Berufung: Verletzung Insolvenzantragspflicht und Eingehungsbetrug bei faktischer GmbH-Geschäftsführung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht und Betruges in fünf Fällen ein und begehrte eine mildere Gesamtstrafe sowie Bewährung. Das Landgericht bejahte seine Verantwortlichkeit als faktischer Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen GmbH und wertete die Vertragsschlüsse mit Nachunternehmern und Arbeitnehmern als täuschungsbedingte Eingehungsbetrüge. Die Berufung hatte nur im Rechtsfolgenausspruch Erfolg: Die Gesamtfreiheitsstrafe wurde auf 1 Jahr und 9 Monate reduziert, eine Strafaussetzung zur Bewährung jedoch abgelehnt. Im Übrigen wurde die Berufung verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Berufung nur im Rechtsfolgenausspruch erfolgreich (Gesamtstrafe reduziert), im Übrigen verworfen; keine Bewährung.
Abstrakte Rechtssätze
Faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist zur Stellung des Insolvenzantrags nach § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet und kann bei vorsätzlicher Verletzung nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG strafbar sein.
Die Pflicht zur unverzüglichen Insolvenzantragstellung setzt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus; der Fristlauf orientiert sich an dem Zeitpunkt, in dem die Zahlungsunfähigkeit zuverlässig erkennbar ist.
Wer bei bestehender Zahlungsunfähigkeit und fehlender Leistungsbereitschaft Verträge schließen lässt und dabei die Vertragspartner konkludent über Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit täuscht, verwirklicht regelmäßig einen Betrug in Form des Eingehungsbetruges.
Eine Täuschung über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist für die Vermögensverfügung kausal, wenn der Vertragspartner bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit den Vertrag nicht geschlossen bzw. keine Arbeitsleistung erbracht hätte.
Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung sind insbesondere einschlägige Vorstrafen, erneutes Bewährungsversagen und die Erwartung künftiger Straffreiheit maßgeblich zu würdigen (§ 56 StGB).
Vorinstanzen
Amtsgericht Dinslaken, 2 Ls 78/05
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amts-gerichts Dinslaken vom 24.08.2006 im Rechtsfolgenaus-spruch abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Verletzung der Insolvenzantragspflicht und wegen Betruges infünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monatenverurteilt.Die weitergehende Berufung des Angeklagten wird verwor-fen.Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließ-lich des Berufungsverfahrens.- §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB, §§ 84 Abs. 1 Nr. 2,64 Abs. 1 GmbHG. -
Gründe
I.
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Dinslaken hat den Angeklagten am 24.08.2006 wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht und wegen Betruges in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit seinem Rechtsmittel hat der Angeklagte beabsichtigt, die Gesamtstrafe zu verringern und die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Die Berufung des Angeklagten hat nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
II.
Der jetzt 50 Jahre alte Angeklagte erwarb mit 17 Jahren einen Hauptschulabschluss. Er besuchte ein Jahr lang eine weiterführende Schule.
Eine Lehre als Industriekaufmann brach er nach etwa einem ¾ Jahr ab. Er studierte Betriebswirtschaftslehre an einer Fernakademie in ... mit Unterbrechungen. 3 bis 4 Semester studierte er an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie in ... Betriebswirtschaftslehre. An der Universität ... studierte er 2 Semester Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre. Er machte keinen Abschluss in einem der genannten Studiengänge und erwarb kein Diplom. Gleichwohl bezeichnete er sich als Betriebswirt.
Der Angeklagte übte verschiedene berufliche Tätigkeiten aus. Er befasste sich unter anderem mit Finanz- und Lohnbuchhaltung und seit etwa 1985/1986 auch mit Baustellendisposition. Er arbeitete bei verschiedenen Unternehmen. Er war zwei- oder dreimal selbständig als Unternehmensberater. Er arbeitete in den Geschäftsführungen der Firmen BIV ..., M. Heizungs- und Industrieanlagenbau GmbH in ..., AB-Sys Tech e.K. in ... und H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH (später: Telmex Telefonservice GmbH) in ...., der F2 & C6 GmbH in ... und der J2 GmbH in ..., die in dieser Zeit in B2 GmbH umfirmierte und ihren Sitz nach ... verlegte. Alle genannten Unternehmen endeten in der Insolvenz. Taten des Angeklagten im Zusammenhang mit der J2 GmbH und der B2 GmbH im Jahre 2003 sind Gegenstand dieses Urteils. Danach war er beruflich nicht mehr tätig. Die ASUDE AG, Niederlassung ..., bescheinigte ihm am 07.06.2007 ihre Bereitschaft, ihn wegen seiner Qualifikation für eine Sachbearbeitung in der Lohn- und Finanzbuchhaltung anzustellen. Ein Arbeitsverhältnis ist indes noch nicht begründet worden.
Der Angeklagte heiratete dreimal, und zwar etwa 1972, 1985 und zwischen 1997 und 1999. Aus der zweiten Ehe ging ein Junge und aus der dritten Ehe ein Mädchen hervor. Die heute noch minderjährigen Kinder leben jeweils bei ihrer Mutter. Die Ehen sind alle geschieden worden. Der Angeklagte lebt allein und hat kein Auto. Er bezieht Sozialleistungen im Rahmen von Hartz IV, wobei seine Miete bezahlt und er zusätzlich 345,00 € monatliches Einkommen hat.
Der Angeklagte hat Schulden von über 1 Mio. Euro. Ein Großteil der Schulden rührt aus seinen gewerblichen Tätigkeiten her. Im Jahr 2000 oder 2001 gab er die Eidesstattliche Versicherung ab.
Der Angeklagte hat eine Lungenerkrankung, die zu einer Verminderung des Leistungsvermögens seiner Lunge geführt hat. Seit dem Jahre 2003 verschlimmerte sich die Erkrankung. Er leidet unter gelegentlicher Atemnot, die er mit Medikamenten beseitigen kann.
Bei dem Angeklagten bestanden und bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.
Der Angeklagte ist ausweislich der Eintragungen im Bundeszentralregister bisher in strafrechtlicher Hinsicht durch folgende Gerichtsentscheidungen aufgefallen:
1.
10.05.1974 Amtsgericht ..., rechtskräftig seit 10.05.1974, gemeinschaftlicher Diebstahl in einem schweren Fall, Verwarnung, richterliche Weisung.
2.
16.02.1978 Amtsgericht ..., rechtskräftig seit 16.02.1978, Trunkenheit im Verkehr, 30 Tagessätze zu je 30,00 DM Geldstrafe, Sperre für die Fahrerlaubnis bis 15.12.1978.
3.
13.04.1978 Amtsgericht ..., rechtskräftig seit 13.04.1978, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, 65 Tagessätze zu je 20,00 DM Geldstrafe, Sperre für die Fahrerlaubnis bis 12.04.1979, einbezogen wurde die Entscheidung vom 16.02.1978.
4.
22.08.1978 Amtsgericht ..., rechtskräftig seit 22.08.1978, fortgesetzter Hausfriedensbruch, 14 Tagessätze zu je 35,00 DM Geldstrafe.
5.
03.01.1979 Amtsgericht ..., rechtskräftig seit 16.01.1979, Betrug, 15 Tagessätze zu je 20,00 DM Geldstrafe.
6.
22.05.1979 Amtsgericht ...-Hamborn, rechtskräftig seit 30.05.1979, Trunkenheit im Verkehr, 2 Monate Freiheitsstrafe, Sperre für die Fahrerlaubnis bis 21.08.1980, Bewährungszeit 3 Jahre, 3 Monate Fahrverbot, Bewährungszeit verlängert bis 29.05.1983, Strafaussetzung widerrufen, Strafvollstreckung erledigt am 11.12.1981.
7.
09.06.1980 Amtsgericht …, rechtskräftig seit 17.09.1980, Raub in einem minderschweren Fall, 9 Monate Freiheitsstrafe, Bewährungszeit 3 Jahre.
8.
09.10.1980 Amtsgericht …, rechtskräftig seit 17.10.1980, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, 90 Tagessätze zu je 60,00 DM Geldstrafe, Sperre für die Fahrerlaubnis bis 16.07.1981.
9.
25.11.1980 Amtsgericht ..., rechtskräftig seit 22.05.1981, fortgesetzter Betrug in 2 Fällen und vorsätzliche Körperverletzung, 4 Monate Freiheitsstrafe, Bewährungszeit 4 Jahre, Bewährungshelfer bestellt.
10.
11.06.1981 Amtsgericht …, rechtskräftig seit 01.04.1982, Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, 6 Monate Freiheitsstrafe, Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 17.09.1985, Strafrest erlassen mit Wirkung vom 17.09.1985.
11.
17.02.1982 Amtsgericht …, rechtskräftig seit 03.03.1982, 11 Monate Freiheitsstrafe, Bewährungszeit bis 02.09.1983, nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 09.06.1980 und 25.11.1980, Strafe erlassen mit Wirkung vom 20.09.1983.
12.
17.05.1983 Amtsgericht ..., rechtskräftig seit 25.05.1983, vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr in 2 Fällen jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen, 1 Jahr Freiheitsstrafe, Bewährungszeit 3 Jahre, Maßnahme nach StVG § 21 Abs. 3 Nr. 1, Strafaussetzung widerrufen, Strafvollstreckung erledigt am 21.12.1984.
13.
20.02.1987 Amtsgericht …, rechtskräftig seit 10.03.1987, Betrug, 30 Tagessätze zu je 50,00 DM Geldstrafe.
14.
22.09.1987 Amtsgericht …, rechtskräftig seit 22.02.1988, fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr, 1 Jahr Freiheitsstrafe, Sperre für die Fahrerlaubnis bis 21.02.1993, Bewährungszeit 5 Jahre, Strafaussetzung widerrufen, Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 20.09.1994, ausgesetzt durch Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg am 14.08.1991, Strafaussetzung widerrufen, Strafvollstreckung erledigt am 25.12.1996.
15.
23.02.1988 Amtsgericht …, rechtskräftig seit 23.02.1988, zwei in Tatmehrheit stehende Vergehen der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr, diese jeweils in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis, 8 Monate Freiheitsstrafe, Sperre für die Fahrerlaubnis bis 22.02.1991, Bewährungszeit 5 Jahre, 3 Monate Fahrverbot, Bewährungshelfer bestellt.
