Scheunendach: Haftung des Besitzers für Sturmschaden am untergestellten Wohnwagen
KI-Zusammenfassung
Die Kaskoversicherin verlangte aus übergegangenem Recht Ersatz für Schäden an einem in einer Scheune eingestellten Wohnwagen, die durch herabfallende, sturmbedingt gelöste Dachziegel entstanden. Streitpunkt war u.a., ob ein Haftungsausschluss wirksam vereinbart wurde und ob der Scheunenbesitzer sich nach § 836 BGB entlasten kann. Das LG verurteilte den Beklagten zur Zahlung (Regressbetrag plus Wettergutachten) sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Freizeichnungsklausel wurde als AGB und wegen Ausschlusses wesentlicher Vertragspflichten sowie wegen Einbeziehung von Vorsatz/grobem Verschulden als unwirksam angesehen; eine Entlastung nach § 836 Abs. 1 S. 2 BGB gelang mangels präventiver Dachkontrollen nicht.
Ausgang: Klage der Kaskoversicherin auf Regress aus § 836 BGB (inkl. Gutachten- und Anwaltskosten) vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorformulierte Haftungsfreistellung für die Unterstellung von Fahrzeugen in einer Scheune ist als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen, wenn sie für eine Mehrfachverwendung bestimmt ist und vom Verwender gestellt wird.
Ein formularmäßiger Haftungsausschluss, der den Vertragspartner auch für vertragstypische, vorhersehbare Schäden von der Haftung freistellt und damit wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) entleert, benachteiligt unangemessen und ist nach § 307 BGB unwirksam.
Eine Klausel, die in einem Formularvertrag die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausschließt, ist nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam; der Verstoß führt zur Unwirksamkeit der Freizeichnungsklausel insgesamt.
Fallen bei stürmischer Witterung Dachziegel von einem Gebäude herab, spricht regelmäßig der Anscheinsbeweis dafür, dass das Werk fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten war; eine besonders starke, aber nicht völlig außergewöhnliche Sturmstärke erschüttert diesen Anschein regelmäßig nicht.
Zur Entlastung nach § 836 Abs. 1 S. 2 BGB sind hohe Anforderungen zu erfüllen; insbesondere bei älteren, schadensanfälligen Dächern genügen reine Reparaturen nach sichtbaren Schäden ohne regelmäßige präventive Kontrollen der Dachfläche grundsätzlich nicht.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.265,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2011 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2011 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als Kaskoversicherin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Zeugen H2 hatten mit dem Beklagten einen mündlichen Mietvertrag über die Einstellung ihres Wohnwagens, a.K. C, abgeschlossen. Danach sollte der Wohnwagen in der Scheune des Beklagten auf dem Grundstück Q-straße 0 in I zum Mietpreis von 180,- € jährlich bzw. 15,- € im Monat abgestellt werden. Der Beklagte ist Eigenbesitzer der Scheune, die für die Unterstellung von Wohnwagen genutzt wird.
Der Wohnwagen war am 14.07.2010 zwischen 16.30 und 18.00 Uhr in der Scheune des Beklagten untergestellt. Sturmbedingt lösten sich vom Dach der Scheune Ziegel. Diese fielen auf den Wohnwagen der Eheleute H2 und beschädigten ihn. Dabei entstanden Schäden in Höhe von 5.368,64 €.
Die Klägerin ließ bei N ein Wetterkurzgutachten erstellen, ausweislich dessen am 14.07.2010 gegen 17 Uhr in I--X eine Windgeschwindigkeit bis max. 90 km/h (Windstärke 10 Beaufort) herrschte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 8 zur Klageschrift verwiesen. Für die Erstellung des Wetterkurzgutachtens vom 10.01.2011 wendete die Klägerin 47,- € auf.
Mit Schreiben vom 13.01.2011 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 5.218,64 € auf. Der Beklagte verwies daraufhin auf einen Haftungsausschluss und verweigerte die Zahlung. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.03.2011 forderte die Klägerin den Beklagten über seine Prozessvertreter nochmals zur Zahlung von Regulierungsaufwendungen in Höhe von 5.218,64 €, Kosten für das Wetterkurzgutachten von 47,- € und vorprozessualen Rechtsanwaltskosten von 546,69 € bis zum 18.03.2011 auf.
