vertragswert vom Wert von Anteilen an einem Wertpapierpool mit garantiertem Wertzuwachs abhängen sollte. Der Pool sollte zum Zwecke der Berechnungen der Leistungen in Anteile aufgeteilt werden. Auf Antrag des Versicherungsnehmers sollten die dem Vertrag zugeteilten Anteile eingelöst und der Wert ausgezahlt werden, wobei sich die Beklagte das Recht vorbehielt, dass Auszahlungsgesuch zu verweigern, wenn der Rücknahmewert der Anteile geringer als ein von ihr gestatteter Betrag wäre. Mit Zuteilung aller Anteile sollte der Vertrag aufgehoben sein. Der Vertrag sollte deutschem Recht unterliegen. In der Verbraucherinformation heißt es weiter, der Wert des Vertrages hänge vom Preis der ihm zugeteilten Anteile ab. Der Pool mit garantiertem Wertzuwachs offeriere eine Garantie, die die Kapitalanlage schütze, was bedeute, dass der Preis der Anteile nie falle. Der Pool sei nur geeignet für Investoren, die bereit seien, sich von Anfang an auf einen bestimmten Anlagezeitraum festzulegen. Wenn der Investor vorzeitig aus einem Pool aussteige, könne es zu einer Marktpreisanpassung kommen. Um die gewünschten Auszahlungen zu decken, würden Anteile von dem Vertrag abgezogen. Der Wert der Anteile an einem Pool sei bei Ablauf des Vertrags oder bei einem Anspruch auf Leistung im Todesfall garantiert vollständig zahlbar. Der Rücknahmewert des Vertrages hänge von den Pools ab, in die investiert werde. Der Kläger entschied sich bei Vertragsschluss für monatliche Auszahlungen in Höhe von 1.665 DM in der Zeit vom 01.03.2000 bis zum 01.02.2009 und für eine Einmalzahlung von 100.038 DM am 01.03.2005. Die Beklagte übersandte dem Kläger einen Versicherungsschein, der diese Vertragsdaten enthielt. Auf Seite 3 des Versicherungsscheins heißt es:

3

„Versicherungsschein (Forts.)                                         Policennummer

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AUSZAHLUNGSDETAILS

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Regelmäßige Auszahlungen

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Betrag (Policenwährung)  Datum der ersten     Auszahlungs-       Auszahlungs-      Datum der letzten

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Auszahlung              abstand                währung               Auszahlung

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1.665,00         1. März 2000               Monatlich                DEM              1. Februar 2009

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100.038,00          1. März 2005                Einmalig                DEM              1. März 2005

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Sonstige Auszahlungen

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1.665,00                      1. März 2000

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100.038,00                  1. März 2005

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Zahlungsdetails

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Zahlungsmittel                             Direktüberweisung

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Bankleitzahl                                 0

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Kontonummer                              0

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Die Beklagte leitstete die monatlichen Zahlungen. Am 18.02.2005 betrug der Vertragswert 47.540,71 €.

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Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe auch die auf Seite 3 des Versicherungsscheins erwähnte Zahlung von 100.038,00 DM zu, die ihm die Beklagte am 01.03.2005 hätte auszahlen müssen. Das Vertragswerk lasse für den Kläger nur den Schluss zu, dass sich die Beklagte zu dieser Zahlung habe verpflichten wollen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 51.148,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2005 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie habe sich mit dem Versicherungsvertrag nicht zu einer Zahlung in bestimmter Höhe verpflichtet. Vielmehr sei ihre Leistung nach den Vertragsbedingungen ausdrücklich von der Wertentwicklung des Pools abhängig, an welchem dem Vertrag des Klägers Anteile zugewiesen seien. Die Wertabhängigkeit der Auszahlungen komme in den Policenbedingungen und den Verbraucherinformationen mehrfach zum Ausdruck. Überdies sei die Abhängigkeit der Auszahlung vom Anlageergebnis für den Kläger auch deshalb ersichtlich gewesen, weil ihm der Anlagevermittler mittels eines Computerprogramms die Abhängigkeit der Gewinnentwicklung der Police von der Marktsituation dargestellt habe.