16.
31.03.1988 Amtsgericht …, rechtskräftig seit 31.03.1988, Betrug in Tatmehrheit mit Beteiligung an einem unerlaubten Glückspiel, 3 Monate Freiheitsstrafe, 4 Jahre Bewährungszeit.
17.
31.05.1988 Amtsgericht …, rechtskräftig seit 11.06.1988, nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 23.02.1988 und 31.03.1988, 10 Monate Freiheitsstrafe, Sperre für die Fahrerlaubnis bis 22.02.1991, 5 Jahre Bewährungszeit, 3 Monate Fahrverbot, Bewährungshelfer bestellt, Strafaussetzung widerrufen, ausgesetzt durch Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg am 14.08.1991, Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 20.09.1994, Bewährungshelfer bestellt, Strafaussetzung widerrufen, Strafvollstreckung erledigt am 25.08.1996.
18.
06.03.1989 Amtsgericht …, rechtskräftig seit 23.09.1989, Vortäuschen einer Straftat, 2 Monate und 2 Wochen Freiheitsstrafe, Strafvollstreckung erledigt am 11.03.1990.
19.
17.02.1993 Amtsgericht …, rechtskräftig seit 06.03.1993, fahrlässige Körperverletzung, 50 Tagessätze zu je 45,00 DM Geldstrafe.
20.
27.07.1994 Amtsgericht …, rechtskräftig seit 12.01.1995, Untreue und fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs, 1 Jahr und 8 Monate Freiheitsstrafe, Sperre für die Fahrerlaubnis bis 11.04.1996.
Der Verurteilung wegen Untreue liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
"Am 01.11.1992 gründete der Angeklagte zusammen mit der Zeugin
Franziska Riedlberger die BIV-Schwandorf, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit Sitz in ..., ... Zweck der Gesellschaft war Unternehmensberatung, Controlling, Finanz- und Liquiditätssteuerung, Existenzgründung, individuelle Vermögensverwaltung mit allen vorkommenden Arbeiten. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft stand nach dem Gesellschaftsvertrag allein dem Angeklagten zu.
Im Dezember 1992 überwies der Zeuge Reinhard K. im Auftrag seiner Lebensgefährtin, der Zeugin Barbara M., einen Betrag von 33.000,00 DM auf das Konto Nr. 380290171 der BIV-T2 bei der Sparkasse T2, wo das Geld mit Wertstellung 29.12. gutgeschrieben wurde. Der Angeklagte sollte diesen Betrag vereinbarungsgemäß für die Dauer eines Jahres zu einem Zinssatz von 10 % in der Schweiz anlegen.
Der Angeklagte verwendete das Geld jedoch bewusst absprachewidrig für eigene Zwecke.
...
Die Konten des Angeklagten wiesen zum Zeitpunkt der Überweisung des Betrages von 33.000,00 DM für den Zeugen K. Sollstände auf, die sich in der Folgezeit vergrößerten.
...
Der Angeklagte konnte, was er bei der Verwendung des Geldes zumindest billigend in Kauf nahm, der Zeugin M. auf deren Verlangen das Geld nicht zurückzahlen. Er konnte es weder auf vorzeitige Aufforderung der Zeugin M. noch nach Ablauf der vereinbarten Anlagedauer zurückzahlen. Im Februar oder März 1994 einigte sich der Angeklagte mit der Zeugin M. auf die Zahlung eines Betrages von 35.000,00 DM in monatlichen Raten von 1.000,00 DM; bisher hat er vier oder fünf Raten auf Grund dieser Vereinbarung an die Zeugin M. gezahlt."
21.
04.03.1996 Amtsgericht …, rechtskräftig seit 11.04.1996, 4 Vergehen der Vorenthaltung von Arbeitsentgelt, 1 Vergehen des Bankrotts, 100 Tagessätze zu je 50,00 DM Gesamtgeldstrafe. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
"Mit dem für drei Monate befristeten Arbeitsvertrag vom 01.10.1991 wurde dem Angeklagten vom in anderer Sache verfolgten Gesellschafter der Firma M., Heizungs- und Industrieanlagenbau GmbH, ..., … , mit Wirkung vom 01.10.1991 die Leitung der gesamten Verwaltung dieser GmbH übertragen. Im Rahmen dieser Verantwortung war der Angeklagte für den gesamten kaufmännischen Bereich der genannten GmbH zuständig und übte faktisch die Tätigkeit des Geschäftsführers aus, was … insbesondere daran deutlich wurde,
dass der Angeklagte Arbeitsverträge von Angestellten der Firma unterschrieb, dass er uneingeschränkte Bankvollmacht für die Firma gegenüber der Hausbank, der C AG, erhielt und ausübte, dass er nach innen und außen den kaufmännischen Geschäftsbetrieb der Firma leitete und Weisungen ebenso an alle Angestellten der Firma M. geben konnte und erteilte, wie auch an den Steuerberater der Firma M., dass der Angeklagte Gehalt wie ein Geschäftsführer erhielt.
- dass der Angeklagte Arbeitsverträge von Angestellten der Firma unterschrieb,
- dass er uneingeschränkte Bankvollmacht für die Firma gegenüber der Hausbank, der C AG, erhielt und ausübte,
- dass er nach innen und außen den kaufmännischen Geschäftsbetrieb der Firma leitete und Weisungen ebenso an alle Angestellten der Firma M. geben konnte und erteilte, wie auch an den Steuerberater der Firma M.,
- dass der Angeklagte Gehalt wie ein Geschäftsführer erhielt.
Nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1991 führte der Angeklagte diese Tätigkeit auf der Basis mündlicher Willensvereinbarung mit dem in anderer Sache verfolgten Anton M. bis einschließlich 16.01.1992 fort.
Im Rahmen des dem Angeklagten für die Zeit vom 01.10.1991 bis 16.01.1992 erteilten Auftrags, als faktischer Geschäftsführer die Firma M. in ... zu leiten, unterließ der Angeklagte es:
1.
die jeweils am 15. des Folgemonats fälligen Arbeitnehmeranteile zur Krankenversicherung (12,8 Prozent), Rentenversicherung (17,7 Prozent) und Arbeitslosenversicherung (6,8 Prozent) der Angestellten der Firma M. entgegen der ihm bekannten Verpflichtung, unverzüglich am Fälligkeitstage an die einzugsberechtigten Krankenkassen abzuführen, insgesamt in einer Höhe von 3.305,46 DM, darunter:
1.1.
zum Nachteil der AOK Leipzig für die Beschäftigten K., P., B., L., T., W., K., M., S., G., S., M., O., L., N., L., E., B., G., K., K., D., S., W., K. und N. im Dezember 1991 in Höhe von 1.414,86 DM;
1.2.
zum Nachteil der Deutschen Angestellten Krankenkasse im Oktober 1991 in Höhe von 212,79 DM für die Beschäftigten M., im November 1991 in Höhe von 579,70 DM für den Beschäftigten M. und im Dezember 1991 in Höhe von 1.098,11 DM für die Beschäftigten M. und N., insgesamt in Höhe von 1.890,60 DM.
2.
bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Firma M. die Finanzbuchhaltung entsprechend der gesetzlichen Erfordernissen zu führen, indem der Angeklagte diese unvollständig und ungeordnet, bezüglich des Lagers der Firma M. überhaupt nicht führte, so dass zu keinem Zeitpunkt dem Steuerberater, dem Angeklagten und den Gesellschaftern der Firma ein Überblick über den tatsächlichen Vermögensstand der Firma möglich war.
Mit Beschluss des damaligen Kreisgerichts Leipzig-Stadt vom 21.08.1992 wurde der Antrag zur Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Firma M. mangels Masse abgewiesen."
22.
26.07.1996 Amtsgericht …, nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 27.07.1994 und 04.03.1996, 1 Jahr und 10 Monate Freiheitsstrafe, Strafvollstreckung erledigt am 17.09.1997.
23.
20.05.1999 Amtsgericht …, rechtskräftig seit 28.05.1999, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, 6 Monate Freiheitsstrafe, Sperre für die Fahrerlaubnis bis 27.11.2000, Bewährungszeit 3 Jahre.
24.
17.02.2000 Amtsgericht …, rechtskräftig seit 12.09.2000, Verletzung der Unterhaltspflicht, 10 Monate Freiheitsstrafe, Sperre für die Fahrerlaubnis bis 27.11.2000, einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.05.1999, Strafvollstreckung erledigt am 27.09.2001.
25.
16.04.2002 Amtsgericht …, rechtskräftig seit 12.06.2002, Untreue, 5 Monate Freiheitsstrafe, Bewährungszeit 3 Jahre. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
"Sie waren Prokurist der Fa. AB-SysTech e.K., ..., Inhaberin: Bettina B.. Das Unternehmen war im Handelsregister des Amtsgerichts Ravensburg mit Sitz in Bergatreute eingetragen. Mit Beschluss vom 16.08.2000 bestellte das Amtsgericht Ravensburg Rechtsanwalt Peter O. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam werden. Die Verfügungsbeschränkung teilte Rechtsanwalt O. anlässlich einer Besprechung im Rahmen des Insolvenzverfahrens auch dem Angeklagten mit.
Obwohl der Angeklagte über die finanziellen Verhältnisse des Unternehmens genauestens Bescheid wusste, verschwieg er dem vorläufigen Insolvenzverwalter, dass das Unternehmen über ein Postscheckkonto verfügte.
Vielmehr hob der Angeklagte am 22.08.2000 beim Hauptpostamt F. - wie er wusste ohne wirksame Zustimmung der Inhaberin Bettina Brettschneider - einen Betrag in Höhe von 5.000,00 DM ab, auf den der Angeklagte keinen Anspruch hatte, um ihn für sich zu behalten. Das Geld verbrauchte er anschließend für eigene Zwecke. Das Vermögen der Fa. AB-SysTech e.K. wurde entsprechend vermindert. Rückzahlungsansprüche waren von vorneherein nicht werthaltig. Bis heute zahlte der Angeklagte nichts zurück."
26.
16.12.2002 Amtsgericht …, rechtskräftig seit 16.12.2002, Betrug und vorsätzliche Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 3 Fällen, 1 Jahr Freiheitsstrafe, Bewährungszeit 4 Jahre, Gewerbezusammenhang. In der Bewährungszeit sind die Taten vom Angeklagten begangen worden, die Gegenstand des vorliegenden Urteils sind. Dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 16.12.2002 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
"1.
