Kaufvertrag über PKW: Vertragsstrafe bei Nichtabnahme durch Unternehmer wirksam
KI-Zusammenfassung
Der Käufer eines PKW verweigerte nach gescheiterter Leasing-/Darlehensfinanzierung die Abnahme; die Verkäuferin verlangte 15 % des Kaufpreises gemäß AGB. Das LG bejahte einen wirksam zustande gekommenen Kaufvertrag und sah die Klausel als Vertragsstrafeversprechen (§ 339 BGB), nicht als pauschalierten Schadensersatz. § 309 Nr. 6 BGB sei wegen Unternehmergeschäfts (§ 310 Abs. 1 BGB) nicht anwendbar; eine Unwirksamkeit nach § 307 BGB liege nicht vor. Eine aufschiebende Bedingung „nur bei Finanzierung“ habe der Käufer nicht bewiesen; die Vertragsstrafe sei mit der Nichtabnahme verwirkt.
Ausgang: Klage auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafe (15 % des Kaufpreises) nebst Zinsen vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine AGB-Klausel, die für den Fall der Nichtabnahme einer Kaufsache einen festen Prozentsatz des Kaufpreises vorsieht, kann als Vertragsstrafeversprechen im Sinne von § 339 BGB auszulegen sein, wenn die Zahlungspflicht nicht vom Schadenseintritt abhängt.
§ 309 Nr. 6 BGB findet auf Vertragsstrafenabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern wegen § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung.
Derjenige, der sich auf eine vom schriftlichen Vertragstext abweichende aufschiebende Bedingung (z.B. Finanzierungsvorbehalt) beruft, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
Bestätigt der Vertragspartner schriftlich den Erhalt und die Geltung von AGB, hat er substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die AGB gleichwohl nicht ausgehändigt wurden.
Ein geheimer Vorbehalt, eine Erklärung nur bei Zustandekommen einer Finanzierung gelten lassen zu wollen, ist nach § 116 Satz 1 BGB für die Wirksamkeit der abgegebenen Willenserklärung unbeachtlich.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 U 14/04 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.032,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2003 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte betrieb ein Eiscafé. Am 22.07.2003 bestellte er unter seiner Firma Eiscafé P, bei der Klägerin, Niederlassung E2, einen PKW der Marke N zum Gesamtbruttopreis von 34.069,20 € einschließlich 450 € netto Überführungskosten. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, deren Erhalt der Beklagte schriftlich bestätigte, ist bestimmt, dass im Falle der Nichtabnahme des Fahrzeugs 15 % des Kaufpreises als Schadenersatz an die Klägerin zu zahlen sein sollten. Am selben Tag unterzeichnete der Beklagte einen Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrages mit der E3. Die Auftragsbestätigung der Klägerin vom 24.07.2003 behielt deren Verkaufs-Mitarbeiterin, Frau X, zunächst in ihren Akten. Nachdem der Leasingantrag von der E3 abgelehnt worden war, meldete sich Frau X am 31.07.2003 telefonisch bei dem Beklagten. Nach dem Telefonat übersandte sie ihm die Auftragsbestätigung. Am 27.08.2003 unterzeichnete der Beklagte in den Geschäftsräumen der Klägerin einen Darlehensantrag an die E3. Die Gewährung des Darlehens wurde abgelehnt. Die Klägerin forderte den Beklagten zur Abnahme des N auf. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Die Klägerin stellte ihm 5.032 € unter Fristsetzung auf den 19.11.2003 in Rechnung.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.032,00 € zuzüglich Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe bei der Bestellung des Fahrzeugs am 22.07.2003 erklärt, dass er den Wagen nur abnehmen wollte, wenn der Leasingvertrag zustande kommen würde. Frau X sei damit einverstanden gewesen, dass der Kaufvertrag unter dieser Bedingung geschlossen würde. Bei dem Telefonat am 31.07.2003 habe der Beklagte Frau X erklärt, er wolle den N nicht abnehmen. Dahingehend habe er sich auch bei Unterzeichnung des Darlehensantrages geäußert. Nachdem das Darlehen nicht gewährt worden sei, habe er der Klägerin schriftlich mitgeteilt, dass er das Fahrzeug nicht abnehmen wollte. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin habe der Beklagte nicht erhalten.
