LG Duisburg: Vierfacher Mord (teils Vergewaltigung), besondere Schuldschwere, § 63 StGB
KI-Zusammenfassung
Das LG Duisburg verurteilte den Angeklagten wegen Mordes in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung. Es bejahte u.a. Verdeckungsabsicht (bei einer Tötung nach Vergewaltigung sowie bei der Tötung einer Mitwisserin) sowie Heimtücke und Befriedigung des Geschlechtstriebs bei zwei Taten. Für zwei Mordtaten nahm das Gericht erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) an, für zwei volle Schuldfähigkeit. Es verhängte lebenslange Freiheitsstrafe, stellte besondere Schuldschwere fest, ordnete Unterbringung nach § 63 StGB an und entzog die Fahrerlaubnis.
Ausgang: Angeklagter wegen vierfachen Mordes (einmal tateinheitlich mit Vergewaltigung) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; besondere Schuldschwere und § 63 StGB angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht setzt weder Planung noch Vorbedacht voraus; auch ein erst nach der Vortat gefasster Tötungsentschluss kann es erfüllen.
Vergewaltigung und zur Verdeckung dieser Tat begangene Tötung stehen bei engem räumlich-zeitlich-situativem Zusammenhang in Tateinheit (§ 52 StGB).
Verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) schließt Heimtücke nicht aus, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit erkennt und die Bedeutung der Lage seines Opfers in sein Bewusstsein aufnehmen kann.
Für die Beurteilung der Heimtücke ist auf die Lage des Opfers zu Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen; eine zuvor durch Täuschung oder Fesselung geschaffene Hilflosigkeit kann das bewusste Ausnutzen begründen.
Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass die Anlasstat im Zustand (zumindest) erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen wurde und aufgrund des Zustands mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes in vier Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe
als Gesamtstrafe verurteilt.
Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer.
Der Angeklagte wird in das psychiatrische Krankenhaus eingewiesen.
Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen; sein Führerschein wird eingezogen. Ihm darf vor Ablauf von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
§ 211, 177 Abs. 1 a.F., 21, 49, 52, 53, 54, 57 a Abs. 1 Nr. 2, 57 b, 63, 69, 69 a StGB –
Rubrum
Der Angeklagte wird wegen Mordes in vier Fällen, davon einmal
in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe
als Gesamtstrafe verurteilt.
Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer.
Der Angeklagte wird in das psychiatrische Krankenhaus
eingewiesen.
Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen; sein Führerschein wird eingezogen. Ihm darf vor Ablauf von fünf Jahren eine neue Fahr- erlaubnis nicht erteilt werden.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- §§ 211, 177 Abs. 1 a.F., 21, 49, 52, 53, 54, 57 a Abs. 1 Nr. 2,57 b, 63, 69, 69 a StGB –
Gründe
1.)
Der Angeklagte wurde am 24. Mai 1969 in P aus zweites von drei Kindern seiner Mutter Dagmar Elisabeth H, geb. I (jetzt: F), geboren. Er hat einen vier Jahre älteren Halbbruder, Thomas I, sowie eine um 4 Jahre jüngere Halbschwester, die beide nichtehelichen Beziehungen seiner Mutter entstammen. Seine Halbschwester wurde kurz nach ihrer Geburt zur Adoption freigegeben. Kontakt zu ihr hat der Angeklagte ebensowenig wie zu seinem Halbbruder, der sich infolge der hier abzuurteilenden Taten von ihm losgesagt hat. Allerdings bestand bereits seit früher Kindheit zwischen den beiden Brüdern keine enge Beziehung, sondern nach Angaben des Angeklagten eine stete unterschwellige Feindschaft und Konkurrenzsituation.
Die Mutter des Angeklagten ließ sich unmittelbar nach der Geburt des Angeklagten von seinem alkoholkranken – zwischenzeitlich verstorbenen – Vater, dem Binnenschiffer Siegfried H, scheiden.
Nach der Trennung von ihrem Ehemann begründete Dagmar H mit dem Angeklagten, seinem Halbbruder Thomas sowie ihrer Mutter einen gemeinsamen Haushalt in der P-er Innenstadt.
Dieses Zusammenleben dauerte etwa bis zum Grundschulalter des Angeklagten an, wobei seine Großmutter vornehmlich die Erziehungsaufgeben für die beiden Kinder übernahm, da deren Mutter ganztägig berufstätig war. Die Übernahme der Erziehung des Angeklagten durch die Großmutter führte dazu, daß er zur ihr ein besonders vertrauensvolles Verhältnis entwickelte, das bis zum Tod der Großmutter im Jahre 1994 andauerte.
Kurze Zeit, nachdem die Familie im Jahre 1975 gemeinsam eine neue Wohnung in einer Bergmannssiedlung in P-P1 bezogen hatte, endete diese Form des Zusammenlebens, weil die Mutter des Angeklagten ihren späteren zweiten Ehemann, den sechs Jahre jüngeren damaligen Polizeibeamten Klaus C, kennenlernte. Da sie alsbald mit ihm einen gemeinsamen Hausstand gründen wollte, zog die Großmutter des Angeklagten in eine nahegelegene eigene Wohnung um, während C an ihrer Stelle zu der Mutter des Angeklagten und den Kindern zog. Trotz der räumlichen Trennung hielt der Angeklagte weiterhin zu seiner Großmutter einen engen Kontakt.
In dem neuen Familienverband etablierte sich der dominante Klaus C schnell als Familienoberhaupt, wobei er nach Einschätzung des Angeklagten diese Stellung äußerst autoritär und ungerecht ausübte.
Insbesondere fühlte der Angeklagte sich gegenüber seinem älteren Halbbruder, der mit C wesentlich besser zurecht kam, ständig zurückgesetzt, so daß er sich schon bald lästig und überflüssig vorkam („Ich hatte das Gefühl, daß ich ihm ein Dorn im Auge und eine lästige Beigabe war; dies ließ er mich spüren“).
Dieses Gefühl der Zurücksetzung einhergehend mit den damit verbundenen Kränkungs- und Demütigungserlebnissen führte dazu, daß der damals sechs- oder siebenjährige Angeklagte zum einen wieder einzunässen begann und zum anderen versuchte, durch eine Vielzahl von (Laden-) Diebstählen Aufmerksamkeit zu erringen. Daneben fiel bald auf, daß der Angeklagte bis heute fortbestehende pseudologistische Tendenzen zeigte, indem er begann, vordergründig glaubhafte Geschichten zu erfinden und zu erzählen, die entweder jeglichen wahren Kerns entbehrten oder aber wahre Tatsachen geschickt zu einer insgesamt erfundenen Geschichte verwoben.
Diese Verhaltensweisen waren allerdings nicht geeignet, das Verhältnis zu seinem Stiefvater zu verbessern, sondern riefen vielmehr rigide Straf- und Überwachungs-reaktionen Cs hervor. Insbesondere erhielt der Angeklagte wegen seines Verhaltens sehr häufige - zum Teil mehrere Woche dauernde – Stubenarreste und Fernseh-verbote; zudem wurde ihm untersagt, Freunde mit nach Hause zu bringen. Daneben ging C, nachdem er die ersten Diebstähle entdeckt hatte, dazu über, den Angeklagten nach Schulende täglich in Polizeimanier auf etwaiges Diebesgut zu durchsuchen.
Auch durch gelegentliche Versuche seiner Mutter, zwischen den beiden zu vermitteln, stellte sich keine Besserung in dem Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Stiefvater ein. Dadurch, daß seine Mutter ihren neuen Partner im wesentlichen gewähren ließ, wurde auch das bis dahin gute Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter zerstört. Zum einen fühlte er sich bei der unbewußt zwischen ihm und C bestehenden Rivalität um die Mutter durch ihr Verhalten stets unterlegen; zum anderen fühlte er sich von ihr verraten und im Stich gelassen, weil sie sich gegenüber C nicht durchzusetzen vermochte, wenn es um ihn betreffende Belange ging.
Aufgrund dieser häuslichen Schwierigkeiten kam es noch während der Jugendzeit des Angeklagten zu weiteren Verhaltensauffälligkeiten, die entweder von seinen Eltern nicht ernst genommen oder nicht bemerkt wurden.
Bereits im Alter von elf oder zwölf Jahren unternahm der Angeklagte einen
Suizidversuch, indem er ein Kondom mit einer konzentrierten Kochsalzlösung verschluckte. Entgegen seiner Planung platzte das Kondom jedoch nicht im Magen auf, sondern führte stattdessen „lediglich“ zu einem Darmverschluß, der operativ behoben werden mußte. Auslöser für den Selbsttötungsversuch war, daß sein Stiefvater ihn für einen vorangegangenen Suizidversuch seiner Mutter verantwortlich machte.
Zu einem weiteren – von seinen Eltern allerdings nicht bemerkten Suizidversuch des Angeklagten kam es im Alter von 13 oder 14 Jahren. Nachdem der Angeklagte sich in eine Mitschülerin verliebt hatte, die seine Zuneigung allerdings nicht erwiderte, entschloß er sich, sich das Leben zu nehmen. Allerdings wollte er auch hier – wie es der Angeklagte ausdrückt – keinen „Standard-Suizid“ begehen, sondern beabsichtigte, zugleich ein Fanal zu setzen und seine Umgebung zu schockieren. Daher begab er sich mit einem umgebundenen Gürtel selbstgebauter Sprengsätze auf das Dach des Schulgebäudes, wo er sich vor aller Augen in die Luft sprengen wollte. Da ihn jedoch kurz vor der Zündung der Sprengsätze der Mut verließ, ließ er von seinem Vorhaben ab.
Trotz dieser häuslichen Schwierigkeiten und Auffälligkeiten des Angeklagten verlief seine Schullaufbahn zumindest die ersten Jahre zufriedenstellend.
Er wurde mit sechs Jahren altersgemäß in die Grundschule eingeschult, die er durchgehend mit Noten im Bereich von „sehr gut“ bis „gut“ absolvierte. Nach dem vierten Schuljahr wechselte der Angeklagte auf ein Gymnasium in C1, wo es ihm nach seinem Bekunden sehr gut gefiel. Gleichwohl mußte er nach etwa drei Monaten diese Schule wieder verlassen und auf eine Hauptschule in P wechseln, weil seinen Eltern, insbesondere seinem Stiefvater, die Fahrtkosten von P nach C1 zu hoch waren. Möglicherweise wollte C die nicht unerheblichen Fahrtkosten sparen, um seine kostspieligen Hobbies – Sportschießen und Ausübung der Jagd zu finanzieren. Der Angeklagte empfand den schnellen Wechsel auf eine Hauptschule einmal mehr als starke Kränkung und Demütigung sowie als weitere Schikane seines Stiefvaters („Da hat mich sehr verletzt und war mehr als schmerzhaft“); zugleich trug er seiner Mutter nach, daß sie sich nicht gegen seinen Stiefvater hinsichtlich des Verbleibs auf dem Gymnasium durchgesetzt hatte.
Da der Angeklagte sich nach der Rückstufung auf die Hauptschule unterfordert fühlte, blieb er in der Folgezeit dem Schulbesuch für einen mehrwöchigen Zeitraum fern. Im Rahmen einer deshalb durchgeführten schulpsychologischen Beratung wurde den Eltern des Angeklagten daher empfohlen, ihm wieder den Besuch eines Gymnasiums zu ermöglichen. Aus nicht bekannten Gründen – der Angeklagte führt es auf das Betreiben seines Stiefvaters zurück – kamen seine Eltern dieser Empfehlung jedoch nicht nach, sondern beließen ihn auf der Hauptschule, die er im Jahre 1985 mit der 10. Klasse abschloß. Während sich seine Leistungen bis zu
9. Klasse im oberen Durchschnitt bewegten, fielen sie danach rapide ab, so daß er das Schulziel nur noch knapp erreichen konnte.
Grund hierfür war, daß der Angeklagte etwa seit dem 13. oder 14. Lebensjahr begonnen hatte, regelmäßig Butangas zu schnüffeln, um sich in einen Rauschzustand zu versetzen.
Parallel zur schulischen und familiären Entwicklung verlief auch die soziale Entwicklung des Angeklagten nicht problemlos.
Abgesehen davon, daß der Angeklagte ohnehin zum Einzelgängertum neigte, wurde er infolge anders gelagerter Interessenschwerpunkte, insbesondere durch das frühzeitige Lesen von wissenschaftlicher Literatur - so interessierte sich der Angeklagte bereits seit früher Jugend u. a. für Chemie, Pathologie, Pharmakologie, Sprengstofftechnik sowie, bedingt durch die Hobbies seines Stiefvaters (Sportschießen und Jagen), für Ballistik und Schußwaffen - von seinen Mitschülern nicht akzeptiert und nicht in den Klassenverband integriert. Auch die häufigen Stubenarreste sowie das Verbot, Freunde mit nach Hause zu bringen, trugen zu seiner Isolation bei.