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Für die weiteren Details des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist in der Hauptsache vollständig und hinsichtlich der Zinsforderung überwiegend begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Kapitallebensversicherungsvertrag auf Zahlung von 100.038 DM (51.148,62 €). Die Beklagte verpflichtete sich in diesem Vertrag, an den Kläger in der Zeit vom 1. März 2000 bis zum 1. Februar 2009 monatlich 1.665 DM sowie am 1. März 2005 einmalig 100.038 DM zu zahlen. Der Kläger konnte das Vertragswerk in seiner Gesamtheit und die den Vertragsschluss bekleitenden Umstände, einschließlich der Beratung durch den Anlagevermittler, nur so verstehen, dass sich die Beklagte zu einer Leistung mindestens in dieser Höhe verbindlich verpflichten wollte.

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Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Versicherungsscheins. Auf Seite 3 des Versicherungsscheins sind regelmäßige Auszahlungen von 1.665 DM monatlich für die Zeit vom 1. März 2000 bis zum 1. Februar 2009 und einmalig von 100.038 DM am 1. März 2005 aufgeführt. Aus der Bezeichnung als „regelmäßige Auszahlungen„ muss ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer schließen, dass es sich um die Leistungen handeln soll, die der Versicherer erbringen will. Die Abhängigkeit der Auszahlungen vom Ergebnis des Anlagepools ist im Versicherungsschein nicht erwähnt. Sie kann sich allenfalls aus den Policenbedingungen, auf die im Versicherungsschein Bezug genommen wird, und der Verbraucherinformation ergeben. Maßgeblich für die Hauptleistungspflichten des Ver-sicherers, die vesprochenen Auszahlungen, ist indes der Versicherungsschein. § 3 Abs. 1 S. 1 VVG bestimmt, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein auszuhändigen hat, und definiert diesen als vom Versicherer unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag. Demnach müssen die wesentlichen Merkmale des Vertrages, zu denen die Hauptleistungspflichten der Parteien gehören, dem Versicherungsschein zu entnehmen sein. Neben den „ Auszahlungsdetails„ auf Seite 3 des Ver-sicherungsscheins ist als Leistung der Beklagten auf dem Versicherungsschein nur eine „Garantierte Mindesttodesfalleistung: 100 % des Rücknahmewertes von Einheiten /Anteilen„ erwähnt. Der Kläger musste unter diesen Umständen davon ausgehen, dass die ausgewiesenen regelmäßigen Auszahlungen die Leistungen darstellten, zu denen die Beklagte sich verpflichten wollte. Dem Versicherungsschein ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass es sich bei den „Auszahlungsdetails„ nur um geplante Auszahlungen handelte. Die Beklagte hätte dies durch einen entsprechenden Hinweis deutlich machen können. Dass sie dies – auf dem entscheidenden Versicherungsschein – nicht tat, ließ für den Kläger nur den Schluss zu, dass die Zahlungen tatsächlich so, wie aus dem Versicherungsschein ersichtlich, erfolgen sollten.

