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Landgericht Duisburg·59 Ns 149 Js 377/17-4/14·08.03.2015

Unerlaubtes gewerbsmäßiges Kreditgeschäft: Verurteilung nach §§ 32, 54 KWG

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Freispruch Berufung ein; das Verfahren wurde in der Berufung auf den Vorwurf des unerlaubten gewerbsmäßigen Kreditgeschäfts nach dem KWG beschränkt. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte über längere Zeit Darlehen gegen massiv überhöhte Zinsen an einen offenen Personenkreis vergab und alle Zahlungen bar abwickelte, ohne BaFin-Erlaubnis. Darin liegt ein einheitliches Dauerdelikt des Betreibens von Bankgeschäften ohne Erlaubnis. Der Angeklagte wurde zu 10 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt; im Übrigen wurde das Verfahren nach §§ 154, 154a StPO eingestellt.

Ausgang: Berufung erfolgreich hinsichtlich KWG-Verstoß (10 Monate Bewährung); im Übrigen Einstellung/Verwerfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gewerbsmäßige Gewährung von Gelddarlehen gegen Entgelt an einen offenen bzw. nicht fest begrenzten Personenkreis ist ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft und damit ein Bankgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG.

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Wer Bankgeschäfte in Form gewerbsmäßiger Kreditvergaben ohne schriftliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG betreibt, verwirklicht den Straftatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG.

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Das Betreiben von Bankgeschäften durch wiederholte Vergabe und Abwicklung gewerbsmäßiger Gelddarlehen über einen längeren Zeitraum stellt ein einheitliches Dauerdelikt dar; die einzelnen Kreditvergaben sind Teilakte einer materiell-rechtlichen Tat (§ 52 StGB).

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Für die Erlaubnispflicht des Kreditgeschäfts kommt es nicht darauf an, dass der Geschäftsbetrieb einen vollkaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert; maßgeblich sind Bankgeschäftsqualität und Gewerbsmäßigkeit.

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Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter die Kreditvergaben mit dem Ziel betreibt, sich hieraus eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, auch wenn Aus- und Rückzahlungen ausschließlich bar erfolgen und keine kaufmännische Buchführung geführt wird.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 StPO§ 154 Abs. 2 StPO§ 154a Abs. 1 StPO§ 154a Abs. 2 StPO§ 32 Abs. 1 KWG§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 93 Ls 67/14

Tenor

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 07.08.2014 aufgehoben. Der Angeklagte B wird wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz durch unerlaubtes gewerbsmäßiges Kreditgeschäft zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 52 StGB.

Rubrum

1

I.

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Das Schöffengericht des Amtsgerichts Duisburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 07.08.2014 vom Vorwurf des Wuchers in vier Fällen, der Anstiftung zur räuberischen Erpressung und des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz freigesprochen. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht unbeschränkt Berufung eingelegt. Das Verfahren ist in der Berufungshauptverhandlung auf den Vorwurf des Betreibens von Bankgeschäften ohne Erlaubnis durch gewerbsmäßiges Kreditgeschäft nach §§ 154 Abs. 1 und 2, 154a Abs. 1 und 2 StPO vorläufig beschränkt worden. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

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Der 47jährige Angeklagte wurde in B in der U geboren. Er machte dort sein Abitur und nahm ein Biologiestudium auf. Das Studium beendete er nach wenigen Semestern ohne Abschluss. Im Jahr 1988 wurde er zum u Militär eingezogen und war im Osten der U eingesetzt. Im Jahre 1990 kam er nach E. Mittlerweile verfügt er über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

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1992 heiratete er. Die Ehe wurde 1997 geschieden. Aus der Zeit seiner ersten Ehe stammt sein einziges Kind, ein heute 23jähriger Sohn. Von Oktober 1995 bis Februar 2002 war der Angeklagte mit der sehr viel jüngeren Zeugin B1 liiert. Zu Beginn der Beziehung war der Angeklagte im Herbst und Winter 1995 für ein Straßenreinigungsunternehmen tätig. Danach ging er keiner längerfristigen beruflichen Tätigkeit mehr nach. Das wesentliche Einkommen in dieser Beziehung verdiente die Zeugin B1, die unter anderem als Verkäuferin in einem Obst- und Gemüsehandel und als Sekretärin in einem Logistikunternehmen tätig war.

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Bereits seit dem Jahr 1998 war der Angeklagte mit der 16 Jahre älteren B2 verheiratet. Sie ist seit Februar 2015 Rentnerin. Von ihr lebt er jedenfalls seit zumindest drei Monaten getrennt.

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In den vergangenen Jahren ging der Angeklagte überwiegend als angestellte Aushilfe wechselnden Beschäftigungen nach, für die er nur geringen Lohn erhielt. Zeitweise bezog er unterstützende staatliche Leistungen für sich und seine Ehefrau. Von April 2011 bis Dezember 2011 war er in dem Bistro seines Bruders, dem B3 Bistro M, in der E1 Innenstadt angestellt. Danach war er von Februar 2012 bis einschließlich Juli 2012 für das Metallbauunternehmen „E2 GbR“ tätig und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 500 Euro. Als Arbeitgeber des Angeklagten war von August 2012 bis einschließlich November 2013 „E2“ der Deutschen Rentenversicherung gemeldet.

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Zumindest zwischen Oktober 2011 und März 2013 betätigte sich der Angeklagte gewerblich unangemeldet als selbständiger Geldverleiher in E1-G1 und -Stadtmitte. Diese Tätigkeit ist Gegenstand des Urteils.

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Von Januar 2014 bis einschließlich Juni 2014 war der Angeklagte wiederum aushilfsweise angestellt, diesmal bei Hbedarf, und erhielt ein monatliches Nettoeinkommen von 550 Euro. Derzeit arbeitet er als angestellter Auslieferungsfahrer für ein Propangasunternehmen. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt ungefähr 550 Euro. Daneben erhält er monatliche Leistungen der Agentur für Arbeit zwischen 780 Euro und 840 Euro.

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Auf den Namen der Ehefrau des Angeklagten ist seit November 2012 ein Fahrzeug der Marke Audi, Modell A5, Baujahr 2009, zugelassen, das offiziell ihr gehört und vom Angeklagte auch bereits vor ihrer Trennung ausschließlich benutzt wurde. Zuvor war ebenfalls auf den Namen der Ehefrau ein Fahrzeug der Marke Daimler Benz, Modell C180 Kompressor, Baujahr 2003, zugelassen, das er ebenfalls nutzte.

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Der Angeklagte hat keine Schulden und kein bekanntes besonders erhebliches eigenes Vermögen.

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Er hatte keine Kopfverletzung, nahm keine Rauschmittel und litt unter keiner psychischen Erkrankung.

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Der Angeklagte ist bislang einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 27.11.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung bis zum 26.11.2006 zur Bewährung ausgesetzt wurde, 22 Ls 204 Js 156/03 (57/03). Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 27.11.2003 und die Strafe mit Wirkung vom 17.03.2007 erlassen.

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Der Angeklagte schloss als Darlehensgeber mündlich in einer Vielzahl von Fällen zwischen Oktober 2011 und März 2013 Kreditverträge über vierstellige Euro-Beträge mit verschiedenen Darlehensnehmern vornehmlich aus E1 gegen hohe Zinsen. Verpflichtungen der Darlehensnehmer dokumentierte er später, indem er sich die Rückzahlungssumme einschließlich des zusätzlichen Zinsentgelts schriftlich bestätigen ließ. Die jeweils vereinbarte Darlehenssumme zahlte er an den Darlehensnehmer in bar aus. Das regelmäßig nach Monaten bemessene zusätzliche Entgelt, das er sich versprechen ließ, überstieg die banküblichen Zinsen für die Überziehung von Dispositionskrediten bei privaten Girokonten, die damals  zwischen 12 % und knapp 16 % pro Jahr betrugen, jeweils um ein Vielfaches. Aufs Jahr gerechnet wollte der Angeklagte weit mehr als das Doppelte der ausgezahlten Darlehenssumme zurück und die Darlehensnehmer erklärten sich jedenfalls bei der Kreditvergabe damit einverstanden.