Daneben wurde er auch von den anderen Kindern in der Wohnsiedlung als Neuzugezogener sowie wegen seines überheblichen Verhaltens und dem Umstand, daß sein Stiefvater Polizeibeamter war, ausgegrenzt. Insbesondere aus letzterem Grund wurde er häufig als „Bullensohn“ beschimpft und in erheblichem Umfang mißhandelt.
Exemplarisch für die aufgetretenen Probleme mit den anderen Kindern in der Wohnsiedlung hat der Angeklagte folgende Fälle geschildert:- Als der Angeklagte etwa sieben oder acht Jahre alt war, wurde er von einer Gruppe Nachbarkinder, deren Anführerin ein drei oder vier Jahre älteres Mädchen namens Iris war aufgegriffen und aufgefordert, einen Haufen Hundekot zu „fressen“. Als er sich weigerte, wurde er geschlagen, zu Boden gestoßen und sein Gesicht in den Kothaufen gedrückt. Nachdem er noch mehrere Schläge erhalten hatte, kam er der Aufforderung nach, um weiteren Mißhandlungen zu entgehen.- Etwa im selben Alter wurde der Angeklagte von den selben Kindern unter Führung von „Iris“ gezwungen, sich bäuchlings auf den Boden zu legen und die Augen zu schließen. Sodann nutzte eines der Kinder die Gelegenheit, dem Angeklagten in den Nacken und auf den Kopf zu urinieren.- Im Alter von acht oder neun Jahren wurde der Angeklagte abermals von der selben Gruppe überfallen, nachdem er sich gerade ein Eis gekauft hatte. Sie stießen ihn zu Boden, hielten ihn dort fest und zogen ihm seine kurze Turnhose bis auf das Knie herunter. Sodann drückten sie das bei dem Sturz zu Boden gefallene Eis auf sein Glied und die Hoden, worauf sie ihren Hund veranlaßten, das Eis abzulecken, was dieser auch tat. Nach dieser wegen der Kälte des Eises und der Zähne des Hundes sehr schmerzhaften Prozedur rieben ihm die Kinder den Genitalbereich mit Straßendreck ein, bevor sie von ihm abließen.
Außer diesen Handlungen gab es eine Vielzahl weiterer, wenn auch nicht gleich gravierender Übergriffe; insbesondere kam es regelmäßig vor, daß der Angeklagte, wollte er an anderen Kindern vorbeigehen, Wegezoll entrichten mußte. Ein Ende fanden die Übergriffe erst, als der Angeklagte aufgrund seines fortschreitenden Wissens auf dem Gebiet der Chemie und Sprengtechnik, das er zunehmend auch praktisch umsetzen konnte, im Alter von dreizehn oder vierzehn Jahren in der Lage war, Sprengkörper zu bauen, die er bei der Flucht hinter sich warf, wodurch es zu lauten Explosionen kam, die ihm Respekt verschafften.
Auf die Idee, sich körperlich gegen seine Angreifer zur Wehr zu setzen, kam der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt. Abgesehen von der Übermacht der ihm jeweils gegenüberstehenden Kindern scheute – und scheut bis heute – der Angeklagte die Anwendung von körperlicher Gewalt in Auseinandersetzungen. Auch die hier abzuurteilenden Taten hat er jeweils erst begangen, nachdem er seine Opfer entweder durch List oder Überraschung in eine hilflose Lage gebracht hatte.
Im Jahre 1985, als der Angeklagte entweder 15 oder 16 Jahre alt war, empfand er seine familiäre Situation aufgrund der bestehenden Spannungen als derart unerträglich, daß er sich selbst an das Jugendamt wandte und sich für ein Jahr in das evangelische Kinder- und Jugendheim in P einweisen ließ. Während dieser Zeit beendete der Angeklagte die Schule und begann im selben Jahr eine Lehre als Bergmechaniker, die er bereits nach drei Monaten wegen seiner fortbestehenden Rauschmittelsucht wieder abbrechen mußte. Obwohl durch die räumliche Trennung von seiner Mutter und seinem Stiefvater eine Besserung seines persönlichen Befindens eingetreten war, konnte er nicht von dem Konsum des Butangases loskommen. Da er zudem begann, im Heim aufgrund seiner Rauschmittel-abhängigkeit Auffälligkeiten zu zeigen und durch zunehmende Aggressivität die Ordnung störte, unterzog er sich in der Zeit vom 14.03.1986 bis zum 10.05.1986 einer körperlichen Entziehungskur in der Rheinischen Landesklinik C1-I2, die seiner Abhängigkeit entgegenwirkte.
Nach Beendigung der Entziehungskur zog er zunächst in den Haushalt seiner Eltern zurück. Da es dort aber alsbald zu erneuten familiären Spannungen kam, verließ er nach wenigen Wochen wiederum sein Elternhaus und lebte für einige Zeit bei Bekannten. Anschließend war er etwa drei Monate obdachlos; während dieser Zeit übernachtete er überwiegend in Schrebergärten und Industriegebäuden, zu denen er sich in der Regel gewaltsam Zugang verschaffte. Danach machte er seinen leiblichen Vater ausfindig, bei dem er sich in den folgenden sechs bis acht Monaten aufhielt, bis er Ende 1987 oder Anfang 1988 gemeinsam mit seinem Freund Andreas N eine gemeinsame Wohnung in P anmietete. Diese finanzierte er von Sozialhilfe sowie Ausbildungsbeihilfe, die er für die beabsichtigte – später gescheiterte – Nachholung des Realschulabschlusses erhielt. Daneben beging er zur Sicherstellung bzw. Ergänzung seines Lebensbedarfs bereits seit seiner Entlassung aus der Rheinischen Landesklinik C1-I2 – in wechselnder Beteiligung – mit Bekannten, den Zeugen Andreas N, Dirk I3, Diana T1, Simone D und gelegentlich Frank I4 zahlreiche Einbrüche (der Angeklagte spricht von etwa 400 bis 500) vorwiegend in Schrebergärten, teilweise aber auch in Wohnungen sowie Büro- und Geschäftsräumen, die in erster Linie der Lebensmittel-beschaffung dienten. Als Zufallsfunde erbeutete der Angeklagte auch einige Waffen,
u. a. ein Kleinkalibergewehr, mit denen er gelegentlich wilderte, um das Nahrungs-angebot zu ergänzen.
Trotz der Vielzahl der Einbrüche wurde der Angeklagte – mit einer auf Zufall beruhen-den Ausnahme – niemals gefaßt. Dies lag darin begründet, daß die Vorgehensweise des Angeklagten von starken Sicherungsmaßnahmen begleitet war. So versäumte er niemals, bei den Taten Handschuhe zu tragen; zum anderen brach er die Fortsetzung einer begonnenen Tat bereits dann ab, wenn er oder einer seiner Mittäter einen verdächtigen Umstand wahrzunehmen glaubten, der die Tatentdeckung auch nur entfernt befürchten ließ.
Im Sommer 1988 trennte sich der Angeklagte von seinem Mitbewohner N, weil seine damalige Freundin, die Zeugin Simone D (damals I5), mit der er seit seinem Heimaufenthalt liiert war, in die Wohnung des Angeklagten ziehen wollte.
Da der Angeklagte nunmehr seit längerem erstmals wieder in geordneten Verhältnissen lebte, beschloß er, endlich auch beruflich Fuß zu fassen. Er begann im Alter von 19 Jahren durch Vermittlung seines Halbbruders, der den Beruf eines Dachdeckers erlernt hatte, eine Ausbildung in diesem Handwerk bei der Firma T2 in P, die er nach drei Jahren erfolgreich mit der Gesellenprüfung abschloß. Zumindest anfangs der Ausbildung setzte der Angeklagte gleichwohl mit den obengenannten Mittätern die Einbrüche in Schrebergärten – wenn auch zunehmend seltener – fort; zu einem unbekannten Zeitpunkt während der drei Ausbildungsjahre stellte er die serienmäßige Begehung von Einbruchstaten vollständig ein.
Nach Beendigung der Lehrzeit im Herbst 1991 arbeitete er etwa ein Jahr bei seiner Ausbildungsfirma, bevor er im Oktober 1992 aufgrund des seiner Ansicht nach herrschenden schlechten Arbeitsklimas sowie wegen besserer Bezahlung zu der Dachdeckerfirma I6 wechselte. Bereits nach wenigen Monaten gab er die neue Stellung auf, weil die Lohnzahlungen nur unregelmäßig erfolgten. Nach einiger Zeit der Arbeitslosigkeit unterstützte er ab Anfang 1993 seinen Stiefvater Klaus C, der zwischenzeitlich aus gesundheitlichen Gründen seine Tätigkeit als Polizeibeamter aufgegeben hatte und jetzt als freiberuflicher Versicherungsmakler tätig war, bei der Errichtung eines Zweifamilienhauses in der M-Straße 38 in C3-E1/I7, wo die Eltern des Angeklagten zukünftig ihren Wohnsitz nehmen wollten.
Während dieser Zeit legte er zudem auf Betreiben seines Schwiegervaters die Führerscheinprüfung sowie die Jägerprüfung zur Erlangung des Jagdscheines ab. Besonders mit Stolz erfüllt den Angeklagten, daß er als Nichtakademiker die Jägerprüfung ohne vorherige Absolvierung eines ansonsten üblichen Vorbereitungskurses bestanden hat. Trotz der Förderung des Angeklagten durch seinen Stiefvater hinsichtlich der Erlangung der Fahrerlaubnis sowie des Jagdscheins trat eine nachhaltige Besserung ihres problematischen Verhältnisses zueinander nicht ein.
Nach Beendigung der Hausbautätigkeit kehrte der Angeklagte im Dezember 1993 nach P zurück, wo er eine Arbeitsstelle bei der Dachdeckerfirma H1 annahm. Wegen persönlicher Differenzen mit seinem Arbeitgeber und dessen Ehefrau wechselte er bereits nach einigen Wochen zu dem Bedachungsbetrieb U1 in F2, wo er sich zu ersten Mal während seiner beruflichen Laufbahn sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht wohlfühlte. Hier arbeitete er, bis er Mitte 1996 die Stellung aufgeben mußte, weil er aus privaten Gründen in eine Wohnung des nunmehr nahezu fertiggestellten Hauses seiner Eltern in C3-E1 ziehen wollte.
Nachdem er zunächst einige Zeit erneut an dem Haus seiner Eltern gearbeitet hatte, fand er schnell eine Tätigkeit bei dem Dachdeckerbetrieb K in E1, die er aber ebenfalls bereits nach etwa zwei Monaten aufgab, da er sich in kürzester Zeit mit seinem von ihm als autoritär empfundenen Chef überworfen hatte.
Während der nun folgenden Zeit der Arbeitslosigkeit arbeitete er an der Gestaltung des Gartengrundstückes des Hauses seiner Eltern in C3-E1, bis er ab September 1996 für den neuen Lebensgefährten und späteren Ehemann seiner Mutter Horst F – diese hatte sich im Sommer 1996 von Klaus C scheiden lassen und das Haus in C3-E1 gemeinsam mit F übernommen – auf Messen und Weihnachtsmärkten Krawatten verkaufte.
Bereits Ende 1996/Anfang 1997 mußte der Angeklagte diese Tätigkeit wegen von ihm vorgenommener finanzieller Unregelmäßigkeiten sowie auf Druck seiner damaligen Ehefrau wegen eines von ihr entdeckten Seitensprungs, den der Angeklagte während seiner arbeitsbedingten Abwesenheit mit der Prostituierten Sonja S1 begangen hatte, aufgeben.
Nach mehrmonatiger Arbeitslosigkeit nahm er Ende 1977 eine Arbeitsstelle in dem Gartenbaubetrieb C4 in dem nahe bei E1 gelegenen Ort I1-F1 an, wo ihm aber ebenfalls bereits nach kurzer Zeit wegen eines Streits mit seinem Chef gekündigt wurde. Nach erneuter, etwa drei Monate dauernder Arbeitslosigkeit arbeitete er für kurze Zeit bei der Dachdeckerfirma S2 in C5, bis ihm auch hier gekündigt wurde. Danach wechselte er in schneller Folge mehrmals seine Arbeitsstellen, bis er ab dem 15.05.1999 eine Anstellung bei dem Dachdeckerbetrieb C6 in P fand, die er bis zu seiner Festnahme in dieser Sache am 23.11.1999 innehatte. Grund für die häufigen Wechsel der Arbeitsstellen war wie schon bei den früheren Arbeitsstellen, daß der Angeklagte entweder mit der fachlichen Qualität der von den jeweiligen Firmen ausgeführten Arbeiten nicht zufrieden war und dies auch gegenüber seinem Arbeitgeber und den Mitarbeitern bemängelte oder alsbald persönliche Differenzen auftraten, weil der Angeklagte aufgrund eines bei ihm bestehenden Überlegenheits-gefühls nicht in der Lage und willens war, sich in die Betriebsorganisation einzufügen und Autoritäten zu akzeptieren.