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Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Policenbedingungen, die ausweislich des Versicherungsscheins Bestandteil des Versicherungsvertrages wurden. Zwar erwähnen die Policenbedingungen an mehreren Stellen, dass der Wert des Vertrages variieren könne. So ist in Ziffer 1.2 ausgeführt, dass der Wert des Vertrages im Fall von Anteilen an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs durch den Rückgabewert der von Zeit zu Zeit zugeteilten Anteile plus möglichem Fälligkeitsbonus oder Rückgabebonus abzüglich Marktanpassung bestimmt werde. In Ziffer 2.6 ist ausgeführt, dass die Unterteilung der Pools in Anteile der Berechnung der Leistungen die auf die von der Beklagten ausgestellten Verträge zahlbar seien, diene. Nach Ziffer 1.3.1 behielt sich die Beklagte das Recht vor, ein Auszahlungsgesuch zu verweigern, wenn der Rücknahmewert der Anteile, die eingelöst werden sollen, nach dieser Einlösung geringer wäre, als das von der Beklagten gestattete und dem Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mitgeteilte Minimum. Nach Ziffer 6.2 der Policenbedingungen sollte die Beklagte am Ablaufdatum alle dem Vertrag zugeteilten Anteile einlösen und den Wert zum Rücknahmepreis auszahlen. All diese Ausführungen zeigen zwar den Zusammenhang zwischen dem Wert der Police und der Entwicklung der Anlagemärkte auf. Es wird indes nicht deutlich, dass die zu Beginn des Vertrages in Aussicht genommenen Auszahlungen nicht vereinbart, sondern lediglich geplant sein sollten. Das ergibt sich zwar nicht schon aus der Wertgarantie. Diese bezieht sich lediglich auf die Entwicklung des Wertes der Anteile am Pool. Dass die Beklagte einen bestimmten An-lageerfolg hätte garantieren wollen, ist den Policenbedingungen nicht zu entnehmen. Aus diesen Bedingungen ergibt sich indes auch nicht, dass die im Versicherungsschein als „regelmäßige Auszahlungen„ ausgewiesenen Leistungen noch vom Anlageerfolg anhängen sollten. Vielmehr durfte ein durchschnittlicher Versicherungskunde davon ausgehen, dass es sich insoweit um eine fest vereinbarte Leistung handelte und darüber hinaus die Möglichkeit bestand, mittels des Anlagepools zusätzliche Erträge zu erzielen. Von einem solchen Modell durfte ein in Deutschland ansässiger Versicherungskunde schon des-wegen ausgehen, weil es sich um die im Deutschland gängige Form einer Kapitallebensversicherung handelt, bei welcher der Versicherer einen bestimmten Betrag zu leisten verspricht und eine etwa erwirtschaftete Überschussbeteiligung in Aussicht stellt. Die Beklagte hätte auf den Unterschied ihres Produktes zu den am deutschen Markt üblichen Lebensversicherungen in verständlicher Form hinweisen müssen. Aus den Policenbedingungen ergibt sich ein solcher Hinweis nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Es bedarf schon eines rechtswissenschaftlichen Studiums oder einer Ausbildung als Versicherungskaufmann, um die von der Beklagten verwendeten Policenbedingungen in ihrem Sinngehalt zu erfassen. Die entscheidene Information, nämlich die Abhängigkeit der Leistung der Beklagten vom Anlageergebnis des Pools, kommt in den Policenbedingungen nicht mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck. Es werden lediglich die vorgenannten Konsequenzen dieser Abhängigkeit erwähnt, wobei auch dann noch unklar bleibt, ob von Anfang an in Aussicht genommene Auszahlungen durch einen ungünstigen Anlageverlauf in Frage gestellt werden können. Die in Ziffer 2.6 gewählte Formulierung „die Unterteilung der Fond/Pools in Einheiten/Anteile und die Zuteilung geschehen lediglich zum Zweck der Berechnung von Leistungen, die unter bestimmten von D N1 aufgestellten Verträgen zahlbar sind„ gestattet einem sprachlich normal gebildetem Versicherungskunden nicht, die Abhängigkeit der Leistung der Beklagten vom Anlageergebnis zu erkennen. Auch die Regelung unter Ziffer 3.1, wonach auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers dem Vertrag zugeteilte Anteile eingelöst und in Höhe des Rücknahmewertes ausgezahlt würden, lässt nicht den Schluss zu, dass die anfänglich in Aussicht genommenen Auszahlungen keine feststehenden Leistungen der Beklagten sein sollten. Vielmehr legt die Formulierung nahe, dass die Regelung sich auf spätere Auszahlungs-anträge des Versicherungsnehmers bezieht. Die Konstruktion, anfänglich vereinbarte Auszahlungen als von einem schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers abhängig zu betrachten, ist für einen durchschnittlichen Versicherungskunden nicht durchschaubar. Auch aus der unter Ziffer 3.1.1 gewählten Formulierung, D N1 behalte sich das Recht vor, das Auszahlungsgesuch zu verweigern, wenn der Rücknahmewert der Anteile, die eingelöst werden sollen, nach dieser Einlösung geringer wäre, als das von D N1 gestattete und dem Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mitgeteilte Minimum, ist unverständlich. Zum einen ist die Regelung unbestimmt, weil nicht erkennbar ist, wie das „Minimum„ überhaupt bestimmt werden soll. Zum anderen bezieht sich die Regelung auf ein „Auszahlungsgesuch„, worunter der Versicherungsnehmer nicht auch die anfänglich vereinbarten Auszahlungen verstehen muss. Auch Ziffer 3.1.5, wonach der Vertrag aufgehoben werden soll, wenn alle im Vertrag zugeteilten Anteile eingelöst werden, lässt nicht erkennen, dass auch anfänglich in Aussicht genommene Leistungen der Beklagten betroffen sein sollen. Schließlich ist in Ziffer 6.2 zwar erwähnt, dass am Ablaufdatum alle dem Vertrag zugeteilten Anteile eingelöst und zum Rücknahmepreis ausgezahlt werden. Dies kann jedoch nicht als Einschränkung der im Versicherungsschein ausdrücklich aufgeführten Zahlungsverpflichtungen ausgelegt werden. Vielmehr muss die unter Ziffer 6.2 getroffene Regelung einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer als Bestimmung der Höhe der Überschussbeteiligung erscheinen.