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In der Regel erfolgten vereinbarungsgemäß Rückzahlungen in Raten zum Monatsende beziehungsweise Monatsanfang, da den Darlehensnehmern zu diesem Zeitpunkt Lohn oder Sozialleistungen ausgezahlt erhielten. Vereinbart waren Entgelte für den Fall noch nicht erfolgter Tilgung der Darlehenssumme zum Ende des Monats, wobei bei Nichtrückführung des gesamten Darlehens Zahlungen zunächst nur auf die Zinsen angerechnet werden sollten. Das war denen, die bei dem Angeklagten Geld liehen, klar, mit ihnen besprochen und von ihnen akzeptiert.

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Die Kreditnehmer handelten jeweils in einer Lage, in der ihnen eine Bank oder Sparkasse mangels Bonität kein Darlehen gewährt hätte und in der sie meinten, das Geld dringend zu brauchen. Diese Art von Kreditgeschäften mit Darlehen über Beträge im vierstelligen Euro-Bereich betrieb der Angeklagte bereits früher. Der Angeklagte war als Geldverleiher jedenfalls zwischen Oktober 2011 und März 2013 einem großen Kreis von Personen in E1-Mitte und E1-G1 bekannt. Durch Mund zu Mund Propaganda fand er seine Kunden. Seinen Zahlungsforderungen verlieh er durch beständiges telefonisches und mündliches Nachfragen beim Kreditnehmer und durch das Einschalten von  Vermittlungspersonen, die mit den Kreditnehmern sprachen, Nachdruck.

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Der Angeklagte bot seine Kreditgeschäfte wie Bankdienstleistungen für einen offenen Kreis von Kunden in E1 an, wobei er eine Bonität im banküblichen Sinne von seinen Kunden nicht erwartete, sie eine solche auch nicht hatten und seine Kreditvergaben nicht zweckgebunden waren. Die Kunden mussten lediglich ein monatliches Arbeitsentgelt oder staatliche Unterstützungsleistungen beziehen, so dass ein Einkommen existierte, von dem er unabhängig von anderen Verpflichtungen der Kreditnehmer vorrangig Befriedigung erhoffte. Üblicherweise wandten sich Kunden, die dringend Bargeld brauchten, an ihn, die aus E1 stammten und aus dem Umfeld des Bistros M, das der Bruder des Angeklagten, der Zeuge B3 betrieb, erfahren hatten, dass der Angeklagte Geld verlieh.

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Der Angeklagte wollte sich als gewerblicher Kreditgeber, der Auszahlungen und Rückzahlungen ausschließlich in bar abwickelte, ein beständiges zusätzliches Einkommen von nicht unerheblicher Höhe über einen längeren Zeitraum verschaffen, ohne die dafür erforderlichen Bedingungen des Kreditgewerbes zu erfüllen. Über die Vergabe der einzelnen Darlehen, die erfolgten Auszahlungen und Rückzahlungen machte der  Angeklagte keine kaufmännische Buchführung und fertigte auch keine Vertragsunterlagen für seine Kunden an. Er sammelte lediglich Rückzahlungsscheine und entsprechende Notizzettel über seine Kunden, solange die Geschäfte nicht abgeschlossen waren.

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Über eine entsprechende Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wie sie das Kreditwesengesetz für das Betreiben von gewerbsmäßigen Kreditgeschäften als Bankdienstleistung vorsieht, verfügte der Angeklagte zu keiner Zeit. Er hatte auf seinen Namen kein Gewerbe angemeldet und wollte dies auch nicht, um das behördliches Zulassungsverfahren und gesetzliche Auflagen, Kontrollen und Abgaben zu umgehen. Er erklärte auch keine Steuern zu seinen gewerblichen Einkünften.

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Von seinen nicht erklärten Bareinkünften, die er aus seiner selbständigen Tätigkeit als Kreditgeber erzielte, bestritt er einen großen Teil seines Lebenshaltungsaufwandes.

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In Ausübung seines gewerblichen Geldverleihs machte der Angeklagte unter anderem folgende Kreditgeschäfte:

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Dem Zeugen L, mit dem der Angeklagte nicht näher bekannt war, gewährte der Angeklagte auf dessen Bitten im Oktober  2011 ein Darlehen über 9.000 Euro und zahlte das Geld dem Zeugen aus, wobei die Rückzahlung vereinbarungsgemäß in hohen monatlichen Raten erfolgen sollte. Schriftlich bestätigte ihm der Zeuge L schließlich, die Rückzahlung von insgesamt 20.000 Euro zu schulden. Die Rückzahlung sollte in monatlichen Raten in Höhe von 2.500 Euro erfolgen.

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Der Zeuge L litt an Epilepsie und war seit dem Jahre 2005 arbeitsunfähig und hatte nur ein regelmäßiges kleineres Einkommen. Eine Bank oder Sparkasse hätte ihm aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit, des kleinen Einkommens und fehlenden weiteren Vermögens keinen solch hohen Kredit gewährt. Den Kredit hatte er von dem Angeklagten für Geldspiele und den Kauf eines Gebrauchtwagens zum Preis von etwa 700 Euro haben wollen und bekommen. Als der Zeuge nach der zweiten Rate 5.000 Euro gezahlt hatte, zeigte er sich nicht mehr in der Lage, weitere Raten in der vereinbarten Höhe aufzubringen. Da verlieh der Angeklagte seinen Geldforderungen durch tägliche Telefonate und Kurznachrichten Nachdruck. Er forderte den Zeugen L auf, das ganze geschuldete Geld in zwei Monaten zurückzuzahlen. Verhandlungen über Ratenzahlungen lehnte der Angeklagte ab. Der Zeuge L konnte die geforderte Rückzahlungssumme nicht aus eigener Kraft aufbringen. Mit Unterstützung seiner Schwiegereltern wurde in der U ein Bankkredit über 9.000 Euro aufgenommen und das Geld nach E geschickt. Dieser Betrag in Höhe von 9.000 Euro wurde von den Brüdern, den Zeugen L1 und L2, gemeinsam mit deren Vater L3 alsbald in bar an den Angeklagten zur Tilgung des Darlehens übergeben. Der Angeklagte wollte die gesamte versprochene Rückzahlungssumme von 20.000 Euro. Das verweigerte ihm die Familie des Zeugen L. Nach einer Diskussion mit den Familienmitgliedern verzichtete der Angeklagte auf die Geltendmachung weiterer vermeintlicher Ansprüche und händigte den ihm von L unterzeichneten Schuldschein an dessen Vater L3 aus.

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Auf Bitten des Zeugen V, mit dem der Angeklagte nicht näher bekannt war, gewährte der ihm im Herbst 2011 ein Darlehen mit Auszahlungsbeträgen zwischen 500 Euro und 3.000 Euro, insgesamt 4.500 Euro im Oktober 2011 und danach bis Dezember 2011 weitere 3.000 Euro, und zahlte ihm die Gelder aus. Der Angeklagte und der Zeuge V hatten mündlich neben der Rückzahlung des Kapitals monatliche Zinsen in Höhe von 30 Prozent vereinbart.

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Die ausgezahlten Kreditbeträge verwendete der Zeuge V zur Erfüllung der Wünsche einer Frau, mit der er zu dieser Zeit eine außereheliche Liebesbeziehung unterhielt. Diese setzte den Zeugen unter Druck, indem sie Geld von ihm forderte und drohte, ohne Geld die Liebesbeziehung zu beenden und dessen Ehefrau über die Beziehung zu informieren. Eine Bank oder Sparkasse hätte dem Zeugen aufgrund hoher Schulden von mehreren hunderttausend Euro aus einer Insolvenz keinen Kredit gewährt. Durch die Höhe der geforderten Zinszahlungen war der Zeuge V auf Dauer nicht in der Lage, Darlehenskapital und die fortlaufenden Zinsen aufzubringen. Der Angeklagte forderte ihn gleichwohl immer wieder drängend auf, das Geld zu bringen. Der Zeuge V leistete über einige Monate Rückzahlungen in Höhe von mehr als dem Doppelten des erhaltenen Kapitals. Dabei zahlte schließlich sein um Hilfe gebetener Vater 11.000 Euro an den Angeklagten, um die gesamte Schuld abzulösen. Erst danach erklärte der Angeklagte die Schuld für beglichen.