Der Angeklagte, der 1988 mit der Zeugin Simone D, geborene I5, zusammengezogen war, löste die gemeinsame Haushaltsführung Mitte 1990 auf, nachdem es wegen des kurze Zeit zuvor geborenen gemeinsamen Kindes Sven zu schweren Differenzen zwischen den Lebenspartnern gekommen war. Der Angeklagte hielt die Zeugin D nicht für fähig, das Kind ordnungsgemäß zu erziehen. Daraufhin betrieb er hinter ihrem Rücken, daß das Kind in eine Pflegefamilie kam, wo es heute noch lebt. Kontakt zu diesem Kind hat er seit 1995 nicht mehr, da er die Beziehung seines Sohnes zu dessen Pflegevater nicht beeinträchtigen möchte.
Nach der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes zog der Angeklagte in die von ihm wohnlich hergerichteten Kellerräume der von seiner Großmutter gemieteten Erdgeschoßwohnung in der C7-straße 6 a in P, wo er bis zu deren Tod Ende 1994 wohnte. Trotz der räumlichen Trennung von Simone D, damals noch I5, hielt die Beziehung einschließlich gelegentlicher Intimkontakte bis etwa 1995 an. Gleichzeitig unterhielt der Angeklagte im Jahre 1994 eine mehrmonatige Beziehung zu der Zeugin Aysel H2, der gegenüber er sich sogar mit Heiratsabsichten trug. Am 08.09.1994 beendete die Zeugin H2 jedoch für den Angeklagten überraschend ihre Beziehung, worauf noch zurückzukommen sein wird. Nach dem Tod seiner Großmutter fand der Angeklagte eine Wohnung auf der O1-straße 54 in F2-G, die er Anfang 1995 bezog. Im April 1995 lernte der Angeklagte durch seine Mutter die zwei Jahre ältere Ruth T3 kennen, die zu diesem Zeitpunkt als Filialleiterin in einem Fotogeschäft tätig war. Bereits nach wenigen Tagen zog Ruth T3 in die Wohnung des Angeklagten, für den es „Liebe auf den ersten Blick“ war und der noch heute glaubt, in ihr sein Ideal gefunden zu haben. Wenige Monate später, am 29.08.1995, heirateten der Angeklagte und Ruth T3. Diese hatte bis zu diesem Zeitpunkt eine gleichgeschlechtliche Beziehung zur Mutter des Angeklagten unterhalten, was ihm jedoch nicht bekannt war. Die Beziehung zu seiner Ehefrau war für ihn der Anlaß, die Beziehung zu Simone D endgültig zu beenden.
Nachdem die Ehefrau des Angeklagten mit der am 10.07.1996 geborenen Tochter Alexandra schwanger war, zog das Ehepaar kurz vor der Geburt des gemeinsamen Kindes in das Haus der Mutter nach E1. Grund für den Umzug war zum einen, daß die Mutter des Angeklagten darauf drängte, sowie der Umstand, daß er nicht wollte, daß sein Kind in einem Stadtteil wie F2-G, der einen hohen Anteil an ausländischer und sozialschwacher Wohnbevölkerung aufweist, aufwachsen sollte.
Da sich aber bereits nach wenigen Monaten das Zusammenleben in einem Haus zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau einerseits sowie seiner Mutter und deren neuen Lebensgefährten Horst F andererseits als zunehmend schwierig und konfliktreich herausstellte, bezog der Angeklagte 1997 mit seiner Ehefrau eine eigene Wohnung in dem nahegelegenen Ort I1-F1, wo die Familie bis zu ihrem erneuten Umzug in das Ruhrgebiet Mitte 1999 wohnte. Zuletzt hatte die Familie bis zur Festnahme des Angeklagten eine Wohnung in der I8-straße 2 in C1 bezogen.
Die Ehe zu seiner Ehefrau ist, bedingt durch die ihm vorgeworfenen Taten, zwischenzeitlich geschieden worden. Gleichwohl stehen beide weiterhin in engem brieflichen Kontakt; zudem hat ihn seine ehemalige Ehefrau während der Haftzeit regelmäßig – gelegentlich auch mit der gemeinsamen Tochter – besucht.
2.)
Etwa ab dem zehnten Lebensjahr des Angeklagten nahmen dessen Verhaltens-auffälligkeiten pathologische Züge an, ohne daß dies zunächst von seiner Umwelt bemerkt wurde.
Abgesehen von seinen bereits beschriebenen suizidalen Neigungen ist der Angeklagte bereits seit früher Jugend von Gewaltphantasien beherrscht, die sich im Laufe der Jahre zunehmend verstärkten.
Aus Sicht des Angeklagten begannen seine Gewaltphantasien im Alter von acht oder neun Jahren durch das zufällige Anschauen eines sadistischen Pornofilms mit dem Titel „Der New York-Ripper“, in dem u. a. die sexuell motivierte Verstümmelung und Tötung von Frauen gezeigt wurde, der für ihn ein Faszinosum darstellte und richtungsweisend für seine Gedankenwelt wurde.
Verstärkt wurden seine Phantasien sodann im Alter von circa zehn Jahren, als er auf Verlangen seiner Großmutter ein von ihm gekauftes Meerschweinchen wieder loswerden mußte, worauf der Angeklagte – angeregt durch eine entsprechende Bemerkung seiner Großmutter, die ihn vor die Wahl stellte, es entweder zurückzugeben oder umzubringen – sich entschloß, das Tier zu töten. Um es möglichst schmerzlos zu töten, beabsichtigte er, eine Gehwegplatte auf das von ihm am Boden festgebundene Meerschweinchen fallen zu lassen. Da er zunächst Hemmungen hatte, sich an dem wehrlosen Tier zu vergreifen, dachte er zur Überwindung der Hemmschwelle an jemanden, auf den er wütend war. Als er sich vorstellte, daß „Iris“, die ihn mit den Nachbarkindern in der Vergangenheit vielfach gequält hatte, anstelle des Meerschwein-chens auf dem Boden liegen würde, konnte er seine Scheu vor der Tötung des Tieres überwinden. Zudem gefiel ihm die Vorstellung, daß vor ihm Iris liegen und er sie töten könnte. Er ließ sodann die Gehwegplatte auf das Meerschweinchen fallen, was dazu führte, dass das Tier am Bauch aufplatzte und die Eingeweide herausquollen, ohne daß das Tier jedoch tot war. Da der Anblick den Angeklagten faszinierte, tastete er nach den Eingeweiden, wobei ihm deren Wärme, Feuchte und Weichheit sehr gefiel. Da er dieses Gefühl der Eingeweide nicht vergessen konnte, sann er in der Folgezeit darauf, dieses zu wiederholen. Zu diesem Zweck stahl oder kaufte er Kaninchen, die er aufschlitzte, um die Eingeweide betasten zu können. Während der Pubertät kam eine sexuelle Komponente hinzu, so daß er auch begann, sich an den Kaninchen sexuell zu befriedigen. Während er zunächst lediglich masturbierte, während er Eingeweide der aufgeschlitzten Kaninchen betastete, ging er später dazu über, sein Glied in die Bauchräume von noch lebenden Kaninchen, in die er Löcher eingeschnitten hatte, einzuführen und sich derart zu befriedigen. Auf die geschilderte Art und Weise tötete er etwa bis zu seinem 17. oder 18. Lebensjahr insgesamt rund 400 Kaninchen. Die sexuelle Erregung bezog er dabei primär nicht nur aus dem rein physischen Gefühl, sondern insbesondere auch aus dem Bewußtsein; daß er etwas tat, was – sofern es bekannt werden würde – andere schockieren würde.
Dabei war dem Angeklagten nach eigenen Bekunden bereits von Anfang an zumindest unterschwellig bewußt, daß sein Drang, Eingeweide zu befühlen und betasten, nicht normal sein konnte. Spätestens ab dem 15. oder 16. Lebensjahr will ihm auch verstandesmäßig zudem klar gewesen sein, womit sein Drang enden würde, nämlich mit der – dann tatsächlich geschehenen – Ermordung von Frauen.
Ab 1984 begann der Angeklagte zudem, in Leichenhallen in P einzusteigen, an den Leichen zu manipulieren, diese aus dem Sarg zu nehmen und sie gut sichtbar in den Leichenhallen zu drapieren. Grund hierfür war zum einen ebenfalls der Wunsch, andere Leute zu schockieren, sowie der Umstand, Macht über andere Personen zu
demonstrieren und dieses Machtgefühl auszuleben.
Im einzelnen beging er diesbezüglich mindestens folgende Taten, die ihm erst nach seiner Festnahme in der vorliegenden Sache zugeordnet werden konnten:
1.) Am 03.10.1984 drang der Angeklagte in die Leichenhalle des Friedhofs I9-straße in P ein und durchtrennte an der Leiche der Anna K1 die Bauchdecke im Bereich des Beckens durch einen waagerechten Schnitt und entfernte Teile der Eingeweide. Die Herzgegend durchbohrte er mit dem abgebrochenen Stiel eines Besens.Daneben öffnete er an der ebenfalls in der Halle befindlichen Leiche des Karl I10 das linke Auge und drückte dieses aus der Augenhöhle heraus. Ferner manipulierte er an dem Geschlechtsteil der Leiche, wobei er den Hodensack öffnete und eine etwa 1,5 cm breite und 05 mm dicke abgebrochene Leiste durch den Hodensack in den After stieß.
2.) Am 19.11.1984 brach er erneut in die obengenannte Leichenhalle ein und schnitt der Leiche der Anna M1 mit einem mitgeführten Messer den Kopf ab, den er anschließend außerhalb des Gebäudes vor dem Einstiegsfenster auf dem Boden ablegte. Unter- und oberhalb der linken Brust der Leiche, die er in der Kapelle in eine sitzende Stellung gebracht hatte, fanden sich Schnitt- und Stichver-letzungen.
3.) In der Nacht vom 10. auf den 11.06.1987 brach er erneut in die obengenannte Leichenhalle ein und schlitzte die Leiche der Helene M2 mit einem mitgeführten Messer vom Brustbein über den Unterleib bis zum After auf, worauf die Eingeweide herausquollen. Des weiteren schnitt er das rechte Bein von der Leiste bis zum Knie auf. Den rechten Arm trennte er im Ellbogengelenk ab, so daß Ober- und Unterarm nur noch durch Hautfetzen miteinander verbunden waren.
4.) In der Nacht vom 07. auf den 08.01.1988 stieg er abermals in die selbe Leichenhalle ein, wo er vom Schädel der aufgebahrten Leiche der Elisabeth L1 mit einem Messer einen Teil der Kopfhaut abtrennte, so daß ein Teil des Schädeldachs frei lag. Im Bereich des Unterleibs nahm er zwei jeweils etwa 15 cm lange Schnitte vor, so daß teilweise die Gedärme herausquollen. Im Herzbereich stieß er zudem einen Pflock in den Körper der Leiche.
5.) In der Nacht vom 30. auf den 31.01.1990 brach er in die Leichenhalle des Friedhofs an der X-straße in P ein. Dort fügte er der Leiche der Martha L2 quer unterhalb der rechten Brust eine 10 cm lange klaffende Schnittverletzung zu; in der Bauchmitte eine etwa 42 cm lange klaffende Verletzung – endend 7 cm oberhalb der Schambeinbehaarung, die so tief war, daß die Därme perforiert waren; eine 8 cm lange senkrecht verlaufende Verletzung in der Schambein-behaarung sowie die Eröffnung des Genitalbereichs in Form eines Dreiecks, so daß zwei große Fleischlappen zwischen den Beinen herunterhingen.
In der Hauptverhandlung konnte nicht festgestellt werden, ob sich der Angeklagte auch an den Leichen sexuell vergangen hat. Eine genaue Erinnerung an seine Motivationslage – über die Tatsache des Schockierens und der Machtdemonstration hinaus – will der Angeklagte nicht haben, da er bei allen Taten unter dem Einfluß von Butangas stand. Den Hodensack der Leiche des Karl I10 will er allein aus anatomischer Neugier aufgeschnitten haben; an die weiteren Manipulationen an dieser Leiche hat er nach seinen Angaben keine Erinnerung mehr.