Am 14.04.1999 überredete der Angeklagte den Geschädigten M. ihm ein Darlehen über 20.000,00 DM zu gewähren, welches am selben Tage ausgereicht wurde. Dabei spiegelte er vor, dass er als Sicherheit ein Haus besitzen würde, wobei jedoch tatsächlich dieses Haus im Eigentum seiner Ehefrau stand. Tatsächlich war der Angeklagte, wie er zumindest billigend in Kauf nahm, nicht zur Rückführung des Darlehens bis zum 13.10.1999 oder auch später in der Lage. In der Folge wurde das Darlehen nicht an den Geschädigten zurückgeführt.
2.
Mit Datum vom 17.02.1998 wurde die "H. Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH" mit Sitz in ..., eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts ..., gegründet. Mit Nachtrag vom 23.04.1998 wurde die Firma der Gesellschaft geändert, die fortan "U GmbH" gelautet hat. Mit Datum vom 27.05.1998 wurde der Sitz der Gesellschaft nach Heilig-Grab-Gasse 4, ..., verlegt und die Gesellschaft am 03.04.1998 in das Handelsregister des Amtsgerichts ...eingetragen. Dabei hielt der Angeklagte von den 60.000,00 DM Stammkapital 21.000,00 DM.
Da der Angeklagte auf Grund seiner vielfachen Vorstrafen und einer Verurteilung durch das Amtsgericht Leipzig vom 04.03.1996 wegen eines Vergehens des Bankrotts keine Tätigkeit als Geschäftsführer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG ausüben durfte, wurde der anderweitig verfolgte Alexander Harder als formeller Geschäftsführer vorgeschoben. Tatsächlich beherrschte der Angeklagte die wesentlichen Geschicke der Gesellschaft und war faktischer Geschäftsführer. Der Angeklagte war als Geschäftsführer, wie er wusste, gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, Insolvenzantrag zum zuständigen Amtsgericht ... zu stellen.
Obwohl die von ihm geführte Gesellschaft spätestens seit dem Februar 1999 nicht mehr in der Lage war, die fälligen Verbindlichkeiten noch im Wesentlichenzu begleichen und somit zahlungsunfähig war, unterließ er es bewusst, seiner Insolvenzantragspflicht nachzukommen. Vielmehr führte er die Geschäfte der Gesellschaft fort. Mit Datum vom 09.06.1999 wurde durch den anderweitig verfolgten Alexander H. zum Amtsgericht ... Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Mit Datum vom 12.08.1999 wurde der Antrag mangels Masse kostenpflichtig zurückgewiesen.
3.
In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer beschäftigte er in den Jahren 1998 und 1999 Arbeitnehmer, wobei er wusste, dass er als Arbeitgeber für die rechtzeitige Abführung der Beiträge seiner Arbeitnehmer zur Sozialversicherung bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats verantwortlich war. Ungeachtet dessen unterließ er es, die nachfolgenden Beiträge der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer an die zur Einziehung berechtigte AOK in Augsburg abzuführen:
August 1998, Fälligkeit 15.09.1998, Arbeitnehmeranteil 7.692,40 DM,
November 1998, Fälligkeit 15.12.1998, Arbeitnehmeranteil 15.437,28 DM,
Dezember 1998, Fälligkeit 15.01.1999, Arbeitnehmeranteil 13.960,47 DM."
27.
05.09.2003 Amtsgericht …, rechtskräftig seit 17.09.2003, nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 16.12.2002 und 16.04.2002, 1 Jahr und 2 Monate Freiheitsstrafe, Bewährungszeit 4 Jahre.
Die Bewährungszeit läuft noch. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist bisher nicht widerrufen worden.
28.
29.09.2003 Amtsgericht ..., rechtskräftig seit 07.10.2003, Beleidigung in 5 Fällen, 6 Monate Gesamtfreiheitsstrafe (Einzelstrafen von 5 x 3 Monaten Freiheitsstrafe), Bewährungszeit bis 06.10.2006, Strafaussetzung nach Verstoß gegen Geldauflage widerrufen, Strafvollstreckung erledigt am 03.03.2006. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
"Von November 2002 bis Januar 2003 beleidigte der Angeklagte in ... eine Auszubildende in fünf Fällen:
und 2.
- und 2.
Der Angeklagte war in der Firma F2 & C6 GmbH in ... zum Ausbilder der Geschädigten Bianca E. bestimmt. Dabei zeigte er von Anfang an mehr Interesse an der Person der Auszubildenden als an deren Ausbildung. So nahm sich der Angeklagte Mitte November 2002 im Bereich seiner Bürotüre in zwei Fällen heraus, den Po der Geschädigten gegen deren ausdrücklichen Protest zu ‚betatschen’.
3.
Da die Geschädigte dem Angeklagten weiterhin nicht zu Willen sein wollte, machte er ihr in der letzten Novemberwoche 2002 klar, dass sie ‚nichts wert sei’ und sie eine ‚absolute Niete’ sei.
4.
Am 06.12.2002 äußerte der Angeklagte während eines betrieblichen Unterrichts, dass die Geschädigte ‚gut für Religion und Bettgeschichten’ wäre.
5.
Einige Tage später verstieg sich der Angeklagte dazu zu bemerken, ‚warum die Titten der Geschädigten auf einmal so klein wären, wo sie doch sonst mehr habe und welche Unterwäsche sie tragen würde’."
Alle vorgenannten Entscheidungen mit Ausnahme des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Augsburg vom 05.09.2003 sind durch Vollstreckung, Einbeziehung, Erlass oder in anderer Weise erledigt.
III.
Vortatgeschehen
Am 14.10.2002 wurde die J2 GmbH nach Verlegung ihres Sitzes von ... nach ... im dortigen Handelsregister mit einem Stammkapital von 25.000,00 € und Heike B. als Geschäftsführerin eingetragen. Als Gegenstand des Unternehmens waren Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich für Unternehmen, Verwaltung, Handel, Handwerk und Privatpersonen, ferner der Trockenbau eingetragen. Am 17.12.2002 wurde ins Handelsregister Wolfgang P. anstelle von Heike B. als Geschäftsführer eingetragen.
Ende Dezember 2002 entschloss sich der Angeklagte, das Unternehmen als Bauunternehmen zu übernehmen und gemeinsam mit anderen als solches für Sanierungen, An- und Ausbauten sowie schlüsselfertiges Bauen zu betreiben. Er wollte selbst nach außen nicht in Erscheinung treten, innerhalb des Unternehmens aber die kaufmännischen Entscheidungen treffen und über die Auszahlung von eingehenden Geldern entscheiden. Dazu verständigte er sich mit dem Geschäftsführer P., der Alleingesellschafterin B., dem Bauleiter P. und dem Oberbauleiter E.
Der Angeklagte erwarb das Unternehmen und übernahm die Geschäftsführung, ohne dass dies notariell beurkundet und dem Handelsregister mitgeteilt wurde. Er wusste, dass mit dem Unternehmen Steuerschulden übernommen worden waren.
Die Arbeitsteilung im Unternehmen war dahin abgesprochen, dass insbesondere P. und E. Bauaufträge akquirieren sollten, die mit einzustellenden Leuten erledigt werden sollten. Verabredungsgemäß sollte der Angeklagte den kaufmännischen Bereich im Büro einschließlich der Anleitung des jeweiligen formellen Geschäftsführers, der Entscheidung über die Ausgabe der eingehenden Gelder, den Umfang der übernommenen Bauvorhaben und über die Einstellung und Entlohnung der Mitarbeiter haben. Während sich der Angeklagte in technischen Fragen und bei der Auswahl der Bauarbeiter durch P. und E. beraten ließ, ließ er ihnen bei den Bauausführungen und beim Vorschlag des einzustellenden Personals freie Hand. Geplant war überdies, dass die jeweilige als Geschäftsführer ausgesuchte Person sowie P., P. und E. sowie der Angeklagte selbst bei dem Unternehmen als Mitarbeiter angestellt sein sollten. Hierbei waren Gehälter von etwa 1.200,00 € monatlich in Aussicht genommen. Einig war man sich, dass überdies jeder weitere Zuwendungen aus dem Firmenvermögen erhalten sollte. Der Angeklagte wollte verbleibende Gewinne für sich selbst verwenden.
Der Angeklagte nahm Ende 2002/Anfang 2003 für sein Unternehmen als Nachunternehmer einen Auftrag zum schlüsselfertigen Errichten eines Plateau-Baus mit mehreren Wohneinheiten und einem Labor in ... von der Firma Bergfurth aus ... oder .... an, die später im Verlaufe der Bauausführung insolvent wurde. Für die Bauausführung im Unternehmen des Angeklagten waren der Oberbauleiter E. und d... Ehefrau als Architektin zuständig. Neben dem Oberbauleiter E. war vor allem der Bauleiter P. für K.ere Bauvorhaben zum Errichten von Rohbauten, Anbauten, Sanierungen und Gebäudeausstattungen, etwa mit Saniertäreinrichtungen, zuständig.
Der Angeklagte veranlasste, dass P. als Geschäftsführer und B. als Gesellschafterin abgelöst wurden und zum alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter der Paketzusteller Ingo F. bestellt wurde. Der Geschäftsführerwechsel wurde am 21.02.2003 im Handelsregister des Amtsgerichts ... eingetragen. Tatsächlich blieb der Angeklage faktischer Geschäftsführer und tatsächlicher Inhaber des Unternehmens.
Tatgeschehen
1.
Der Angeklagte hatte bei der Übernahme der J4 GmbH in ... Ende 2002/Anfang 2003 keine Vermögenswerte mitübernommen, sondern nur Altschulden.
Um die in Aussicht genommenen Bauvorhaben zu verwirklichen, wollte er eingehende Gelder für die Vollendung von Bauvorhaben, für die jeweils von ihm als formelle Geschäftsführer ausgesuchte Personen sowie die Mitarbeiter P., P. und E. sowie sich selbst verwenden. Das Geld reichte, wie er von Anfang an wusste, daneben für die vollständige oder teilweise Begleichung der alten Steuerschulden und eingegangener neuer Verpflichtungen aus weitergegebenen Aufträgen und eingegangenen weiteren Beschäftigungsverhältnissen nicht aus.
