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Landgericht Duisburg·6 O 120/02·23.09.2002

Feststellung vorrangiger Destinatär und Auskunftsanspruch gegen Stiftung

ZivilrechtStiftungsrechtVermögensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Feststellung, dass er vorrangiger Destinatär der Stiftung sei und Mindestausschüttungen zustehen; ferner begehrt er Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse seit 1995. Das Gericht legt das Stiftungsgeschäft aus und stellt fest, dass der Kläger vorrangig begünstigt ist. Es verurteilt die Beklagte zur Auskunft, belässt weitere Entscheidungen dem Schlussurteil und erklärt die Entscheidung vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Feststellung der vorrangigen Destinatäreigenschaft und Verurteilung zur Auskunft stattgegeben; weitere Entscheidungen dem Schlussurteil vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung eines Stiftungsgeschäfts sind die allgemeinen Auslegungsregeln des §§ 133, 157 BGB anzuwenden; aus zusammenhängenden Regelungen (z.B. Vermögensfolge bei Auflösung) kann eine Rangfolge der Destinatäre zu entnehmen sein.

2

Ein Anspruch des Destinatärs auf Leistungen aus einer Stiftung ist klagbar, wenn die Satzung dem Stiftungsvorstand objektive Kriterien oder eine so weitgehende Rangfolge der Empfänger vorgibt, dass diesem insoweit kein Auswahlermessen verbleibt.

3

Die Satzung kann dem Vorstand zwar ein Ermessen über die Höhe von Ausschüttungen einräumen (z. B. unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit), dieses Ermessen betrifft jedoch nicht notwendigerweise die Bestimmung des Empfängers, wenn die Satzung eine Rangfolge festlegt.

4

Ein Auskunftsanspruch des potenziellen Berechtigten gegenüber der Stiftung besteht, soweit die Geltendmachung des Leistungsanspruchs von Informationen der Stiftung abhängt; die Auskunft ist nach § 254 ZPO zureichend bestimmt und richtet sich in ihrem Umfang nach den Vorschriften zur Rechnungslegung (§ 259 BGB/entsprechender Regelung).

5

Eine allgemeine soziale Gesinnung des Stifters begründet allein keinen Anspruch auf bedarfsbezogene Auswahl unter mehreren Destinatären, sofern die Satzung dazu keine eindeutige Bestimmung enthält.

Relevante Normen
§ 259, 260 ZPO§ 254 ZPO§ 133, 157 BGB§ 256 ZPO§ 259 BGB

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger vorrangiger Destinatär der Beklagten ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über ihre wirtschaftlichen

Verhältnisse seit 1995 zu erteilen.

3. Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eine Stiftung, deren Stifter der Großvater des Klägers war. Im Stiftungsgeschäft unter § 1 („Zwecke der Stiftung“) heißt es:

"1. die Fortführung der unter der Firma & Co. GmbH und unter der Firma " “ GmbH betriebenen Unternehmungen auch über den Tod des Stifters hinaus als Quelle des Erwerbs und der Wohlfahrt der Betriebsangehörigen, besonders der langjährigen treuen Mitarbeiter des Stifters. In Erfüllung dieses Zwecks sollen betriebsgemeinschaft und Betriebstreue gepflegt werden und sollen, soweit die geschäftliche Lage es nach dem pflichtgemäßen Befinden des Vorstandes der Stiftung erlaubt, Tüchtigkeits- und Treueprämien an die Belegschaftsmitglieder gezahlt werden; ferner sollen an langjährige Betriebsangehörige, die durch Krankheit oder Alter dauernd arbeitsunfähig geworden sind, laufende Beihilfen gezahlt werden, deren Höhe der Stiftungsvorstand nach Maßgabe der der Stiftung zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen hat;

