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Landgericht Duisburg·6 O 15/12·26.07.2012

Klage auf Regresszahlung nach Kfz-Unfall wegen Nichtzahlung der Erstprämie erfolgreich

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrecht (Kfz-Haftpflicht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Kfz-Haftpflichtversicherin) verlangt von ihrem Versicherungsnehmer Rückzahlung der an den Unfallgegner geleisteten Entschädigung in Höhe von 7.160,85 €. Streitpunkt war, ob die Erstprämie vor Eintritt des Versicherungsfalls gezahlt war bzw. ob die erforderliche Belehrung gemäß § 37 VVG ordnungsgemäß erfolgte. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung, da die Nichtzahlung der Prämie nicht als unverschuldet nachgewiesen wurde und die Belehrung im Versicherungsschein vorhanden war.

Ausgang: Klage der Versichererin auf Zahlung von 7.160,85 € wegen Regressanspruchs gegen den Versicherungsnehmer stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rückgriffsanspruch des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer besteht, wenn der Versicherer gegenüber dem Geschädigten leistungspflichtig war und im Innenverhältnis gemäß §§ 116 VVG, 426 BGB Ersatz verlangen kann.

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Gemäß § 37 Abs. 2 VVG führt die Nichtzahlung der ersten Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wobei der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig ist, dass ihn an der Nichtzahlung kein Verschulden trifft.

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Eine nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG erforderliche Belehrung kann wirksam durch deutlich hervorgehobene Hinweise im Versicherungsschein (z.B. Fettdruck mit Angaben zur Rechtzeitigkeit der Zahlung) erfüllt werden.

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Zur Entlastung des Versicherungsnehmers durch Zeugenaussagen bedarf es konkreter, erlebnisbezogener Angaben; allgemein gehaltene Erinnerungsbilder ohne verifizierbare Details genügen nicht, um den Nachweis der Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung zu führen.

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Bei schuldhafter Zahlungsverzögerung besteht zudem ein Zinsanspruch des Versicherers aus §§ 286, 288 BGB für die Zeit seit Mahnung bzw. Fälligkeit.

Relevante Normen
§ 37 VVG§ 116 Abs. 1 Satz 2 VVG§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 1 PflVG§ 3 PflVG§ 115 VVG

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.160,85 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 13.04.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten im Regresswege Ersatz der durch einen Autounfall verursachten Schäden.

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Am 18.11.2010 schlossen die Parteien einen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag für den Pkw Opel des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen X. Der Beklagte sollte nach dem Vertrag im Zeitraum vom 18.11.2010 bis zum 01.04.2011 145,23 € Beitragssumme bezahlen.

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Am 12.02.2011 verursachte der Beklagte mit dem Pkw einen Unfall auf der BAB 81 mit dem Pkw des N H aus P mit dem amtlichen Kennzeichen L. Kurz vor der Anschlussstelle Q kam es auf der BAB 81 in Fahrtrichtung T1 zu einem Rückstau. Der Fahrer des unfallgegnerischen Fahrzeuges musste daraufhin sein Fahrzeug abbremsen. Der Beklagte verursachte dann einen Auffahrunfall. Der Beklagte hat das Unfallgeschehen allein verschuldet. Die Klägerin zahlte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen X an den Unfallgegner Reparaturkosten in Höhe von 5.870,59 €, unfallbedingte Mietwagenkosten in Höhe von 523,60 € und Sachverständigenkosten in Höhe von 766,66 €, insgesamt 7.160,85 €.

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Der Beklagte bezahlte den Erstbeitrag für den Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag am 16.02.2011.

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Mit Schreiben vom 15.03.2011 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 12.04.2011 zum Ersatz der Entschädigungsleistung auf.

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Die Klägerin beantragt,

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              den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.160,85 € nebst Zinsen in Höhe

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              von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.04.2011 zu

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              zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, er habe bei dem Vertragsabschluss in der Geschäftsstelle der Klägerin in I zur Bezahlung der Rechnung eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt. Die gemäß § 37 VVG erforderliche Belehrung habe die Klägerin nicht ordnungsgemäß erteilt. Zudem sei ein möglicher Regressanspruch der Klägerin auf 5.000,-- € begrenzt.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen X1. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2012 verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 7.160,85 € aus §§ 116 Abs. 1 Satz 2 VVG, 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die Klägerin war dem

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Unfallgegner gemäß §§ 1, 3 PflVG, 115 VVG, 7 Abs. 1 StVG zum Ersatz des Unfallschadens verpflichtet. Dabei hafteten die Parteien gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG als Gesamtschuldner.

