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Landgericht Duisburg·6 O 135/01·24.09.2001

Klage auf Rückzahlung der Mietkaution abgewiesen wegen Einwilligung zur Weiterleitung

ZivilrechtMietrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte die Rückzahlung einer geleisteten Mietkaution von der früheren Vermieterin. Das LG Duisburg hielt fest, die Klägerin habe der Weiterleitung der Kaution an die Erwerberin zugestimmt. Mangels Einstandspflicht der vormaligen Vermieterin wurde die Klage abgewiesen. Die Entscheidung beruhte auf Zeugenaussagen und dem unterlassenen Widerspruch der Klägerin.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Mietkaution gegen die vormalige Vermieterin abgewiesen, weil Zustimmung zur Weiterleitung an die Erwerberin vorlag

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rückgewähranspruch des Mieters gegen den früheren Vermieter auf Rückzahlung der Mietkaution entfällt, wenn der Mieter in die Weiterleitung der Kaution an den Erwerber wirksam eingewilligt hat.

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Die Einwilligung des Mieters kann sich aus dem Gesamtverhalten und objektiven Umständen ergeben; insbesondere begründet die Unterrichtung durch den Erwerber über den Erhalt der Kaution ohne widersprechende Reaktion des Mieters einen Indizwert für dessen Zustimmung.

3

Bei der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO sind übereinstimmende Zeugenaussagen und das Verhalten der Parteien (z. B. das Ausbleiben eines Widerspruchs) geeignet, das Gericht von der Einwilligung zu überzeugen.

4

Ist die Weiterleitung der Kaution mit Zustimmung des Mieters erfolgt, besteht gegenüber dem vormaligen Vermieter kein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution einschließlich Zinsen.

Relevante Normen
§ 572 BGB§ 286 ZPO§ 91 ZPO§ 709 S. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von

3.800,- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin mietete von der Beklagten in deren Haus straße in Oberhausen-Osterfeld für gewerbliche Zwecke ein Ladenlokal und zahlte vereinbarungsgemäß eine verzinsliche Mietkaution an die Beklagte. 1996 veräußerte die Beklagte das Haus straße 7 dann an eine , welche in den Mietvertrag mit der Klägerin eintrat.

3

Die Beklagte ihrerseits leitete Anfang Oktober 1996 die von der Klägerin gestellte Mietkaution nebst Zinsen an die Erwerberin des Hauses weiter. Hiervon wurde die Klägerin mit Schreiben der Erwerberin vom 04. Oktober 1996 unterrichtet.

4

In der Folge geriet die in finanzielle Schwierigkeiten. Die Zwangsverwaltung des Grundbesitzes wurde angeordnet. Auf Anfrage der Klägerin teilte die Zwangsverwalterin mit, dass die Mietkaution nicht mehr vorhanden sei und demgemäß von ihr nicht habe sichergestellt werden können.

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Mit vorliegender Klage verlangt die Klägerin nunmehr von der Beklagten die Rückzahlung der Kaution einschließlich der Zinsen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.027,36 DM

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nebst 4 % Zinsen seit dem 06. März 2001 zu zahlen.

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Die Beklagte stellt den Antrag,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe sich - vertreten durch den Geschäftsführer - nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages mit der Erwerberin ca. im April 1996 ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass die Mietkaution plus Zinsen an die weitergegeben wurde.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den von ihnen mitüberreichten Anlagen verwiesen.

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Die Kammer hat aufgrund des Beschlusses vom 28. August 2001 (Bl. 46 f. d. GA) mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom selben Tage (Bl. 46 ff. d. GA) ersichtlichen Ergebnis durch Vernehmung der Zeugen und Beweis erhoben.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaution zuzüglich Zinsen, denn sie - die Klägerin - hat in die Weiterleitung des entsprechenden Geldbetrages an die als die Erwerberin des Grundstücks eingewilligt. In einem solchen Fall scheidet ein Rückgewähranspruch gegen den vormaligen Vermieter aus (vgl. OLG Karlsruhe in ZMR 1989, 89 f. und Palandt, Kommentar zum BGB, 60. Aufl., Rdnr. 2 zu § 572 m.w.N.).

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Dass die Klägerin eingewilligt hat, davon ist die Kammer aufgrund der von ihr durchgeführten Beweisaufnahme in Verbindung mit dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (§ 286 ZPO) überzeugt.

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Der Zeuge , zwischenzeitlich geschiedener Ehemann der Beklagten, hat ausgesagt, er habe etwa im April 1996 nach Abschluß des Kaufvertrages mit der ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin gehabt. Dabei sei es um die Weiterleitung der Kaution gegangen. Bei diesem Gespräch habe sich damit einverstanden erklärt, dass die Mietkaution unmittelbar an die neue Eigentümerin, die , weiterleitet wurde.

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Die Kammer glaubt dem Zeugen . Für die Richtigkeit seiner Angaben sprechen nämlich auch die Aussage der Zeugin , der Ehefrau eines Geschäftsführers der Klägerin, und ein weiterer - objektiver - Umstand:

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Die hat die Klägerin unter dem 04. Oktober 1996 angeschrieben und über den Erhalt der Kaution nebst Zinsen informiert. Dem ist die Klägerin, obgleich sie Vollkaufmann war/ist, seinerzeit mit keinem Wort entgegengetreten.

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Die Zeugin , die im übrigen nach ihrem Eingeständnis an keinen Gesprächen, die das Schicksal der Kaution zum Gegenstand hatten, beteiligt war und insoweit alles nur über ihren Ehemann weiß, hat auf die Nachfrage des Gerichts, warum die Klägerin auf das Schreiben vom 04. Oktober 1996 nicht reagiert habe, erklärt, sie - die Zeugin - und ihr Ehemann, der Geschäftsführer der Klägerin, hätten es "in Ordnung" gefunden, dass nunmehr die im Besitz ihrer Kaution gewesen sei.

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Deutlicher kann das Einverständnis der Klägerin in die Weiterleitung der Kaution an die Erwerberin kaum dokumentiert werden.

23

Bei der Sachlage scheidet, wie bereits ausgeführt, ein Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte als vormalige Vermieterin aus.

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Demzufolge unterlag die Klage der Abweisung.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 709 S. 1 ZPO.