Spätestens ab 1996 begann der Angeklagte, Großtiere wie Rinder und Pferde zu töten, weil der Wunsch, Eingeweide zu spüren und zu fühlen, erneut und stärker als zuvor in ihm auftrat. Er war beseelt von dem Gedanken, mit seinem ganzen Körper in einen noch warmen Leib voller Eingeweide einzutauchen. Dabei zielte seine Phantasie zu der Zeit bereits in erster Linie auf Töten und Ausweiden von Frauen ab; da dieses Ziel nicht ohne erhebliches eigenes Risiko zu erreichen war, beging er die Taten an den Großtieren als Ersatzbefriedigung, wenn sein Verlangen nach dem Fühlen von Eingeweiden in ihm derart intensiv wurde, daß er glaubte, ihm nachgeben zu müssen.
Regelmäßig ging er dabei so vor, daß er tagsüber Weiden in seiner Wohnumgebung ausbaldowerte, nachts mit seinem Kraftfahrzeug dort hinfuhr, sich ein Tier – Rind oder Pferd – aussuchte und sodann entweder mit einem Kleinkalibergewehr oder einem selbstgebauten Schußapparat auf die ausgesuchten Tiere schoß. Anschließend ging er zu dem betäubten oder getöteten Tier hin, schnitt die Bauchdecke auf, steckte seine Arme in den eröffneten Bauchraum und riß die Gedärme heraus. Bei weiblichen Tieren drang er auch über die Scheide in den Körper ein und manipulierte darin mit einem Messen.
Im einzelnen konnten dem Angeklagten insoweit folgende Taten – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – sicher zugeordnet werden:
1.) Die erste Tötung eines Großtieres beging er kurz nach Erwerb seines Jagdscheins im Jahre 1996 mit einem von ihm legal erworbenen und auf seiner Waffenbesitzkarte eingetragenen Kleinkalibergewehr in E2, wo er entweder auf ein Pferd oder Rind schoß. Ob er an dem beschossenen Tier anschließend manipulierte, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden.
2.) In der Nacht vom 12.06. auf den13.06.1997 erschoß der Angeklagte auf einer Weide des Landwirts Karlfried B1 in der Gemarkung C3-E1, Flurbezeichnung S3, mit einem selbstgebauten Schußapparat ein fünf Wochen altes Kalb. Anschließend eröffnete er mit einem Schneidewerkzeug die linke Flanke des Kalbes, so daß die Eingeweide heraustraten.
3.) In der Nacht vom 03.09. auf den 04.09.1997 schoß der Angeklagte auf einer Weide des Landwirts Mike T4 in I1, Feldgemarkung J mit einer Schußwaffe in den Kopf eines Rindes. Anschießend brachte er mit einem Schneidewerkzeug dem noch lebenden Rind zwei Schnittwunden am Hals bei sowie jeweils am Nacken, an dem Euter sowie der Scheide bei.
4.) In der Nacht vom 01.11. auf den 02.11.1997 erschoß der Angeklagte mit einer Schußwaffe Kaliber 22 auf deiner Weide des Landwirts Nick N1 in C3-E1, Ortsgemeinde M3, ein Shetland Pony; daneben verletzte er mit einem Kopfschuß eine Haflinger-Stute. Anschließend durchtrennte er an dem getöteten Shetland Pony die Halsschlagader und eröffnete mit einem Schneidewerkzeug die Bauchdecke, so daß die Gedärme heraustraten.
Trotz seiner – auch sexuell motivierten – Gewaltphantasien und der darauf beruhenden Taten gegen Leichen, Tiere und Frauen erwies er sich gegenüber seiner Ehefrau wie auch gegenüber seinen früheren Freundinnen und Lebenspartnerinnen als zärtlicher Liebhaber, der weder zu gewalttätigen Sexualpraktiken neigte noch sie ausübte. Lediglich an – im übrigen gewaltfreien – sexuellen „Fesselspielen“, bei denen er seine Partnerinnen vor Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit Stricken an dem Bett festband, fand er Gefallen.
Der Angeklagte beschreibt dieses Phänomen selbst so, daß seine Sexualität in zwei Bereiche zerfalle, nämlich zum einen in einen „normalen“ Bereich, zum anderen in einen „dunklen“ Bereich, in dem er seine sadistischen Neigungen auslebt. Ausschlaggebend für die Frage, welcher Bereich seiner Sexualität gegenüber Frauen zum Tragen kommt, ist dabei, ob es dem Angeklagten gelingt, eine persönliche Beziehung zu seinem Sexualpartner herzustellen. Gelingt dies, ist es dem Angeklagten unmöglich, gegenüber der betreffenden Person gewalttätig zu werden oder seine sadistischen Triebe auszuleben. Insbesondere wenn er sich in Gesellschaft seiner Ehefrau sowie seiner Tochter Alexandra befand, waren die ihn beherrschenden Gewaltphantasien „wie weggeblasen“.
3.)
Der mit einem Intelligenzquotienten von 119 überdurchschnittlich intelligente Angeklagte ist im wesentlichen körperlich gesund. Eine frühkindliche Klumpfußstellung ist durch eine therapeutische Korrektur zwischenzeitlich weitestgehend behoben; lediglich längere Fußmärsche auf harten Böden (Asphalt o ä.) bereiten ihm Schwierigkeiten.
Seit 1988 leidet der Angeklagte unter starken anfallartigen Kopfschmerzen, für deren Ursache sich keine eindeutige Diagnose stellen läßt. Als Krankheitsbild kommt insoweit entweder ein sogenannter Cluster-Kopfschmerz oder eine Migräne accompagriee in Betracht. Durch eine andauernde Medikation mit den Schmerzmitteln Imigran, Tramal, Novalgin und Ibuprofen ist sowohl die Anzahl als auch die Intensität der Kopfschmerz-anfälle erheblich zurückgegangen. Eine forensische Bedeutung kommt den Kopf-schmerzanfällen nicht zu. Ebenfalls ist durch die hochdosierte Medikamentation keine Abhängigkeit eingetreten, die sich auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten ausgewirkt hat.
Nach den in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen hat sich der Angeklagte von seiner Rauschmittelsucht durch die im Jahre 1986 durchgeführte Entziehungskur in der Rheinischen Landesklink C1-I2 erfolgreich gelöst, so daß dieser Sucht für die in Rede stehenden Taten ebenfalls kein forensischer Belang zukommt. Sonstige Drogen konsumiert der Angeklagte nicht; Alkohol trinkt er lediglich in gesellschaftlich akzeptiertem Umfang.
Der Angeklagte leidet in psychischer Hinsicht jedoch an einer progredienten Verlaufsform einer schweren sadistischen Perversion vor dem Hintergrund einer Borderlinestörung, die als krankhaft seelische Störung im Sinne einer anderen schweren seelischen Abartigkeit mit der Folge zunehmenden Verlustes von Hemmungen und erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 anzusehen ist, soweit die Tatbegehungen maßgeblich durch die psychische Erkrankung des Angeklagten determiniert worden sind.
Soweit seine Handlungen diese Komponente nicht aufweisen, sind seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
1.) Am 10.10.1990 verurteilte ihn das Amtsgericht N2 – Cs 12 Js 928/90 – wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 25,-- DM.
2.) Am 15.06.1993 verurteilte ihn das Amtsgerichts P – 86 Js 589/93 – wegen Führens eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20,-- DM.
3.) Am 03.12.1997 verurteilte ihn das Amtsgericht C9 – 11 Js 10377.0/97 – wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je 30,-- DM.
Darüber hinaus hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung von sich aus eingeräumt – was nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage ist -, im Jahre 1993 eine aus Litauen stammende Anhalterin mitgenommen und zu vergewaltigen versucht zu haben, wobei er beabsichtigt hatte, sie anschließend zur Verdeckung der Vergewaltigungstat zu töten.
Nachdem der Angeklagte, der auf dem Weg von P nach C3-E1 war, die Anhalterin auf der A 45 an der Raststätte T5 aufgenommen hatte, fuhr er mit seinem damaligen Pkw Opel Rekord, amtl. Kennzeichen 00-00-000, auf der Autobahn A 45 in Fahrtrichtung G1. Nach etwa einstündiger Fahrtzeit verließ er die Autobahn in der Nähe der Gemarkung N3, wo er unter dem Vorwand, er habe sich verfahren, in einen Waldweg einbog und anhielt. Als sich die Anhalterin über eine Straßenkarte beugte, um den richtigen Weg zu suchen, versuchte er die Frau zu überwältigen, um sie zu vergewaltigen und anschießend – wie er es sich von vornherein zur Verdeckung der Tat vorgenommen hatte – zu töten. Um etwaigen Widerstand gar nicht erst aufkommen zu lassen, schlug er ihr unversehens mit einem schweren Gegenstand, den er griffbereit im Wagen liegen hatte, gegen den Kopf. Entgegen seiner Annahme war die Frau jedoch nicht betäubt, sondern setzte sich zur Wehr, indem sie ihm Reizgas in das Gesicht sprühte. Nachdem sie den Angeklagten auf diese Weise außer Gefecht gesetzt hatte, gelang es ihr, aus dem Wagen zu fliehen und dem Angeklagten, der durch das Reizgas kaum etwas sehen konnte, zu entkommen.
Eine Anzeige hat die unbekannt gebliebene Anhalterin anschließend nicht erstattet.
II.
1.) Die Tat zum Nachteil der Katherine Jane U
Am Abend des 08.09.1994, etwa gegen 18.00 Uhr, erhielt der Angeklagte von seiner damaligen Freundin Aysel H2, die gerade von eine mehrwöchigen Türkeiaufenthalt zurückgekehrt war, telefonisch die Mitteilung, daß sie sich endgültig von ihm trennen würde. Der Angeklagte, der sich bis dahin noch mit der Hoffnung getragen hatte, Aysel H2 heiraten zu können, und sie deshalb für eine Woche sogar in der Türkei besucht und ihr einen Heiratsantrag gemacht hatte, war über das für ihn überraschende Ende ihrer Beziehung sowie insbesondere die unpersönliche Art und Weise, wie die Zeugin H2 ihm ihre Trennungsentscheidung mitgeteilt hatte, erbittert. Er fühlte sich „abserviert“ und war aufgrund dieser für ihn demütigenden und kränkenden Erfahrung voller Haß gegen Aysel H2 im Besonderen sowie Frauen im Allgemeinen. Um sich abzulenken, fuhr er mit seinem Pkw Mazda 323, damaliges amtliches Kennzeichen 00-00-000, ziellos in der Gegend herum, wie er es in der Vergangenheit schon oft in Belastungssituationen getan hatte. Ob er bereits bei dem Beginn der Fahrt die Absicht hegte, sich wegen der von der Zeugin H2 erlittenen Zurückweisung bei passender Gelegenheit an einer beliebigen Frau zu rächen, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden.
Auf dieser Fahrt überschritt er die deutsch-niederländische Grenze, die von seinem damaligen Wohnort P etwa 70 km entfernt liegt und bei zügiger Fahrt in einer guten halben Stunde zu erreichen ist.
Etwa gegen 19.00 Uhr hielt sich die südafrikanische Staatsbürgerin Katherine Jane U an der auf niederländischem Staatsgebiet gelegenen Auffahrt I11-U2 der Autobahn A 73, Fahrtrichtung O2/B2 auf, von wo sie per Autostopp zu ihrem damaligen Wohnort in O3/Niederlande zu gelangen trachtete.
Bei Katherine Jane U handelte es sich um eine äußerst attraktive junge Frau, die aufgrund ihrer aufgeschlossenen und freundlichen Wesensart Kontakt zu anderen Leuten suchte und schnell fand. Ihre Aufgeschlossenheit erstreckte sich jedoch nicht auf kurzzeitige sexuelle Abenteuer; wenn es doch zu Geschlechtsverkehr kam, bestand sie regelmäßig auf der Verwendung von Kondomen. Sie lebte seit mehreren Jahren mit zwei Freundinnen in einer gemeinsamen Wohnung in O3, wo sie sich ihren Lebensunterhalt als Saisonarbeiterin in einem Gartenbaubetrieb verdiente. Daneben erzielte die gelernte Graphikdesignerin einen Zusatzverdienst durch den Verkauf von silbernem Modeschmuck. Die Zeiten außerhalb der Gartenbausaison nutzte sie, um – vorwiegend allein als Rucksacktouristin per Anhalten – weite Reise durch Südostasien, Afrika und Europa zu unternehmen.
