Themis
Anmelden
Landgericht Duisburg·6 O 137/21·05.03.2023

Teilkasko-Diebstahl: Klage scheitert an fehlendem Vortrag zu Vorschäden und Wiederbeschaffungswert

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer Teilkaskoversicherung nach behauptetem Diebstahl Ersatz des Wiederbeschaffungswertes von 16.000 EUR. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin zur Schadenshöhe nicht hinreichend konkret vorgetragen hatte. Angesichts mehrerer Vorschäden fehlten Angaben zu Ausmaß und Reparaturweg, sodass keine greifbaren Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung nach § 287 ZPO vorlagen. Auf Aktivlegitimation, Nachweis des Diebstahls und mögliche Obliegenheitsverletzungen kam es daher nicht an.

Ausgang: Klage auf Teilkaskoentschädigung abgewiesen, weil die Schadenshöhe mangels substantiierter Angaben zu Vorschäden und Reparaturen nicht feststellbar war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes in der Teilkaskoversicherung setzt substantiierten Vortrag zur Schadenshöhe voraus, insbesondere zu wertbeeinflussenden Vorschäden.

2

Bestreitet der Versicherer den Wiederbeschaffungswert unter Hinweis auf Vorschäden, bleibt die Darlegungs- und Beweislast für Umfang der Vorschäden und deren Reparatur grundsätzlich beim Anspruchsteller.

3

Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO erfordert greifbare tatsächliche Anknüpfungstatsachen; eine Schätzung „ins Blaue hinein“ ist unzulässig.

4

Beweisangebote (Sachverständigengutachten/Zeugen) zu einer behaupteten fachgerechten Reparatur sind unbeachtlich, wenn bereits Vortrag zu Schadensbild und Reparaturweg fehlt.

5

Ein Privatgutachten zu einem früheren Schadenszeitpunkt ist keine ausreichende Schätzgrundlage für den aktuellen Wiederbeschaffungswert, wenn weitere (auch spätere) Vorschäden und deren Umfang nicht aufgeklärt sind.

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 S. 1 und 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Beglaubigte Abschrift
6 O 137/21
2

Landgericht DuisburgIM NAMEN DES VOLKESUrteil

3

In dem Rechtsstreit

4

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgauf die mündliche Verhandlung vom 13.02.2023durch die Richterin S. als Einzelrichterin

5

für Recht erkannt:

6

Die Klage wird abgewiesen.

7

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

8

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

10

Am 24.11.2016 erwarb der Zeuge K. das streitgegenständliche Fahrzeug der Marke L. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer F01 und dem amtlichen Kennzeichen K01 zu einem Kaufpreis in Höhe von 22.000,00 EUR. In dem Vertragsformular „Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges“ wurde unter der Rubrik „Mängel, Unfall- und andere Schäden“ der Vermerk „Siehe Gutachten“ eingetragen.

11

Im Dezember 2016 kam es an dem Fahrzeug zu unfallbedingten Schäden.

12

Die Klägerin schloss mit der Beklagten mit Wirkung zum 14.01.2019 einen Versicherungsvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug ab, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AKB) zugrunde liegen, wegen deren Inhalts auf die Anlage B 2 Bezug genommen wird. Vereinbart wurde neben einer Haftpflichtversicherung eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 EUR. Im Rahmen der Teilkaskoversicherung wird im Falle eines Diebstahls der Wiederbeschaffungswert ersetzt.

13

Die Klägerin teilte der Beklagten mit, dass am 00.00.0000 die Entwendung des Fahrzeuges auf dem Gelände der Firma W. GmbH (im Folgenden: Werkstatt) festgestellt worden sei und erstattete Strafanzeige wegen der behaupteten Entwendung des Pkw. Der Geschäftsführer der Werkstatt gab im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung an, dass bei Aufnahme des Geschäftsbetriebes weder von ihm noch einem seiner Mitarbeiter vor Ort ein Fahrzeugschlüssel gefunden worden sei.

14

In dem als Anlage B 3 zu der Gerichtsakte gereichten Formular der Beklagten zur Schadensanzeige, welche die Klägerin am 02.04.2019 unterschrieb, gab die Klägerin an, sie sei nicht Eigentümerin des Fahrzeugs und sie habe für das Fahrzeug einen Kredit bei der R. Bank aufgenommen. Die Frage, ob das Fahrzeug sicherungsübereignet ist, beantwortete sie mit „Nein“. Zudem gab die Klägerin an, während ihrer Besitzzeit seien Schäden am Fahrzeug entstanden. Die Frage, ob ihr bekannt sei, ob bei einem der Vorbesitzer Schäden am Fahrzeug entstanden sind, beantwortete sie mit „Nein“. Die Klägerin gab folgende Schadensereignisse an: „1. Schaden jemand hinten reingefahren; 2. Vollkaskoschaden über Sohn E., […] seitdem die Versicherung ist kein Schaden“. Im Rahmen der Schadensanzeige übersendete die Klägerin an die Beklagte einen Hauptfahrzeugschlüssel, einen Notschlüssel sowie eine Fernbedienung für die Heizung.