Obwohl der Angeklagte wusste, dass er als Verantwortlicher für die Führung der Geschäfte der GmbH innerhalb von drei Wochen nach Feststellung der Überschuldung oder der Unfähigkeit, die wesentlichen Verbindlichkeiten des Unternehmens zu begleichen, verpflichtet war, Insolvenzantrag beim Amtsgericht zu stellen, unterließ er das mit Absicht. Er wollte bereits Anfang 2003 das soeben erworbene Unternehmen weiterführen und für bereits eingestellte Mitarbeiter und sich Geld verdienen und nicht in naher Zukunft die steuerlichen Altschulden, die er im Februar 2003 auf etwa 18.000,00 € schätzte, begleichen. Er erhoffte sich ein regelmäßiges erhebliches Monatseinkommen. Tatsächlich entnahm er für sich jeden Monat zumindest einige Hundert Euro dem Firmenvermögen.
Am 24.02.2003 war der Vollstreckungsaußendienst der Erhebungsstelle des Finanzamtes ... zur Vollstreckung der Steuerschulden in den Geschäftsräumen der J2 GmbH ... Dort traf er den Angeklagten und den früheren Geschäftsführer P. an. Beide gaben die zutreffende Auskunft, die J6 GmbH habe keinerlei Vermögen. Die Vollstreckung verlief fruchtlos.
Auf Betreiben des Angeklagten ließ der formelle Geschäftsführer und Gesellschafter F. am 24.03.2003 von dem Notar S. in ... im Rahmen einer Gesellschafterversammlung die Änderung des Namens und des Sitzes der vermögenslosen J4 GmbH beurkunden. Die Firma lautete nunmehr B2 GmbH mit Sitz in .... Als Geschäftsführer meldete F. auf Veranlassung des Angeklagten mit notariell beurkundeter Erklärung vom 24.03.2003 die Namensänderung und Sitzverlegung unter der neuen Geschäftsadresse in ... an, wo die von dem Angeklagten ausgesuchten neuen Geschäftsräume waren. Die Firmenänderung und die Sitzverlegung wurden erst am 12.06.2003 im Handelsregister des Amtsgerichts ... eingetragen.
Auf Betreiben des Angeklagten verkaufte F. gemäß dem von dem Notar S. in ... beurkundeten Vertrag vom 01.04.2003 an die bis dahin arbeitslose, zuletzt als angelernte Bürokauffrau tätige Daniela S. B2 GmbH für 25.000,00 € und trat ihr alle seine Geschäftsanteile ab. Tatsächlich zahlte S. an ihn keinen Kaufpreis und der Angeklagte blieb faktischer Geschäftsführer und Inhaber des Unternehmens. Zugleich ließ Daniela S. auf Veranlassung des Angeklagten als neue vermeintliche Inhaberin des Unternehmens eine Erweiterung des Unternehmenszwecks als Beschluss einer Gesellschafterversammlung beurkunden, wonach Unternehmensgegenstand Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich für Unternehmen, Verwaltung, Handel, Handwerk und Privatpersonen, der Trockenbau sowie Bauhauptgewerbe, Baunebengewerbe und Gastronomie waren. Zugleich bestellte sie auf Veranlassung des Angeklagten Ingo F. als Geschäftsführer ab und setzte sich als Geschäftsführerin nach der Vorgabe des Angeklagten ein.
Mit Daniela S. hatte der Angeklagte verabredet, dass sie für ihn als Gesellschafter-Geschäftsführerin die B6 GmbH verwalte und versprach ihr, alle Rechte und Pflichten für sie zu übernehmen und sie von allen Verbindlichkeiten freizustellen.
Tatsächlich handelte die Zeugin S. nur auf Anweisung des Angeklagten als Geschäftsführerin. Zwar hatte sie Kontovollmacht und erhielt eine Kreditkarte. Der Angeklagte aber ließ sich die notwendigen Unterlagen für das Online-Banking geben und nahm auch die Bankkarte an sich und verfügte selbst über das Konto des Unternehmens durch Online-Banking, Einsatz der Bankkarte und die Veranlassung von Scheckausstellungen. Auf die alten Steuerschulden zahlte der Angeklagte seiner Absicht gemäß bis August 2003 einschließlich nicht einmal einen Teil. Weitere Schulden liefen auf. Ein Guthaben sammelte er im Firmenvermögen nicht an. Trotz der Unfähigkeit der B6 GmbH, den wesentlichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlten, stellte der Angeklagte planmäßig weiterhin keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahens beim zuständigen Amtsgericht in ....
Den wenigen Eingängen mit werthaltigen Gutschriften auf dem Konto der Volksbank ... eG in der Zeit zwischen dem 01.04.2003 und dem 30.08.2003 standen in sehr viel größerem Umfang Auszahlungsaufträge des Angeklagten gegenüber, die die Bank teilweise mangels Deckung oder wegen Widerspruchs nicht einlöste. So gab es folgende werthaltige Gutschriften:
2.500,00 €,
- 2.500,00 €,
27.05.2003 5.015,90 €,
02.06.2003 1.500,00 €,
10.06.2003 5.000,00 €,
16.06.2003 13.927,09 €,
17.06.2003 334,19 €,
18.06.2003 9.500,00 €,
01.07.2003 451,00 €,
02.07.2003 120,25 €,
04.07.2003 4.718,98 €,
08.07.2003 3.428,86 €,
28.07.2003 10.055,98 €,
01.08.2003 451,00 €,.
Über folgende Scheckbeträge und Zahlungsaufträge erfolgte mangels Deckung des Kontos oder eines Widerspruchs keine Auszahlung seitens der Volksbank:
08.05.2003 159,92 €,
15.05.2003 479,92 €,
15.05.2003 85,10 €,
22,78 €,
- 22,78 €,
20.06.2003 809,10 € (wegen Widerspruchs),
20.06.2003 647,91 € (wegen Widerspruchs),
27.06.2003 1.176,37 €,
248,08 €, 171,01 €, 148,07 €,
- 248,08 €,
- 171,01 €,
- 148,07 €,
09.07.2003 4.109,14 € (wegen Widerspruchs),
15.07.2003 2.100,85 € (wegen Widerspruchs),
493,96 €, 349,66 €,
- 493,96 €,
- 349,66 €,
15.07.2003 121,75 €,
40,54 €, 40,54 €, 75,00 €,
- 40,54 €,
- 40,54 €,
- 75,00 €,
200,29 €, 720,00 €,
- 200,29 €,
- 720,00 €,
3.572,80 €, 1.266,24 €, 1.036,23 €, 94,30 €, 431,94 €, 201,48 €, 1.071,81 €, 198,00 €.
- 3.572,80 €,
- 1.266,24 €,
- 1.036,23 €,
- 94,30 €,
- 431,94 €,
- 201,48 €,
- 1.071,81 €,
- 198,00 €.
Zum Monatsende August 2003 wies das Konto einen Sollsaldo von 1.516,46 € aus.
Der Angeklagte, der spätestens seit dem fruchtlosen Vollstreckungsversuch im Februar 2003 von der großen Höhe der vollstreckungsfähigen Forderungen des Finanzamtes gegen sein Unternehmen wusste, war zu keinem Zeitpunkt in der Lage, aus eigenem Vermögen oder dem der J5 GmbH die Forderungen ganz oder zu einem wesentlichenTeil zu begleichen. Soweit für das Unternehmen vorher und nachher gelegentlich Gelder eingingen, reichten sie nicht zur Begleichung des wesentlichen Teils der Verbindlichkeiten des Unternehmens aus. Der Angeklagte "jonglierte" mit den Geldern und veranlasste, soweit das Geld reichte, den Ausgleich von solchen Verbindlichkeiten, die aus seiner Sicht einen größeren Nutzen für sich oder das Unternehmen hatten, und ließ die ganz überwiegenden anderen Schulden unbezahlt.
Er hatte zwar Anfang des Jahres mit dem Baufortschritt des größten Bauvorhabens des Unternehmens in ... größere Abschlagszahlungen erwartet. Diese Erwartung war aber, wie er wusste, von Anfang an nicht sicher. Die Vertragserfüllungsbürgschaft, um die sich der Angeklagte bereits im Januar und Februar 2003 bei der Auftrag gebenden Firma bemüht hatte, bekamen B2 GmbH und er weder damals noch später.
Dem Angeklagten, der während des Betriebes der B2 GmbH den Überblick über ihre Forderungen und Verbindlichkeiten hatte, wollte zwar aus der Schuldenspirale herauskommen. Ihm war aber klar, dass allein wegen der hohen Altschulden, der nicht erlangten Erfüllungsbürgschaft für das größte Bauvorhaben der B2 GmbH in ... und fehlender Guthaben das Unternehmens bereits Ende Februar 2003 längerfristig seine wesentlichenVerbindlichkeiten nicht begleichen konnte. Seither nahm er billigend in Kauf, dass neue Gläubiger der B2 GmbH ganz oder teilweise mit ihren Forderungen ausfallen würden. Bereits im Februar 2003 war ihm spätestens nach der fruchtlosen Vollstreckung des Finanzamtes ... Nord klar geworden, dass die Unfähigkeit der B2 GmbH, den wesentlichenTeil ihrer fälligen Schulden zu bezahlen, nicht von kurzfristiger Natur, sondern langfristig war.
Mit Schreiben vom 24.04.2003 beantragte das Finanzamt ... beim Amtsgericht ... die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B2 GmbH, weil das Unternehmen Lohnsteuern, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuern in Höhe von rund 19.500,00 € und Säumniszuschläge in Höhe von rund 930,00 € schuldete, nicht zahlte und die Vollstreckung fruchtlos verlaufen war. Zahlungen hatte das Unternehmen seit Oktober 2002 nicht mehr getätigt. Der Angeklagte hatte allerdings bis zu dem Insolvenzantrag während seiner Geschäftsführung neu begründete Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen und sonstigen Lieferungen und Leistungen im wesentlichen ausgeglichen. Rückstände etwa bei der AOK wegen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, die der Angeklagte für B2 GmbH als Arbeitgeberin abzuführen hatte, entstanden für 14 Mitarbeiter des Unternehmens für verschiedene Zeiträume erst ab Mai 2003.
