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Landgericht Duisburg·6 O 215/05·03.04.2006

Rückforderung aus Anlagevertrag (Schneeballsystem) – Klage wegen Verjährung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVerjährungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Rückzahlung seiner Anlage aus einem Vertrag von Januar 2000 und rügt arglistige Täuschung durch die Beklagte. Zentrale Frage war, ob die Ansprüche verjährt sind. Das Landgericht verneint dies: Anwendbar ist Art.229 §6 EGBGB mit Beginn der Dreijahresfrist zum 01.01.2002; die Klage wurde daher als verjährt abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung aus Anlagevertrag wegen Verjährung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Art. 229 § 6 EGBGB begründet für vor dem Inkrafttreten liegende Sachverhalte Übergangsregelungen, wonach neue Verjährungsfristen ab dem 01.01.2002 gelten können.

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Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. (3 Jahre) findet auf Altfälle nach Art.229 §6 EGBGB Anwendung und beginnt nach den Übergangsregelungen am 01.01.2002.

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Die Verjährung wird nach § 203 BGB durch Verhandlungen gehemmt; die Hemmung dauert jedoch nur für die tatsächlich geführte Verhandlungszeit und ist vom Anspruchsteller substantiiert vorzutragen.

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Der Beginn der Verjährungsfrist setzt die Kenntnis sowohl des Schuldners als auch der den Anspruch begründenden Umstände voraus; unterlassene oder unzureichende Darlegung zur Kenntnis führt zur Annahme der Kenntnis und damit zum Fristbeginn.

Relevante Normen
§ Art. 229 EGBGB § 6§ 6 Abs. 4 EGBGB§ 195 BGB n.F.§ 203 BGB n.F.§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts türkischer Herkunft mit Sitz in Luxemburg. Sie gehört zur sog. -Gruppe, deren Muttergesellschaft, die , in Konya/Türkei ansässig ist. Diese Gruppe verfügt über diverse Unternehmensbeteiligungen und Unternehmen, die auf den unterschiedlichsten Gebieten tätig sind, beispielsweise auf dem Textilsektor, auf dem Einzelhandelssektor oder im Bereich der Immobilien.

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Die Ausgabe der Aktien erfolgt in der Weise, dass zunächst die Interessenten, die solche Beteiligungen erwerben möchten, Aktienzertifikate erhalten. Eine sofortige Ausgabe von Aktien ist nicht möglich. Diese werden stets zum Ende eines Kalenderjahres gezeichnet. Daher erhalten die Anleger zunächst ein Zeichnungszertifikat, wobei sie den Empfang auf einem Erwerbsformular bestätigen und das Geld einzahlen.

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Am 07. Januar 2000 schloß der Kläger in einem Büro der Beklagten in Duisburg einen Anlagevertrag mit der Beklagten. Der Kläger zahlte 40.000,00 DM (= 20.451,68 Euro) und erhielt hierfür zunächst Zertifikate über diese Summe. Insoweit wird auf die Vertragskopien Blatt 12 ff. der Akte Bezug genommen. Im Mai 2003 übersandte die Beklagte dem Kläger sodann die den Zertifikaten zugeordneten Aktienurkunden.

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Irgendwelche Zahlungen an den Kläger erfolgten beklagtenseits nicht.

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Mit seiner Anfang Mai 2005 bei Gericht eingereichten und seit dem 01. Juli 2005 rechtshängigen Klage verlangt der Kläger von der Beklagten nunmehr hauptsächlich den Anlagenbetrag von 20.451,68 Euro zurück.

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Der Kläger behauptet, der Anlagenvermittler der Beklagten, , habe vor Vertragsabschluss ausdrücklich versichert, er (Kläger) erhalte einmal jährlich eine Rendite von 20 %. Es sei zudem ausdrücklich wahrheitswidrig zugesichert worden, dass das Anlagekapital jederzeit, spätestens jedoch binnen 3 Monaten, zurückgefordert werden könne. Irgendeine Risikoaufklärung sei nicht erfolgt. Er, der Kläger, habe bis heute nicht nur kein Geld, sondern auch keinerlei Gewinn- oder Verlustmitteilungen seitens der Beklagten erhalten.

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Tatsächlich habe sich herausgestellt, dass die Beklagte sowie deren Schwestergesellschaften ein "Schneeballsystem” betrieben, wobei die Anleger unter anderem dadurch geworben worden seien, dass die jährlich in bar ohne die Erstellung einer Bilanz oder einer Gewinn- bzw. Verlustmitteilung bis in die Jahre 2000/2001 "Rendite” in Höhe von ca. 20 % ausgeschüttet habe. Dabei habe es sich indes nicht um Gewinne der Beklagten, sondern um sog. Scheinrenditen gehandelt, die lediglich dazu gedient hätten, andere Anleger anzuwerben.