15

Die Beklagte beauftragte den Sachverständigen V. mit der Untersuchung der vorgelegten Schlüssel, welcher in seinem als Anlage B 5 zur Gerichtsakte gereichten Gutachten feststellte, dass nach Herstellerangaben zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug drei Original-Fahrzeugschlüssel gehörten und sich der vorgelegte Notschlüssel auf ein ganz anderes Fahrzeug älteren Datums beziehe.

16

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens tauchten Teile des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen auf.

17

Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei nicht finanziert worden, sodass die entsprechende Angabe in dem Formular zur Schadensanzeige richtig sei. Der Zeuge K. habe als Eigentümer sein Einverständnis zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung durch die Klägerin an sie selbst erklärt.

18

Ihr Ehemann, der Zeuge A., habe das streitgegenständliche Fahrzeug am 24.03.2019 gegen 17:00 Uhr in Begleitung ihres Sohnes, dem Zeugen P., auf dem Gelände der Werkstatt geparkt, um es der Werkstatt aufgrund eines am nächsten Tage geplanten Reparaturauftrages zur Verfügung zu stellen. Die zum Fahrzeug gehörigen Schlüssel habe er in einen vor Ort befindlichen Briefkasten eingeworfen, bei dem der jeweilig eingeworfene Gegenstand in das Büro der Werkstatt fällt. Am nächsten Tag habe ihr Ehemann anlässlich einer Rückfrage zur beabsichtigten Abholung des Fahrzeuges die Werkstatt kontaktiert. Ihm sei erklärt worden, dass der Pkw zum Betriebsbeginn nicht mehr vor Ort befindlich gewesen und entwendet worden sei.

19

Die Klägerin behauptet, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liege bei 16.000,00 EUR. Die Unfallschäden seien ordnungsgemäß und fachgerecht repariert worden.

20

Die Klägerin beantragt,

21

die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.000,00 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

              die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Ferner bestreitet sie das Vorliegen eines versicherten Ereignisses. Unter Berücksichtigung der Örtlichkeiten auf dem Gelände der Werkstatt und dem Verfahren bei einem entsprechenden Einwerfen in den Briefkasten sei eine Entwendung des angeblich dort eingeworfenen Fahrzeugschlüssels nicht nachvollziehbar, da eingeworfene Gegenstände unmittelbar auf den Fußboden der Räumlichkeiten der Werkstatt fallen und ein Schlüssel nicht aufgefunden worden sei. Zudem sei der Beklagten ein falscher Schlüssel untergejubelt worden. Der vorgelegte Notschlüssel könne nicht dem Fahrzeug zugeordnet werden, sodass zwei Originalschlüssel zu dem Fahrzeug fehlen würden.

25

Des Weiteren habe die Klägerin bewusst falsche Angaben zu Vorschäden und den Eigentumsverhältnissen gemacht und damit eine arglistige Obliegenheitsverletzung gemäß E.1.3. AKB begangen, welche zur Leistungsfreiheit der Beklagten führe. Eine Sicherungsübereignung ergebe sich aus dem Sicherungsübereignungsvertrag zwischen der R. Bank und dem Zeugen K. vom 24.11.2016, wegen dessen Inhalts auf die Anlage B 8 Bezug genommen wird.

26

Schließlich wendet die Beklagte ein, dass jeweils die gebotenen Angaben zu dem tatsächlich durchgeführten Reparaturweg fehlen würden.

27

Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Duisburg mit dem Az. 185 UJs 165/19 A wurde beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

I.

30

Die zulässige Klage ist unbegründet.

31

1.

32

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 16.000,00 EUR.

33

Es kann insoweit dahinstehen, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, die Entwendung des versicherten Fahrzeuges zu beweisen vermochte, oder die Beklagte aufgrund einer etwaigen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden ist, denn es fehlt an hinreichend konkretem Vorbringen der Klägerin zur Schadenshöhe. Die Klägerin hat das konkrete Ausmaß der unstreitig eingetretenen Vorschäden am streitgegenständlichen Fahrzeug sowie die Art und Weise der gegebenenfalls jeweils erfolgten Reparatur nicht dargelegt. Sie hat pauschal behauptet, das Fahrzeug sei ordnungsgemäß und fachgerecht repariert worden.