Vorprozessual hat der Beklagte eine Haftungsfreistellungserklärung vom 29.11.2007 vorgelegt, in der es u.a. heißt:
„Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass wir für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit dem Unterstellen in unseren Räumlichkeiten aufkommen, keine Haftung übernehmen. Dies gilt auch und insbesondere für Schäden durch Feuer, Sturm, Hagel etc.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, die Zeugin H2 habe den Wohnwagen bei ihr kaskoversichert. Den sturmbedingten Schaden an dem Wohnwagen habe sie abzüglich einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,- € mit 5.218,64 € reguliert.
Die Klägerin bestreitet, dass die von dem Beklagten vorprozessual vorgelegte Haftungsfreistellungserklärung vor Beginn der ersten Einstellung des Wohnwagens wirksam in den Einstellvertrag einbezogen worden sei. Sie ist der Ansicht, die Haftungsfreistellung erfasse nicht den vorliegend geltend gemachten Haftungsanspruch, da die Haftungsfreistellung nur für direkte Schäden z.B. durch Sturm eingreife. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Sturm Dachziegel gelöst habe und erst diese den Schaden herbeigeführt hätten. Daher fehle es schon an einer Schadensverursachung durch Sturm. Zudem könne sich der Beklagte schon grundsätzlich nicht nach § 836 BGB freizeichnen, da es sich bei den dort statuierten Sicherungspflichten um Kardinalspflichten handle. Als Eigentümer der Scheune müsse der Beklagte sie in einem solchen Zustand erhalten, dass das Unterstellen von Wohnwagen ohne Beschädigung möglich sei. Dazu gehöre auch die ordnungsgemäße Errichtung bzw. Instandhaltung des Daches. Würde man eine Enthaftung annehmen, würde der Unterstellvertrag von grundsätzlichen Schutzpflichten entkleidet. Die Enthaftung würde zudem keinerlei Einschränkungen unterliegen. Der Beklagte habe die Klausel für eine Vielzahl von Wohnwageneinstellungen genutzt. Nach der Haftungsfreistellungserklärung würde eine Enthaftung auch dann eintreten, wenn der Beklagte vorsätzlich gehandelt hätte. Eine vorsätzliche Schädigung wäre jedoch sittenwidrig und eine auch Vorsatz erfassende Klausel nach § 309 Ziff. 7 b BGB unwirksam. Die Klägerin behauptet, die Windstärke bis zu 10 Beaufort sei auch noch nicht geeignet, bei einem ordnungsgemäß erstellten Gebäude dazu zu führen, dass sich Teile ablösen würden, die zur Herstellung ursprünglich eingefügt gewesen seien.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen
1.
an sie 5.265,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 19.03.2011 zu zahlen,
2.
an sie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2011 zu
zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet die Versicherung des Wohnwagens bei der Klägerin und ein auf die Klägerin übergegangenes Recht mit Nichtwissen. Der Beklagte hat auch zunächst die Höhe des Reparaturaufwandes bestritten, mit Schriftsatz vom 22.05.2012 aber sein Bestreiten des Schadens der Höhe nach zurückgenommen und den Schadensersatzanspruch der Höhe nach unstreitig gestellt.
Der Beklagte behauptet, dass mit dem Zeugen H2 bei Abschluss des mündlichen Mietvertrages – wie auch mit weiteren Mietern - vereinbart worden sei, dass keine Haftung für auftretende (Sturm)Schäden übernommen werde, da die Dacheindeckung durch Dachziegel unmittelbar auf den Dachsparren ohne untere Verkleidung erfolge. Für Laien sei erkennbar, dass die freiliegende Dacheindeckung – wie bei einer Scheune üblich - keine endgültige Sicherheit gegen Sturmschäden darstelle. Der Mieter habe sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, ihn als Vermieter für derartige Schäden nicht in die Verantwortung zu nehmen. Auch angesichts des geringen Mietpreises habe es auf der Hand gelegen, dass etwaige Sturmschäden eintreten könnten. Der Verzicht auf die Absicherung des Daches sei ausdrücklich Gegenstand des Mietvertrages gewesen. Mit Mietbeginn sei die Haftungsfreistellungserklärung schriftlich bestätigt worden. Der Verzicht auf Sturmschäden beinhalte auch den Verzicht auf Schäden durch vom Sturm gelöste Gebäudeteile. Die Klägerin könne sich nicht auf die AGB-Vorschriften berufen, da die Haftungsfreistellungserklärung individuell ausgehandelt worden sei. Den Mietern habe die Entscheidung oblegen, eine gesicherte Garage für 40,- € mtl. oder eine Abstellmöglichkeit in einer alten Scheune für 15,- € mtl. zu wählen. Mangels ausreichender Mehrverwendungsabsicht stelle die Haftungsfreistellung keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar.