Für das übrige Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben. Für das Beweisergebnis wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.09.2004 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Zustimmung der Parteien ergeht gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ein Urteil ohne erneute mündliche Verhandlung. Den Parteien ist eine Frist zum abschließenden Sachvortrag bis zum 07.10.2004 gesetzt worden.
II.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von mindestens 5.032 € gemäß § 339 Satz 1 BGB. Die Regelung in den Verkaufsbedingungen der Klägerin, wonach im Falle der Nichtabnahme des Fahrzeugs ein Schadenersatz von 15 % des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen ist, stellt ein Vertragsstrafeversprechen dar. Im Unterschied zu einer Vereinbarung über die Schadenshöhe setzt die vom Beklagten übernommene Zahlungsverpflichtung nicht voraus, dass der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die Verkaufsbedingungen wurden wirksam in den Vertrag einbezogen. Der Beklagte hat für seine Behauptung, der schriftlichen Bestellung des Fahrzeugs hätten die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht beigelegen, keinen Beweis angetreten. Da der Beklagte schriftlich bestätigte, die Verkaufsbedingungen erhalten zu haben, und durch eine weitere Unterschrift sein Einverständnis mit deren Geltung erklärte, wäre es seine Sache gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass ihm die Verkaufsbedingungen der Klägerin gleichwohl nicht ausgehändigt wurden.
Die Vereinbarung der Vertragsstrafe ist nicht gemäß § 309 Nr. 6 BGB unwirksam. Diese Vorschrift ist nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar. Der Beklagte schloss den Vertrag als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB. Als Betreiber des Einscafés war der Beklagte Unternehmer. Er bestellte den N unter seiner Firma Eiscafé P. Schon die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB spricht für ein unternehmensbezogenes Geschäft. Sie wird durch die Angabe des Beklagten bei seiner Anhörung am 02.09.2004 bestätigt, wonach er die Mehrwertsteuer über sein Geschäft habe geltend machen wollen. Das hätte er bei einem Privatfahrzeug nicht tun können. Auch Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten, die zu einer Unwirksamkeit des Vertragsstrafeversprechens nach § 307 Abs. 1 BGB führen könnte, sind nicht ersichtlich. Das Vertragsstrafeversprechen führt nicht zu einem vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Gefahrverteilung abweichenden Ergebnis. Dem Verkäufer steht, wenn ihm die Kaufsache nicht abgenommen wird, ohnehin dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 433 Abs. 2 BGB zu. Dieser Anspruch richtet sich auf Ersatz des entgangenen Gewinns. Zwar wird die Vertragsstrafe auch verwirkt, wenn der Klägerin kein Schaden entsteht. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erzeilt die Klägerin mit dem Verkauf eines Kraftfahrzeuges aber einen Gewinn. Zu diesem Zweck betreibt sie ihr Geschäft. Unter normalen Umständen ergibt sich deshalb kein wesenlicher Nachteil für den Kunden, wenn die Klägerin statt entgangenen Gewinns die Vertragsstrafe verlangt. Das gilt im Falle des Kaufvertrages mit dem Beklagten schon deshalb, weil der Vertrag zum Listenpreis geschlossen wurde, die Klägerin also den regulären Gewinn erzielt hätte.