Gegenüber dem Insolvenzgericht des Amtsgerichts ... ließ der Angeklagte mit Schreiben vom 21.05.2003, das beim Gericht am nächsten Tag einging, noch unter der inzwischen nicht mehr aktuellen J GmbH und unter dem Namen des inzwischen abberufenen Geschäftsführers F. zur Verfahrensverzögerung wahrheitswidrig erklären, die Anweisung in Höhe der geltend gemachten 19.524,88 € an das Finanzamt ... werde er umgehend veranlassen. Eine entsprechende Zahlung veranlasste er auch in den drei Monaten danach nicht.
Mit Beschluss vom 19.06.2003 bestellte das Amtsgericht ... Rechtsanwalt S. in ... zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der B2 GmbH und ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam waren und Schuldnern des Unternehmens verboten war, unmittelbar an dieses zu zahlen.
Der Angeklagte betrieb das Unternehmen der B2 GmbH ohne Rücksicht auf den ihm bekannten Vorbehalt der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über zumindest ein halbes Jahr weiter, zog weiter Zahlungen von Autraggebern bar und unbar, etwa über das Geschäftskonto des Unternehmens bei der Volksbank ..., ein und veranlasste von dem Konto Auszahlungen. Dem Firmenvermögen entnahm er weiterhin für sich und andere Gelder.
Als die zwischenzeitliche Gesellschafterin und Geschäftsführerin S. nicht mehr für den Angeklagten tätig werden wollte, veranlasste er, dass S. unter dem 29.05.2003 eine Gesellschafterversammlung mit sich als Gesellschafterin und Geschäftsführerin abhielt und beschloss, als Geschäftsführerin auszuscheiden und zum neuen Geschäftsführer den Versicherungsvertreter und gesondert verfolgten Helmut-Josef A. zu bestellen. Der Wechsel des formellen Geschäftsführers wurde mit Beglaubigung der Gesellschafterversammlungsniederschrift des Notars B. in ... vom 08.07.2003 zum Handelsregister des Amtsgerichts ... angemeldet. Der Angeklagte blieb faktischer Geschäftsführer und tatsächlicher Inhaber des Unternehmens. Weil der Zeuge A. nicht Gesellschafter der B2 GmbH werden sollte, fragte der Angeklagte die Schuh- und Lederwarenstepperin Regina V., ob sie von Daniela S. den Gesellschaftsanteil übernehmen würde. V. willigte Ende Juli 2003 ein und ließ sich aber vom Angeklagten schriftlich bestätigen, dass die Firma ihm gehöre und sie nur den Namen gebe.
Am 11.09.2003 leistete der Angeklagte über den damaligen Geschäftsführer A. eine Zahlung an das Finanzamt in Höhe der dem Eröffnungsantrag für das Insolvenzverfahren zugrundeliegenden Steuerverbindlichkeit von 19.524,88 €, nachdem ein Auftraggeber einen entsprechenden Betrag zur Verfügung gestellt hatte. Dieser Betrag war indes nicht mehr in der Lage, die weiter angewachsenen Verbindlichkeiten der B2 GmbH beim Steuerfiskus im Wesentlichen auszugleichen. Der ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gezahlte Betrag hatte zudem keine Erfüllungswirkung und war an ihn auszukehren.
Obergerichtsvollzieher W. hatte in dem Zeitraum zwischen Ende Oktober 2003 und Ende Februar 2004 auf Grund vollstreckbarer Titel verschiedener Gläubiger siebzehn Vollstreckungsaufträge gegen B2 GmbH, die fruchtlos erledigt worden sind.
Als B2 GmbH, nachdem erhebliche Gelder nicht mehr eingegangen waren, Auftraggeber keine Aufträge mehr erteilten und erteilte entzogen hatten, stellte B2 GmbH auf Veranlassung des Angeklagten ihre Geschäftstätigkeit Ende Januar/Anfang Februar 2004 endgültig ein. Zu dieser Zeit ließ er Regina V. das Unternehmen an Heike B. weiterveräußern und den Geschäftsführer A. abberufen, wobei der Angeklagte nach außen weiterhin nicht offiziell in Erscheinung trat. Mit Geschäftsanteilabtretungs- und Übertragungsvertrag vom 05.02.2004, der durch den Notar M. in ... beurkundet wurde, wurde die Veräußerung vollzogen. Als Gegenleistung war lediglich vereinbart, dass V. gegenüber B. eine Haftung für die Volleinzahlung des Stammkapitals nicht übernehme, und B. erklärte, sie stelle V. von ihrer eventuellen Verpflichtung zur Volleinzahlung in jeder Hinsicht frei. In der zugleich mit beurkundeten Gesellschafterversammlung beschloss B. auf Veranlassung des Angeklagten die Abberufung des Geschäftsführers A. und ihre Bestellung zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin. Der Geschäftsführerwechsel wurde auf Grund notariell beglaubigter Anmeldung der neuen Geschäftsführerin vom 16.02.2004 am 08.03.2004 in das Handelsregister des Amtsgerichts ... eingetragen.
Der Insolvenzverwalter stellte Anfang 2005 fällige Verbindlichkeiten der B2 GmbH in Höhe von mehr als 160.000,00 € fest, denen Aktivwerte in Höhe lediglich von 56,53 € aus dem Treuhandguthaben und den Ansprüchen gegenüber dem Finanzamt ... in Höhe von 19.524,88 € gegenüberstanden. Die größten Forderungen hatten der Steuerfiskus, die Sozialkassen und die Vermieterfirma J. & M. S2 GmbH in ....
Weder der Angeklagte noch die von ihm eingesetzten Geschäftsführer und Gesellschafter der B2 GmbH haben aus ihrem persönlichen Vermögen Forderungen von Gläubigern der B2 GmbH ganz oder zum Teil befriedigt. Nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens verblieb ein Gesellschaftsvermögen der B2 GmbH, das lediglich einen Anteil von unter 10 % der vom Insolvenzverwalter anerkannten Gläubigerforderungen deckte.
2.
Im April 2003, als der Angeklagte bereits seit vielen Wochen wusste, dass er und die B6 GmbH nicht in der Lage waren, die wesentlichen Verbindlichkeiten der B2 GmbH zu erfüllen und das Unternehmen allein wegen der hohen fälligen Steuerschulden zahlungsunfähig war, ließ er den Oberbauleiter E. und den Bauleiter P. für den Ausbau eines Mehrfamilienhauses auf der L-Straße in ... weitere Verbindlichkeiten für das Unternehmen eingehen, wobei auch diese wussten, dass das Unternehmen in großen Zahlungsschwierigkeiten steckte. Im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit E. täuschte der Angeklagte den selbständigen Trockenbauunternehmer Christoph K., der unter der Unternehmensbezeichnung Haus-Service K. auftrat, über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der B2 GmbH, indem E. für die B6 GmbH mit dem Zeugen K. einen Bauvertrag über insbesondere den Einbau von Deckenprofilen und Ständerwerkswänden und Arbeiten in Bädern schloss. Zwischen April und Juli 2003 erbrachte der Zeuge K. die übernommenen Bauarbeiten. Er stellte sie zu den vereinbarten Preisen wie folgt in Rechnung:
Rechnung vom 05.07.2003 über Anbringung von Deckenprofilen 1.406,94 €
Rechnung vom 16.07.2003 über das Anbringen von Gipskarton-Platten
und Waschtischhalterungen, Spachtelarbeiten und Verkleidung von
Stahlträgern über 2.107,64 €
Rechnung vom 25.07.2003 über verschiedene Arbeiten in
Bädern 1.152,11 €
Rechnung vom 23.07.2003 über 7,5 Mitarbeiterstunden 261,00 €
Rechungssumme einschließlich Umsatzsteuer insgesamt: 4.927,69 €.
Der vom Angeklagten ausgestellte Scheck an den Haus-Service K. vom 16.07.2003 über 1.266,24 € zu Lasten des B6-Kontos bei der Volksbank ... war nicht gedeckt. Trotz mehrfachen Nachfragens erhielt der Zeuge K. kein Geld. Der Angeklagte vertröstete ihn jeweils unter Hinweis darauf, dass vom Auftraggeber noch Geld erwartet werde. Dann wurden auf Veranlassung des Angeklagten durch die B6 GmbH wahrheitswidrig Mängel gegen die Arbeiten des Zeugen K. geltend gemacht und mit tatsächlich nicht bestehenden daraus resultierenden Gegenforderungen auf Schadensersatz die Aufrechnung erklärt. Die geltend gemachten Mängel betrafen eine Baustelle, auf der der Zeuge K. mit seinem Unternehmen gar nicht gewesen war.
Der Angeklagte war nicht in der Lage aus dem Firmenvermögen die Rechnungen des Zeugen K. zu bezahlen. Auf Drängen des Zeugen veranlasste er lediglich im September 2003 eine Scheckzahlung über 1.500,00 €. Weitere Zahlungen erhielt der Zeuge K. auf seine berechtigten Forderungen nicht.
Hätte der Zeuge K. gewusst, dass B2 GmbH bereits bei Vertragsschluss und auch später unfähig war, im Wesentlichen ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, hätte er den Auftrag nicht übernommen und ausgeführt. Er hätte ihn auch nicht zu Ende geführt, wenn er nicht immer wieder auf die Zusagen des Angeklagten vertraut hätte, die ihm zustehenden Zahlungen zu erhalten.
Der Zeuge K. verlor so insgesamt zumindest 2.600,00 € netto (4.927,68 € - 788,42 € USt – 1.500,00 € Teilzahlung = 2.639,26 €). Der überwiegende Forderungsausfall war für den Zeugen K. von besonderem Nachteil, weil er in der Startphase seiner Selbständigkeit wenig Aufträge hatte und für den Auftrag der B2 GmbH seinen ersten Mitarbeiter eingestellt hatte und in den ersten Monaten mangels Eingang des versprochenen Geldes nicht selbst bezahlen konnte. D... Arbeitslohn übernahm darauf hin die Ehefrau des Zeugen K., die auch ihn in diesen Monaten unterhielt.
3. – 6.