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Auf Bitten des Zeugen I, mit dem der Angeklagte nicht näher bekannt war, gewährte der Angeklagte ihm Anfang des Jahres 2012 ein Darlehen in Höhe von 5.000 Euro, worauf vereinbarungsgemäß Zinsen in Höhe von 1.500 Euro pro Monat, dies entsprach ebenfalls 30 Prozent, geleistet werden sollten, und zahlte dem Zeugen die 5.000 Euro aus. Der Zeuge I führte zu diesem Zeitpunkt einen Friseursalon für Herren in E1, der sehr gut besucht war. Die monatlichen Einnahmen aus dem Salon betrugen zwischen 4.000 Euro und 6.000 Euro. Der Zeuge I plante eine Erweiterung des Salons, um zukünftig auch Damenhaarschnitte anbieten zu können. Das erbetene Darlehen sollte der Finanzierung der Erweiterung des Salons dienen. Von einer regulären Bank hatte  der Zeuge mangels Bonität keine Unterstützung erwartet. Der Zeuge I schaffte von dem gewährten Darlehen unter anderem weitere Friseurstühle für den Friseursalon an. Das Geschäft entwickelte sich allerdings nicht so wie zur Begleichung der vereinbarten Rückzahlungen erforderlich.

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Einige Monate später gewährte der Angeklagte dem Zeugen I auf dessen Bitten einen weiteren Kredit über 7.000 Euro und zahlte ihm den Betrag aus. Daraufhin erhöhten sich die monatlich Zinszahlungen vereinbarungsgemäß um weitere 1.500 Euro auf insgesamt 3.000 Euro pro Monat. Von diesem zweiten Darlehen zahlte der Zeuge I weiterhin die geforderten Zinsen aus dem ersten Darlehen an den Angeklagten und beglich andere laufende Rechnungen. Die Raten konnte er schließlich nicht mehr zahlen.

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Der Angeklagte kündigte an, andere Leute zu ihm zu schicken, die die fälligen Summen eintreiben sollten, sollten die Zinszahlungen nicht rechtzeitig erfolgen. Der Zeuge I leistete dann mit Unterstützung seines Bruders, dem Zeugen I1, bis März 2013 monatliche Zinszahlungen an den Angeklagten. Insgesamt wurden seit Aufnahme des ersten Darlehens Anfang des Jahres 2012 mehr als das Doppelte der Kreditsumme an den Angeklagten für die beiden Kredite gezahlt, wobei ein Teil aus Krediten stammte, die der Zeuge I1 vom Angeklagten aufgenommen hatte, um seinem Bruder I bei den Zahlungen an den Angeklagten zu helfen.

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Der Angeklagte hatte nämlich auch dem Zeugen I1 zwischen Oktober 2011 und Anfang 2012 über mehrere Tausend Euro, einmal zumindest 6.000 Euro, gewährt und ausgezahlt, wobei vereinbarungsgemäß zwischen 20 und 25 % monatliche Zinsen gezahlt werden sollten.

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Der Zeuge I1 und der Angeklagte kannten sich nur im Zusammenhang mit dem Kreditgeschäft des Angeklagten mit dem Zeugen I. Die Darlehen nahm der Zeuge I1 auch auf, um seinen Bruder bei den Rückzahlungen der beiden von dem Angeklagten gewährten Darlehen und der geforderten Zinsen zu unterstützen. Von einer regulären Bank oder Sparkasse  hätte der Zeuge I1 mangels Bonität keinen Kredit bekommen. Nachdem der Zeuge I für seine beim Angeklagten aufgenommen Darlehen die Rückzahlungen und Zinszahlungen nicht mehr leisten konnte, vereinbarte der Angeklagte mit dem Zeugen I1, dass er auch für die Schulden des Bruders aufkommen solle, wofür der Angeklagte ihm – dem Zeugen I1 – Kredit zu den hohen Zinsen geben werde. Das Geschäft wurde umgesetzt und der Zeuge zahlte nach Auszahlung des Darlehenkapitals einige Tausend Euro Zinsen an den Angeklagten, ehe er wie sein Bruder I untertauchte, um sich den weiteren Geldforderungen des Angeklagten zu entziehen.

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Wie der Angeklagte wusste, reichte bei den Kreditgeschäften mit den Zeugen L, V, I und I1 von Anfang an die Bonität dieser Kreditnehmer nicht aus, um die ausgegebenen Gelder zuzüglich des versprochenen Entgelts kurzfristig zurückzuführen, und überstiegen die Kreditgeschäfte die Leistungsfähigkeit dieser Kunden erheblich.

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Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit die Kammer ihnen zu folgen vermochte, und im Übrigen auf Zeugenaussagen und verlesenen und im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, die zum Teil auch in Augenschein genommen worden sind.

32

1.

33

Die unter II. zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf den Angaben des Angeklagten mit Ausnahme zu seinem gewerbsmäßigen Kreditgeschäft, das er bestritten hat. Die Feststellungen unter II. werden auch hinsichtlich der Kreditgeschäfte vor allem durch die früheren Angaben des Zeugen L und frühere und aktuelle Angaben der Zeugen L2, L1, V, I, I1, E3, B3, B4, KHK K, KHK T, KHK M und KHK R bestätigt.

34

2.

35

Der Angeklagte hat zu seinen unter III. näher festgestellten Geldgeschäften vor allem nur eingeräumt, den Zeugen L, V, I und anderen mehrfach Geld geliehen zu haben, die vereinbarten Summen in bar ausgezahlt zu haben und auch Rückzahlungen erhalten zu haben. Er hat allerdings bestritten, jemals Zinsen verlangt, vereinbart und genommen zu haben.

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Die Angeklagte hat sich insbesondere wie folgt eingelassen:

37

Es sei richtig, dass er gelegentlich Geld verliehen habe. Allerdings habe er ausschließlich guten Freunden Geld geliehen, um ihnen bei  finanziellen Engpässen zu helfen. Einen anderen Grund für die Gewährung dieser Darlehen habe es nie gegeben. Das Bargeld, welches er als Darlehen ausgezahlt habe, habe er entweder bei gelegentlichen Glücksspielen gewonnen oder selbst von Dritten geliehen. Zinsen habe er für die Darlehen jedoch nie verlangt. Er habe schließlich gewusst, dass es bei den Darlehensnehmern in der Regel nichts zu holen gebe und es daher sinnlos sei, zusätzlich zu der geliehenen Summe auch noch Zinsen zu fordern. Von guten Freunden verlange er keine Zinsen. Das widerspreche seiner Tradition. Aufzeichnungen über die Geldgeschäfte habe er nicht gemacht. Ein Gewerbe habe er nicht angemeldet. Angaben zu dem Geldverkehr habe er gegenüber dem Finanzamt nicht gemacht.

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Der Angeklagte hat eingeräumt, dem Zeugen L mehrmals Geld geliehen zu haben, insgesamt 11.000 Euro. Dabei habe er, der Angeklagte, nicht gewusst, wofür jener das Geld benötige. Ihm, dem Angeklagten, sei nicht bekannt gewesen, dass der Zeuge L spielsüchtig gewesen sei. Sonst hätte er dem Zeugen niemals Geld geliehen, da er Spielern grundsätzlich kein Geld leihe. Der Zeuge L habe nur 9.000 Euro zurückgezahlt. Bezüglich des Differenzbetrages habe man eine Ratenzahlung in Höhe von 500 Euro monatlich vereinbaren können, er habe auch daran gedacht, den noch offenen Betrag L schenken zu wollen. Die Brüder L haben dann jedoch die u1 Mafia und den Zeugen L4 eingeschaltet. Eine Schenkung über den Restbetrag oder Ratenzahlung sei für ihn dann nicht mehr in Betracht gekommen.

39

Der Angeklagte hat weiter eingeräumt, dem Zeugen I ein Darlehen über 5.000 Euro gewährt zu haben. Dieser habe Geld für die Erweiterung seines Friseursalons benötigt und das habe er ihm gegeben. Als Gegenleistung dafür sei er, der Angeklagte, als stiller Teilhaber in den Friseursalon des Zeugen I eingestiegen. Darüber gebe es nichts Schriftliches. Als I den Betrag nicht zurückzahlen habe können, habe sich dessen Bruder, der Zeuge I1, freiwillig bereit erklärt, die Schulden von I zu übernehmen.

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Auch dem Zeugen L2 und dessen Ehefrau habe er aus Freundschaft ein einmaliges Darlehen über 2.000 Euro gewährt, wovon nur 1.850 Euro zurückgezahlt worden seien. Das habe er, der Angeklagte, auch so akzeptiert. Schließlich habe es sich um einen reinen Freundschaftsdienst gehandelt. Von den restlichen 150 Euro habe sich die Ehefrau des Zeugen L2 im Internet ein Paar Schuhe gekauft, welche er ihr geschenkt habe.