Der Beklagte behauptet ferner, er habe das Dach regelmäßig überprüfen und instand setzen lassen. So sei es in den letzten 5 Jahren zu 8 Überprüfungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durch eine beauftragte Dachdeckerfirma gekommen, welche das Dach als zutreffend gegen Sturm gesichert bezeichnet habe. Er habe zu Recht davon ausgehen können, dass das Dach ausreichend gegen sich bei Sturm lösende Dachziegel gesichert sei.
Während der Beklagte zunächst behauptet hat, am 14.07.2010 hätten Windböen mindestens der Stärke 12 Beaufort geherrscht, hat er in der Sitzung vom 20.11.2012 erklärt, dass die in dem seitens der Klägerin vorgelegten Wettergutachten enthaltenen Wetterdaten nicht mehr bestritten würden.
Der Beklagte ist zudem der Ansicht, dass die Anwaltsgebühren deswegen nicht erstattungsfähig seien, da das Anwaltsschreiben erst den Verzug begründet habe.
Das Gericht hat in der Sitzung vom 20.03.2012 den Beklagten persönlich angehört und aufgrund des Beweisbeschlusses vom 20.03.2012 (Bl. 68 f d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B und H3 H2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.03.2012 (Bl. 67 ff d.A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht als Kaskoversicherin eines den Zeugen H2 gehörenden Wohnwagens gegenüber dem Beklagten als Besitzer der Scheune auf dem Grundstück Q-straße 0 in I ein Anspruch auf Zahlung von 5.265,64 € aus §§ 836 Abs. 1 Satz 1, 249 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG zu.
Der Anspruch scheitert nicht daran, dass der Zeuge H2 eine Haftungsfreistellung unterzeichnet hat.
Bei dieser Haftungsfreistellungserklärung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese Erklärung stellt eine vorformulierte Vertragsbedingung dar, die grundsätzlich für eine Vielzahl von Verträgen Gültigkeit haben sollte.
Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Auch Klauseln mit ausfüllungsbedürftigen Leerräumen für unselbständige Ergänzungen wie Einfügung des Namens oder des Vertragsobjektes stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 305 Rd. 8).
Der Beklagte hat insoweit bekundet, dass seine Tochter die Haftungsfreistellungserklärung aufgesetzt habe. Nachdem sie im Jahre 2000 die Landwirtschaft aufgegeben hätten, seien Anfragen bezüglich der Unterstellung von Wohnwagen gekommen. Bei allen Mietern stehe das Gleiche in der Freistellung. Die Eheleute H2 hätten den Wohnwagen an einer Seite abgestellt, wo dieser frei stehe; von den vier freistehenden Wohnwagen seien drei beschädigt worden. Andere Wohnwagen hätten unter einer Zwischendecke gestanden. Damit lag jedenfalls auch eine mehrfache Verwendung der Haftungsfreistellung vor. Dies ist dann der Fall, wenn sie wiederholt angewendet werden sollen, wobei bereits die Absicht der dreimaligen Verwendung einer bestimmten Klausel ausreicht (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB § 305 Rd. 9).
Die Vertragsbedingungen sind von dem Beklagten auch gestellt worden. Die Eheleuten H2 hatten nicht die Möglichkeit, auf die Vertragsgestaltung Einfluss zu nehmen.
Gestellt sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dann, wenn ein Vertragspartner die Einbeziehung einseitig verlangt. Eine einseitige Auferlegung entfällt nicht schon dann, wenn der Kunde zwischen verschiedenen Regelungsalternativen wählen kann, sondern erst dann, wenn der Kunde in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen, so dass die Einbeziehung auf einer freien Entscheidung beruht (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB § 305 Rd. 10).