Trotz der für den Angeklagten spätestens seit Februar 2003 bekannten längerfristigen Zahlungsunfähigkeit der B2 GmbH und des seit spätestens Ende Juni 2003 ihm bekannten vorläufigen Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen stellte er im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten A. und den Bauleitern Arbeitnehmer ein und versprach ihnen in den Arbeitsverträgen Monatslöhne, wodurch die Arbeitnehmer konkludent über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Unternehmens getäuscht wurden. Auf Grund entsprechender Irrtümer gingen die Arbeitnehmer die Arbeitsverhältnisse ein und erbrachten Arbeitsleistungen. Hätten sie gewusst, dass ihr neuer Arbeitgeber, B2 GmbH, nicht in der Lage war, ihre Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu erfüllen und seit dem 19.06.2003 den Verantwortlichen des Unternehmens untersagt war, Geschäfte ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters abzuschließen und Schuldnern des Unternehmens verboten war, unmittelbar an das Unternehmen zu zahlen, hätten sie jeweils keinen Arbeitsvertrag mit der B2 GmbH geschlossen und hätten keine Arbeitsleistung erbracht.
Im Einzelnen täuschten der Angeklagte im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit A. und den Bauleitern folgende vier Arbeitnehmer der B2 GmbH über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Unternehmens, indem sie zwischen der B2 GmbH und den Arbeitnehmern Arbeitsverträge schlossen oder schließen ließen, auf Grund derer die Arbeitnehmer Arbeitsleistungen erbrachten und einen großen Teil des ihnen zustehenden Lohnes nicht oder gar keinen Lohn erhielten.
Am 11.08.2003 bot die B6 GmbH dem gelernten Maurer P. le Roi auf eine frühere Bewerbung des Zeugen ein Bewerbungsgespräch an. Am 12.08.2003 waren der Angeklagte, der formelle Geschäftsführer A., der Bauleiter P. und der Oberbauleiter E. dabei, als der Zeuge P. Le Roi als Arbeitnehmer für B2 GmbH in den Geschäftsräumen des Unternehmens ausgewählt und der Arbeitsvertrag durch A. und den Arbeitnehmer unterzeichnet wurde. Vereinbart war seine Vollanstellung ab dem 12.08.2003 als Trockenbauer/Monteur mit einem Bruttolohn von 7,80 € zuzüglich Leistungszulage von 1,20 € und einer Montagezulage von 1,00 €. Der Zeuge wollte mit dem Arbeitslohn seinen Lebensunterhalt bestreiten. Zum 01. des Folgemonats sollte eine Abschlagszahlung von 1.000,00 € und die Restzahlung am 25. des Monats folgen. Der Zeuge P. le Roi arbeitete für die B6 GmbH vertragsgemäß in den Monaten August bis Oktober 2003. Im August 2003 verdiente der Arbeitnehmer einschließlich Montagezulagen und Leistungszulagen 925,00 € brutto und 647,04 € netto. Im September 2003 verdiente er einschließlich Montagezulagen und Leistungszulagen 1.709,20 € brutto und 1.125,15 € netto. Im Oktober 2003 standen ihm u.a. für Lohnfortzahlungen wegen Krankheit, Urlaubsstunden und Feiertagsstunden 1.435,20 € brutto und 981,87 € netto zu. Mit Schreiben vom 06.11.2003 wurde ihm zum 10.11.2003 gekündigt. Fristgerecht wurde ihm kein Lohn ausgezahlt. Er erhielt lediglich im November 2003 seinen Lohn für August 2003. Der dem Zeugen P. le Roi nach den ihm erteilten zutreffenden Lohnabrechnungen für die Monate September und Oktober 2003 zustehenden Löhne in Höhe von insgesamt zumindest 2.107,02 € netto erhielt er nicht.
Der Stahlbetonbauer Ralf H. stellte sich nach Vermittlung des Arbeitsamtes am 18.08.2003 persönlich in den Geschäftsräumen der B2 GmbH in ... vor. Beim Einstellungsgespräch waren der Angeklagte und der Bauleiter P. anwesend, wobei der Angeklagte das Gespräch hauptsächlich führte. Er sagte dann, H. könne am kommenden Montag direkt auf einer Baustelle in ... anfangen. Als Lohn waren brutto vereinbart pro Stunde 7,60 €, Montagezulage 1,00 € und Leistungszulage
1,40 € sowie ein Überstundenzuschlag von 1,90 €. Der Zeuge H. erhielt eine Vollanstellung und wollte mit dem Lohn seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er arbeitete anschließend auf der Baustelle 4 Wochen für B2 GmbH und erlitt dann einen Arbeitsunfall. Deswegen war er 6 Wochen arbeitsunfähig krank. Der Angeklagte zahlte bereits die versprochene erste Teilzahlung am 01. des Folgemonats auf den Lohn nicht aus. Auch nach dem Arbeitsunfall gab es weiterhin kein Geld. Im Monat August 2003 verdiente H. 773,83 € brutto und 512,91 € netto. Im September 2003 verdiente er einschließlich der Lohnfortzahlung infolge des Unfalles 1.337,60 € brutto und 954,73 € netto. Im Oktober 2003 verdiente er vor allem infolge der Lohnfortzahlung infolge des Unfalles 1.398,40 € brutto und 983,28 € netto. Nachdem der Angeklagte bereits die versprochene erste Teilzahlung auf den Monatslohn für August 2003 Anfang des Folgemonats nicht gezahlt hatte, fragte der Zeuge H. nach und wurde von den Sekretärinnen vertröstet, das Geld sei unterwegs. Der Angeklagte und der Bauleiter P. waren für ihn nicht zu sprechen. Das Geld für August in Höhe von 512,00 € erhielt der Zeuge H. auf Veranlassung des Angeklagten erst Ende Oktober vom Bauleiter P. in bar ausgezahlt. Mehr Lohn erhielt der Zeuge H. auch danach nicht, so dass er zumindest 1.938,01 € netto verlor.
Nachdem der Trockenbaumonteur Dirk G. sich 14 Tage zuvor telefonisch um eine Stelle beworben hatte, rief ihn der gesondert verfolgte A. an und fragte, ob der Zeuge G. noch Interesse an dem Job habe. Noch am gleichen Tag, dem 01.09.2003, fuhr der Zeuge G. in die Geschäftsräume der B2 GmbH in .... Dort sprach er zunächst mit dem Oberbauleiter E.. Der Angeklagte veranlasste die Einstellung. Am selben Tag noch unterzeichneten A. für die GmbH und G. als Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag mit einer Vollanstellung. Ein Stundenlohn von 13,00 € brutto war mit einer 40-stündigen Arbeitswoche vereinbart. Der Zeuge G. wollte mit dem Lohn seinen Lebensunterhalt bestreiten und arbeitete dann vom 01.09.2003 bis Ende Januar 2004 für das Unternehmen. Bereits den ersten Monatslohn erhielt er verspätet. Für den Monat Oktober erhielt er nur eine K.ere Summe in bar. Der ihm dann von dem Angeklagten ausgestellte Scheck über 1.000,00 € war nicht gedeckt, so dass die Sparkasse ... dem Zeugen den Betrag nicht auszahlte. Er hatte dann mehrfach im Büro nach seinem Lohn gefragt. Der Angeklagte ließ sich verleugnen. Wenn der Zeuge G. dann doch in sein Büro lief und ihn antraf, sagte der Angeklagte, er werde sich darum kümmern. Der Zeuge erhielt keine weiteren Zahlungen auf seinen Lohnanspruch. B2 GmbH blieb ihm zumindest 3 volle Monatslöhne in Höhe von jeweils zumindest 1.000,00 € netto, insgesamt zumindest 3.000,00 € netto, schuldig.
Der Bauarbeiter Aziz D. bewarb sich Ende August 2003, nachdem er eine offene Stelle im Computer des Arbeitsamtes gesehen hatte, bei der B2 GmbH. Der gesondert verfolgte A. hatte die Bewerbungsvorschläge für den Angeklagten und den Bauleiter P. zusammengestellt. Mit Zustimmung des Angeklagten verabredete der Bauleiter P. mit D. Tariflohn, wobei D. als "Kolonnenschieber" in der Eigenschaft als Vorarbeiter ab 01.09.2007 arbeiten sollte und sich auf Abruf zu Hause bereithalten sollte. Der Zeuge D. wollte mit dem Lohn seinen Lebensunterhalt bestreiten. Am 06.09.2003 wurde D. angerufen und arbeitete für B2 GmbH 7 Tage auf einer Baustelle in ... und 14 Tage auf einer Baustelle in ... . Anfang Oktober 2003 erhielt der Zeuge auf Veranlassung des Angeklagten den Arbeitsvertrag mit der B2 GmbH, die Kündigung und die Lohnabrechnung für September 2003. Entgegen dem verabredeten höheren Tariflohn war lediglich mit einem Stundensatz von 7,50 € die Hälfte des Tariflohnes abgerechnet worden. Anfang des Monats Oktober 2003 rief der Zeuge D. fast täglich im Büro der B2 GmbH an. Von P. und einer Sekretärin wurde er jeweils unter Hinweis darauf vertröstet, dass man selber noch kein Geld bekommen habe und danach er sein Geld bekommen werde. D. erhielt indes keinen Lohn ausgezahlt, wodurch er zumindest 3 x 40 Stunden zu je 7,50 € = 900,00 € verlor.
IV.
Die Feststellungen beruhen auf den geständigen Angaben des Angeklagten. Sie werden gestützt insbesondere durch die Aussagen der vernommenen Zeugen und die verlesenen Urkunden.
Die Feststellungen zur Person folgen aus den Angaben des Angeklagten. Sie sind insbesondere durch die Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs und der im vorliegenden Urteil zitierten Entscheidungen belegt worden. Der Sachverständige Dr. H. M. hat die Lungenerkrankung und ihre Folgen bestätigt.