41

Der Angeklagte hat weiter eingeräumt, der Zeuge L2 habe eine Restschuld des Darlehens seines Bruders L in Höhe von 2.800 Euro freiwillig übernommen.

42

Der Angeklagte hat bestritten, dem Zeugen I1 Geld geliehen zu haben. Dieser habe von ihm nichts gewollt und dann habe er ihm auch nichts gegeben. Wahrscheinlich habe sich dieser daraufhin von anderen Leuten Geld geliehen.

43

Soweit die Einlassung des Angeklagten von den Feststellungen abweicht, ist sie durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere Aussagen der Zeugen L, V, I, I1, L2, L1, E3, B3, B4, KHK K, KHK T, KHK M1 und KHK R, widerlegt.

44

3.

45

Die Kreditvergabe des Angeklagten an den Zeugen L gegen Entgelt wird sowohl von dem Angeklagten selbst, als auch von den Zeugen L, L1, L2, B3 und B4 bestätigt.

46

Der Zeuge B3, der Bruder des Angeklagten, hat bestätigt, L habe sich von dem Angeklagten mehrfach Geld geliehen. Einmal habe er, der Zeuge B3, es selbst erlebt. L habe gejammert, er habe kein Geld und könne die Miete für die Wohnung nicht mehr bezahlen. Er habe bereits die dritte Mahnung erhalten. Er brauche das Geld dringend, da er ansonsten rausgeschmissen werde. In einer solchen Situation sage man bereits aus Traditionsbewusstsein nicht nein. In den weiteren Fällen sei er selbst nicht anwesend gewesen.

47

Soweit die Angaben des Zeugen L in der Hauptverhandlung von den getroffenen Feststellungen abweichen, insbesondere zu dem vereinbarten Entgelt für die Geldverleihung, wurden diese durch die Beweisaufnahme widerlegt.

48

Der Zeuge L hat nach der glaubhaften Bekundung seiner Vernehmungsbeamten, der Zeugen K und T, im Rahmen der Vernehmung vom 06.06.2013 ausgesagt, er – L - habe sich häufiger von dem Angeklagten Geld geliehen. Er sei spielsüchtig gewesen und habe das Geld gebraucht. Er habe sich im Oktober insgesamt 9.000 Euro geliehen. Eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 2.500 Euro sei vereinbart worden, aber nach zwei Raten habe er keine Rückzahlungen mehr erbringen können. 20.000 Euro Schulden habe er dann bei dem Angeklagten gehabt. Darüber habe er einen Schuldschein unterzeichnet. Auf Verhandlungen über weitere Ratenzahlungen habe sich der Angeklagte nicht mehr eingelassen. Er habe stattdessen damit gedroht, der Familie des Zeugen L von den Schulden zu erzählen oder den Zeugen L4 einzuschalten, damit dieser sich das Geld holen werde. Der Angeklagte habe gesagt, die Familie solle ihr Haus in der U verkaufen oder der Bruder, der Zeuge L2, solle seinen Kiosk verkaufen, damit die Schulden beglichen werden könnten.

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Dem über die Vernehmungsbeamten eingeführte Inhalt der polizeilichen Aussage des Zeugen L steht kein Verwertungsverbot entgegen.

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In der Berufungshauptverhandlung hat der Zeuge L zwar angegeben, bei der polizeilichen Vernehmung am 06.06.2013 gelogen zu haben. Dies habe er nur getan, weil man ihn bei der Polizei unter Druck gesetzt habe. Er habe Angst gehabt, da die Polizei ihn zuhause überraschend aufgesucht habe, als er noch geschlafen habe und ihn dann mitgenommen habe. Dies sei vor den Augen seiner Ehefrau und der Kinder geschehen. Auch die Nachbarn hätten beobachten können, wie er in dem Streifenwagen mitgenommen worden sei. Dabei habe er mehrfach gegenüber den Polizeibeamten betont, keine Angaben machen zu wollen. Die Polizei habe aber angekündigt, ihn einsperren zu müssen, falls er nicht habe aussagen wollen.  Es sei zwar richtig, dass er sich häufiger bei dem Angeklagten Geld geliehen habe, insgesamt 11.000 Euro. Aber Zinsen habe der Angeklagte von ihm nicht verlangt. Das Geld habe er von dem Angeklagten auch nicht zur Befriedigung einer Spielsucht benötigt, sondern nur um ein Auto anschaffen zu können und seine Schwiegereltern aus der U nach E kommen zu lassen. Seine Ehefrau sei im Jahre 2010 an Krebs erkrankt und habe operiert werden und anschließend in einer Rehaklinik behandelt werden müssen. Er habe ein Auto gebraucht, um sie dort regelmäßig besuchen zu können und für Fahrten zu den Ärzten. Daher habe er für ungefähr 3.000 Euro einen Gebrauchtwagen, Marke Honda, von Privat gekauft. In dieser Zeit habe er auch seine Schwiegereltern aus der U kommen lassen und diesen sowohl die Flüge als auch die Lebenshaltung für den dreimonatigen Aufenthalt in E finanziert. Von den 11.000 Euro seien nach Abzug dieser Kosten allenfalls 1.000 Euro übrig geblieben, die er dann auch verspielt habe. Er habe an den Angeklagten 9.000 Euro zurückgezahlt, den Differenzbetrag habe ihm der Angeklagte geschenkt. Damit sei alles erledigt gewesen.

51

Den Angaben des Zeugen L in der Berufungshauptverhandlung vermag die Kammer jedoch, soweit sie von den Feststellungen und seinen früheren Angaben bei der Polizei abweichen, nicht zu folgen. Insoweit sind sie widerlegt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen L1, L2, B4, KHK T und KHK K und vermögen daher auch kein Beweisverwertungsverbot zu begründen. Die Angaben all dieser Zeugen decken sich mit den im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gewonnenen Erkenntnissen und widersprechen nicht zuvor gemachten Angaben.

52

Der Zeuge T hat bekundet, es sei korrekt, dass man den Zeugen L zuhause abgeholt habe, jedoch sei alles ruhig und freundlich abgelaufen. Den Zeugen L habe man zunächst nicht zuhause angetroffen, nur dessen Ehefrau. Diese habe ihren Ehemann telefonisch informiert und kurze Zeit später sei er auch zuhause eingetroffen. Er sei nicht zuhause von der Polizei überrascht worden. Man habe ihm erläutert, dass er als Zeuge in einem anderen Verfahren gegen L4 in Betracht komme und zu dem er gegebenenfalls Angaben machen könne. Der Zeuge L habe darauf hin ihn und seinen Kollegen freiwillig begleitet. L habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, keine Angaben machen zu wollen. Er habe sich lediglich erkundigt, was es denn bringen solle, wenn er alleine eine Aussage in dem Verfahren gegen L4 mache. Daraufhin habe man ihm erklärt, dass es noch weitere Zeugen gebe. Im Laufe der Vernehmung sei dann auch die Geldleihe von dem Angeklagten zur Sprache gekommen. Der Zeuge L habe alle Angaben dazu freiwillig gemacht. Ausweislich der von ihm unterzeichneten Vernehmungsniederschrift habe er auch während der Vernehmung zu keiner Zeit erklärt, keine Angaben machen zu wollen.

53

Der Zeuge KHK K, der weitere Vernehmungsbeamte bei der Vernehmung des Zeugen L vom 06.06.2013, hat ebenfalls den Inhalt dieser Vernehmung  bestätigt und Anhaltspunkte für eine damalige falsche Angabe dieses Zeugen nicht gesehen.

54

Die Zeugen L1, L2 und B4 haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe dem Zeugen L insgesamt 9.000 Euro geliehen. Das habe ihnen der Zeuge L persönlich erzählt. Er habe ihnen außerdem gesagt, er solle dem Angeklagten dafür 20.000 Euro zurückzahlen und sei deshalb sehr verzweifelt. Er wisse nicht, wie er das Geld aufbringen solle.

55

Übereinstimmend haben die Zeugen L1 und L2 weiter angegeben, der Zeuge L habe sich zwar auch ein Auto von dem geliehenen Geld gekauft, das sei aber ein sehr alter Gebrauchtwagen gewesen, der nur 600 Euro – 700 Euro gekostet habe. Dieser sei auch nach einem Jahr bereits kaputt gewesen.