Der Beklagte hat bekundet, dass bei allen Mietern das Gleiche in der Freistellung gestanden habe und damit eingeräumt, dass die Klausel gerade nicht frei ausgehandelt, sondern von ihm vorgegeben wurde. Der Zeuge H3 H2 hat entsprechend ausgesagt, dass er entweder bereits bei der Nachfrage, ob er den Wohnwagen bei dem Beklagten unterstellen könne oder bei der Unterstellung selbst unterschrieben habe, dass er keine Ansprüche stelle. Ihm sei gesagt worden, dass auch die anderen Wohnwagenbesitzer das Schreiben unterzeichnet hätten. Er habe das Schreiben nur kurz überflogen und dann unterschrieben. Er habe gedacht, dass die Freistellung für den Fall vorgesehen sei, dass beim Rangieren etwas passiere. Allerdings habe er sich damals auch keine großen Gedanken darüber gemacht, da er froh gewesen sei, einen Stellplatz gefunden zu haben. Über den Text der Erklärung sei nicht diskutiert worden. Die Zeugin B H2 hat bekundet, dass sie selbst bei der Unterzeichnung nicht zugegen gewesen sei. Ihr Mann habe ihr aber erzählt, dass er einen Zettel unterschrieben habe, dass dann, wenn Schäden am Wohnwagen seien, der Beklagte und seine Ehefrau nicht haftbar gemacht werden könnten.
Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen H2 zu zweifeln, bestehen nicht. Sie haben ihre Aussagen gewissenhaft und konzentriert mit dem ersichtlichen Bemühen um eine getreuliche Wiedergabe gemacht. Anzeichen, die auf eine Unrichtigkeit hindeuten könnten, wie etwa eine starke Anspannung oder die Vermeidung von Blickkontakt waren nicht vorhanden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Haftungsfreistellung den vorliegend geltend gemachten Haftungsanspruch umfasst oder nur bei direkten Sturmschäden eingreift. Jedenfalls ist die Haftungsfreistellung unwirksam, da sie eine wesentliche Vertragspflicht betrifft. Gegenstand des Unterstellvertrages ist es gerade, dafür zu sorgen, dass der Wohnwagen vor Witterungseinflüssen und Schäden geschützt wird. Dem läuft die Erklärung, dass für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit dem Unterstellen in den Räumlichkeiten entstehen, keine Haftung übernommen wird, zuwider. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen können solche Regelungen nicht wirksam vorgegeben werden, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Gleiches gilt, wenn die Freizeichnung die angemessene Risikoverteilung empfindlich stören würde (vgl. BGH NJW-RR 2001, 342, zitiert nach juris). Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten) darf selbst die Haftung für einfache Fahrlässigkeit in der Regel nicht ausgeschlossen werden. Unvereinbar mit § 307 BGB sind Klauseln, die vertragstypische, vorhersehbare Schäden von der Haftung ausnehmen (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB § 309 Rd. 48, 50). Zudem sieht die Erklärung einen generellen Haftungsausschluss vor, also auch im Falle von Vorsatz. Insoweit heißt es, dass für sämtliche Schäden keine Haftung übernommen wird. Ein derart weitgreifender Haftungsausschluss ist auch nach § 309 Nr. 7 b BGB unwirksam, weil der Vermieter sich nicht für grobes Verschulden (grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz) in Formularverträgen freizeichnen kann. Der Verstoß gegen § 307 oder § 309 Nr. 7 BGB führt dazu, dass die Freizeichnungsklausel im Ganzen unwirksam ist (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB § 309 Rd. 54).
Der Beklagte haftet gemäß § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sich unstreitig durch den Sturm am 14.07.2010 von dem Dach der im Besitz des Beklagten stehenden Scheune an der Q-straße 0 in I Ziegel vom Dach gelöst haben, die auf den Wohnwagen der Zeugen H2 gefallen sind.
Das Herabfallen von Dachziegeln stellt eine Ablösung im Sinne des § 836 BGB dar. Darunter versteht man jede unwillkürliche Aufhebung (Lockerung, Trennung) der Verbindung eines Teils vom im Übrigen unversehrt bleibenden Ganzen (vgl. Sprau in Palandt § 836 Rd. 7).
Dabei spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass das Herabfallen der Dachziegel Folge der fehlerhaften Errichtung bzw. mangelhaften Unterhaltung des Daches der Scheune war.