Am Abend des 08.09.1994 war Katherine U per Autostopp von T6 in Österreich bis in die Niederlande gelangt, nachdem sie die Wochen zuvor – ebenfalls überwiegend als Anhalterin – eine Rundreise durch Italien, die Schweiz und Österreich unternommen hatte. Kurz nach 19.00 Uhr wurde sie an der Auffahrt A 73 I11-U2 von dem Zeugen T7 aufgenommen, der zu einer Sitzung seines Reitvereins in W unterwegs war. Obwohl dieser Ort nur eine kurze Wegstrecke näher an B2 bzw. NO2 lag, stieg Katherine U zu, da es zu der Zeit seit längerem regnete. Bereits gegen circa 19.15 Uhr setzte der Zeuge T7 Katherine U an der Ausfahrt W der A 73 wieder ab, wobei er sie auf das nahegelegene Hotel B3 hinwies, wo sie sich aufwärmen könne. Wegen des schlechten Wetters begab sich Katherine U in das nur wenige hundert Meter entfernt liegende Hotel, wo sie anschießend die Toilette aufsuchte, einen Kaffee trank sowie ein Telefongespräch führte. Kurz nach 20.00 Uhr verließ sie das Haus wieder mit ihrem Gepäck, offensichtlich in der Absicht, ihre Fahrt zu ihrer Wohnung fortzusetzen.
Im Laufe des Abends wurde Katherine U von dem Angeklagten aufgenommen, wobei in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden konnte, wo und wann sie in den Wagen des Angeklagten stieg. Insbesondere konnte nicht aufgeklärt werden, ob sie unmittelbar in der Nähe des Hotels zu dem Angeklagten in den Wagen stieg, oder ob sie zuvor noch von einer weiteren, unbekannt gebliebenen Person eine Wegstrecke mitge-nommen worden war.
Spätestens während der gemeinsamen Fahrt faßte der Angeklagte zu einem ebenfalls nicht näher bekannten Zeitpunkt den Entschluß, sich wegen der durch Aysel H2 erlittenen Demütigung an Katherine U zu rächen und den durch die erlittene Abfuhr in ihm aufgestauten Haß an ihr auszulassen.
An einem nicht bekannten Ort zwang er sie daher unter Vorhalt seiner auf seiner Waffenbesitzkarte eingetragenen halbautomatischen Schußwaffe mit dem Kaliber 7,65 mm, die er in einem Holster über der linken Hüfte bei sich führte, vaginalen und analen Geschlechtsverkehr mit ihm auszuüben. Da der Angeklagte bei der Vergewaltigung kein Präservativ benutzte, wurden entsprechende Spermaspuren bei später vorgenommenen Abstrichen in der Scheide und dem After des Opfers sichergestellt.
Unmittelbar nach der Tat tötete der Angeklagte Katherine Jane U durch einen Schuß in den Kopf, um zu verhindern, daß sein Opfer ihn wegen der an ihr begangenen Tat der Vergewaltigung anzeigen und einer Bestrafung zuführen könnte. In der Hauptverhand-lung konnte nicht aufgeklärt werden, ob er zur Tötung seines Opfers von vornherein – entsprechend seines Tatplans bei der litauischen Anhalterin – entschlossen war oder ob er sich spontan dazu entschloß, weil Katherine U ihm möglicherweise mit einer Anzeige wegen der erlittenen Vergewaltigung drohte.
Nachdem er sein Opfer erschossen hatte, lud er die Leiche in den Kofferraum seines Wagens um sie möglichst rasch an einen anderen Ort zu verbringen. Dies hielt der Angeklagte deshalb für unbedingt erforderlich, da die von ihm benutzte halbauto-matische Schußwaffe die Projektilhülse ausgeworfen hatte und er befürchtete, daß auf ihr seine Fingerspuren vorhanden sein könnten, da er die Waffe von Hand geladen hatte. Insoweit wollte er durch den Abtransport der Leiche vom Tatort verhindern, daß über mögliche auf der Projektilhülse vorhandenen Fingerspuren zwischen ihm und der Tat eine Verbindung hergestellt werden könnte.
Spätestens auf der Wegfahrt vom Tatort überlegte der Angeklagte, wie er über das bloße Verbringen der Leiche vom Tatort unmöglich machen konnte, daß er mit der Tat in Verbindung gebracht werden könnte. Um dies sicherzustellen, entschloß er sich, die Identifizierung von Katherine Jane U zu verhindern oder zumindest zu erschweren und möglichst weit rauszuschieben.
Am einem unbekannten Ort, aber jedenfalls noch in den Niederlanden, hielt er daher an, öffnete den Kofferraum und schnitt mit einem Cuttermesser mit einer ca. 2 cm langen, rasiermesserscharfen Klinge die Hände der Leiche von Katherine U im Bereich der Handgelenke ab. Anschließend schnitt er aus einer ebenfalls im Kofferraum seines Wagens liegenden Polyethylenfolie zwei Stücke von jeweils etwa einem Quadratmeter heraus, aus denen er Beutel formte, in die er die abgeschnittenen Hände packte. Anschließend band er die Beutel mit Kabelbinder zu und verstaute sie wieder im Kofferraum.
Sodann zerrte er die Leiche, die sich während der gesamten bisherigen Verstümmelung noch im Kofferraum befunden hatte, heraus und begann, ihr die Kleidung auszuziehen, die er später getrennt von der Leiche beseitigen wollte. Nachdem er ihr die Turnschuhe, Hose und Unterhose ausgezogen hatte, überkam es den Angeklagten nunmehr, sich an der Leiche zu vergehen. Er führte daher erneut an der Leiche vaginalen und analen Geschlechtsverkehr aus.
Anschließend zerrte er den Körper von Katherine Jane U wieder in den Kofferraum, warf die ausgezogene Kleidung hinzu und fuhr weiter in Richtung Bundesrepublik Deutschland. Je näher er der Grenze kam, desto intensiver suchte er nach einem Ablageort für die Leiche, da er es nicht wagte, mit dem toten Körper seines Opfers im Kofferraum die Grenze zu passieren. Schließlich fuhr er von der Autobahn ab und hielt in einer dunklen und wenig befahrenden Nebenstraße in der Nähe der niederländischen Stadt F3, die ihm als Ablageort für die Leiche geeignet schien. Bevor er ausstieg, zog er die Turnschuhe seines Opfers an, weil er vermeiden wollte, daß er Abdrücke seiner eigenen Schuhe hinterließ, da er befürchtete, daß diese wegen ihres charakteristischen Sohlenprofils unschwer als Dachdeckerschuhe erkannt werden und so einen ersten Fingerzeig auf ihn als Täter geben konnten. Sodan zog er der Leiche von Katherine U die restlichen Kleidungsstücke aus und zerrte den Körper aus dem Kofferraum.
Da ihm die Nichtidentifizierung seines Opfers durch das Abtrennen der Hände nicht ausreichend sichergestellt schien, entschloß er sich spätestens jetzt, auch den Kopf der Leiche abzutrennen und mitsamt den Händen gesondert von dem restlichen Körper an einem anderen Ort zu beseitigen. Er schnitt daher mit seinem Cuttermesser um den Hals der toten Frau herum und trennte auf diese Weise den Kopf ab, den er wie die Hände in einen Beutel Polyethylenfolie verpackte. Da er immer noch voller Haß auf Frauen war, aber auch weil er jetzt eine gute Gelegenheit sah, seine langgehegten Gewaltphantasien erstmals an Frauen auszuleben, wandte er sich anschließend dem Torso von Katherine U zu und begann, diesen mit dem Cuttermesser zu verstümmeln, indem er ihm mehrere tiefe Schnitte im Brustbereich, in der Leistengegend und an den Oberschenkeln beibrachte. Da seine psychische Erkrankung der sadistischen Perversion zu der Zeit, jedenfalls was das Ausleben seiner Veranlagung an Frauen betraf; allerdings noch am Beginn ihrer Entwicklung stand, sah er davon, der Leiche die Gedärme herauszuschneiden, zumal bei der Tötung seines Opfers auch nicht das Ausleben seines Triebs ausschlaggebend gewesen war, sondern ausschließlich seine Absicht, die Entdeckung der von ihm begangenen Vergewaltigung zu verhindern. Den Leichnam von Katherine U ließ er sodann gut sichtbar am Rande der Straße liegen, wo er am frühen Morgen des 09.09.1994 von einem Pendler aufgefunden wurde.
Nachdem der Angeklagte den Kopf seines Opfers im Wagen verstaut hatte, fuhr er weiter Richtung Deutschland, wobei er während der Fahrt stückweise die der Leiche ausgezogene Bekleidung aus dem Fenster des fahrenden Wagens warf. Kurz vor der Grenze hielt er nochmals das Kraftfahrzeug an, um den im Wagen gebliebenen Rucksack von Katherine U auf die Säcke mit den abgeschnittenen Körperteilen zu legen, damit diese nicht durch einen zufälligen Blick eines Zollbeamten oder anderen Reisenden entdeckt werden konnten.
Nachdem er die Grenze überschritten hatte, fuhr er nach P zum Parkplatz der am Stadtrand gelegenen H3-I12-Hütte (GHH), an den, wie ihm bekannt war, eine wilde Müllkippe angrenzt. Dort hielt er in den frühen Morgenstunden des 09.09.1994, als es bereits zu dämmern begann, an, und nahm die drei Säcke mit dem Kopf und den Händen aus seinem Fahrzeug. Auf dem Gelände der Müllkippe nahm er die Hände aus den Säcken und zertrümmerte die Finderkuppen zwischen zwei Steinen, um die Erkennung der Fingerabdrücke zu verhindern. Grund hierfür war, daß er im Zweifel war, ob es ihm gelingen würde, die Hände derart sicher zu entsorgen, daß sie nicht gefunden würden. Da er diese Zweifel gleichfalls hinsichtlich des Kopfes hegte, entschloß er sich, das möglicherweise auf ihn hindeutende Projektil aus dem Schädel zu entfernen und an sich zu nehmen. Hierzu schlug er mit einem Fäustel, den er zufällig auf der Müllkippe entdeckt hatte, auf den Schädel ein, bis dieser aufplatze. Anschließend suchte er mit den Fingern in dem nun offenliegenden Gehirn von Katherine U, bis er das Projektil gefunden hatte, welches er abwischte und in seine Hosentasche steckte. Sodann verpackte er die Körperteile wieder in ihre Beutel, verstaute diese wiederum in seinem Wagen und fuhr sodann nach Hause, wo er sich saubere Arbeitssachen anzog, um anschließend zu seiner Arbeitsstelle zu fahren, wo er, wenn auch müde, einen normalen Arbeitstag verbrachte. Nach Feierabend fuhr er in Richtung S4 zu der damals dort noch im Bau befindlichen Müllverbrennungsanlage, wo er den Rucksack von Katherine U sowie dessen brennbaren Inhalt mit Benzin übergoß und anzündete. Ihre Kamera, Silberschmuck, Reiseschecks sowie ihre Personalpapiere behielt er zunächst bei sich. Nachdem das Feuer erloschen war, fuhr er zurück Richtung P, wobei er an der I13-S5brücke der A 40 gegen 23.00 Uhr anhielt und den Kopf sowie die Hände von Katherine U in den Fluß warf. Auf der Fahrt dorthin hatte er bereits die Reiseschecks zerrissen und unterwegs nach und nach aus dem Fenster des fahrenden Fahrzeugs geworfen. Die Fotoausrüstung seines Opfers stellte er an der Autobahnabfahrt der A 42 P-P1 ab, in der – offensichtlich zutreffenden – Erwartung, daß der Finder sie behalten und nicht etwa im Fundbüro oder bei der Polizei abgeben werde. Den Silberschmuck warf er in der Nähe eines an der Stadtgrenze P/F2/C1 gelegenen Umspannwerks fort. Lediglich die Personalpapiere von Katherine U behielt der Angeklagte aus nicht näher bekannten Gründen noch für einige Zeit.
Wenige Tage nach der Tat zeigte der Angeklagte diese Papiere mitsamt dem darin enthaltenen Lichtbild von Katharine U seiner früheren Freundin Aysel H2, der gegenüber er sich auch mit der von ihm begangenen Tat brüstete. Seine Erzählung von der Vergewaltigung und anschließenden Tötung einer Anhalterin glaubte sie ihm jedoch nicht. Sie tat seine Erzählung als bloße Erfindung und Hirngespinst ab, um sich wichtig zu machen, da H ihr bereits in der Vergangenheit Geschichten erzählt hatte, die nachweislich nicht der Wahrheit entsprachen. Ob der Angeklagte ihr von der Tat erzählte, weil er sie beeindrucken und schockieren wollte oder weil er sie für seine Tatbegehung wegen der von ihr ausgesprochenen Trennung verantwortlich machen wollte, konnte in der Hauptverhandlung letztlich nicht aufgeklärt werden.