Die Abnahmeverpflichtung nach § 433 Abs. 2 BGB ist wirksam zustande gekommen. Den schriftlichen Antrag des Beklagten auf Abschluss eines Kaufvertrages vom 22.07.2003 nahm die Klägerin mit der Auftragsbestätigung vom 24.07.2003 an. Dem Beklagten ist der Nachweis seiner Behauptung, er habe seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Erklärung nur unter der Bedingung abgegeben, dass die Finanzierung des Kaufpreises durch die E3 erfolgen würde, nicht gelungen. Die Beweisaufnahme hat nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt. Auf Grund der Aussage der Zeugin Frau D ist das Gericht zwar davon überzeugt, dass der Beklagte und die Zeugin, seine Ehefrau, das Fahrzeug nur kaufen wollten, wenn der Kaufpreis finanziert würde. Die Zeugin hat die Motive hierfür ausführlich dargelegt. Insbesondere hätten der Beklagte und seine Ehefrau den Kaufpreis überhaupt nicht auf einmal bezahlen können. Das Beweisergebnis lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass diese Motivation gegenüber der Verkaufs-Mitarbeiterin der Klägerin, Frau X, hinreichend deutlich zum Ausdruck kam. Frau D hat zwar ausgesagt, dass der Beklagte Frau X erklärt habe, er wolle das Fahrzeug nur haben, wenn es finanziert würde. Diese Aussage hält das Gericht indes nicht für glaubhaft. Die Zeugin mag geglaubt haben, dass der Wunsch des Beklagten, das Fahrzeug nur im Falle der Finanzierung kaufen zu wollen, Frau X bewusst war. Die Zeugin Frau D hat jedoch auch auf mehrfaches Nachfragen nicht schildern können, auf welche Weise dieser Wunsch an Frau X herange-tragen wurde. Hinzu kommt, dass die Struktur der kurzen Äußerung der Zeugin, ihr Ehemann habe zu Frau X gesagt, dass er das Fahrzeug nur haben wollte, wenn es finanziert würde, und Frau X sei damit einverstanden gewesen, nicht zur Struktur der übrigen Aussage der Zeugin passt. Sie hat ausführlich geschildert, aus welchen Gründen das Fahrzeug finanziert werden sollte. Sie hat detailliert dargelegt, dass Frau X ebenso wie der Beklagte und die Zeugin davon ausgingen, dass die Finanzierung zugesagt würde. Dass die Zeugin diese Umstände immer wieder auf unterschiedliche Weise darstellen konnte, spricht dafür, dass sie insoweit aus ihrer eigenen Wahrnehmungen berichtet hat. Demgegenüber hat sie sich über die Erklärung des Beklagten gegenüber Frau X, er wolle das Fahrzeug nur im Falle der Finanzierung kaufen, in stereotyper Weise mit den immer gleichen Worten und ohne Darstellung von Details geäußert. Dass der Wunsch des Beklagten, den Kauvertrag vom Zustandekommen der Finanzierung abhängig zu machen, bei dem Gespräch am 22.07.2003 nicht deutlich zum Ausdruck kam, ist auch daran zu erkennen, dass die Zeugin wiederholt betont hat, alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass die Finanzierung gelingen würde. Frau D hat ausführlich mitgeteilt, welche Überlegungen sie zu dieser Einschätzung führten. Es gab demnach bei dem Gespräch am 22.07.2003 keinen Anlass, eine Regelung für den Fall zu treffen, dass die Finanzierung nicht erfolgen würde. Demgemäß hat die Zeugin auch zunächst erklärt, sie hätten überhaupt nicht darüber gesprochen, was ohne Finanzierung sein sollte, und sich auch keine Gedanken darüber gemacht. Auf den Vorhalt des Gerichts, weshalb eine Vereinbarung für einen Fall getroffen worden sein sollte, über den sie sich keine Gedanken machten, hat die Zeugin nicht etwa in der ihr gewohnten Weise ausführlich erklären können, wie zu einem etwaigen Missverständnis ihrer Aussage gekommen wäre. Vielmehr hat sie in stereotyper Weise ihre Aussage, der Beklagte habe gesagt, dass er das Fahrzeug nur haben wollte, wenn es finanziert würde, wiederholt und anschließend sofort noch einmal hinzugefügt, dass Frau X sich ganz sicher gewesen sei, dass die Finanzierung funktionieren würde. Auch die Zeugin Frau X hat bestätigt, dass bei dem Gespräch am 22.07.2003 keine Regelung für den Fall getroffen wurde, dass der Leasingantrag erfolglos bleiben würde. Das Frau X zunächst die Auftragsbestätigung vom 24.07.2003 in ihrer Akte liegen ließ, damit der