Darlehensrückforderung wegen schriftlichen Darlehensvertrags – Hauptforderung teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus einem schriftlichen Darlehensvertrag von 1995 die Rückzahlung offenstehender Raten in Höhe von 88.362,06 € nebst Zinsen; die Beklagten bestreiten die Darlehenshöhe und rügen Verjährung. Das Landgericht hielt die vertragliche Rückzahlungsverpflichtung für beweiskräftig und wies Einwendungen der Beklagten zurück. Zahlungen der Beklagten hoben die Verjährung auf; ein weitergehender Zinsschaden wurde nicht bewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 88.362,06 € in weiten Teilen stattgegeben; weitergehender Zinsanspruch und die Widerklage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein schriftlicher Darlehensvertrag, der Gesamtrückzahlungssumme und Ratenhöhe bestimmt, begründet einen durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung der vereinbarten Darlehensbeträge.
Eine vertraglich vereinbarte, deutlich höhere Rückzahlungssumme begründet die widerlegliche Vermutung, dass ein entsprechendes Darlehen gewährt und verzinst worden ist; die Darlehensnehmer haben diese Vermutung substantiiert zu entkräften.
Wiederholte Teilzahlungen des Schuldners hemmen die Verjährung und lassen die Verjährungsfrist neu beginnen.
Verzugszinsen sind nach §§ 286, 288, 289 BGB zu beanspruchen; für vor dem 01.05.2000 fällige Forderungen beträgt der Verzugszinssatz 4 % p.a., ein darüber hinausgehender Zinsschaden ist nur bei beweisbarer Darlegung (z. B. konkret aufgenommener Bankkredit) zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Gesamtberechtigte 88.362,06 € nebst 4 % Zinsen aus 511,29 € seit dem 02. Dezember 1996, aus jeweils 1.022,58 € seit dem 2. Januar, 2. Februar, 2. März, 2. April, 2. Mai, 2. Juni, 2. Juli, 2. August, 2. September, 2. Oktober, 2. November, 2. De-zember 1997, 2. Januar, 2. Februar, 2. März, 2. April, 2. Mai, 2. Juni, 2. Juli, 2. August, 2. September, 2. Oktober, 2. November, 2. De-zember 1998, 2. Januar, 2. Februar, 2. März, 2. April, 2. Mai, 2. Juni, 2. Juli, 2. August, 2. September, 2. Oktober, 2. November, 2. De-zember 1999, 2. Januar, 2. Februar, 2. März, und 2. April 2000 so-wie 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.022,58 € seit dem 2. Mai, 2. Juni und 2. Juli 2000, aus jeweils 511,29 € seit dem 2. August, 2. September, 2. Oktober, 2. November, 2. Dezember 2000, 2. Januar, 2. Februar und 2. März 2001, aus 1.022,58 € seit dem 2. Mai 2001, aus jeweils 511,29 € seit dem 2. Juni, 2. Juli, 2. August, 2. September, 2. Oktober, 2. November und 2. Dezember 2001, aus jeweils 511,28 € seit dem 2. Januar, 2. Februar, 2. März, 2. April, 2. Mai, 2. Juni, 2. Juli, 2. August, 2. September, 2. Oktober und 2. November 2002, aus jeweils 409,03 € seit dem 2. Dezember 2002, 2. Januar, 2. Februar, 2. März, 2. April, 2. Mai, 2. Juni, 2. Juli, 2. August, 2. September, 2. Oktober, 2. November, 2. Dezember 2003, 2. Januar, 2. Februar und 2. März 2004, aus jeweils 1.022,58 € seit dem 2. April, 2. Mai, 2. Juni, 2. Juli, 2. August, 2. September, 2. Oktober, 2. November, 2. Dezember 2004, 2. Januar, 2. Februar, 2. März, 2. April, 2. Mai, 2. Juni, 2. Juli und 2. August 2005, aus 522,58 € seit dem 2. September 2005 sowie aus jeweils 1.022,58 € seit dem 2. Oktober, 2. November, 2. Dezember 2005, 2. Januar und 2. Februar 2006 zu zahlen.Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.Die Widerklage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten/Widerkläger als Gesamtschuldner.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Parteien waren miteinander befreundet.
Ca. Mitte der letzten 90er Jahre erwarben bzw. errichteten die Beklagten/Widerkläger
(im Folgenden nur Beklagte) Wohneigentum. Hierzu gewährten die Klägerin/Wider-beklagte (im Folgenden nur Klägerin) und der Widerbeklagte ihnen ein – angeblich
verzinsliches – Darlehen. Unter dem 7. Juni 1995 wurde dieserhalb ein schriftlicher
– von dem Widerbeklagten und beiden Beklagten eigenhändig unterzeichneter –
"Darlehensvertrag" fixiert, der folgenden Inhalt hat:
"Darlehensnehmer:
Darlehensgeber:
Kreditraten: Gesamtrückzahlungssumme 367.000,-- DM (Dreihundertsieben-
undsechszigtausend DM)
Gesamtlaufzeit 15 Jahre, 4 Monate
Tilgungsrate 2.000,-- DM pro Monat
Die Tilgungsraten werden auf ein noch anzugebendes Konto über-
wiesen.