56

Der Zeuge L2 hat außerdem glaubhaft bekundet, L habe Angst, da der Angeklagte ihm ständig Druck mache. Er habe täglich angerufen oder SMS geschickt. L habe sogar an Selbstmord gedacht. Er habe 10.000 Euro an dem Tag an den Angeklagten zurückzahlen sollen, an dem er ihm, dem Zeugen L2, von den Schulden erzählt habe, und den Rest einen Monat später. Daraufhin habe er, L2, telefonisch und auch persönlich mit dem Angeklagten über eine Ratenzahlung verhandelt. Der Angeklagte habe dies zunächst  abgelehnt, man habe sich dann aber doch einigen können. Der Zeuge L habe danach noch zwei oder drei Raten in Höhe von 500 Euro an den Angeklagten gezahlt, dann seien 9.000 Euro aus der U von den Schwiegereltern des Zeugen L geschickt worden, die er gemeinsam mit dem Zeugen L1 und dem Vater L3 in bar an den Angeklagten übergeben habe. Das sei in dem Bistro M des Bruders des Angeklagten gewesen. Der Angeklagte habe dann nach einigem hin und her den Zettel, auf welchem gestanden habe, L solle 20.000 Euro zahlen, dem Vater L3 ausgehändigt und die Sache für erledigt erklärt.

57

Die Rückzahlung des Betrages über 9.000 Euro wird ebenso glaubhaft auch von dem Zeugen L1 geschildert. Zwar habe er nicht gewusst, wieviel Geld sich sein Bruder L bei dem Angeklagten geliehen habe, jedoch seien dann 9.000 Euro von dessen Schwiegereltern aus der U geschickt worden. Das Bargeld habe er gemeinsam mit seinem Bruder L2 und dem Vater an den Angeklagten in dem Bistro M übergeben. Er habe wieder gehen wollen, habe davor aber noch gesehen, dass der Angeklagte dem Vater einen Zettel ausgehändigt habe.

58

Die Zeugen L2, L1 und B4 haben auch glaubhaft übereinstimmend angegeben, der Zeuge L habe das Geld zum Spielen benötigt, da er seit langem sein Geld immer wieder für Glücksspiel einsetze. Man könne sagen, er sei spielsüchtig. Die Zeugen L1 und L2 haben dazu bekundet, L sei erst kürzlich für mehrere Wochen in einer Therapie gegen Spielsucht gewesen. Auch die Zeugin B4 hat angegeben, früher in einem Spielcasino gearbeitet und L dort kennengelernt zu haben. Sie habe schon damals vermutet, L sei spielsüchtig. Er habe immer alles verspielt, was er gehabt habe.

59

Der Zeuge L hat auf Nachfrage in der Hauptverhandlung selbst angegeben, seit seinem 18. Lebensjahr zu spielen und seit der Therapie erst vor Kurzem nicht mehr zu spielen.

60

Den aktuellen Angaben des Zeugen L, er habe keine Zinsen an den Angeklagten zahlen müssen, vermag die Kammer auch deshalb keinen Glauben zu schenken, weil der Zeuge L das mit einander widersprechender Begründung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung behauptet hat. So hat er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unter anderem angegeben, bei der polizeilichen Vernehmung gelogen zu haben, um zu vermeiden, dass andere von der Krebserkrankung seiner Frau erfahren. Nunmehr hat er angegeben, von der Polizei unter Druck gesetzt worden zu sein und deshalb gelogen zu haben.

61

Ein Indiz dafür, dass der Zeuge L in der Berufungsverhandlung teilweise die Unwahrheit gesagt hat, ist auch sein auffällig nervöses Wackeln mit dem Fuß. Nach Angaben des Zeugen L2 tue L dies nur in Stresssituationen. Eine solche gebe es hier wegen des Einflusses des Angeklagten.

62

Die Bereitschaft des Zeugen L, aktuell nicht in allen Teilen seiner Aussage die Wahrheit vor der Kammer zu sagen, hat sich auch dadurch gezeigt, dass er die Nachfrage, ob er in der Verhandlungspause vor dem Gerichtssaal mit dem Angeklagten gesprochen habe, wahrheitswidrig mit „nein“ beantwortet hat. Auf die Erklärung des Vertreters der Staatsanwaltschaft, er habe das aber selbst vor dem Sitzungssaal gesehen und gehört, ist dies von der Verteidigung bestätigt worden und der Zeuge und der Angeklagte haben dem nicht widersprochen.

63

Auch erscheint die Einlassung des Angeklagten nicht plausibel, dass er dem Zeugen L einen erheblichen vierstelligen Euro-Betrag ausgeliehen habe und von dem Zeugen keine Gegenleistung gefordert und erhalten zu haben, zumal der Euro-Betrag das bescheidene monatliche Einkommen des Angeklagten aus seiner Anstellung und Sozialleistungen  nach seinen eigenen Angaben weit überstieg. Der Zeuge L hat selbst ein persönliches besonderes Näheverhältnis zu dem Angeklagten verneint.

64

4.

65

Die Kammer ist überzeugt von den mehrfachen Kreditvergaben des Angeklagten an den Zeugen V gegen Entgelte in Form von monatlichen Zinsen in Höhe von 30 Prozent. Dies wird bewiesen durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen V und B3.

66

Der Zeuge V hat angegeben, sich mehrfach von dem Angeklagten Geld geliehen zu haben. Es seien immer unregelmäßige Summen gewesen, je nach Bedarf zwischen 500 Euro und 3.000 Euro. Im Oktober 2011 habe er bereits 4.500 Euro beim Angeklagten geliehen. Insgesamt seien es dann 7.500 Euro geworden. Es sei vereinbart worden, dass er darauf 30 Prozent Zinsen zahlen müsse. Dies sei alles mit dem Angeklagten mündlich verabredet worden, schriftliche Verträge habe es nicht gegeben.

67

Er, der Zeuge V, habe eine Affäre mit einer anderen Frau gehabt und diese habe große Ansprüche gestellt und Geld verlangt. Anderenfalls habe sie gedroht, seiner Ehefrau, der des Zeugen V, von der Liebesbeziehung zu erzählen. Er habe dann nach mehreren Monaten Zinszahlung nicht mehr aus eigener Kraft Zins und Tilgung leisten können. Der Angeklagte habe ihn gleichwohl bedrängt und auch L4 genannt B5 vorbeigeschickt. Mit Hilfe seines Vaters habe er, der Zeuge V, dann insgesamt restliche 11.000 Euro zurückgezahlt. Die Vereinbarungen seien stets mit dem Angeklagten getroffen worden, auch die Auszahlungen der Summen in bar seien durch den Angeklagten erfolgt.

68

Der Inhalt dieser Aussage steht im Einklang mit den bereits im Rahmen der polizeilichen Vernehmung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Angaben des Zeugen V und wird bestätigt durch die Angaben der Zeugen KHK K und KHK M1, welche den Zeugen V vernommen hatten. Ihnen gegenüber habe der Zeuge V in der Vernehmung angegeben, sich mehrfach von dem Angeklagten Geld geliehen und dafür 30 Prozent Zinsen pro Monat gezahlt zu haben. Als er die Zinsen nicht mehr habe zahlen können, sei er bedroht worden und schließlich habe sein Vater die restlichen Schulden an den Angeklagten gezahlt.

69

Auch der Bruder des Angeklagten, der Zeuge B3, hat bekundet, der Zeuge V habe sich Geld bei dem Angeklagten geliehen. In einer solchen Situation „Nein“ zu sagen, widerspreche ihrer Tradition. Allerdings wisse er nichts Genaues, auch nicht über erfolgte Rückzahlungen.

70

5.

71

Die mehrfache Kreditvergabe an den Zeugen I durch den Angeklagten gegen Entgelt steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie der glaubhaften Aussagen der Zeugen I und I1, E3 und B3.

72

Der Zeuge I hat in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten angegeben, sich von diesem 5.000 Euro für eine Erweiterung seines Friseursalons geliehen zu haben. Dies sei eine längere Zeit nach der Eröffnung des Salons, etwa Anfang des Jahres 2012, gewesen. Dies wird auch bestätigt durch die Aussage des Zeugen B3.