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Die Verbraucherinformation der Beklagten vermag die Defizite der Policenbedingungen nicht zu korrigieren. Zwar ist in Ziffer 1.1 ausgeführt, dass der Wert des Vertrages vom Preis der ihm zugeteilten Anteile abhänge. Diese Information lässt jedoch für einen durchschnittlichen Versicherungskunden allenfalls Schlüsse auf den Rückkaufswert der Versicherung zu. Er muss nicht auf die Idee kommen, dass die im Versicherungsschein aufgeführten Zahlungen ebenfalls von der Entwicklung des Anlagepools abhängen. Ein dahingehendes Verständnis des Vertragswerkes durch einen Versicherungsnehmer wird durch Ziffer 5.2.2 der Verbraucherinformation bestärkt. Dort heißt es: „Diese Pools sind nur für Investoren geeignet, die bereit sind, sich von Anfang an auf einen bestimmten Anlagezeitraum festzulegen. Sollten sie vorzeitig aus dem betreffenden Pool aussteigen, kommt es eventuell zu einer Marktpreisanpassung und damit zu einer Risikoerhöhung.„. Diese Formulierung suggeriert dem Versicherungskunden, das Risiko einer Marktpreisanpassung bestehe nur im Falle eines vorzeitigen Ausstiegs aus dem Analagepool. Er darf deshalb davon ausgehen, dass er eine versprochene Leistung vollständig erhält, wenn er an seiner Anlage über die gesamt Policenlaufzeit festhält. Auch die weitere Information unter Ziffer 5.2.2, um die vom Kunden gewünschten Auszahlungen und die Gebühren für den Vertrag zu decken, würden Anteile vom Vertrag abgezogen, was sich auf die Rendite auswirke, ist nicht geeignet, dem Versicherungskunden deutlich zu machen, dass die Leistungen der Beklagten vom Anlageergebnis des Pools abhängen sollten. Es wird zwar eine Verbindung zwischen den Auszahlungen und dem Wert der Anteile hergestellt, indem von einer Deckung die Rede ist. Diese wird jedoch in einen Zusammenhang mit der Rendite gestellt, so dass, zumal im Zusammenhang mit dem vorstehenden Text der Ziffer 5.2.2, der Versicherungskunde, davon ausgehen muss, dass lediglich die Rendite in Form der Überschussbeteiligung leidet, wenn die Auszahlungen den Vertragswert nicht decken. Dass es sich bei den im Versicherungsschein aufgeführten Zahlungen um unabhängig von der Entwicklung des Pools zu erbringende Leistungen handeln sollte, wird schließlich auch dadurch nahegelegt, dass unter Ziffer 9 ausgeführt ist, dass der Rücknahmewert des Vertrages von den Pools abhänge, in welche der Versicherungsnehmer investiert habe. Durch diese Formulierung wird ein Kunde in der Auffassung bestärkt, die regelmäßigen Zahlungen würden in jedem Fall, unabhängig vom Wert des Pools geleistet.