Eine vorzeitige Rückzahlung sowie Verlängerung der Kreditlaufzeit
nach Absprache ist möglich.
Rückzahlungsbeginn: 01.07.1995"
Die Beklagten zahlten in der Folge an die Klägerin und den Widerbeklagten insgesamt 42.528,18 € auf das Darlehen. Bis Ende 1996 erfolgten die Zahlungen pünktlich und
– mit Ausnahme für Dezember 1996 – auch in voller Höhe. Danach leisteten die Be-
klagten nach einer "Pause" ab 1997 von mehr als 3 Jahren nur noch unregelmäßige
Zahlungen, so in 2000 und von 2001 bis 2004. Die letzte Zahlung – in Höhe von 500,-- € -erfolgte dann im Jahre 2005. Weitere Zahlungen blieben trotz Aufforderung mit Fristsetzung aus.
Mit vorliegender – seit Mai 2006 rechtshängiger – Klage begehrt die Klägerin, die vorgibt, regelmäßig Bankkredit in Höhe von mindestens der jeweils rückständigen Leistungen seit dem 1. Juli 1995 bei einem Zinssatz von 6 % p.a. in Anspruch zu nehmen, von den Beklagten aus eigenem und aus – wie urkundlich belegt – abgetretenem Recht des Widerbeklagten nunmehr die Zahlung aller zum 1. Februar 2006 angeblich fälligen und rückständigen Ratenbeträge nebst Verzugszinsen.
Die Klägerin behauptet, sie und der Widerbeklagte hätten den Beklagten 1995 Anfang April und im Juni insgesamt 240.000,-- DM (= 122.710,05 €) als Darlehen gewährt. Eingedenk
des von den Beklagten unstreitig zurückgezahlten Betrages (insgesamt 42.528,18 €) stünden damit – so die Klägerin weiter – per 1. Februar 2006 88.362,06 € (128 Monate x 1.022,58 € = 130.890,24 € - 42.528,18 € = 88.362,06 €) zur Zahlung offen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gesamt-
berechtigte 88.362,06 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basis-
zinssatz, hilfsweise 6 % aus 511,29 € seit dem 01.12.1996, aus jeweils
1.022,58 € jeweils seit dem 01. der Monate Januar 1997 bis Juli 2000,
aus jeweils 511,29 € jeweils seit dem 01. der Monate August 2000 bis
März 2001, aus 1.022,58 € seit dem 01.05.2001, aus jeweils 511,29 €
jeweils seit dem 01. der Monate Juni 2001 bis Dezember 2001, aus
jeweils 511,28 € jeweils seit dem 01. der Monate Januar 2002 bis November
2002, aus jeweils 409,03 € jeweils seit dem 01. der Monate Dezember 2002
bis März 2004, aus jeweils 1.022,58 € jeweils seit dem 01. der Monate April
2004 bis August 2005, aus 522,58 € seit dem 01. September 2005 und aus
jeweils 1.022,58 € jeweils seit dem 01. der Monate Oktober 2005 bis Februar
2006 zu zahlen.
Die Beklagten stellen die Anträge,
1. die Klage abzuweisen,
2. widerklagend die Klägerin und den Widerbeklagten zu verurteilen,
an sie als Gesamtgläubiger 1.624,85 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der
Widerklage zu zahlen.
Die Beklagten behaupten, von der Klägerin und dem Widerbeklagten lediglich
80.000,-- DM (= 40.903,35 €) als zinsloses Darlehen erhalten zu haben. Weitere 160.000,-- DM hätte der Beklagte Anfang April 1995 von dem Widerbeklagten aus
ganz anderem Rechtsgrund bekommen und vereinbarungsgemäß sofort wieder an
diesen ausgekehrt. Mit dem "Darlehen" habe dieser Vorgang – so die Beklagten –
nichts zu tun.
Vorsorglich reden die Beklagten auch Verjährung ein.
Mit der Widerklage fordern sie Rückzahlung der Differenz zwischen den von ihnen auf
das Darlehen geleisteten 42.528,18 € und den angeblich – mangels Verzinsung – nur
geschuldeten 40.903,35 €.
Die Klägerin und der Widerbeklagte beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt
der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den von ihnen mitüberreichten An-
lagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in der Hauptsache voll gerechtfertigt (§§ 607 Abs. 1 BGB alter Fassung,
488 Abs. 1 Satz 2 BGB neuer Fassung, jeweils in Verbindung mit dem "Darlehensvertrag" vom 7. Juni 1995 und § 398 BGB), während die Widerklage insgesamt unbegründet ist.