Beklagte nicht an seine Bestellung gebunden sein würde, bevor über den Leasingantrag entschieden sein würde, weist nicht darauf hin, dass die Abnahme des Fahrzeugs unter der Bedingung der Finanzierung stehen sollte. Die Zeugin hat eine glaubhafte Erklärung für diese Vorgehensweise geben können. Sie hat geschildert, dass sie üblicherweise so vorgeht, wenn der Leasingantrag bei Eintreffen der Auftragsbestätigung noch nicht positiv beschieden ist. Für die Richtigkeit der Angaben der Frau X spricht auch die Aussage der Zeugin Frau K, der das Prozedere, die Auftragsbestätigung zurückzuhalten, um dem Kunden die Loslösung vom Vertrag zu ermöglichen, bekannt war. Der bloße Umstand, dass Frau X für den Verkauf eine Provision erhielt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass ihre Aussage falsch war. Erstens kann nicht grundsätzlich unterstellt werden, dass ein bloßes finanzielles Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits diesen dazu bewegt, vor Gericht die Unwahrheit zu sagen. Zweitens liegen keine Anzeichen für eine Falschaussage vor. Die Zeugin hat nicht den Eindruck erweckt, als wollte sie gezielt zu Gunsten der einen oder der anderen Partei aussagen. Vielmehr hat sie sich erkennbar um eine neutrale Schilderung der Vorgänge aus ihrer Perspektive bemüht. Drittens entspräche es auch nicht der inneren Logik eines von Provisionsinteresse getriebenen Verhaltens, wenn die Zeugin zunächst die Auftragsbestätigung zu ihrer Akte genommen hätte. Hätte sie in jedem Falle die Provision verdienen wollen, hätte es nahegelegen, dass sie die Auftragsbestätigung sofort an den Beklagten gesandt hätte, damit die Bestellung für ihn verbindlich werden sollte. Schließlich spricht die Einlassung des Beklagten selbst in der Verhandlung am 02.09.2004 dafür, dass sein Wunsch, das Fahrzeug nur im Falle der Finanzierung über die E3 kaufen zu wollen, bei dem Gespräch am 22.07.2003 nicht hinreichend zum Ausdruck kam. Der Beklagte hat zwar erwähnt, dass er den Kaufpreis nicht auf einmal hätte aufbringen können. Eine Äußerung seinerseits dahin, dass er den N nicht würde abnehmen wollen, wenn die Finanzierung scheitern würde, hat der Beklagte allerdings zunächst nur im Zusammenhang mit dem späteren Telefonat erwähnt. Der Beklagte ist beweisbelastet für seine Behauptung, schon die Bestellung des Wagens habe unter der Bedingung gestanden, dass der Kaufpreis durch die E3 finanziert würde. Denn es handelt sich um eine Abweichung von den schriftlich niedergelegten und vom Beklagten unterzeichneten Vertragsbedingungen. Dass der Beklagte den N möglicherweise tatsächlich nur kaufen wollte, wenn die Finanzierung zustande kommen würde, ist als geheimer Vorbehalt nach § 116 Satz 1 BGB für die Wirksamkeit der gegenüber Frau X abgegebenen Erklärung ohne Bedeutung.
Mit Zugang der Auftragsbestätigung vom 24.07.2003 beim Beklagten kam der Kaufvertrag zustande. Zu diesem Zeitpunkt war der Antrag wirksam und annahmefähig. Der Antrag wurde nicht dadurch unwirksam, dass der Beklagte erklärte, den N nicht abnehmen zu wollen. Zum einem hat der Beklagte selbst bei seiner Anhörung und bei der späteren Vernehmung am 02.09.2004 nicht erklärt, er habe sich bei dem Telefonat am 31.07.2003 in dieser Weise geäußert. Eine solche Äußerung wäre auch nicht mit dem Umstand zu vereinbaren, dass der Beklagte einige Wochen später, am 27.08.2003 einen Darlehensantrag an die E3 unterzeichnete. Es hätte hierzu kein Anlass mehr bestanden, wenn der Beklagte nicht doch noch mit der Lieferung des Fahrzeugs gerechnet hätte. Zudem hat die Zeugin Frau X ausgesagt, dass der Beklagte sich bei dem Gespräch am 31.07.2003 dahin erklärt habe, dass er das Fahrzeug nehmen werde. Die Zeugin hat das Telefonat mit dem Beklagten ausführlich und farbenfroh geschildert. Ferner hat sie eine Aktennotiz über das Telefonat vorlegen können. Zwar kann eine Aktennotiz auch nachträglich gefertigt werden. Der optische Eindruck, den die Notiz erweckte, spricht allerdings gegen eine nachträgliche Herstellung. Auf dem Notizzettel fanden sich neben dem Vermerk über