73

Abweichend von der Einlassung des Angeklagten ist die Kammer überzeugt davon, dass der Angeklagte für Darlehen an I Entgelte in Form von monatlichen Zinsen vereinbarte und forderte.

74

Der Zeuge I hat glaubhaft angegeben, für das Darlehen in Höhe von 5.000 Euro monatliche Zinsen in Höhe von 1.500 Euro vereinbarungsgemäß gezahlt haben zu müssen. Diese habe er jeweils am Monatsende an den Angeklagten zahlen müssen. Eine Beteiligung an dem Friseursalon habe er mit dem Angeklagten nicht vereinbart. Einen festen Rückzahlungstermin für die eigentliche Darlehenssumme habe der Angeklagte nicht genannt, ihm sei lediglich die rechtzeitige Zinszahlung wichtig gewesen. Einige Monate später habe er, der Zeuge, sich bei dem Angeklagten weitere 7.000 Euro geliehen, um weiterhin die Zinszahlungen aus dem ersten Darlehen erbringen zu können. Dafür habe er auch 1.500 Euro Zinsen pro Monat zahlen müssen, also insgesamt 3.000 Euro Zinsen pro Monat. Die Zinszahlungen habe er stets persönlich und in bar an den Angeklagten ausgehändigt. Mit Hilfe seines Bruders I1 habe er bis Anfang des Jahres 2013 Zinszahlungen in Höhe von mehreren 10.000 Euro erbracht. Der Angeklagte habe ihm gedroht, Leute zu schicken, sollte er die Zinsen nicht bezahlen.

75

Die Zinsforderungen des Angeklagten werden bestätigt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen I1 und E3. Beide haben bekundet, I habe dem Angeklagten Geld und Zinsen zahlen müssen, die er nicht alleine habe aufbringen können. Der Angeklagte habe alle Beträge, die die Zeugen I und I1 ihm noch geschuldet hätten, zusammengeworfen. Er habe gefordert, der Zeuge I1 solle auch für die Schulden seines Bruders, des Zeugen I, einstehen. Die Brüder I hätten schließlich noch Schulden in Höhe von 12.600 Euro bei dem Angeklagten gehabt. Davon habe der Angeklagte die Hälfte an den Zeugen G abgetreten, damit dieser sich das Geld selbst bei den Zeugen I holen könne. Die andere Hälfte sei weiterhin an den Angeklagten zu zahlen gewesen. Der Zeuge G hat bestätigt, wegen Geldgeschäften zwischen dem Angeklagten und I zu beiden Kontakt gehabt zu haben.

76

Der Zeuge I1 hat weiter angegeben, der Angeklagte habe dem Zeugen I gedroht, ihm den Friseursalon wegzunehmen, solle er nicht zahlen.

77

Die Aussagen der Zeugen I widersprechen inhaltlich nicht den bereits im Rahmen der polizeilichen Vernehmung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung getätigten Aussagen. Die Inhalte der polizeilichen Vernehmung werden außerdem bestätigt durch die Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten KHK M1.

78

Der Zeuge B3 hat bestätigt, der Angeklagte habe dem Zeugen I Geld geliehen. Dieser habe das Geld für eine Geschäftserweiterung gebraucht. Er wisse jedoch nichts über die Höhe der Summe oder Rückzahlungen. Er habe einmal auch ein Gespräch mitgehört, dass der Zeuge I1 die Schulden seines Bruders aus Gründen der Familientradition übernehmen wolle. Er wisse jedoch nicht, ob dies aus freien Stücken geschehen sei.

79

6.

80

Die Kammer ist auch überzeugt von der Kreditvergabe des Angeklagten an den Zeugen I1 in Höhe von einmal zumindest 6.000 EUR gegen Entgelt. Als Gegenleistung sollte dieser monatliche Zinsen in Höhe von etwa 1.200 Euro an den Angeklagten zahlen.

81

Die davon abweichende Einlassung des Angeklagten ist durch die Beweisaufnahme widerlegt.

82

Der Zeuge I1 hat glaubhaft bekundet, sich zwischen Oktober 2011 und Anfang 2012 6.000 Euro bei dem Angeklagten geliehen zu haben, um auch seinen Bruder, den Zeugen I, bei dessen Zinszahlungen an den Angeklagten unterstützen zu können. Die Vereinbarung über das Darlehen habe er, I1, mit dem Angeklagten selbst getroffen, die Auszahlung der Darlehenssumme sei in bar in einer Teestube erfolgt. Danach habe er sich noch mehr Geld bei dem Angeklagten gegen Zinsen geliehen. Diese Angaben decken sich mit den Angaben des Zeugen KHK K, die er über die Vernehmung des Zeugen I1 gemacht hat. Die Aussage des Zeugen I1 wird auch durch die glaubhaften Angaben der Zeugin E3, seiner Freundin, bestätigt. Diese hat bekundet, der Zeuge I1 habe Schulden bei dem Angeklagten gehabt und habe hohe Zinsen an diesen zahlen müssen. Die Zinszahlungen seien so hoch gewesen, dass er nicht mehr gewusst habe, wie er das Geld habe aufbringen sollen. Das habe ihn das psychisch fertig gemacht. Das habe sie bei Telefonaten und Gesprächen selbst erlebt.

83

Die Zinszahlungen werden zur Überzeugung der Kammer auch bestätigt durch den Zeugen I. Dieser hat angegeben, auch sein Bruder, der Zeuge I1, habe die monatlichen Zinsen an den Angeklagten persönlich ausgehändigt. Der Angeklagte habe auch mehrmals mit dem Tode gedroht, sollten die Zinsen nicht rechtzeitig gezahlt werden. Der Angeklagte habe auch den Zeugen G damit beauftragen können, Geld einzutreiben. Sie, die Brüder I hätten geglaubt, dass dieser das auch gewaltsam tun würde.

84

Die beiden Zeugen I haben übereinstimmend bekundet, Zinszahlungen seien an den Angeklagten bis März 2013 erbracht worden. Dann seien sie beide abgetaucht und später in Zusammenhang mit anderen Verfahren in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden.

85

Der Umstand, dass die Zeugen I und I1 in anderer Sache mit Marihuana gehandelt haben sollen und zwischenzeitlich genau wie die Zeugin E3 wegen Aussagen in diesem Bereich in einem Zeugenschutzprogramm sind, macht sie im vorliegenden Verfahren nicht zu unglaubwürdigen Zeugen. Anhaltspunkte für eine Falschbelastung des Angeklagten haben ihre Aussagen und andere Beweismittel nicht ergeben.

86

7.

87

Die Einlassung des Angeklagten, er verleihe ausschließlich aus freundschaftlicher Verbundenheit an enge Bekannte Geld, um ihnen bei Geldknappheit auszuhelfen, wurde durch die Beweisaufnahme widerlegt.

88

Keiner der Darlehensnehmer hat eine frühere freundschaftliche Verbundenheit oder enge Bekanntschaft mit dem Angeklagten erklärt.

89

Es erscheint auch nicht plausibel, dass der Angeklagte als Geldgeber, der selbst seit Jahren nach eigenen Angaben nur über ein bescheidenes offizielles Einkommen aus Anstellungen als Aushilfe und ergänzenden Sozialleistungen verfügte, von Geldnehmern großzügig kein Entgelt verlangte hätte und gelegentlich ihnen auch noch offene Beträge über mehrere hunderte oder gar tausende Euro schenkweise überlassen hätte oder das geplant hätte. Zudem haben die Darlehensnehmer und Angehörige aus ihrem Umfeld übereinstimmend ausgesagt, von dem Angeklagten auf unterschiedliche Weise unter starken Druck gesetzt worden zu sein, sobald die vereinbarten Zahlungen nicht rechtzeitig in voller Höhe hätten erbracht werden können. Auf Verhandlungen über Ratenzahlungen habe sich der Angeklagte grundsätzlich nicht einlassen wollen.

90

Dieses Vorgehen widerspricht einer freundschaftlichen Verbundenheit des Angeklagten mit den Darlehensnehmern.

91

Der Behauptung einer jeweiligen freundschaftlichen Verbundenheit oder engen Bekanntschaft steht zudem entgegen, dass der Angeklagte angegeben hat, nicht gewusst zu haben, dass die Ehefrau des Zeugen L Hartz IV beziehe und L sein Geld vielfach verspielt habe. Hätten L und seine Ehefrau zum Freundeskreis des Angeklagten gehört, hätte es nahegelegen, dass der Angeklagte von der Spielleidenschaft des Zeugen L und der Arbeitslosigkeit von dessen Ehefrau gewusst hätte.