Die Beklagten schulden der Klägerin aufgrund des vorgenannten Vertrages per 1.Februar 2006 als Darlehensrückzahlung einen Betrag von 88.362,06 €. Mit diesem Vertrag haben die Beklagten anerkannt, der Klägerin und dem Widerbeklagten gegenüber
zur Rückzahlung einer Darlehenssumme – "Gesamtrückzahlungssumme" – von insgesamt 367.000,-- DM (= 187.644,12 €) in 184 Monaten zu je 2.000,-- DM (= 1.022,58 €), beginnend mit dem 1. Juli 1995, verpflichtet zu sein. Dieser Verpflichtung sind sie, die
Beklagten, per 1. Februar 2006 in Höhe eines Gesamtbetrages von 88.362,06 € nicht nachgekommen.
Die Beklagten können dagegen nicht mit Erfolg einwenden, sie hätten nur 80.000,-- DM
(= 40.903,35 €) als zinsloses Darlehen erhalten und dieses mithin schon mehr als zurückgezahlt.
Die Tatsache, dass sich die Beklagten in dem "Darlehensvertrag" von Juni 1995 zur Rückzahlung von 367.000,-- DM verpflichtet haben, rechtfertigt nach der Lebenserfahrung die Vermutung, dass sie, die Beklagten, seinerzeit tatsächlich 240.000,-- DM als Darlehen erhalten haben und dass dieses Darlehen auch verzinst werden sollte. Bei einem zinslosen Darlehen von nur 80.000,-- DM ist die Rückzahlungssumme dagegen nicht ohne weiteres verständlich. Dann hätten die Beklagten nämlich die Rückerstattung eines Betrages übernommen, welcher mehr als das Viereinhalbfache des vermeintlich Erhaltenen ausmachte, und das trotz angeblich fehlender Zinsvereinbarung. Dies lässt sich – gerade unter Freunden – auch nicht durch die sehr lange Laufzeit des Vertrages erklären, und zwar auch dann nicht, wenn entgegen der Behauptung der Beklagten tatsächlich doch eine Verzinsung vereinbart worden wäre. In dem Falle (bei 80.000,-- DM) wäre der Zins-
satz nämlich horrend überhöht und sicherlich sittenwidrig. Darauf zielt die Verteidigung der Beklagten indes mit keinem Wort ab.
Die vorgenannte – widerlegliche – Vermutung haben die Beklagten nicht entkräftet. Sie haben – darauf hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen – keinen Sachverhalt plausibel vorgetragen, der verständlich und nachvollziehbar macht, warum, wenn nicht bei einer verzinslichen Darlehensgewährung über 240.000,-- DM, ein Rückzahlungsbetrag von 367.000,-- DM vereinbart worden ist. Die Behauptung, der Widerbeklagte habe dem Beklagten aus eigennützigen Gründen 160.000,-- DM gegeben, die er
– der Beklagte – weit vor Abschluss des Vertrages vom 7. Juni 1995 vereinbarungsgemäß sofort wieder an den Widerbeklagten zurückgezahlt habe, erklärt die Höhe der vereinbarten Darlehensrückzahlungssumme auch nicht ansatzweise.
Dies geht zu Lasten der Beklagten, die sich an der schriftlichen Vereinbarung der Parteien von Juni 1995 festhalten lassen müssen. Danach müssen sie – wie gefordert – zahlen. Ein irgendwie geartetes Rückforderungsrecht steht ihnen hingegen nicht zu.
Auch die Verjährungseinrede greift nicht. Die Beklagten haben bis in das Jahr 2005 immer wieder Zahlungen auf das Darlehen geleistet. Hierdurch hat die Verjährungsfrist, die vor 2002 noch 30 Jahre betrug, jeweils neu zu laufen begonnen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung im Mai 2006 war dieselbe auch unter Berücksichtigung der geänderten Regelverjährungsfrist keinesfalls bereits vollendet.
Der Zinsanspruch folgt in dem zuerkannten Umfang aus den §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 und 289 Satz 2 BGB in Verbindung mit EGBGB 229 § 1 Abs. 1 Satz 3. Danach sind die Beklagten jeweils erst ab dem Zweiten eines jeden Monats mit den Raten in Verzug gekommen. Was den Zinssatz angeht, schulden die Beklagten für die vor dem 1. Mai 2000 rückständigen Raten nur 4 % p.a. Die Voraussetzungen des § 288 Abs. 4 BGB neuer Fassung bzw. § 288 Abs. 2 BGB alter Fassung für die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens (hier: Inanspruchnahme von Bankkredit) sind demgegenüber klägerseits trotz des gegnerischen Bestreitens nicht beweisbar dargetan worden.
Nach alledem war wie geschehen zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 und 709 ZPO.
Streitwert: 89.986,91 € (= 88.362,06 + 1.624,85 €)