das Gespräch am 31.07.2003 noch zahlreiche andere Vermerke, deren Form und Anordnung nicht darauf hindeutete, als sei das Schriftstück zur Präsentation bei Gericht bestimmt gewesen. Weiter sind die Angaben der Frau X durch von Frau K bekundete Indiztatsachen bestätigt worden. Frau K hat ausgesagt, von Frau X nach dem Telefonat am 31.07.2003 gefragt worden zu sein, ob sie die Auftragsbestätigung schon an den Beklagten senden sollte. Eine solche Äußerung wäre von Frau X nicht zu erwarten gewesen, wenn sie mit dem Beklagten vereinbart hätte, dass das Fahrzeug nicht abgenommen werden müsste. Es kann nicht angenommen werden, dass Frau X mehr als ein halbes Jahr, bevor es zum Rechtsstreit kam, eine solche Äußerung gegenüber Frau K tätigte, damit diese sie später bestätigen könnte. Vielmehr spricht der Inhalt des Gespräches zwischen Frau X und Frau K dafür, dass Frau X damals von einer verbindlichen Bestellung ausging. Die Angaben der Frau K sind glaubhaft. Die Zeugin schilderte die Umstände unter klarer Trennung ihrer Wahrnehmung von den über Fau X erhaltenen Informationen. Die Aussage war nachvollziehar emotional unterlegt, wobei deutliche Unterschiede zwischen dem Bericht über die von der Zeugin selbst wahrgenommenen Äußerungen der Frau X einerseits und deren Gegenstand andererseits festgestellt werden konnten. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass eine Erklärung des Beklagten, er wolle das Fahrzeug nicht mehr abnehmen, zu einem Erlöschen seines Auftrages hätte führen können. Einen dahin gehenden Vorbehalt vereinbarten die Parteien nicht. Einziger Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien eine Bindung des Beklagten an den Antrag bis zu seiner Annahme möglicherweise nicht gewollt haben könnten, ist die Zurückhaltung der Auftragsbestätigung durch Frau X zu dem Zweck, dem Beklagten die Loslösung vom Kaufvertrag zu ermöglichen. Selbst wenn aber die Parteien vereinbart hätten, dass der Auftrag erst mit Annahme durch die Klägerin verbindlich werden sollte, wäre dies mit Zugang der Auftragsbestätigung geschehen. Beim Eingang der Auftragsbestätigung, die am 31.07.2003 nach dem Telefonat des Beklagten mit Frau X von dieser versandt wurde, war die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB noch nicht abgelaufen. Zwei Wochen nach Unterzeichnung des Auftrages durfte der Beklagte noch mit dem Eingang der Auftragsbestätigung rechnen.
Mögliche spätere Erklärungen des Beklagten, wonach er den N nicht abnehmen wollte, können die Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht beseitigt haben. Selbst wenn, wie der Beklagte ausgesagt hat, Frau X auf seine Äußerung, er wolle den Wagen nicht abnehmen, um eine schriftliche Bestätigung gebeten haben sollte, läge hierin keine auf ein Einverständnis mit der Aufhebung des Kaufvertrages gerichtete Erklärung für die Klägerin. Angesichts der für den Fall der Nichtabnahme getroffenen Vertragsstraferegelung durfte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin nach Annahme des Auftrages noch bereit war, einer Vertragsauflösung zuzustimmen. Auf das Datum des Kaufs des statt des N angeschafften N2 als Indiztatsache in Bezug auf eine Vereinbarung über die Auflösung des streitgegenständlichen Kaufvertrages kommt es danach nicht mehr an. Die Vorlage des Kaufvertrages nach Ablauf der auf den 07.10.2004 gesetzten Frist zum abschließenden Sachvortrag veranlasst daher keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Mit der Erklärung des Beklagten, das Fahrzeug nicht abnehmen zu wollen, wurde die Vertragsstrafe verwirkt. Die Höhe des Anspruch beläuft sich vertragsgemäß auf 15 % des Kaufpreises. Dieser beträgt - ohne Überführungskosten - 28.920 € zuzüglich Mehrwertsteuer, also 33.547,20 €. 15 % hieraus aus sind 5.032,08 €.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Mit Ablauf der ihm gesetzten Zahlungsfrist kam der Beklagte in Verzug.
III.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Für die vorläufige Vollstreckbarkeit gelten § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 5.032,00 €.