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Im Innenverhältnis der Parteien ist die Klägerin allerdings nicht leistungspflichtig. Denn gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VVG liegt eine Nichtzahlung der ersten Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles vor. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Soweit der Zeuge X1 in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass der Beklagte eine Lastschriftermächtigung und seine Kontodaten in dem Versicherungsbüro angegeben habe, ist seine Aussage nicht überzeugend. Der Zeuge hat zwar den Kern der Behauptung des Beklagten bestätigt, allerdings in Randbereichen keinerlei Detailkenntnisse mehr gehabt. Der Zeuge konnte sich lediglich an den groben Ablauf des Gespräches in dem Versicherungsbüro mit einer Frau in I erinnern. Er konnte keinen besonderen Anlass dafür angeben, warum er mit seinem Freund in das Versicherungsbüro gefahren ist, sondern hat dazu lediglich angegeben, gelegentlich mit dem Beklagten zu dessen Kunden oder sonstigen Angelegenheiten in seiner Freizeit zu fahren. Der Zeuge konnte nicht sagen, wann er das Büro aufgesucht hat. Er konnte auch nicht sagen, ob der Kläger ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge versichern wollte und welche Fahrzeugpapiere der Beklagte dabei hatte. Er wusste nicht mehr, wie die Mitarbeiterin in dem Provinzial-Büro hieß. Er konnte auch nicht sagen, wie der Beklagte Bankleitzahl und Kontonummer angegeben hat, d.h. ob er diese Zahlen auswendig kannte, oder ob er sie von einem Papier, oder einem anderen Gegenstand abgelesen hat. Der Zeuge hat schließlich ausgesagt, keine konkrete Erinnerung mehr an die genaue Situation zu haben, in der die Kontodaten angegeben wurden, gleichzeitig aber davon überzeugt zu sein, dass die Kontodaten angegeben worden seien. Er selber zahle seine Kfz-Haftpflichtversicherung auch per Lastschrift. Der Zeuge konnte auch nicht sagen, ob in dem Versicherungsbüro ein Versicherungsantrag oder eine vorläufige Versicherungspolice erstellt worden ist. Nach alledem zeigt der Zeuge ein Erinnerungsbild, das lediglich auf den Kern der von seinem Bekannten zu beweisenden Behauptung beschränkt ist. Dies reicht nicht aus, um der Kammer die Überzeugung zu vermitteln, dass der Beklagte tatsächlich in dem Versicherungsbüro eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt hat. Vielmehr weist die Aussage des Zeugen klassische Merkmale einer nicht erlebnisbasierten Zeugenaussage auf.

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Soweit der Beklagte rügt, dass die gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 erforderliche Belehrung des Beklagten über die Folgen der Nichtzahlung des Erstbeitrages nicht ordnungsgemäß erteilt worden sei, dringt er nicht durch. Denn es befindet sich in dem Versicherungsschein in Fettdruck der Hinweis:

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              „Belehrung nach § 37 Abs. 2 VVG

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              Damit wir Ihnen Versicherungsschutz gewähren können, müssen Sie die

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              vereinbarten Beiträge zahlen. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Bei-

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              trag nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz frühestens zu dem

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              Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Der Versicherungsschutz beginnt

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              gleichwohl zu dem vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie nachweisen, dass Sie

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              die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

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              Hinweis:

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              Weitere Regelungen zum Beginn des Versicherungsschutzes, zur Fälligkeit

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              des ersten oder einmaligen Beitrages und zur Rechtzeitigkeit der Zahlung

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              entnehmen Sie dem Versicherungsschein sowie den für Ihren Vertrag geltenden

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              Versicherungsbedingungen.

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              …

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              Rechtzeitige Zahlung

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              Den ersten oder einmaligen Beitrag müssen Sie - undabhängig von dem Be-

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              stehen eines Widerrufsrecht - unverzüglich nach Zugang des Versicherungs-

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              schein zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten und im Versicherungsschein

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              angegebenen Versicherungsbeginn. Wir können die Aushändigung der Ver-

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              sicherungsbestätigung von der Zahlung des ersten Beitrags abhängig machen.

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              Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder den mit uns getroffenen

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              Vereinbarungen ab, müssen Sie den ersten und einmaligen Beitrag frühestens

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              einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen.“

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Die Belehrung ist damit auf der Vorderseite des Versicherungsscheines erteilt worden. Aus dem Versicherungsschein ist ersichtlich, dass der Beklagte 145,23 € nach Erhalt des Versicherungsscheins vom 06.12.2010 zahlen sollte. Eine unrichtige oder unvollständige Belehrung kann danach nicht angenommen werden. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem vom Beklagten zitierten vom LG Dortmund zum Az. 2 O 130/11 am 30.11.2011 entschiedenen Fall dadurch, dass vorliegend eine Belehrung darüber vorliegt, was rechtzeitige Zahlung bedeutet.

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Der von der Klägerin dem Unfallgegner ersetzte Schaden von 7.160,85 € ist zwischen den Parteien unstreitig und richtig berechnet.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 7.160,85 €.