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Nachdem sich im Verlaufe des Jahres 2002 abgezeichnet habe das eine Vielzahl der Anleger der Beklagten ihre Anlageverträge kündigten und die Rückzahlung ihrer Anlagen verlangten, habe die Beklagte bzw. deren Dachgesellschaft im August/September 2002 den Anlegern ein schriftliches Angebot mit den Möglichkeiten unterbreitet, dass das angelegte Geld entweder bei ihr, der Beklagten, bleibe oder der Anleger nur einen Teil seiner eingezahlten Gelder zurückerhalte oder dass dieser seine Vertragsunterlagen zurückgebe und im Gegenzug sein gesamtes eingezahltes Kapital zurück bekomme. Jedenfalls hat der Kläger unstreitig im September 2002 per Telefax von der Beklagten die Rückzahlung seines gesamten Anlagebetrages verlangt. Er hat ferner den Anlagevertrag seit 2002 gleich mehrfach gekündigt und denselben hilfsweise auch wegen arglistiger Täuschung angefochten.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.451,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 07. Januar 2000 zu zahlen,

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2.

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hilfsweise die Beklagte zu verurteilen,

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a)

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ihm (Kläger) für die Geschäftsjahre 2000 bis 2004 durch Vorlage der Bilanz Rechnung zu legen und ihm Auskunft über die Gewinn- und Verlustanteile aus dem Gesellschaftsvertrag vom 07. Januar 2000 per 31. Dezember 2004 zu erteilen,

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b)

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falls erforderlich, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu versichern,

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c)

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an ihn (Kläger) einen nach Auskunftserteilung zu bezifferndes Auseinandersetzungsguthaben aus dem Gesellschaftsvertrag vom 07. Januar 2000 per 31. Dezember 2004 zu zahlen.

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Die Beklagte stellt den Antrag,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte redet zuvörderst Verjährung ein.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den von ihnen mit überreichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, für deren Bescheidung die Kammer international zuständig ist und deren Beurteilung insgesamt deutschem Recht unterliegt, ist unbegründet.

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Die Klageforderung ist sowohl nach dem Haupt - als auch nach dem Hilfsantrag verjährt.

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Der Vertragsabschluss und die Übergabe des Geldes erfolgten hier im Januar 2000. Also ist, was die Verjährung vertraglicher und deliktischer Ansprüche angeht, Artikel 229 § 6 EGBGB anzuwenden. Darauf, ob die Ansprüche am 01. Januar 2002 bereits fällig waren oder etwa erst später fällig geworden sind, kommt es in dem Zusammenhang nicht an (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 64. Auflage, Rd-Nr. 2 zu EGBGB 229 § 6).

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Nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Recht betrug die Verjährungsfrist vorliegend keinesfalls weniger als 3 Jahre, sondern - zumindest soweit es um vertragliche Ansprüche geht - länger, möglicherweise sogar 30 Jahre. Folglich gilt hier auf jeden Fall die 3 Jahresfrist des § 195 BGB n.F., jedoch beginnend ab 01. Januar 2002 (vergl. Artikel 229 § 6 Abs. 4 EGBGB), und zwar auch für eventuelle deliktische Ansprüche. Denn die Beklagtenseite hat vorgetragen, dass der Kläger bereits in 2001 durch erfahren hat, dass eine Rückzahlung seiner Einlage nicht möglich sei. Zinsen waren bis dahin auch nicht an ihn ausgezahlt worden. Dem ist der Kläger nicht mit erheblichem Vorbringen entgegengetreten. Danach kannte er (Kläger) - soweit es darauf überhaupt ankommt - schon 2001 neben der Person des Schuldners auch die einen Schadensersatzanspruch begründenden Umstände.

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Demzufolge war die Verjährung normalerweise auf jeden Fall mit Ablauf des 31. Dezember 2004 vollendet.

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Hier war die Frist indes in 2002 wegen Verhandlungen der Parteien zeitweise gehemmt ( § 203 BGB n.F.). Die Beklagte hat den Kläger im August/September 2002 ein schriftliches Angebot unterbreitet. Dieses Angebot hat der Kläger noch im September 2002 abgelehnt. Damit betrug die Hemmung allenfalls 2 Monate.

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Mithin endete die Verjährungsfrist jedenfalls mit Ablauf des Monats Februar 2005. Klageeinreichung erfolgte demgegenüber erst Anfang Mai 2005, also zu spät.

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Nach alle dem unterlag die Klage insgesamt der Abweisung.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 709 ZPO.

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Dem Vollstreckungsschutzantrag des Klägers gemäß § 712 ZPO konnte nicht entsprochen werden, weil die Voraussetzungen hierfür weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden sind.

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Streitwert: 20.451,68 Euro.