2. Die Erzielung angemessener Gewinne für den Stifter, nach dessen Ableben für seinen Enkel und Erben und seine ehelichen Abkömmlinge. Die Festlegung der zu diesem Zwecke auszuschüttenden Gewinne erfolgt durch den Vorstand der Stiftung. Wenn keine oder keine ausreichenden Gewinne erzielt worden sind, sollen der Sifter oder dessen Enkel oder die ehelichen Abkömmlinge des letzteren zusammen aus dem Unternehmen nach Möglichkeit soviel erhalten, wie der höchstbezahlte Angestellte des Unternehmens verdient. Oberstes Gebot der Siftung ist, die Stiftungsunternehmung mit der Sogrfalt eines ordentlichen Kaufmannes gedeihlich zu erhalten und zur weiteren Blüte zu bringen. Dementsprechend sind die Bezüge der höheren Angestellten, auch der Geschäftsführer der Unternehmungen und der Mitglieder der Familie zu bemessen und der jeweiligen Geschäftslage anzupassen.“

Der Kläger bekam bis 1995 regelmäßig Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen. Im Jahre 1995 übernahm ein neuer Vorstand die Arbeit und zahlte dem Kläger keine Gelder mehr aus, erzielte Gewinne investierte der Vorstand vor allem in die Sitftungsunternehmungen, ebenso zahlte er an andere Mitglieder der Stifterfamilie Beträge aus.

Der Kläger behauptet, die Stiftung habe in der letzten Zeit kaum mehr Gewinne erzielt. Er ist ferner der Ansicht, er sei vom Stifter als vorrangig begünstigter Destinatär eingesetzt worden, ihm stünde daher auch in schlechten Zeiten eine Mindestausschüttung zu. Dass sein Anspruch einklagbar sei, ergebe sich daraus, daß das Stiftungsgeschäft dem Stiftungsvorstand bei der Auswahl der Destinatäre keinerlei Ermessen einräume.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, daß er vorrangiger Destinatär der Beklagten ist und ihm die satzungsmäßigen Mindestausschüttungen zustehen (Hauptantrag).

2. die Beklagte zu verurteilen,

a) ihm Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seit 1995 zu erteilen.

b) diese Auskunft an Eides statt gem. §§ 259,260 zu versichern,

c) ihm, dem Kläger, Akteneinsicht zu gewähren (Hilfsanträge).

3. Den sich hieraus ergebenden Betrag an ihn auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dem Kläger stehe kein klagbarer Anspruch auf Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen zu. Entscheidend dafür sei das Stiftungsgeschäft, dem zu entnehmen sei, daß der Stifter dem Kläger keinen klagbaren Anspruch einräumen wollte. Die soziale Grundhaltung des Stifters sowie dessen im Stiftungsgeschäft erkennbarer Wille ließen nur den Schluß zu, daß in wirtschaftlich schlechten Zeiten seitens des Vorstandes aus dem Kreis der Begünstigten derjenige ausgewählt werden solle, der am bedürftigsten sei, was für die Person des Klägers jedoch nicht zutreffe.

Dies umso weniger, als sie, die Beklagte, stark verschuldet sei.

Sie ist ferner der Ansicht, die Anträge des Klägers zu 2) seien unzulässig, der Klagenantrag zu 2a) sei zu unbestimmt., der zu 2b) unzulässig, der zu 2c) sei unbegründet.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist gem. § 254 ZPO zulässig und jedenfalls in der ersten Stufe begründet.

I.

Der Kläger ist vorangiger Destinatär der Beklagten. Dies ergibt eine Auslegung des Stiftungsgeschäfts. Zwar ist die Ausdrucksweise in der Stiftungsurkunde unter § 1 Nr. 2 S. 1 „Die Erzielung angemessener Gewinne für den Stifter, nach dessen Ableben für seinen Enkel und Erben und seine ehelichen Abkömmlinge“ mehrdeutig und läßt wortbezogen sowohl den Schluß zu, dass der Kläger und seine ehelichen Abkömmlinge kumulativ als auch alternativ als Genußberechtigte in Betracht kommen könnten, dennoch ergibt eine weitere Auslegung, dass der Kläger vor seinen ehelichen Abkömmlingen genußberechtigt ist.