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Schließlich ist die vom Anlagevermittler durchgeführte Berechnung, wie sie von der Beklagten geschildert worden ist, nicht geeignet, dem Versicherungskunden zu verdeutlichen, dass die Beklagte sich nicht verpflichten wollte, die im Versicherungsschein angegebenen Zahlungen tatsächlich zu leisten. So kann der Kunde den Hinweis „die dargestellten Leistungen können nicht garantiert werden; sie sind nur als Beispiele anzusehen,„ nicht dahin verstehen, dass es sich auch bei den im Versicherungsschein angegebenen Zahlungen um Beispiele handeln sollte. Beispiele gehören nicht in einen Versicherungsschein. Dieser muss vielmehr die vertraglichen Hauptpflichten erkennen lassen. Zudem kann ein Kunde der Beklagten den Hinweis nur dahin verstehen, dass über die im Versicherungsschein hinausgehende Leistungen nicht garantiert werden können. Das ergibt sich aus dem folgenden Text: „Die Höhe der künftigen Überschussbeteilung läßt sich nur unverbindlich darstellen, da die künftige Überschussentwicklung vor allm von den Kapitalerträgen, aber auch vom Verlauf der Sterblichkeit und von der Entwicklung der Kosten abhängt„. Dem Kläger geht es indes nicht um eine Überschussbeteiligung, sondern um die Erbringung der im Versicherungsschein aufgeführten Zahlungen. Auch wenn dem Kläger vom Anlagevermittler unterschiedliche Musterberechnungen unter Zugrundelegung unterschiedlicher Wertermittlungen vorgestellt wurden, musste der Kläger nicht erkennen, dass die Beklagte im Versicherungsschein lediglich ein Berechnungsbeispiel geben wollte. Vielmehr ließ die Einbeziehung konkreter Auszahlungsbeträge in den Versicherungsschein für den Kläger nur den Schluss zu, dass die Beklagte diese Zahlungen tatsächlich erbringen wollte. Aufgrund des Berechnungsbeispiels konnte der Kläger dabei erkennen, welche Wertentwicklung die Beklagte zugrunde legte. Ob die dahingehende Einschätzung der Beklagten realistisch war, musste jedoch nicht Sorge des Klägers sein. Es ist Sache der Beklagten, ob es ihr gelingt, die von ihr geplanten Gewinne tatsächlich zu erzielen.

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Unerheblich ist, dass der Vertragswert am 18.02.2005 nur 47.540,71 € betrug. Daraus ergibt sich lediglich, dass auf den Vertrag der Parteien keine über die im Versicherungsschein genannten Zahlungen hinausgehende Überschussbeteiligung entfällt. Die Pflicht der Beklagten zur Erbringung der Versicherungsschein ausgewiesenen Zahlungen bleibt hiervon unberührt.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Verzinsungsbeginn ist erst der 02.03.2005. Erst mit Ablauf des 01.03.2005, für welchen die Zahlung vereinbart war, kam die Beklagte in Verzug.

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvierlforderung hinsichtlich eines Zinstages ist im Verhältnis sowohl zur Gesamtforderung als auch zum Zinsanspruch geringfügig. Mehrkosten sind dadurch nicht entstanden.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 51.148,62 €.