Abweisung der Klage wegen unbestimmten Klagegegenstands (§ 253 Abs.2 Nr.2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Zahlung von 25.000 € aus mehreren behaupteten Forderungen, ohne darzulegen, wie sich dieser Betrag aus den einzelnen Ansprüchen zusammensetzt. Das Landgericht hält die Klage für unzulässig, weil der Klagegegenstand nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt ist. Insbesondere fehlt die Angabe, ob es sich um eine Teilklage handelt oder um die Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Anspruchsgrundlagen. Daher wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen unbestimmten Klagegegenstands nach § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Klage ist unzulässig, wenn der Klagegegenstand nicht so bestimmt bezeichnet ist, dass Art und Umfang des geltend gemachten Anspruchs erkennbar sind (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Bei Geltendmachung eines Teilanspruchs (Teilklage) muss die Klägerin angeben, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage ist; fehlt diese Angabe, ist die Teilklage unzulässig.
Gibt die Klägerin mehrere Anspruchsgrundlagen für einen Gesamtbetrag an, muss sie angeben, in welcher Reihenfolge die einzelnen Ansprüche zur Befriedigung heranzuziehen sind; unterbleibt diese Reihenfolgeangabe, entsteht ein unbestimmter Streitgegenstand und die Klage ist unzulässig.
Eine nachvollziehbare Darstellung der einzelnen behaupteten Forderungen ersetzt nicht die erforderliche quantitative und/oder priorisierende Zuordnung dieser Forderungen zur Klägerforderung; die bloße Darlegung der Ansprüche genügt zur Bestimmtheit des Klagegegenstands nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
AG führte für die Beklagte zwei Konten, die am 10.12.1999 mit 1.116,18 DM und 680.373,18 DM im Soll standen. AG kündigte die Kontoführung. AG ist die Rechtsnachfolgerin der . Die Klägerin betreibt ein Inkassounternehmen. Sie forderte die Beklagte mit Schreiben vom 29.03.2004 zur Zahlung einer Hauptforderung von 347.928,69 €, Verzugszinsen von 116.630,23 € und eines Bearbeitungsentgelts von 2.426 € auf.
Die Klägerin behauptet, AG habe ihr am 29.03.2004 die offene Forderung von 347.928,69 € zuzüglich Zinsen zur Einziehung abgetreten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.01.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, AG habe der Klägerin die Forderungen nicht abgetreten, sondern sie nur zur Einziehung bevollmächtigt. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Für das weitere Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die Klage ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Klagegegenstand ist nicht hinreichend bestimmt.
Die Klägerin hat nicht angegeben, welche konkreten Forderungen gegen die Beklagte sie mit ihrer Klage auf Zahlung von 25.000 € geltend machen will. Die Klägerin hat Ansprüche auf Rückführung von Schuldsalden zweier Konten und Verzugszinsen behauptet. Es lässt sich nicht erkennen, für welche dieser Forderungen die Klägerin den Betrag von 25.000 € begehrt.
Erstens ist schon nicht erkennbar, ob es sich um eine Teilklage handeln soll.
Zweitens wäre die Klage als Teilklage unzulässig. Wenn die Klägerin 25.000 € im Wege der Teilklage begehrte, müsste sie angeben, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegen-stand der Klage sein soll. Andernfalls könnte nicht festgestellt werden, auf welche Ansprüche sich die Rechtskraft eines Urteils erstreckte. Ohne genaue Bezeichnung des Teilanspruchs wäre auch die nach § 308 Abs. 1 ZPO gebotene Begrenzung des Streitgegenstands nicht möglich. Schließlich muss der Anspruch auch deshalb genau bezeichnet werden, damit festgestellt werden kann, auf welche Forderung sich die Hemmung der Verjährung bezieht.
Drittens wäre die Klage auch unzulässig, wenn es sich nicht um eine Teilklage handeln sollte. Dann hätte die Klägerin nämlich angeben müssen, in welcher Reihenfolge die von ihr reklamierten Ansprüche zur Begründung der Klageforderung herangezogen werden sollten. Andernfalls würde das Kostenrisiko, dass die Klägerin hinsichtlich einzelner Teilansprüche unterliegen könnte, auf die Beklagte verlagert.
Die Ansprüche der Klägerin sind nicht schon deshalb hinreichend genau bezeichnet, weil die Klägerin die einzelnen Ansprüche nachvollziehbar dargestellt hat. Sie hat nicht angegeben, wie sich die Klageforderung aus diesen Ansprüchen zusammensetzt und in welcher Reihenfolge die Klageforderung auf die Ansprüche gestützt werden soll. Erginge ein Urteil, ohne dass die Ansprüche, für die die Beklagte in Anspruch genommen werden soll, genau bestimmt wären, könnte die Beklagte nachträglich entstehende Einreden nur geltend machen, wenn sie sämtliche von der Klägerin behaupteten Ansprüche beträfen. So erstreckte sich die Rechtskraft des Urteils auf sämtliche Ansprüche, obwohl nur ein Teilbetrag eingeklagt war.
II.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Für die vorläufige Vollstreckbarkeit gelten § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 25.000 €.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)