Dies folgt zum einen, daraus, dass im Stiftungsgeschäft weiter nicht geregelt ist, nach welchen Maßgaben und Ermessensspielräumen der Stiftungsvorstand die richtigen Destinatäre unter mehreren zu bedenken hätte. Der Ansicht der Beklagte, es sei der Wille des Stifters gewesen, den bedürftigsten zu unterstützen, kann demnach nicht gefolgt werden. Sie findet insbesondere keine Unterstützung im Wortlaut der Urkunde, welche sich zu dieser Problematik ausschweigt. Bei der Auslegung des Stiftungsgeschäfts haben daher die allgemeinen Auslegungsgrundsätze gem. §§ 133, 157 BGB zu gelten (Palandt § 85 Rn. 2). Dabei hat die Auslegung, trotz des in § 133 BGB enthaltenen Verbotes grundlegend vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGHZ 121, 16), wobei auch die sog. Andeutungstheorie zu beachten ist : der außerhalb der auszulegenden Erklärung gewonnene Erklärungsinhalt muß in der Erklärung einen, wenn auch unvollkommenen, Ausdruck gefunden haben (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1996, 2793; 2000, 1569). Der Ansicht, dass eine generelle soziale Gesinnung des Stifters, wie sie sich etwa in § 1 Nr. 1 des Stiftungsgeschäftes wiederfindet, ausschliesslich für die Frage der Rangfolge der zu begünstigenden Destinatäre entscheidend sen soll, kann nicht gefolgt werden. Es steht zwar außer Frage, dass der Stifter primär die Wohlfahrt der Werkangehörigen im Auge hatte, was sich zweifelsohne schon aus der Reihenfolge der in § 1 der Stiftungsurkunde aufgezählten Stiftungszwecke ergibt. Dass dies auch als Maßstab für die Gewinnausschüttung unter verschiedenen Destinatären gelten soll, ist der Stiftungsurkunde dagegen an keiner Stelle zu entnehmen.

Eine Reihenfolge der verschiedenen Destinatärgenerationen findet sich jedoch an verschiedenen anderen Stellen im Stiftungsgeschäft.

So heisst es beispielsweise in § 1 Nr.2 S. 3 : „Wenn keine oder keine ausreichenden Gewinne erzielt worden sind, sollen der Stifter oder dessen Enkel oder die ehelichen Abkömmlinge des Letzteren zusammen aus dem Unternehmen nach Möglichkeit soviel erhalten, wie der höchstbezahlteste Angestellte aus dem Unternehmen verdient.“

Hier ist auch durch Verwendung des Wortes „oder“ nicht notwendig klargestellt, dass die verschiedenen Generationen etwa alternativ zu bedenken sind, weil jedenfalls unmissverständlich eine "Generationenhierarchie " bestimmt ist.

Eine Reihenfolge folgt jedoch am eindeutigsten aus der Regelung des § 12 des Stiftungsgeschäfts. Dort heißt es in Satz 3 zur Regelung, falls die Stiftung hinfällig wird und endet:

„Das dann verbleibende Vermögen fällt an die nachgenannten Personen in folgender Reihenfolge: an den Stifter, an , an dessen eheliche Abkömmlinge zu gleichen Teilen, [...]“

Wenn aber auch das letzte Vermögen der Stiftung den Destinatären zukommen soll, und dies in einer eindeutigen und unmissverständlichen Reihenfolge, dann spricht dies nach Auffassung der Kammer auch dafür, dass nach dem Stifterwillen auch die normalen

Ausschüttungen nach dieser Reihenfolge erfolgen sollen, jedenfalls aber die Mindestausschüttungen in „schlechten Zeiten“, da diese der Abwicklung bei Beendigung der Stiftung am vergleichbarsten sind. Für diesen Fall hat der Stifter im Stiftungsgeschäft jedoch - wie bereits dargelegt - eine eindeutige Regelung getroffen, die ihrerseits eine klare Reihenfolge für die Genußberechtigten aufstellt.