Auch seiner ehemaligen Lebensgefährtin Simone D erzählte er von der Tötung der Anhalterin, wobei er ihr ebenfalls das – mittlerweile allerdings aus dem Paß herausgetrennte Lichtbild von Katherine U zeigte. Allerdings erwähnte er gegenüber der Zeugin D nicht, daß er Katherine U vergewaltigt oder überhaupt mit ihr sexuellen Kontakt hatte. Ihr gegenüber stellte er die Tat so dar, daß Katherine U, kurz nachdem er sie im Autobahnkreuz L5 aufgenommen hatte, seine in dem Handschuhfach liegende Schußwaffe gefunden und ihn damit in räuberischer Absicht bedroht habe. Da er Angst gehabt habe, sei es noch während der Fahrt oder nachdem er bereits angehalten habe, zu einer Rangelei um die Waffe gekommen, wobei sich versehentlich ein Schuß gelöst und Katherine U in die Schläfe getroffen habe.
Die Zeugin D hielt – da sie in der Vergangenheit schon oft von dem Angeklagten belogen worden war – die Geschichte für ebenso erfunden, wie die Zeugin H2, zumal ihr auch die – im wesentlichen zutreffende – Schilderung des Angeklagten, wie er anschließend die Leiche verstümmelt und beseitigt hatte, allzu abstrus und unglaubhaft erschien.
Die Tatwaffe wurde dem Angeklagten später von Klaus C abgenommen, weil dieser meinte, daß er, der Angeklagte, eine Handfeuerwaffe mit dem Kaliber 7,65 mm zur Jagdausübung nicht benötigte. Daher trug der Stiefvater des Angeklagten dafür Sorge, daß die Waffe aus der Waffenbesitzkarte ausgetragen und anschließend vernichtet wurde.
2.) Die Tat zum Nachteil von Svenja E
Am 22.10.1996 war der Angeklagte für den neuen Lebensgefährten seiner Mutter, Horst F, auf einer Messe in I14-T8 tätig, wo er Krawatten verkaufte. Da das Geschäft an diesem Tag schlecht lief, war der Angeklagte nach Schließung des Verkaufsstandes frustriert. Nach Feierabend rief er seine in C3-E1 gebliebene Ehefrau an, die er vermißte. Als er ihr telefonisch mitteilte, daß sie ihm fehle und er gerne ihre körperliche Nähe fühlen möchte, reagierte sie kalt und abweisend, wie es seit der Geburt der gemeinsamen Tochter im Juli 1996 schon wiederholt vorgekommen war. Nach diesem Gespräch war der Angeklagte – so seine eigenen Worte – „restlos frustriert“. Um sich abzulenken, entschloß er sich, mit dem ihm von F zur Verfügung gestellten Pkw Mazda MPV, amtl. Kennzeichen 00-00-000, nach F2 zum dortigen Straßenstrich zu fahren, wo er hoffte, eine Prostituierte namens Bianca, die er bereits in der Vergangenheit mehrmals aufgesucht hatte, zu treffen. Ob er bereits zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte, seine Frustration an Bianca, mit der ihn lediglich eine geschäftsmäßige sexuelle Beziehung verband, oder an einer anderen Prostituierten abzureagieren, konnte in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden.
Nachdem er in F2 angekommen war, stellte er nach längerem Suchen und mehrmaligen Abfahren des Straßenstrichs fest, daß Bianca an diesem Abend nicht anwesend war. Zwischen 0.00 Uhr und 0.30 Uhr am frühen Morgen des 23.10.1996 nahm er daher eine beliebige Prostituierte, die sich ihm als Svenja vorstellte und bei der es sich um die damals 30 Jahre alte, am 17.09.1966 geborene, drogenabhängige Prostituierte Svenja E handelte, auf, mit der er hinsichtlich der Vereinbarung von Geschlechtsverkehr alsbald handelseinig wurde. Auf Vorschlag von Svenja E fuhr er zu dem nahezu unbeleuchteten, nicht weit entfernten Parkplatz des S6-Supermarktes nach FE-G, wo der Geschlechtsverkehr durchgeführt werden sollte. Während der Fahrt dorthin schlief Svenja E, die unter dem Einfluß von Rauschmitteln stand, ein. Während der Angeklagte, nachdem er den Parkplatz erreicht hatte, darauf wartete, daß sie aufwachen würde, erschien dort plötzlich eine Zivilstreife der Polizei, die die beiden kontrollierte. Als sich die Polizeibeamten nach der routinemäßigen Kontrolle entfernt hatten, kletterten der Angeklagte und Svenja E nach hinten auf die Ladefläche des Kastenwagens, um nunmehr den vereinbarten Geschlechtsverkehr auszuüben. Nachdem sich beide ausgezogen hatten, mußte der Angeklagte feststellen, daß sich bei ihm keine Erektion einstellte, was er darauf zurückführte, daß ihm Svenja E aufgrund ihrer drogenbedingt verhärmten Erscheinung nicht gefiel. Nachdem auch der Versuch einer oralen Stimulation gescheitert war, schlug Svenja E dem Angeklagten vor, den Geschlechtsverkehr mit ihr von hinten auszuüben, „weil das bei jedem Schlappschwanz klappt“.Spätestens aufgrund dieser kränkenden Bemerkung entschloß sich der Angeklagte, Svenja E zu töten. Ausschlaggebend für diesen Tatentschluß waren allerdings nicht nur die an diesem Tag erlittenen Frustrationen und Kränkungen, sondern auch die intuitive Erkenntnis des Angeklagten, daß dies eine günstige Gelegenheit sei, seine vor dem Hintergrund seiner progredienten sexuellen Perversion entstandenen Gewaltphantasien an einer Frau – und nicht wie bisher nur an Tieren – auszuleben und sich geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen. Dabei war für ihn weniger der Tötungsakt als solcher erregend, sondern das, was diesem nachfolgen sollte, nämlich die von vornherein beabsichtigte Zerstückelung und Verstümmelung seines Opfers. Der Entschluß zur Tatbegehung fiel ihm um so leichter, als ihm Svenja E durch ihre unbedachte Äußerung keinen Anlaß gegeben hatte, ihr gegenüber in irgendeiner Form Rücksicht zu nehmen. Unmittelbar nach dem gefaßten Tatentschluß, der den Angeklagten in höchstem Maß erregte, stellte sich bei ihm eine Erektion ein, die ihn in die Lage setzte, mit Svenja E den Geschlechtsverkehr von hinten kondomgeschützt durchzuführen. Während er dies tat, tastete er nach seiner im Wagen neben dem Fahrersitz liegenden Schußwaffe mit dem Kaliber 22 lr (long rifle) und nahm diese an sich, ohne daß Svenja E davon etwas mitbekam. Um das Spannen des Hahnes der Waffe zu übertönen, hustete der Angeklagte. Anschließend richtete der Angeklagte die jetzt durchgeladene Waffe auf den Hinterkopf von Svenja E, die von alledem nichts bemerkt hatte und sich keines Angriffes versah, und schoß ihr während des Geschlechtsverkehrs eine Kugel in den Hinterkopf oder den Nackenbereich, worauf Svenja E röchelnd zusammenbrach. Der Angeklagte ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, daß er Svenja E tödlich getroffen hatte und diese an der Schußverletzung gestorben war.
Anschließend zog er seine Kleidung an und fuhr mit dem Körper von Svenja E im Wagen über die Autobahn A 40 in die Nähe von S4, wo er in einem dunklen Feldweg Svenja E aus dem Wagen herauszerrte. Anschließend verging er sich an der vermeintlichen Leiche von Svenja E, wobei er ein Kondom verwendete, weil er aufgrund der offensichtlichen Drogenabhängigkeit seines Opfers befürchtete, sich möglicherweise mit Aids anzustecken. Sodann trennte er entweder hier oder an einem anderen, unbekannten Ort mit einem sägezahnartigen Schneidewerkzeug den Kopf von Svenja E ab, um auch hier – ähnlich wie im Fall Katherine U – die Identifizierung der Leiche zu erschweren, um sich vor der Strafverfolgung zu schützen. Bei der Zufügung des ersten Schnitts im Bereich der Halsschlagader begann plötzlich in erheblichem Maße Blut aus der zugefügten Wunde herauszuspritzen, woraus der Angeklagte schloß, daß er sein Opfer durch den Schuß in den Hinterkopf oder Nacken noch nicht getötet, sondern nur betäubt hatte. Gleichwohl ließ sich der Angeklagte durch diesen Umstand nicht davon abhalten, den Kopf seines Opfers gänzlich abzutrennen. Ob die Annahme des Angeklagten, sein Opfer habe zu diesem Zeitpunkt noch gelebt, zutreffend war, oder er sein Opfer bereits durch den Schuß auf dem Parkplatz des S6-Supermarktes in F2-G getötet hatte, konnte in der Hauptverhandlung nicht mit letzter Sicherheit aufgeklärt werden. Allerdings war der Angeklagte über den von ihm vermuteten Umstand, daß er Svenja E noch nicht getötet hatte, derart erschrocken, daß er entgegen seiner ursprünglichen Absicht lediglich den Kopf abtrennte, aber nicht mehr die Hände. Anschließend packte er den Kopf sein Opfers in eine in seinem Wagen befindliche Plastiktüte, deponierte ihn mitsamt der Leiche von Svenja E in seinem Wagen und fuhr Richtung W1-X1, wo er an einem unbeleuchteten landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg, dem L3-weg-I15, anhielt und die Leiche von Svenja E aus seinem Kraftwagen auslud. Danach brachte er dem kopflosen Torso mit einem sägezahn-artigen Messer vier Schnitte in die rechte Brust bei und eröffnete den Bauch- und Brustraum, wo er die Gedärme sowie das Herz von Svenja E herausriß. Nachdem er die Gedärme auf ein nahegelegenes Feld geworfen hatte, versuchte er das Herz von Svenja E in deren Vagina zu schieben. Da ihm das jedoch aufgrund der Größe des Organs nicht gelang, mußte er sich damit begnügen, das Herz zwischen ihren Beinen unmittelbar vor dem Schambereich abzulegen. Abgesehen von der Tatsache, daß es ihm Vergnügen bereitete, in Gedärmen und Eingeweiden zu wühlen, war für die Verstümmelung seines Opfers und die auffällige Positionierung des Herzens von Bedeutung, daß der Angeklagte einmal mehr seine Umwelt durch das Erscheinungsbild der Leiche schockieren wollte. Außerdem stellte das Herausreißen des Herzens als Sitz des Lebens und die – versuchte – Positionierung in der Vagina seines Opfers für ihn einen symbolischen Akt und eine Rückgabe der von Svenja E erlittenen Kränkung dar, indem er damit – nach seinen eigenen Worten – ausdrücken wollte: „Du hast das Herz sowieso in der Fotze“.
Nach der derart erfolgten Verstümmelung der Leiche zog sich der Angeklagte Gummihandschuhe an und rieb die Leiche mit ihrem eigenen Blut ein, um etwaige von ihm hinterlassene Fingerabdrücke zu verwischen. Warum er – zumal er zwischen-zeitlich die geschilderten Verstümmelungen an der Leiche vorgenommen hatte – weiterhin davon absah, zur Erschwerung der Identifizierung des Opfers auch die Hände abzutrennen, der Angeklagte ging insoweit selbst davon aus, daß Svenja E als langjährige Drogenkonsumentin bereits erkennungsdienstlich behandelt worden war, konnte er in der Hauptverhandlung nicht erklärten. Gleiches gilt für die Frage, warum er, anders als bei Katherine U, nicht das Projektil aus dem Schädel Svenja Es entfernt hat.
Nach der Zerstückelung seines Opfers fuhr der Angeklagte mit seinem Wagen, in dem sich immer noch der abgetrennte Kopf von Svenja E befand, zurück in Richtung Ruhrgebiet. Als er bei P2 den S5 erreichte, holte er den Kopf aus seinem Pkw, entfernte die Plastiktüte und warf den Schädel so weit es ihm möglich war, in den Fluß. Anschließend fuhr er zurück nach I14-T8, wo er am Morgen wiederum seiner Tätigkeit an seinem Messestand nachging.
Auf welche Weise und wo der Angeklagte die Kleidung und den Schmuck von Svenja E beseitigte, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden.
Die zur Tatausführung benutzte Schußwaffe hat der Angeklagte etwa vier Monate später auseinandergebaut und die Einzelteile, u. a. in einem Löschteich bei I1-F1, fortgeworfen. Reste dieser Waffe konnten von den Ermittlungsbehörden nicht mehr geborgen werden.
Die Leiche Svenja Es wurde in den frühen Morgenstunden des 22.10.1996 mit vollständig ausgebluteten Organen sowie Blutaspirationen in der Lunge in einer geringen Blutlache – die mengenmäßig bei weitem nicht mit der vollständigen Ausblutung der Organe korrespondierte – liegend entdeckt.