Ein Bau ist dann fehlerhaft errichtet, wenn er nicht alle Anforderungen dafür erfüllt, dass er Leben und Gesundheit anderer nicht gefährdet, wobei dies nicht auf das Verschulden einer Person zurückzuführen oder alleinige Ursache sein muss. Es können andere Ursachen wie Witterungseinflüsse hinzukommen. Zur Unterhaltungsplicht gehört die Überprüfung des baulichen und technischen Zustands, deren Unterbleiben für das schädigende Ereignis ursächlich sein muss und deren Erfüllung den Schaden typischerweise hätte verhindern können (vgl. Sprau in Palandt § 836 Rd. 8). Der für die Sicherheit eines Gebäudes Verantwortliche hat alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr einer Ablösung von Dachteilen, sei es auch nur bei starkem Sturm, nach Möglichkeit rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen; dies gilt umso mehr, je älter Gebäude und seine Dachkonstruktion sind (vgl. BGH NJW 1993, 1782, zitiert nach juris).
Die Beweislast für die fehlerhafte Errichtung bzw. mangelhafte Unterhaltung und deren Ursächlichkeit für den Verletzungserfolg liegt zwar grundsätzlich beim Geschädigten, jedoch spricht der Anscheinsbeweis für die Mangelhaftigkeit der Anlage oder Unterhaltung sowie deren Ursächlichkeit, wenn das schädigende Ereignis ohne konkreten Anlass oder bei Einflüssen eintritt, mit deren Einwirkung auf das Bauwerk erfahrungsgemäß, wenn auch unter Umständen selten, zu rechnen ist (vgl. Sprau in Palandt § 836 Rd. 9). Da ein Gebäude mit seinen sämtlichen Einrichtungen der Witterung standhalten muss, beweist nach der Lebenserfahrung die Loslösung von Gebäudeteilen infolge von Witterungseinwirkung grundsätzlich, dass die Anlage entweder fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten war. Das gilt nur dann nicht, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliegt, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Werk nicht standzuhalten vermag. Weil ein Hausbesitzer auch ungewöhnliche, aber mögliche Sturmstärken in seine Betrachtung einbeziehen und entsprechende Vorsorge für die Festigkeit der Gebäudeteile treffen muss, kann dieser Anscheinsbeweis in der Regel nicht dadurch erschüttert werden, dass das Schadensereignis durch eine besonders starke Sturmbö verursacht worden sei (vgl. BGH NJW 1993, 1782, zitiert nach juris).
Der Anscheinsbeweis wird nicht dadurch erschüttert, dass am 14.07.2010 ein außergewöhnlicher Sturm herrschte, mit dem erfahrungsgemäß nicht zu rechnen war. Dass nämlich am Schadenstag außergewöhnliche Witterungsverhältnisse vorlagen, denen auch ein ordnungsgemäß errichtetes oder unterhaltenes Gebäude nicht standgehalten hätte, ist nicht ersichtlich. Wenn es sich aber um ein Naturereignis gehandelt hat, mit dem nach der Erfahrung des Lebens zu rechnen war, so muss das Gebäude auch so beschaffen sein, dass es diesen Windgeschwindigkeiten standhält (vgl. OLG Köln DAR 2004, 396, zitiert nach juris).
Der Beklagte hat in der Sitzung vom 20.11.2012 erklärt, dass die Wetterdaten des seitens der Klägerin bei N eingeholten Wetterkurzgutachtens nicht bestritten würden. Danach steht fest, dass zum Zeitpunkt des Schadensereignisses gegen 17 Uhr in I-X eine Windgeschwindigkeit bis max. 90 km/h (Windstärke 10 Beaufort) herrschte. Dabei handelt es sich nicht um ein völlig außergewöhnliches Naturereignis. Denn am Niederrhein muss mit Wind der Stärke 8 nach der Beaufort-Skala, der in Böen den Bereich der Windstärke 12 erreicht, - wenn auch selten - gerechnet werden (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 1440, zitiert nach juris). Außergewöhnliche Witterungseinflüsse, mit denen erfahrungsgemäß nicht zu rechnen ist, können selbst bei Windstärken von 12-13 Beaufort nicht angenommen werden (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 1244, zitiert nach juris). Wenn sich daher bei Windstärken bis 10 Beaufort Teile des Daches lösen, spricht ein Anschein dafür, dass diese nicht ordnungsgemäß befestigt waren (vgl. OLG Köln a.a.O.).