Zu den Tatvorwürfen des vorliegenden Verfahrens hat der Angeklagte - teilweise auf Vorhalt - insbesondere folgendes eingeräumt:
Er habe das Unternehmen als J4 GmbH übernommen und als B2 GmbH mit Schulden fortführen wollen. Die Geschäftsführerbestellungen und die Anteilskauf- und -übertragungsverträge habe er nur veranlasst, damit er nach außen bei den Geschäften des Unternehmens nicht in Erscheinung habe treten müssen. Den von ihm ausgewählten formellen Geschäftsführern habe er gesagt, was sie zu tun hätten. Er habe die Finanzen der B2 GmbH geregelt. Eine ausreichende Zahlungsfähigkeit des Unternehmens habe es von Anfang an nicht gegeben. Es hätten hohe Steuerschulden bestanden. Ein frei verfügbares Eigenkapital habe das Unternehmen und er selbst nicht gehabt. Er habe zwar auf Zahlungseingänge durch übernommene Bauvorhaben gehofft. Sicher seien diese aber nicht gewesen. Anfangs habe er neu entstandene Verbindlichkeiten ausgeglichen. Er habe mit eingehenden Geldern dringenste Löcher gestopft und versucht, geldbringende Baustellen einzurichten und abzuschließen. Den Ausgleich weniger drängender Forderungen habe er zurückgestellt. Er habe mit den Geldern "jongliert" und lediglich einzelne Löcher gestopft. Es sei ein "Vabanque-Spiel auf Zeit" gewesen. Er habe nach dem Vollstreckungsversuch des Finanzamtes Ende Februar 2003 gewusst, wegen der aufgelaufenen hohen Schulden auch neue Verbindlichkeiten nicht mehr insgesamt bedienen zu können und dies zugunsten des Ausgleichs anderer Schulden des Unternehmens von Anfang an hingenommen. Bereits auf Grund eines früheren Verfahrens habe er gewusst, dass der GmbH-Geschäftsführer von sich aus bei Zahlungsunfähigkeit beim Amtsgericht den Insolvenzantrag habe stellen müssen und dass der angeordnete Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters bei allen Geschäften zu beachten gewesen sei. Er habe sich gegen die Gesetze entschieden, um das Unternehmen am Leben zu halten. Etwas habe er bis in den Herbst 2003 hinein regelmäßig bezahlt, wenn es auch jeweils nur ein K.erer Teil der fälligen Schulden gewesen sei. Richtig sei, dass die berechtigten Forderungen der Zeugen K., P. le Roi, H., G. und D. vom Unternehmen nicht bezahlt worden seien. Ihnen seien von Anfang an die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens im Hinblick auch auf größere Schulden, der Insolvenzantrag des Finanzamtes, die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens, die Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters und sein Zustimmungsvorbehalt verschwiegen worden. Anderenfalls hätte B2 GmbH keine Verträge mehr schließen können. Er habe bei der Beauftragung des Zeugen K. und der Anstellung der Zeugen P. le Roi, H., G. und D. mit dem jeweiligen formellen Geschäftsführer und den Bauleitern E. und P. zusammengearbeitet. Die Zahlungsschwierigkeiten seien auch dem Oberbauleiter E., dem Bauleiter P., dem früheren Geschäftsführer P., den jeweiligen formellen Geschäftsführern und den Sekretärinnen aufgefallen. Er – der Angeklagte – habe der Wahrheit zuwider Gläubiger unter Hinweis auf erwartete Gelder vertröstet. Insbesondere P., A., E. und P. hätten in Absprache mit ihm in Teilen auch selbständig gearbeitet und erhebliche finanzielle Vorteile aus dem Vermögen der B2 GmbH gezogen. Er – der Angeklagte – selbst habe lediglich monatlich einige 100 Euro aus dem Vermögen der B2 GmbH entnommen, weil nicht genug Geld dagewesen sei. Er habe seine eigene Mietwohnung und auch die Miete für die Geschäftsräume des Unternehmens nicht bezahlen können. B2 GmbH habe auch am Schluss über kein nennenswertes Guthaben oder einbringliche Forderungen verfügt. Der Insolvenzverwalter habe zutreffend große verbliebene Schulden der B2 GmbH gegenüber den Steuerbehörden, den Sozialkassen, dem Vermieter und in geringerem Umfang gegenüber Arbeitnehmern ermittelt.
Die Verlesung von Kopien aus den Handelsregisterakten der Firma J6 bzw. B2 GmbH hat die damit im Zusammenhang stehenden Vorgänge im Einklang mit den Angaben des Angeklagten bestätigt und dazu Einzelheiten belegt.
Nach dem verlesenen Insolvenzantrag des Finanzamtes ...-Nord gegen B2 GmbH vom 24.04.2003 nebst Anlagen schuldete die GmbH Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von 19.524,88 € betreffend Steuern für Zeiträume aus dem Jahr 2002. Ausweislich des Antrags war die Vollstreckung vom 24.02.2003 fruchtlos verlaufen und trotz Aufforderung vom 06.03.2003 hatte das Unternehmen keine Unterlagen über Liquidität eingereicht.
Die Auflistung der wenigen werthaltigen Gutschriften und der nicht erfolgten Auszahlungen auf Grund von ungedeckten Scheckbeträgen und Zahlungsaufträgen oder Widersprüchen vom Firmenkonto bei der Volksbank ... eG in der Zeit vom 01.04.2003 bis 30.08.2003 beruht auf der verlesenen Auskunft der Bank nebst Kontenübersicht vom 05.04.2004.
Nach der verlesenen Auskunft des Obergerichtsvollziehers W. vom 30.03.2004 sind zwischen dem 25.10.2003 und dem 25.02.2004 insgesamt siebzehn Vollstreckungsaufträge von verschiedenen Gläubigern erteilt worden und alle Vollstreckungsversuche fruchtlos verlaufen.
Nach der verlesenen Auskunft der AOK R. vom 23.09.2004 nebst Anlagen sind für insgesamt 14 Arbeitnehmer erst ab Mai 2003 für verschiedene Zeiträume Gesamtsozialversicherungsbeiträge von der B2 GmbH nicht bezahlt worden.
Die vernommenen ehemaligen Geschäftsführer der B2 GmbH F., S. und A. haben als Zeugen bestätigt, der Angeklagte habe ihre jeweilige Bestellung und Abberufung veranlasst und er habe darüber entschieden, wer wann welches Geld erhalten habe. Tatsächlich habe nicht der eingesetzte Geschäftsführer, sondern der Angeklagte über eingehende Gelder verfügt. Über das Bankkonto habe der Angeklagte mit Online-Banking und Bankkarte verfügt. Soweit er nicht selbst Schecks ausgestellt habe, habe er den Geschäftsführer entsprechend angewiesen. Die Zeugen F. und S. haben überdies angegeben, zwar als Gesellschafter eingetragen gewesen zu sein, tatsächlich hätten sie als solche aber nichts selbst zu sagen gehabt und nichts ohne Vorgabe des Angeklagten gemacht. Die Zeugen F., S. und A. haben übereinstimmend bekundet, Geld für fällige Forderungen habe immer gefehlt.
Die Zeugen K., P. le Roi, G., H. und D. haben bekundet, bei Kenntnis von fälligen hohen Schulden der B2 GmbH und Zahlungsschwierigkeiten im laufenden Geschäftsverkehr hätten sie keinen Vertrag mit der GmbH oder einem ihrer Verantwortlichen für dieses Unternehmen geschlossen und Arbeitsleistungen erbracht. Sie hätten darauf vertraut, dass B2 GmbH zahlungsfähig und zahlungswillig gewesen sei. Nur auf Grund dieser Annahme hätten sie sich über die Arbeitsaufnahme geeinigt, gearbeitet und die festgestellten Schäden erlitten. Die Rechnungen des Zeugen K. an B2 GmbH und die Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge der B2 GmbH für die Zeugen P. le Roi und H. wurden verlesen und haben jeweils von den Zeugen bekundete Zahlen bestätigt.
Die Zeugen P. le Roi, G., H. und D. haben überdies bekundet, von einem Insolvenzantrag gegen B2 GmbH, einem bereits anhängigen vorläufigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH, dem eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalter und seinem Zustimmungsvorbehalt für alle Geschäfte der B2 GmbH beim Abschluss ihres jeweiligen Arbeitsvertrages und während ihrer Arbeitsleistung nichts gewusst zu haben. Bei entsprechender Kenntnis wären sie jeweils nicht das Beschäftigungsverhältnis eingegangen und hätten jeweils nicht gearbeitet. Der Zeuge K. hat zudem ausgesagt, er hätte seine Arbeiten nicht fortgesetzt, wenn er von dem Insolvenzantrag des Finanzamtes, der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens oder der Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfahren hätte.
V.
Das Verfahren gegen den Angeklagten ist nach § 154 StPO im Ermittlungsverfahren und im Verfahren vor dem Amtsgericht beschränkt worden.
Auf Grund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer der B2 GmbH spätestens 3 Wochen nach dem fruchtlosen Pfändungsversuch des Finanzamtes ...-Nord vom 24.02.2003 der vorsätzlichen Verletzung der Pflicht schuldig gemacht, als Geschäftsführer das zuständige Amtsgericht von der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens durch Stellung eines Insolvenzantrages zu unterrichten (§§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 64 Abs. 1 GmbHG).
Überdies hat der Angeklagte sich auf Grund der getroffenen Feststellungen durch die Täuschungen der Zeugen K., P. le Roi, G., H. und D. über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der B2 GmbH im Jahre 2003 ab dem Monat April jeweils im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit zumindest einer weiteren Person eines gemeinschaftlichen Betruges in fünf Fällen, und zwar jeweils zum Nachteil eines dieser 5 Zeugen, schuldig gemacht, die auf Grund entsprechender Irrtümer Verträge eingegangen und unbezahlt gebliebene Arbeitsleistungen für B2 GmbH erbracht haben, wobei der Angeklagte die Nichterfüllung von Entgeltansprüchen der Zeugen von vornherein zumindest billigend in Kauf genommen hatte (§§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB).
VI.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer hinsichtlich der Verletzung der Insolvenzantragspflicht den Strafrahmen des § 84 Abs. 1 GmbHG von Geldstrafe oder 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe und bei den Betrugstaten den Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von 1 Monat bis 5 Jahre zugrunde gelegt.
Einen besonders schweren Fall des Betruges hat die Kammer in allen Betrugsfällen bei einer Gesamtabwägung aller Umstände, insbesondere wegen der festgestellten zwar erheblichen, aber nicht großen Schäden, verneint.
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:
Der Angeklagte hat in erster und zweiter Instanz jeweils ein Geständnis zu allen Taten abgelegt, wobei er dieses in der Berufungsinstanz vertieft hat und dadurch das Verfahren verkürzt hat.
Bevor das Finanzamt beim Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der von dem Angeklagten übernommenen GmbH überwiegend wegen Altschulden beantragte, waren noch keine unausgeglichenen erheblichen Schulden des Unternehmens neu zusätzlich entstanden. Der Angeklagte hatte neue Schulden insoweit bezahlt.