92

Die Zeugen L1 und L2 haben zudem glaubhaft angegeben, den Angeklagten nur über den Kiosk des Zeugen L2 gekannt zu haben. Dort sei der Angeklagte häufig Kunde gewesen.

93

Der Zeuge I1 hat glaubhaft ausgesagt, zwischen seinem Bruder und ihm einerseits und dem Angeklagten andererseits habe keine Freundschaft bestanden, man kenne sich ausschließlich über die Angelegenheit mit den Geldleihen.

94

8.

95

Dass der Angeklagte zwischen Oktober 2011 und März 2013 in mehreren Fällen Bankgeschäfte durch Kreditgeschäfte gegen Entgelte in Form von Zinsen ohne Erlaubnis betrieb, wird bewiesen durch die oben dargestellten Aussagen seiner Geldnehmer und die Aussagen von Zeugen aus ihrem nächsten Umfeld. Es ist übereinstimmend bekundet worden, dass die festgestellten Geldempfänger sich von dem Angeklagten Geld gegen ein vereinbartes Aufgeld geliehen hatten, wobei dieses Entgelt bankübliche Zinsen für Überziehungen von Dispositionskrediten um ein Vielfaches überstieg.

96

Darüber hinaus haben die Zeugen L2 und B4 glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe auch in weiteren Fällen an andere Personen auf dieselbe Art und Weise Kredite vergeben.

97

Der Zeuge L2 hat angegeben, der Angeklagte habe täglich Geld verliehen. Er habe einen Ruf als Geldverleiher. Als er – L2 – damals noch seinen Kiosk betrieben gehabt habe, sei der Angeklagte nahezu täglich dort gewesen. Man habe dort auch gemeinsam etwas gegessen oder getrunken. Der Angeklagte habe in seiner Anwesenheit auch häufig mit seinen Kunden telefoniert. Telefonisch habe der Angeklagte mit seinen Kunden immer Treffpunkte für die Rückzahlungen vereinbart. Meist sei dies an der Ecke Cstraße/L5straße in E1 erfolgt. Der Angeklagte habe gelegentlich auch bei ihm am Kiosk Rückzahlungen erhalten. Es sei auch allgemein bekannt gewesen, dass der Angeklagte sehr viel mehr Zinsen als eine Bank gewollt habe.

98

Auch der Zeuge B3, der Bruder des Angeklagten, hat bestätigt, dass der Angeklagte öfter Geld verliehen habe, wobei er – B3 – allerdings bei den Geschäften nicht dabei gewesen sei und die Vereinbarung von Zinsen nicht bestätigen könne. Geld habe der Angeklagte auch aus den Bareinnahmen seines Bistros M verleihen dürfen. Dort hätten monatlich einige Tausend Euro zur Verfügung gestanden. Davon habe der Angeklagte auch Gebrauch gemacht.

99

Schließlich hat auch der Zeuge I1 den Ruf des Angeklagten als Geldverleiher besonders in E1 bestätigt.

100

Die Zeugin B4 hat zudem nachvollziehbar ausgesagt, der Angeklagte habe bereits im Jahre 1997 oder 1998 begonnen, Geld in der beschriebenen Art und Weise zu verleihen. Begonnen habe er mit kleineren Beträgen in der Höhe von einigen Hundert Euros. Damals habe er nicht gearbeitet und über kein eigenes Einkommen verfügt. Er habe ihr erspartes Geld an Dritte verliehen. Er sei keiner oder keiner dauerhaften Arbeit nachgegangen.

101

9.

102

Die Absicht des Angeklagten, sich ein zusätzliches Einkommen durch das Geldverleihen gegen Entgelt zu verschaffen, ist auch durch die Zeugin B4 glaubhaft bestätigt worden. Bereits damals in den 90er Jahren habe er beabsichtigt, sich durch die Zinsen eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, und das auch geschafft. Das Geschäft habe er seither fortgesetzt. Sie wohne selbst noch in der Innenstadt von E1 und habe viele seiner Geschäftskontakte miterlebt und mit seinen Kunden gesprochen. Viele hätten noch geglaubt, der Angeklagte und sie seien noch zusammen, und hätten sich mit ihren Sorgen an sie gewandt.

103

Ein weiteres Indiz für das gewerbsmäßige Vorgehen des Angeklagten im  vorgeworfenen Tatzeitraum zwischen Oktober 2011 und März 2013 stellen die im Rahmen der Finanzermittlungen ausgewerteten und im Rahmen der Verlesung und des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontoverdichtungen dar. In dem Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2014 nahm der Angeklagte durchgehend 110 Bargeldeinzahlungen in Höhe von insgesamt rund 63.000 Euro auf sein Konto bei der Sparkasse E1 vor. In diesem Zeitraum hob er wiederum über 72.000 Euro in bar ab. Diese hohen Summen, deren einzelne Beträge ganz überwiegend sich auf einige Hundert Euro oder einen niedrigen vierstelligen Euro-Betrag belaufen und keine krummen Zahlen ausweisen, lassen sich nicht mit dem offiziellen Arbeitsentgelt des Angeklagten als Aushilfe und ergänzenden staatlichen Unterstützungsleistungen erklären, die auf dem Konto zusätzlich in Höhe von rund 33.000 Euro eingingen. Eine plausible Erklärung für den Bargeldverkehr können seine Barkreditgeschäfte gegen Zinsen aus den Jahren 2011 bis 2013 sein. Eine andere Erklärung hat der Angeklagte dazu auch nicht abgegeben.

104

Die Gewinnerzielungsabsicht des Angeklagten ergibt sich zur Überzeugung der Kammer insbesondere auch daraus, dass der Angeklagte für jedes festgestellte Darlehen von den Darlehensnehmern ohne Verwaltungsaufwand  jeweils vereinbarungsgemäß in überschaubar kurzen Fristen von einigen Monaten mehr als das Doppelte zurückforderte, als er ihnen ursprünglich ausgehändigt hatte.

105

10.

106

Die Kammer schließt aus den Umständen, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben nur ein bescheidenes Arbeitseinkommen und ergänzende Sozialleistungen bezog und auf seinem privaten Girokonto ausweislich der vom Zeugen R angegebenen und in die Hauptverhandlung als Urkunden eingeführten Kontoverdichtungen Abbuchungen für privaten Lebenshaltungsaufwand kaum ersichtlich sind und ein umfangreicher  Bargeldverkehr stattfand und nach weiteren Angaben des Finanzermittlers weiteres Bargeld sich noch zuletzt im Sparkassenschließfach des Angeklagten befand, dass dieser von seinen nicht erklärten Bareinkünften, die er mit seiner selbständigen Tätigkeit als Kreditgeber erzielte, einen großen Teil seines Lebenshaltungsaufwandes bestritt. Auf seinem Girokonto, das er seit dem Jahr 1993  bei der Sparkasse E1 hatte, waren Abbuchungen im Rahmen der allgemeinen Lebensführung nur vereinzelt. Im überprüften Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2014 gab es neben Gehalt und Sozialleistungen überwiegend Ein- und Auszahlungen in bar. Insgesamt wurden in diesem Zeitraum, wie bereits erwähnt, rund 63.000 Euro in bar auf das Konto eingezahlt und über 72.000 Euro in bar abgehoben. In dem Schließfach des Angeklagten bei der Sparkasse E1 befanden sich bei der Durchsuchung im Auftrag der Kammer am 20.02.2015 eine Herrenuhr mit dem Logo der Edelmarke Rado und weitere 2.500 Euro in bar.

107

11.