Dabei kann es auch keinen Unterschied machen, ob es sich um das Dach eines Hauses oder einer Scheune handelt. In jedem Falle muss auch das Dach einer Scheune so errichtet und unterhalten werden, dass Leben und Gesundheit anderer nicht gefährdet werden. Auch wenn die Scheune zum Unterstellen von Wohnwagen genutzt wird, so wird die Scheune doch auch von Menschen benutzt, die ihre Fahrzeuge dort abholen und unterstellen. Dabei muss das Dach so konstruiert sein, dass diese nicht durch herabfallende Ziegel oder sonstige Gebäudebestandteile gefährdet werden.
Bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des § 836 BGB wird das Verschulden des Grundstücksbesitzers vermutet. Der Beklagte muss daher zur Widerlegung der Vermutung darlegen und beweisen, dass er zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat (vgl. BGH NJW 1999, 2593, zitiert nach juris).
Der Beklagte hat sich nicht gemäß § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten können.
An die dem für die Gebäudesicherheit Verantwortlichen obliegende Pflicht zur Überwachung, an die Substantiierung des dahingehenden Vortrags und an seinen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Zwar braucht der Gebäudeunterhaltungspflichtige nicht alle Gefahren der in § 836 BGB beschriebenen Art vollständig auszuschließen; für die Anforderungen an die Gefahrensicherheit ist insbesondere auf die Sicherungserwartungen des Verkehrs abzustellen. Wegen der erheblichen Gefahren, die von herabfallenden Dachteilen für die Gesundheit und das Eigentum unbeteiligter Dritter drohen, hat derjenige, der für die Sicherheit des Gebäudes zu sorgen hat, indes alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr der Ablösung von Teilen, sei es auch nur bei starkem Sturm, nach Möglichkeit rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen; dies gilt umso mehr, je älter das Gebäude und seine Dachkonstruktion ist (vgl. BGH NJW 1993, 1782, zitiert nach juris). Zu der zum Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlichen Sorgfalt gehört die regelmäßige Prüfung des Daches durch zuverlässige und sachkundige Personen und zwar insbesondere auf Haltbarkeit bei Sturm (vgl. OLG Hamm OLGR 1992, 123, zitiert nach juris). Für die Beseitigung eventueller Gefahrenquellen ist insbesondere auch dann zu sorgen, wenn damit ein hoher Kapitalaufwand verbunden ist (vgl. OLG Hamm MDR 2010, 1386, zitiert nach juris). Eine ordnungsgemäße Unterhaltung verlangt eine regelmäßige Überprüfung des baulichen Zustands des Gebäudes auf alle Gefahren, mit denen nach der Lebenserfahrung zu rechnen ist, durch zuverlässige Sachkunde. Die Intensität und Häufigkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere Lage und Nutzung des Gebäudes oder Gebäudeteils, Schadensanfälligkeit seiner Konstruktion und Vorschäden (vgl. Sprau in Palandt § 836 Rd. 14).
Bei Zugrundelegung dieses strengen Maßstabes kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte alle aus technischer Sicht gebotenen und geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um die Gefahr des sturmbedingten Ablösens von Dachteilen rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen.
In seiner mündlichen Anhörung hat der Beklagte angegeben, dass das Dach der Scheune in den 50-iger Jahren nach einem Brand neu aufgebaut worden sei. Im Laufe der Zeit seien schon häufiger durch Winde Schäden verursacht worden.
Bei einem 50 bis 60 Jahre alten Dach ist mit einer erhöhten Schadensanfälligkeit zu rechnen. Eine feste Regel, in welchen Abständen ein Dach zu prüfen ist, existiert zwar nicht. Insbesondere bei älteren Gebäuden mit einer erhöhten Schadensanfälligkeit wird aber eine gesteigerte Prüfungspflicht verlangt. Es ist angezeigt, zumindest einmal im Jahr, insbesondere nach heftigeren Wettern, wie sie im Herbst und Sommer vorkommen, eine Prüfung vorzunehmen, die sich nicht auf eine oberflächliche Sichtprüfung beschränken darf (vgl. OLG Köln a.a.O.). Die Überprüfung muss im Rahmen der technischen Möglichkeiten alle die Konstruktionselemente erfassen, bei welchen etwa auftretende Mängel zu einer Lösung von Gebäudeteilen führen können; auf ordnungsgemäße Sanierungsmaßnahmen, die sich nur auf einen Teilbereich erstrecken, kann sich der Unterhaltungspflichtige nicht ohne weiteres verlassen (vgl. BGH NJW 1993, 1782, zitiert nach juris).