3.) Die Tat zum Nachteil Gerlinde O
Etwa Mitte 1997 lernte der Angeklagte eine Tante seiner Ehefrau, die am 11.02.1953 geboren Gerlinde O, kennen. Zwischen dem Angeklagten und der in C1 wohnenden Gerlinde O, die sich von Anfang an sehr sympathisch waren, entwickelte sich sehr bald eine enge Freundschaft, die dazu führte, daß man häufig gemeinsam nächtliche Waldwanderungen und Wildbeobachtungen unternahm und dabei sehr lange, intensive und vertrauensvolle Gespräche führte.
Im Rahmen dieser Gespräche vertrauten sich beide ihre jeweiligen Probleme an. Gerlinde O erzählte neben ihrer Lebensgeschichte insbesondere von ihren Eheproblemen, die sie sehr belasteten. Sie war mit einem Alkoholiker verheiratet, der sie schlecht behandelte und seit mehr als 10 Jahren eine Geliebte hatte; darüber hinaus war sie der Überzeugung, daß ihr Ehemann, der Zeuge Berthold O, auch die gemeinsamen Kinder, an denen sie – insbesondere an ihrem jüngsten Sohn Sven – sehr hing, aus dem Haus getrieben hatte. Sie wollte sich jedoch aus religiösen Gründen nicht scheiden lassen, da sie der Sekte der Zeugen Jehovas angehörte.
Im Gegenzug erzählte der Angeklagte, was ihm bewegte. Etwa im Spätsommer 1997, als der Angeklagte glaubte, ihr vollständig vertrauen zu können, berichtete er ihr über seine Gewaltphantasien und wie er diese mit Tieren – in der Vergangenheit mit Kaninchen sowie gegenwärtig, insoweit lag die letzte Tat erst kurze Zeit zurück, mit den von ihm getöteten und verstümmelten Großtieren – ausgelebt hatte. Darüber hinaus gestand er ihr auch die Tötungen von Katherine U und Svenja E, die er ihr in allen Einzelheiten schilderte. Er verhehlte dabei auch nicht, daß der Drang, seine Gewaltphantasien auszuleben, weiterhin fortgestand, so daß es immer wieder zu gleichartigen Taten, sei es gegenüber Tieren, aber auch Frauen, kommen könnte.
Gerlinde O, die über diese Geständnisse entsetzt gewesen sein muß, brachte es gleichwohl nicht über sich, das ihr entgegengebrachte Vertrauen des Angeklagten zu mißbrauchen und ihn bei den Ermittlungsbehörden anzuzeigen. Allerdings legte sie ihm nahe, gegen seinen triehaften Drang anzukämpfen, um Wiederholungen der früheren Taten zu vermeiden. In der Folgezeit sprachen sie mehrfach darüber, wie dem Angeklagten zu helfen sei und die Begehung weiterer Taten verhindert werden könne, ohne daß sie zu einer befriedigenden Lösung kamen. Möglicherweise gab sich Gerlinde O der Illusion hin, daß allein ihre Mitwisserschaft sowie die über das Seelenleben des Angeklagten geführten Gespräche therapeutische Wirkung entfalten und diesen in Zukunft von der Begehung weiterer Taten abhalten würden.
Allerdings erkannte Gerlinde O spätestens gegen Ende des Jahres 1997, daß die Gefahr der Begehung weiterer Taten durch den Angeklagten nicht gebannt war, als dieser ihr von einer weiteren, aktuell begangenen Tötung eines Großtieres berichtete. Ob es sich dabei um die Tat vom 01.11. auf den 02.11.1997 handelte, bei der der Angeklagte ein Pony tötete und ein weiteres verletzte oder ob es sich um eine weitere Tat handelte, die dem Angeklagten seitens der Ermittlungsbehörden nicht eindeutig zugeordnet werden konnte, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden.
Jedenfalls zeigte sich Gerlinde O über diesen neuerlichen Gewaltexzeß des Angeklagten schockiert. Wenn sie auch gegenüber dem Angeklagten die Meinung vertrat, daß es besser sei, er habe ein Tier als einen Menschen getötet, so war ihr gleichwohl klar, daß H auch gegenüber Frauen weitere Tötungsdelikte verüben könnte und wahrscheinlicherweise auch verüben würde.
Da sie es mit ihrer religiösen Einstellung und ihrem Gewissen nicht vereinbaren konnte, bei weiterem Schweigen möglicherweise mitschuldig an der Ermordung eines Menschen zu werden, legte sie dem Angeklagten nochmals nahe, sich helfen zu lassen, gegebenenfalls sich den Polizeibehörden zu stellen, wenn anders weitere Taten nicht verhindert werden könnten. Für den Fall, daß er ihrer Forderung nicht nachkäme, stellte sie ihm ernsthaft und eindringlich in Aussicht, daß andernfalls sie ihn bei der Polizei anzeigen werde, um seinem Treiben Einhalt zu gebieten und Unschuldige zu schützen.
Etwa zur gleichen Zeit, Ende 1997 oder Anfang 1998, nahmen Überlegungen des Angeklagten, eine weitere Frau zu foltern und zu töten, konkrete Formen an. Gleichzeitig begann er, die in Aussicht genommene Tat im einzelnen gedanklich durchzuspielen und erste Tatvorbereitungen zu treffen.
Dabei war dem Angeklagten klar, daß er die Tat nicht ohne Gefahr für seine spätere Entdeckung durchführen konnte, solange Gerlinde O lebte, da sie spätestens dann, wenn sie Kenntnis von der Ermordung eines weiteren Opfers erhielt, ihn bei er Polizei anzeigen würde, auch wenn sie sich seiner Täterschaft im konkreten Fall nicht sicher sein würde. Um – wie schon seit den von ihm begangenen Einbruchstaten üblich – jegliche Gefahr der Entdeckung für seine Person auszuschließen, sah er keinen anderen Ausweg, als Gerlinde O zu töten. Hinzu kam auch, daß er nicht wußte, wie lange sie noch weiterhin über die bereits begangenen Taten Stillschweigen bewahren würde, wenn er sich nicht in professionelle Hilfe begeben oder der Polizei stellen würde.
Allerdings war dem Angeklagten klar, daß er bei der Tötung Gerlinde Os besondere Vorsicht würde walten lassen müssen, da diese sich, anders als seine anderen Opfer, in seiner unmittelbaren Umgebung bewegte, mithin ein hohes Risiko für die Entdeckung seiner Täterschaft darstellte.
Eine günstige Gelegenheit zur Ermordung Gerlinde Os ergab sich daher für ihn erst im April 1998.
Am 07.04.1998 rief Gerlinde O aus C1 bei dem Angeklagten in I1-F1 an und teilte ihm mit, daß sie dringend mit ihm reden wolle. Grund hierfür war, daß sich die Eheprobleme Gerlinde Os massiv zugespitzt hatten. Aktueller Auslöser war, daß sie von ihrem Ehemann auf das übelste beleidigt worden war (Als sie ihn des nachts im Schlaf versehentlich berührte, hatte er sie angeschnauzt: „Hau ab, Du ekelst mich an.“). Diesen letzten Vorfall wollte sie zum Anlaß nehmen, sich endlich – trotz ihrer religiösen Überzeugung - von ihrem Ehemann zu trennen. Entscheidend für den Trennungsentschluß war dabei, daß die Ehefrau ihres jüngsten Sohnes Sven in Bälde ihr erstes Kind erwartete. Gerlinde O, die sich übermäßig auf die Geburt ihres Enkelkindes freute, hatte zugesagt, regelmäßig auf das Neugeborene aufzupassen und sich an der Erziehung zu beteiligten, da ihr Sohn noch seinen Zivildienst ableisten mußte und ihre Schwiegertochter ihre Ausbildung beenden wollte. Allerding wollte Gerlinde O vermeiden, daß das Enkelkind in ihren zerrütteten Familienverhältnissen in Gegenwart eines rohen und gelegentlich gewalttätigen Alkoholikers aufwuchs. Ausgelöst durch die jüngste beleidigende Äußerung ihres Ehemanns hatte sie sich daher unter Überwindung ihrer religiösen Skrupel entschlossen, aus der Ehewohnung auszuziehen und einen eigenen Hausstand zu begründen. Um sich den Übergang zu erleichtern und die erste Zeit finanziell zu überbrücken, hatte sie von dem gemeinsamen Konto insgesamt einen – für die ehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse sehr hohen – Betrag von 1.200, -- DM abgehoben. Daneben nahm sie lediglich einige Kleidungsstücke in einem Rucksack mit, von denen sie einige – z. B. Unterwäsche – noch am gleichen Tag neu gekauft hatte. Trotz ihrer Entschlossenheit, einen neuen Anfang zu wagen, war sie gleichwohl über ihren aus ihrer Sicht gewagten Schritt – nicht zuletzt aufgrund ihrer religiösen Erziehung – sehr verunsichert. So rief sie am Morgen ihre Freundin Christa L5 an und bat sie, ihrem, Gerlinde Os, Ehemann auszurichten, daß sie Zeit brauche, sich zu entscheiden. Am Abend rief Gerlinde O erneut bei ihrer Freundin an, um zu erfahren, was ihr Ehemann dazu gesagt habe, daß sie fortgegangen sei.
Über diese bei ihr bestehenden Unsicherheiten wollte sie mit dem Angeklagten, der ihr aufgrund der früheren vertrauensvollen Gespräche trotz seiner Geständnisse noch sehr nahe stand, reden.
Der zu der Zeit arbeitslose Angeklagte enttäuschte sie insoweit nicht und holte sie in C1 ab und fuhr mit ihr sogleich nach I1-F1 zurück. Was während der stundenlangen Gespräche auf der Fahrt und in der Wohnung des Angeklagten im einzelnen zwischen ihnen besprochen worden ist, konnte nicht restlos aufgeklärt werden. Sicher ist insoweit nur, daß Gerlinde O ihre Zweifel an der Richtigkeit ihres Entschlusses äußerte und sich unsicher und niedergeschlagen zeigte. Dies brachte den Angeklagten spätestens jetzt auf die Idee, Gerlinde O als Mitwisserin zu beseitigen, indem er ihren Selbstmord vortäuschen wollte. Möglicherweise hat Gerlinde O ihn auch selbst durch eine entsprechende Bemerkung auf diesen Gedanken gebracht; so hatte sie bereits einige Zeit zuvor mit Bekannten, den Eheleuten X2, über ihr Eheprobleme gesprochen und dabei beiläufig und erkennbar ohne ernsthaften Hintergrund die Bemerkung fallengelassen, daß es „vielleicht besser sei, wenn sie nicht mehr lebe“. Es ist nicht auszuschließen, daß Gerlinde O durch eine ähnliche, gleichfalls nicht ernst gemeinte Bemerkung den Angeklagten erst auf die Idee der Vortäuschung eines Selbstmordes gebracht hat. Die Beseitigung Gerlinde Os wurde aus Sicht des Angeklagten auch deshalb um so dringender, weil sie ihn neben der Erörterung ihrer persönlichen Problemen wiederum gedrängt hatte, sich der Polizei zu stellen, um der Gefahr weiterer Mordtaten zu begegnen; anderenfalls sehe sie sich gezwungen, ihn bei er Polizei anzuzeigen.
Nachdem sie die halbe Nacht miteinander diskutiert und geredet hatten, wollte Gerlinde O bereits am folgenden Tag, dem 08.04.1998, nach C1 zu ihrer Halbschwester Ingeborg T3, zurückkehren. Was ihren Wunsch ausgelöst hat, schon so bald die Heimreise antreten zu wollen, ist nicht bekannt geworden. Jedenfalls erklärte der Angeklagte sich bereit, Gerlinde O nach C1 zu fahren, wo er sie nach einer zweieinhalb bis drei Stunden dauernden Fahrt am späten Nachmittag oder frühen Abend zu ihrer Halbschwester brachte. Nachdem der Angeklagte sich dort etwa eine halbe Stunde aufgehalten hatte, verabschiedete er sich, vorgeblich, um sich auf den weiten Heimweg nach I1-F1 zu machen. Tatsächlich fuhr er entgegen seiner Ankündigung jedoch nicht gleich zurück, sondern wartete in seinem Pkw auf Gerlinde O. Diese verließ etwa 15 Minuten nach dem Angeklagten die Wohnung ihrer Halbschwester. Der Angeklagte, der mittlerweile fest entschlossen war, Gerlinde O als lästige Mitwisserin zu beseitigen, paßte sie ab, als sie das Haus verließ und veranlaßte sie unter dem Vorwand, noch einmal über alles – insbesondere was hinsichtlich seiner triebhaften Veranlagung zu unternehmen sei – reden zu wollen, in sein Auto zu steigen. Gerlinde O, die ohnehin nicht wußte, wo sie die Nacht verbringen sollte, und die den Angeklagten immer noch sehr mochte und ihm trotz ihres Wissens um seine Taten vertraute, ließ sich überreden, mit ihm erneut nach I1-F1 zu fahren, um die gesamte Angelegenheit mit ihm in aller Ruhe bei einem nächtlichen Waldspaziergang zu besprechen.