34

Das klägerische Fahrzeug wies aufgrund dreier Schadensereignisse Vorschäden auf.

35

Vorschäden am versicherten Fahrzeug beeinflussen die Höhe des Wiederbeschaffungswertes unmittelbar. Wenn die Beklagte den Umfang oder die Höhe eines Schadens mit der Begründung bestreitet, der Gegenstand sei bereits durch ein früheres Ereignis beeinträchtigt worden, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast, worauf das Gericht mit Beschluss vom 26.07.2022 (vgl. Bl. 148 f. d A.) und, was in das Protokoll nicht aufgenommen worden ist, in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2023 nochmal hingewiesen hat, grundsätzlich bei der Klägerin. Zwar kommt der Klägerin insoweit § 287 ZPO zugute, der dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung erleichtert. Auch für die Schadensschätzung nach dieser Vorschrift benötigt der Tatrichter aber greifbare Tatsachen, die der Geschädigte im Regelfall im Einzelnen darlegen und beweisen muss. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in der Form der Schätzung eines „Mindestschadens", lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends in der Luft hängen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.2019 – VI ZR 377/18, Rn. 8; Urt. v. 06.12.2012 – VII ZR 84/10, Rn. 23).

36

Bei Anwendung dieser Grundsätze kann der bestrittene Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges und damit die Höhe eines etwaigen ersatzfähigen Schadens der Klägerin nicht festgestellt werden. Es lässt sich mangels tatsächlicher Anhaltspunkte keine ausreichende Grundlage für die Ermittlung eines gewissen (Mindest-) Wiederbeschaffungswertes gewinnen.

37

Das Gericht durfte die Beweisangebote der Klägerin für ihre Behauptung, das Fahrzeug sei sach- und fachgerecht repariert worden, in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Vernehmung der Zeugen A. und N. nicht berücksichtigen. Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, was für Schäden an dem Fahrzeug eingetreten sind und wie gegebenenfalls die Reparatur erfolgt ist.

38

Nur soweit der Geschädigte behauptet, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und die beschädigte Sache in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann es ihm nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Er ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen (BGH, Beschl. v. 15.10.2019 – VI ZR 377/18, Rn. 9).

39

Vorliegend sind zwei der drei Vorschäden, zu deren Ausmaß die Klägerin keinerlei Angaben gemacht hat, während der Besitzzeit ihres Sohnes bzw. ihres Ehemannes eingetreten. Warum es für die Klägerin nicht zumutbar sein sollte, nähere Informationen zu den Schäden und dem jeweiligen Reparaturweg darzulegen, ist nicht ersichtlich. Dass sie keine Kenntnis von dem vor der klägerischen Besitzzeit eingetretenen Vorschaden gehabt habe, hat die Klägerin schon nicht dargelegt.

40

Insbesondere wäre es erforderlich gewesen, Angaben darüber zu machen, was für ein Vollkaskoschaden während der Besitzzeit ihres Sohnes, E., eingetreten ist. In dem als Anlage vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen N. vom 14.12.2016, welches er anlässlich eines Auffahrunfalls vom selbigen Tage erstellte, stellte der Sachverständige N. einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 21.500,00 EUR fest. Dieser Wert kann nicht als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO herangezogen werden. Zum einen hatte der Sachverständige ausweislich seiner Angabe auf Blatt 2 des Gutachtens keine Kenntnis von dem Vorschaden, welcher bereits vor dem Ankauf des Fahrzeuges eingetreten war und zum anderen kam es ausweislich der Angabe der Klägerin im Formular zur Schadensanzeige erst nach dem Auffahrunfall zu dem Vollkaskoschaden an dem streitgegenständlichen Fahrzeug.

41

Die Klägerin hat auch nach dem Hinweis des Gerichts im Hinweisbeschluss vom 26.07.2022 (vgl. Bl. 148 f. d. A.) keinerlei Angaben zu den Umständen und dem Ausmaß des Vollkaskoschadens gemacht, sodass keine Anknüpfungstatsachen vorliegen, anhand derer ein Sachverständiger oder das Gericht die Höhe des Wiederbeschaffungswertes gemäß § 287 ZPO schätzen könnte. Das nach der Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes durch den Sachverständigen N. entstandene Schadensbild ist gänzlich unbekannt.

42

2.

43

Mangels Entstehung eines Hauptanspruches steht der Klägerin auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Zinsen nicht zu.

44

II.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

46

III.

47

Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 16.000,00 EUR festgesetzt.

48

S.
49

BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Duisburg