Dieser Prüfungspflicht ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er hat zwar behauptet, das Dach der Scheune sei regelmäßig überprüft und instand gesetzt worden; so sei es in den letzten 5 Jahren zu 8 Überprüfungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durch eine beauftragte Dachdeckerfirma gekommen, welche das Dach als zutreffend gegen Sturm gesichert bezeichnet habe. In seiner mündlichen Anhörung hat er dies jedoch dahin relativiert, dass dann, wenn es Stürme gegeben habe, sie meistens kleinere Schäden gehabt hätten. In diesen Fällen sei ein Dachdecker gekommen, der das Dach instand gehalten habe. Der Beklagte hat eingeräumt, dass der Dachdecker aber nur gekommen sei, wenn Schäden vorhanden gewesen seien, hingegen habe es keine Routineuntersuchungen gegeben. Der Dachdecker sei nur gekommen, wenn man von unten Schäden gesehen und es durchgeregnet habe. Danach hat der Beklagte selbst eingeräumt, dass es eben keine präventive Überprüfung der Dachfläche auf drohende Schäden gegeben hat, sondern nur eine Behebung bereits eingetretener Schäden. Bei einem 50 bis 60 Jahre alten Dach, bei dem es zudem nach Stürmen häufig zu Schäden gekommen ist, ist aber zu fordern, dass die Dachfläche regelmäßig einer gründlichen Sichtkontrolle unterzogen wird. Diese wäre notwendig gewesen, um den ordnungsgemäßen mangelfreien Zustand des Daches festzustellen. Allein aufgrund des Alters bestand hinsichtlich der Sturmsicherheit des Daches erkennbar ein generelles Risiko (vgl. OLG Hamm MDR 2010, 1386, zitiert nach juris).
An dem Wohnwagen ist ein Schaden in Höhe von 5.368,64 € entstanden, den die Klägerin abzüglich einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,- € mit 5.218,64 € reguliert hat. Der Beklagte hat die Höhe des Schadens zwar zunächst bestritten, im Schriftsatz vom 22.05.2012 aber den Schaden der Höhe nach unstreitig gestellt.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass die Zeugin B H2 den bei dem Beklagten untergestellten Wohnwagen bei der Klägerin versichert hat. Die Zeugin H2 hat bekundet, dass sie Halterin des Wohnwagens und dieser bei der Klägerin versichert sei. Dies hat auch ihr Ehemann, der Zeuge H3 H2 bestätigt. Die Klägerin hat zudem einen Versicherungsschein vorgelegt, der den Wohnwagen betrifft und der an die Zeugin H2 adressiert ist.
Der Zeuge H2 hat darüber hinaus bekundet, dass sie den Wohnwagen hätten reparieren lassen. Er meine, dass die Klägerin ihnen 5.500,- € gezahlt habe bzw. das Geld direkt an die Reparaturfirma geflossen sei, die sich um die komplette Abwicklung des Schadens gekümmert habe. Die Zeugin H2 hat dies bestätigt, indem sie ausgesagt hat, dass sie das Fahrzeug hätten reparieren lassen. Die Versicherung habe die komplette Summe bezahlt, dies seien über 5.000,- € gewesen.
Damit ist der den Zeugen H2 als geschädigte Fahrzeughalter entstandene Schaden auf die Klägerin übergegangen.
Die Klägerin hat zudem nach §§ 836 Abs. 1 Satz 1, 249 BGB Anspruch auf Ersatz der Kosten für das eingeholte Wetterkurzgutachten in Höhe von 47,- €, da es sich hierbei um Kosten der zweckmäßigen Rechtsverfolgung handelt (vgl. OLG Hamm MDR 2010, 1386, zitiert nach juris; AG Leverkusen Schaden-Praxis 2010, 302, zitiert nach juris; AG Aachen SVR 2007, 227, zitiert nach juris). Das Gutachten war erforderlich, um zu klären, welche Windgeschwindigkeiten zur fraglichen Zeit herrschten (vgl. AG Friedberg SVR 2010, 109, zitiert nach juris).
Die Ersatzpflicht erstreckt sich gemäß § 249 BGB auch auf die von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Denn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche war erforderlich und zweckmäßig, da sich die Schadensregulierung – wie hier der durchgeführte Rechtsstreit zeigt – als schwierig darstellte und der Beklagte außergerichtlich eine Regulierung des Schadens aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 13.01.2011 abgelehnt hat.
Die Zinsentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert: 5.265,64 €.