108

Das vorsätzliche Betreiben der Kreditgeschäfte als Bankdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis ergibt sich insbesondere aus einer Gesamtschau der folgenden Umstände:

109

Der Angeklagte ging beim Eingehen und Abwickeln der Geldgeschäfte nach eigenen Angaben und denen seiner Geschäftspartner und dem Ergebnis der vom Zeugen R angegebenen Finanzermittlungen verschleiernd vor. Er führte trotz der Häufigkeit und der Vielzahl der Geldvergaben an unterschiedliche Personen weder über die Auszahlungen noch über die Tilgungs- und Entgeltleistungen Aufzeichnungen, die die Absprachen dokumentierten und die Zahlungsflüsse festhielten. Die Geldgeschäfte wurden ausnahmslos in bar abgewickelt, wodurch ihre Rekonstruktion durch unbare Geldbewegungen auf dem Konto des Angeklagten oder einem anderen von ihm genutzten Konto nicht möglich war. Er holte keine Erlaubnis für sein Gewerbe ein, er meldete auch keines an, er erklärte auch keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit dem Finanzamt und richtete keine Büroadresse, kein Büro und kein Geschäftskonto für unbaren Zahlungsverkehr ein.

110

Das Fehlen einer schriftlichen Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften nach § 32 Abs. 1 KWG durch den Angeklagten ist durch das verlesene Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 08.07.2014 belegt. Das  hat der Angeklagte bestätigt. Er hat selbst nicht behauptet, irrtümlich geglaubt zu haben, die gewerbsmäßige Vergabe von Krediten gegen Entgelt sei ohne Erlaubnis zulässig. Ein solcher Irrtum ist auch nicht ersichtlich.

111

Das Fehlen einer Gewerbeanmeldung auf den Namen des Angeklagten auch in den zurückliegenden Jahren ergibt sich aus der telefonischen Auskunft einer Sachbearbeiterin der Stadt E1 vom 19.02.2015. Den Inhalt hat der Zeuge KHK R bekundet, der das Telefonat führte.

112

12.

113

Der Angeklagte wusste, dass bei den Kreditgeschäften mit den Zeugen L, V, I und I1 von Anfang an die Bonität dieser Kreditnehmer nicht ausreichte, um die ausgegebenen Gelder zuzüglich des versprochenen Entgelts kurzfristig zurückzuführen, und dass die Kreditgeschäfte mit den hohen Zinsen die Leistungsfähigkeit dieser Kunden  erheblich überstiegen.  Der Angeklagte hat selbst eingeräumt,  er habe gewusst, dass es bei den Darlehensnehmern in der Regel nichts zu holen gebe und es sinnlos sei, zusätzlich zu der geliehenen Summe auch noch Zinsen von ihnen zu fordern. Er habe die Kredite ohne Sicherheiten vergeben, auch wenn Banken keinen Kredit mehr gegeben hätten. Zutreffend sei, dass Darlehensnehmer das ausgeliehene Geld nicht alleine hätten zurückzahlen können.

114

Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in nicht rechtsverjährter Zeit wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz durch das Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis durch gewerbsmäßiges Kreditgeschäft gemäß §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 52 StGB schuldig gemacht. Im Übrigen ist das Verfahren nach §§ 154, 154a StPO vorläufig eingestellt worden.

115

Von Herbst 2011 bis Anfang des Jahres 2013 bot der Angeklagte für einen nicht festgelegten und eingeschränkten Personenkreis von Kreditinteressenten Geldverleih mit einem  bankübliche Überziehungszinsen um ein Vielfaches übersteigenden Entgelt an, schloss mit einer Mehrzahl von Interessierten das Kreditgeschäft mündlich ab und wickelte die Auszahlung der Gelder, deren Verwendung dem Darlehensnehmer freigestellt war, sowie die Tilgungs- und Entgeltleistungen in bar ab, um sich dadurch eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen. Dabei wusste er, dass er für das Betreiben dieser Art von Bankgeschäften die erforderliche Erlaubnis nicht besaß, und wollte die Kreditgeschäfte einem behördlichen Zulassungsverfahren, Auflagen und Kontrollen entziehen.

116

Das Tatgeschehen ist vom Vorwurf der Anklageschrift vom 13.11.2013 umfasst. Die Anklage hat dem Angeklagten unter anderem vorgeworfen,  zwischen Oktober 2011 und März 2013 in E1 L einen Kredit über 9.000 Euro, V einen Kredit über 4.500 Euro, I einen Kredit über 5.000 Euro und I1 einen Kredit über 6.000 Euro unter Ausnutzung einer Zwangslage, einer Unerfahrenheit, eines Mangels an Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche gewährt zu haben. Dabei hätten die Vereinbarungen und ihre Umsetzung im Rahmen kurzfristiger Rückführung von erheblich  mehr als dem Doppelten der ausbezahlten Kreditsumme in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung oder deren Vermittlung gestanden, wobei der Angeklagte die Taten zur Verschaffung einer regelmäßigen Einkommensquelle gewerbsmäßig begangen habe. Die angeklagte prozessuale Tat erstreckt sich auch auf die gleichzeitige Verletzung des Kreditwesengesetzes durch die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen, worüber ihm ein rechtlicher Hinweis erteilt worden ist.

117

Nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG macht sich strafbar, wer ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreibt oder Finanzdienstleistungen gewerbsmäßig  erbringt. Die Begriffe des Bankgeschäfts und der Finanzdienstleistungen sind gesetzlich in § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a Satz 2 KWG definiert. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG ist die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten ein Kreditgeschäft und stellt ein Bankgeschäft dar. Gelddarlehen sind Verträge im Sinne des § 488 BGB, aufgrund derer der Darlehensgeber zur Hingabe von Geld verpflichtet ist und der Darlehensnehmer zur Zahlung von Zins und Rückzahlung der Darlehenssumme. Der Umfang des erlaubnispflichtigen Kreditgeschäfts braucht nach der auch damals bereits geltenden Fassung des Kreditwesengesetzes neben der Gewerbsmäßigkeit zusätzlich keinen vollkaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb zu erfordern.

118

Der Angeklagte verfügte nicht über die erforderliche schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 32 Abs. 1 KWG.

119

Der Angeklagte als Kreditgeber verwirklichte mit dem Abschluss und der Abwicklung von Kreditgeschäften unter anderem mit den Zeugen L, V. I und I1 als Kreditnehmern von Herbst 2011 bis Anfang des Jahres 2013 eine materielle Tat im Rechtssinne gemäß § 52 StGB. Das Betreiben der Bankgeschäfte durch Vergabe und Abwicklung von gewerbsmäßigen Gelddarlehen stellt ein einheitliches Dauerdelikt dar.

120

Die Tat ist vollendet und beendet. Im Rahmen des Betreibens des Bankgeschäftes durch gewerbsmäßige Kreditgeschäfte über einen längeren Zeitraum vereinbarte der Angeklagte mit den einzelnen Kreditnehmern die Höhe der Darlehenssummen und der Zinsen, zahlte die Darlehensbeträge an die Darlehensnehmer aus und nahm Zahlungen auf Zins und Tilgung von diesen entgegen und stand für eine unbestimmte Vielzahl weiterer Kreditinteressierter für solche Geschäfte zur Verfügung.

121

VI.

122

Der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 54 Abs. 1 KWG von Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zugrunde gelegt.

123

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass er teilgeständig war, die Tat nunmehr einige Jahre zurückliegt, das Verfahren länger gedauert hat und der Angeklagte bisher nicht einschlägig oder im Gewerbezusammenhang bestraft gewesen ist.

124

Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass die geforderten Zinsen bei allen festgestellten Kreditgeschäften die banküblichen Zinsen für die Überziehung von Dispositionskrediten um ein Vielfaches überstiegen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Kunden in allen festgestellten Fällen zur Befriedigung der Forderungen des Angeklagten von vornherein nicht ausreichte und sich das Tatgeschehen über einen Zeitraum von etwa 1 1/2 Jahren erstreckte.

125

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine schuld- und tatangemessene Freiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt.

126

Die Kammer hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt; auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet nicht gemäß § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung.  Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Er ist bisher nicht einschlägig oder im Gewerbezusammenhang bestraft gewesen. Die einzige Vorstrafe auf anderem Gebiet liegt nunmehr zwölf Jahre zurück.

127

Die Kammer hat bei ihrer Prognose die Persönlichkeit des Angeklagten, die Umstände der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen, die von einer Aussetzung für ihn zu erwarten sind, berücksichtigt. Für eine positive Prognose spricht insbesondere, dass sich der Angeklagte in Teilen geständig gezeigt hat und er in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr aufgefallen ist. Auch dafür, dass der Angeklagte nach der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens wegen der Vergabe von Krediten weiterhin gegen ein Strafgesetz verstoßen hat, gibt es keinen ausreichend konkreten Anhaltspunkt.

128

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 467 Abs. 1 und 4 StPO.