Mangels anderweitiger - etwa entgegenstehender - Bestimmungen im Stiftungsdokument selbst, ist der Kläger daher als vorrangig Begünstigter der Beklagten anzusehen.

II.

Der Anspruch des Klägers ist auch klagbar, insbesondere hat der Kläger das gem. § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Die Feststellung, ob der Anspruch eines Destinatärs auf Stiftungsleistungen klagbar ist, hängt von einer Auslegung der Satzung ab (Palandt 61. Aufl. § 85 Rn. 4 m.w.N.). Dabei ist davon auszugehen, dass der Anspruch nach Stifterwillen klagbar sein soll, wenn die Satzung der Stiftung (in diesem Fall dem Vorstand) für die Zuwendungen objektive Kriterien aufstellt und das Ermessen des Vorstandes insofern so stark eingeschränkt ist, dass er keine Wahlmöglichkeit mehr hat (Palandt a.a.O.; BGHZ 99, 344). Im vorliegenden Fall räumt das Stiftungsgeschäft dem Vorstand die Möglichkeit ein, die auszuschüttenden Gewinne festzulegen, s. § 1 Nr. 2 S. 2 des Stiftungsgeschäfts. Dabei ist das Ermessen des Vorstandes, ob und wieviel ausgezahlt wird, zum einen durch die Maßgabe der Wirtschaftlichkeit bedingt, zum anderen durch die der Angemessenheit, wie sich aus § 1 Nr. 2 S. 1 des Stiftungsgeschäfts eindeutig ergibt. Innerhalb dieser Grenzen hat der Vorstand nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Daraus folgt auch, dass der Vorstand zwar hinsichtlich der Höhe ein Ermessen hat, jedoch nicht, wie oben dargelegt, hinsichtlich des Empfängers. Diesbezüglich ist dem Vorstand durch das Stiftungsgeschäft kein Ermessen eingeräumt, der Kläger kann somit klageweise seinen Anspruch auf Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen geltend machen.

Gleiches muß gelten, wenn der Begünstigte ernsthafte Zweifel daran hat, dass das Ermessen des Vorstandes pflichtgemäß ausgeübt worden ist, bzw. diese Bestimmung umgangen werden soll. Aufgrund der Vorgeschichte, die durch Streitigkeiten zwischen den Parteien geprägt ist, ist eine gerichtliche Überprüfung durchaus angezeigt.

III.

Der Auskunftsanspruch des Klägers ist ebenfalls begründet. Er ist notwendige Voraussetzung für die Geltendmachung des o.g. Zuwendungsanspruches. Das Gesetz knüpft dabei den Anspruch auf Auskunft an Fälle, in denen der Leistungsanspruch des Gläubigers von den Angaben des potentiellen Schuldners abhängig ist und der Gläubiger daher zur Formulierung seiner Ansprüche der Informationen des Schuldners bedarf (bspw. der Mieter bzgl. der Nebenkostenabrechnung , der Pflichtteilsberechtigte ggü. der Erbengemeinschaft, etc., vgl. Musielak § 254 ZPO mwN.) Nachdem, wie oben festgestellt, der Kläger grundsätzlich einen Anspruch gegen die Beklagte haben könnte, hängt dessen Höhe (und ggf. auch das gänzliche Nichtauszahlen) davon ab, inwieweit die Beklagte nach dem Stifterwillen zur Zahlung verpflichtet wäre, denn ausgeschlossen ist ein Auskunftsanspruch nur, wenn ein Leistungsanspruch mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (BGHZ 28, 177, 180), was vorliegend indessen nicht ersichtlich ist.

Der Auskunftsanspruch ist auch bestimmt genug. Er zielt gem. § 254 ZPO auf eine Rechnungslegung nach Maßgabe des § 259 BGB, welcher den Umfang im Einzelnen gesetzlich festschreibt.

IV.

Die weiteren Entscheidung sind dem Schlussurteil vorbehalten.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)