Folgende Beträge hat der Angeklagte auf die berechtigten Forderungen der durch seine Taten persönlich geschädigten Zeugen – wenn auch verspätet – noch während der Geschäftstätigkeit der B2 GmbH geleistet oder leisten lassen:
- 1.500,00 € an den Zeugen K.,
- 647,04 € an den Zeugen P. le Roi,
- 512,00 € an den Zeugen H. und
- 1.000,00 € an den Zeugen G..
Alle Taten liegen mit etwa 4 ½ bis etwa 4 Jahren schon länger zurück.
In diesem längeren Zeitraum ist der Angeklagte in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr aufgefallen und in den letzten Jahren im Zusammenhang auch mit der Verschlimmerung seiner Lungenerkrankung durch die längere Dauer des gegen ihn gerichteten Ermittlungs- und Strafverfahrens mit einer drohenden Haftstrafe besonders belastet gewesen.
Der Angeklagte ist auf Grund seiner Lungenerkrankung besonders haftempfindlich.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:
Der Angeklagte hat den Gewerbebetrieb des von ihm übernommenen Unternehmens, in dessen Rahmen er alle Taten beging, erst aufgebaut, als es bereits zahlungsunfähig war.
Der Angeklagte handelte bei allen Taten, um sich ein beständiges Einkommen zum Lebensunterhalt zu verschaffen, wenn es auch im gesamten Tatzeitraum lediglich zu monatlichen Entnahmen für sich persönlich in Höhe von jeweils einigen Hundert Euro kam.
Der Angeklagte hat seine Verantwortlichkeit als faktischer Alleingeschäftsführer und tatsächlicher Alleingesellschafter der übernommenen GmbH durch von ihm veranlasste Anmeldungen beim Handelsregister verschleiert, indem er nacheinander als Allein-Geschäftsführer jeweils F., S., A. und B. und nacheinander jeweils als Allein-Gesellschafter F., S., V. und B. vorschob.
Die Taten zum Nachteil der Geschädigten K., P. le Roi, H., G. und D. beging er im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit zumindest einer weiteren Person.
In den Fällen zum Nachteil P. le Roi, H., G. und D. missachtete der Angeklagte bei der Eingehung von Arbeitsverhältnissen der GmbH mit diesen Zeugen jeweils den vom Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt und betrieb auch ansonsten die GmbH unter Missachtung des angeordneten Zustimmungsvorbehalts über einen Zeitraum von insgesamt zumindest einem halben Jahr weiter.
Aus den Taten des Angeklagten zum Nachteil der Zeugen K., P. le Roi, G., H. und D. entstanden diesen Zeugen nach Abzug der geleisteten Teilzahlungen zumindest folgende Netto-Schäden, die der Angeklagte zwar nicht als sicher vorausgesehen, aber jedenfalls billigend in Kauf genommen hatte:
- dem Zeugen K. etwa 2.600,00 €,
- dem Zeugen P. le Roi etwa 2.100,00 €,
- dem Zeugen H. etwa 1.900,00 € und
- dem Zeugen G. etwa 3.000,00 €,
- dem Zeugen D. etwa 900,00 €.
Die Verluste trafen die fünf Geschädigten jeweils besonders empfindlich, weil sie zuvor arbeitslos waren und mit dem versprochenen Berufseinkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten wollten und der Zeuge K. überdies einen für die erledigten Arbeiten zusätzlich eingestellten Mitarbeiter bezahlen wollte.
Der Angeklagte war bei allen Taten bereits vielfach bestraft. Darunter befanden sich auch einschlägige Verurteilungen wegen vermögensrelevanter Straftaten im gewerblichen Zusammenhang (Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 27.07.1994, Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 04.03.1996, Strafbefehl des Amtsgerichts Tettnang vom 16.04.2002 und Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 16.12.2002).
Bei allen Taten versagte der Angeklagte im ersten Jahr der Bewährungszeit nach dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 16.12.2002.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für die Insolvenztat 6 Monate Freiheitsstrafe und für die fünf Fälle zum Nachteil der Zeugen K., P. le Roi, H., G. und D. jeweils 10 Monate Freiheitsstrafe verhängt.
Die Kammer hat unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe unter zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten gegen ihn gemäß § 54 StGB auf eine schuld- und tatangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 9 Monaten
erkannt.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht wiederum alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen.
Insbesondere hat sie bei der Gesamtstrafenbildung zu seinen Gunsten folgendes berücksichtigt:
sein umfassendes und verfahrensabkürzendes Geständnis, die Tatsache, dass bis zur Stellung des Insolvenzantrages durch das Finanzamt erhebliche weitere unbezahlte Verbindlichkeiten des Unternehmens seit Übernahme durch den Angeklagten nicht entstanden waren, Teilzahlungen an vier der fünf persönlich Geschädigten, das längere Zurückliegen aller Taten und die längere für ihn belastende Dauer des Verfahrens, der enge organisatorische, örtliche, zeitliche und motivatorische Zusammenhang aller Taten in dem Betreiben desselben Unternehmens, die besondere Haftempfindlichkeit auf Grund seiner Lungenerkrankung, die Drohung des Bewährungswiderrufs aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 05.09.2003 des Amtsgerichts Augsburg über 1 Jahr und 2 Monate Gesamtfreiheitsstrafe und ein Härteausgleich dafür, dass die an sich hier gesamtstrafenfähigen Einzelstrafen von 5 x 3 Monaten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 29.09.2003 wegen Vollstreckung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten bei der hier gebildeten Gesamtstrafe nicht mehr haben einbezogen werden können.
- sein umfassendes und verfahrensabkürzendes Geständnis,
- die Tatsache, dass bis zur Stellung des Insolvenzantrages durch das Finanzamt erhebliche weitere unbezahlte Verbindlichkeiten des Unternehmens seit Übernahme durch den Angeklagten nicht entstanden waren,
- Teilzahlungen an vier der fünf persönlich Geschädigten,
- das längere Zurückliegen aller Taten und die längere für ihn belastende Dauer des Verfahrens,
- der enge organisatorische, örtliche, zeitliche und motivatorische Zusammenhang aller Taten in dem Betreiben desselben Unternehmens,
- die besondere Haftempfindlichkeit auf Grund seiner Lungenerkrankung,
- die Drohung des Bewährungswiderrufs aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 05.09.2003 des Amtsgerichts Augsburg über 1 Jahr und 2 Monate Gesamtfreiheitsstrafe und
- ein Härteausgleich dafür, dass die an sich hier gesamtstrafenfähigen Einzelstrafen von 5 x 3 Monaten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 29.09.2003 wegen Vollstreckung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten bei der hier gebildeten Gesamtstrafe nicht mehr haben einbezogen werden können.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere folgende Umstände bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt:
den Aufbau eines neuen Gewerbes mit einem zahlungsunfähigen Unternehmen zum Zwecke regelmäßiger Entnahmen zu eigenen Zwecken, die Verschleierung der eigenen Alleingeschäftsführer- und Alleingesellschafter-stellung durch das Vorschieben nacheinander von mehreren Alleingeschäftsführern und nacheinander von mehreren Alleingesellschaftern durch von ihm veranlasste Anmeldungen zum Handelsregister, das weitere Betreiben des Unternehmens nach vorläufiger Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Rücksicht auf den Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters noch über zumindest ein halbes Jahr, die erhebliche Zahl von 6 verwirklichten Straftaten gegenüber verschiedenen Rechtsgutträgern, die vielfachen Vorstrafen, unter denen auch solche mit Gewerbezusammenhang sind, die hohe Rückfallgeschwindigkeit im ersten Jahr einer neuen Bewährungszeit.
- den Aufbau eines neuen Gewerbes mit einem zahlungsunfähigen Unternehmen zum Zwecke regelmäßiger Entnahmen zu eigenen Zwecken,
- die Verschleierung der eigenen Alleingeschäftsführer- und Alleingesellschafter-stellung durch das Vorschieben nacheinander von mehreren Alleingeschäftsführern und nacheinander von mehreren Alleingesellschaftern durch von ihm veranlasste Anmeldungen zum Handelsregister,
- das weitere Betreiben des Unternehmens nach vorläufiger Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Rücksicht auf den Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters noch über zumindest ein halbes Jahr,
- die erhebliche Zahl von 6 verwirklichten Straftaten gegenüber verschiedenen Rechtsgutträgern,
- die vielfachen Vorstrafen, unter denen auch solche mit Gewerbezusammenhang sind,
- die hohe Rückfallgeschwindigkeit im ersten Jahr einer neuen Bewährungszeit.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt. Es ist nicht zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Nach der Gesamtwürdigung von Taten und Persönlichkeit des Angeklagten liegen für eine Strafaussetzung auch keine besonderen Umstände vor.
Der Angeklagte ist seit dem Jahre 1974 bis zu den hier abgeurteilten Taten aus dem Jahre 2003 in einem Zeitraum von etwa 29 Jahren immer wieder auf verschiedenen Gebieten des Strafrechts mit Straftaten aufgefallen. Deswegen hat er bereits mehrere Geldstrafen bezahlt und - zum Teil auch nach Bewährungswiderrufen - bereits mehrfach Freiheitsstrafen verbüßt. Die neuen Taten beging er wiederum während des Laufes einer Bewährungszeit aus dem Bewährungsbeschluss zu dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 16.12.2002, das am gleichen Tag rechtskräftig geworden ist und die in den nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 05.09.2003, rechtskräftig seit 17.09.2003, fortgesetzt worden ist. Das erneute mehrfache Bewährungsversagen des Angeklagte wiegt besonders schwer, weil es bereits kurz nach dem Beginn der neuen Bewährungszeit begann und Taten mit Gewerbezusammenhang wiederum Gegenstand seines Handelns waren.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 473 Abs. 1 StPO.
Es war kein Teil der Verfahrenskosten und Auslagen des Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO der Staatskasse aufzuerlegen. Auf Grund des Berufungsziels des Angeklagten gemäß seinem Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung war nicht anzunehmen, dass er die Berufung nicht eingelegt hätte, wenn schon das angefochtene Urteil des Amtsgerichts im Ergebnis wie das der Kammer gelautet hätte.
Dr. L.