Der Angeklagte brachte Gerlinde O zunächst – unter welchem Vorwand er sie nicht mit nach Hause nahm, ist nicht aufgeklärt worden – zu einer ihm aufgrund seiner früheren Jagdausübung bekannten im Wald gelegenen Jagdhütte in der Nähe seines Wohnortes, wo er sie absetzte und sich mit ihr für einen späteren Zeitpunkt verabredete. Sodann fuhr er nach Hause, wo er gegenüber seiner Ehefrau vorgab, Gerlinde O nach C1 gebracht und dort bei ihrer Halbschwester Ingeborg T3, der Mutter seiner Ehefrau, gelassen zu haben. Nachdem seine Ehefrau zu Bett gegangen und eingeschlafen war, schlich er sich heimlich aus dem Haus und machte sich mit seinem Pkw auf den Weg zu Gerlinde O, die in der Nähe der Jagdhütte wie verabredet auf ihn gewartet hatte. Bevor er sich zu ihr begab, nahm er seine selbstgebaute Schußwaffe mit Schalldämpfer, Kaliber 22 lr, aus dem Kofferraum seines Wagens, die er zu sich steckte.
Im weiteren Verlauf der Nacht tötete der Angeklagte Gerlinde O etwa 800 Meter von der Jagdhütte entfernt – wie geplant - mit einem Schuß seiner mitgeführten Waffe in den Kopf.
Anschließend trennte er Kopf und Hände der Leiche ab, die er provisorisch in der Nähe des Tatortes vergrub; den Torso deckte er mit Reisig ab. Er war sich sicher, daß aufgrund der Abgelegenheit des Waldstücks die Leiche längere Zeit nicht – wenn überhaupt – entdeckt werden würde. Nachdem er sich wegen der fortgeschrittenen Zeit zunächst nach Hause begeben hatte, damit seine Ehefrau seine Abwesenheit nicht bemerkte, kehrte er am folgenden Abend zum Tatort zurück. Er beabsichtigte nämlich, seinen bereits zuvor gefaßten Entschluß in die Tat umzusetzen, die Leiche Gerlinde Os zu zerstückeln und an Wildschweine zu verfüttern. Zu diesem Zweck zerlegte er den Torso der Leiche und packte die einzelnen Leichenteile in seinen Wagen. Die Hände grub er aus und warf sie in der Erwartung in dem Waldstück weg, daß sie von Wildschweinen gefressen werden würden. Nachdem er die Beine oberflächlich vergraben hatte, transportierte er die übrigen Leichenteile zu anderen Waldgebieten, von denen ihm bekannt war, daß es dort starkes Wildschweinvorkommen gab.
Einige Leichenteile, u. a. das Becken, warf er in die F4. Wo und wie er den Kopf der Leiche Gerlinde Os beseitigt hat, konnte oder wollte der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht angeben.
Dem Angeklagten ist es entsprechend seines Tatplans gelungen, die Leiche Gerlinde Os vollständig zu beseitigen, ohne daß auch nur geringste Spuren von ihr gefunden werden konnten. Auch bei einer späteren Nachschau der Ermittlungsbehörden konnten an der von dem Angeklagten angegebenen Stelle auch die Beine Gerlinde Os nicht mehr aufgefunden werden, was möglicherweise darauf zurückzuführen ist, daß diese ebenfalls von Wildschweinen ausgegraben und gefressen worden sind.
Die Kleidung und den Inhalt des Rucksacks hat der Angeklagte später an einer einsamen Stelle verbrannt. Den Rucksack selbst, in dem sich noch in einer seitlichen Außentasche der von dem Angeklagten übersehene Bundespersonalausweis Gerlinde Os befand, hat er, ebenso wie deren Schuhe, noch in der Nacht nach der Ermordung Gerlinde Os an einer wenig befahrenden Nebenstraße etwa 13 oder 14 Kilometer von seinem Wohnort I1-F1, zwischen den Orten M4 und X3, aus seinem fahrenden Fahrzeug geworfen, wo er am Morgen des 09.04.1998 von Passanten gefunden wurde.
4.) Die Tat zum Nachteil Sandra B
Wie bereits erwähnt, nahmen Ende 1997 oder Anfang 1998 Planungen des Angeklagten Gestalt an, eine weitere Frau zu töten.
In seiner Phantasie hatte er die geplante Tat bereits in allen Einzelheiten durchgespielt. Insbesondere kam es dem Angeklagten neben der beabsichtigten Ermordung seines Opfers darauf an, dieses zuvor zu quälen und seine lang gehegten Gewaltphantasien in allen Einzelheiten an ihm auszuagieren. Da er nach einem Opfer suchte, das für ihn nur mit einem geringen Entdeckungsrisiko verbunden war, stand für ihn alsbald fest, daß lediglich eine Prostituierte, zu der er bis dahin noch keinen Kontakt hatte, in Betracht kam. Da er deshalb zunächst – von seiner Ehefrau unbemerkt – Geld ansparen mußte, das er für die Prostituierte zumindest zum Vorzeigen benötigte, und auch noch weitere Tatvorbereitungen wie die Beschaffung eines Alibis sowie von ihm zur Tatausführung benötigter Utensilien, zu treffen waren, zog sich die Tatplanung die Tatvorbereitung über mehrere Monate hin, bis er sie schließlich im Juni 1998 endlich abgeschlossen hatte.
Im Juni 1998 arbeitete der Angeklagte für die Dachdeckerfirma S2 auf Montage in I16. Als er am 19.06.1998, einem Freitag, nach I1-F1 heimkam, erzählte er seiner Ehefrau wahrheitswidrig, daß er am nächsten Tag nochmals für ein oder zwei Tage nach I16 fahren müsse, um dort ein Aufmaß zu nehmen.
Am frühen Abend des 20.06.1998 fuhr er daher mit dem Mazda 626 seiner Mutter, amtliches Kennzeichen 00-00 000, in C3-E1 los, wobei sein Fahrtziel allerdings nicht I16, sondern wie geplant der Straßenstrich in F2 war. Die von ihm zur Tatausführung benötigten Gegenstände, wie Handschellen, Spanngurte, Isolierband, Pistole mit Schalldämpfer, Cuttermesser, Brennspiritus, Kanister mit 5 l Wasser sowie mehrere alte Handtücher, führte er bereitgelegt in seinem Pkw mit.
In F2 sondierte der Angeklagte zunächst die Lage auf dem Straßenstrich, da er vermeiden wollte, daß er bei Aufnahme der von ihm zufällig ausgewählten Prostituierten beobachtet würde. Nachdem er mehrere Male den Straßenstrich entlang gefahren war, sah er eine Prostituierte, die alleine am Straßenrand stand, bei der es sich um die am 05.01.1972 geborene Sandra B handelte, die zur Finanzierung ihrer Heroinabhängigkeit der Prostitution nachging. Da auch in der Nähe niemand zu sehen war, fuhr er hin und ließ sie zu sich in den Wagen steigen. Um ihr Vertrauen zu gewinnen und sie zum Mitkommen zu bewegen, bot er ihr einen stark überhöhten Dirnenlohn von 400,-- DM, wenn sie damit einverstanden sei, mit ihm an einen von ihm zu wählenden Ort zu fahren und sich dort von ihm fesseln zu lassen.
Als Sandra B nach kurzer Überlegungsfrist zugesagt hatte, fuhr der Angeklagte mit ihr zu dem Parkplatz der H3-I12-Hütte, wo er auf der danebenliegenden Müllkippe vier Jahre zuvor die Hände und den Kopf von Katherine U verstümmelt hatte. Ob die Auswahl des Platzes auf reinen Zweckmäßigkeitserwägungen beruhte oder ob sich der Angeklagte von diesem Ort wegen der dort von ihm Jahre zuvor vorgenommenen Verstümmelungen an den Leichenteilen von Katherine U einen besonderen Kitzel versprach, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden.
Nachdem der Angeklagte gemeinsam mit Sandra B eine Zigarette geraucht hatte, kletterten sie in den Fond des Wagens, wo der Angeklagte bereits die Rückbank umgelegt und sämtliche von ihm benötigten Gegenstände bereit gelegt hatte. Mit dem Einverständnis von Sandra B legte er ihr die mitgebrachten Handfesseln an, mit denen er ihr die Hände auf dem Rücken verband. Nachdem der Angeklagte Sandra B eine Zeitlang gestreichelt hatte, fixierte er mit den Spanngurten ihre Beine an den Rasten der Rückbank, so daß diese gespreizt waren. Der Angeklagte war bei diesen Handlungen entsprechend seinem vorgefaßten Tatplan weiterhin fest entschlossen, zu einem späteren Zeitpunkt die wehrlose Lage Sandra Bs auszunutzen, um sie zuerst zu quälen und danach zu töten.
Als der Angeklagte Sandra B wie beschrieben gefesselt und fixiert hatte, zog er sich ein Kondom über und führte mit ihr – noch einvernehmlich – den Geschlechtsverkehr aus, ohne daß er jedoch zum Samenerguß kam. Während des Geschlechtsverkehrs beschwerte sich Sandra B darüber, daß die Handfesseln, auf denen sie lag, drückten. Darauf brach er den Geschlechtsverkehr ab und schlug ihr vor, die Handfesseln mit Isolierband abzukleben, um den Druck zu mildern. Nachdem er die Spanngurte an den Beinen so weit gelöst hatte, daß Sandra B sitzen konnte, näherte er sich ihr mit dem Klebeband, scheinbar um nunmehr die Handfesseln abzukleben und es ihr bequemer zu machen; tatsächlich jedoch, um Sandra B, für sie völlig überraschend und unerwartet, mit dem Isolierband zu knebeln, indem er ihr einen Streifen des Klebebandes über den Mund klebte. Anschließend stieß er sein Opfer, das von dieser Aktion derart überrascht und perplex war, daß es noch gar nicht reagieren konnte, wieder auf den Rücken und straffte die Spanngurte, so daß Sandra B, die sich bis dahin keines Angriffes versehen hatte, völlig hilflos vor ihm lag. Als er anschließend zusätzlich mit weiteren Spanngurten auch noch ihre Füße an den Handschlaufen im Fahrzeug fixiert hatte, setzte sich der Angeklagte, dem daran gelegen war, sein Opfer nicht nur physisch, sondern auch psychisch zu quälen, vor Sandra B hin, zündete sich eine Zigarette an und teilte ihr mit, daß es der größte, aber auch der letzte Fehler ihres Lebens gewesen sei, zu ihm in den Wagen zu steigen; sie würde sich noch vor dem Morgen nichts sehnlicher wünschen als den Tod. Als sie nach diesen Worten versuchte, zu schreien, sagte er ihr, daß dies sinnlos sei, man könne sie ohnehin nicht hören, sie sei jetzt noch ein Stück Schlachtvieh.
Dann begann er mit äußerst groben und schmerzhaften Handgriffen an seinem verängstigten Opfer „herumzufummeln“, wobei er mit seinen Findern auch in ihre Vagina eindrang. Da ihm dies nach kurzer Zeit nicht mehr genügte, holte er seine Schußwaffe, auf die ein fast 20 cm langer Schalldämpfer aufgesetzt war, unter dem Fahrersitz hervor und hielt sie ihr vor, wobei er ihr den Mechanismus der Waffe erklärte, um ihre Angst zu erhöhen und sich an diesem Anblick zu weiden. Anschließend setzte er ihr die Waffe auf die Stirn und fragte sie, ob sie so sterben möchte. Als sie ihn darauf völlig verängstigt und mit schreckensgeweiteten Augen ansah, fühlte sich der Angeklagte, der diesen Anblick seines wehrlosen Opfers über die Maßen genoß, stark und überlegen.
Er nahm sodann die Waffe von der Stirn Sandra B weg und stieß sie mit Gewalt in ihre Vagina, wobei er sie fragte, ob es ihr vielleicht lieber sei, wenn er ihr auf diese Weise ihre Eingeweide „ins Hirn blasen“ würde. Die sich dabei immer mehr steigernde Angst erhöhte den Lustgewinn, den der Angeklagte aus dem Quälen seines Opfers zog, weiter. Er zog daraufhin die Waffe aus der Vagina heraus und drang stattdessen mit seiner gesamten Hand dort ein. Gleichzeitig steckte er sich mit der anderen Hand eine Zigarette in den Mund und machte sein sogenanntes Sturmfeuerzeug, ein Feuerzeug mit besonders heißer Flamme an. Dies brachte ihn auf die Idee, daß er sei Opfer auch mit Hilfe von Feuer quälen könnte. Er nahm seine Hand aus ihrer Vagina, spreizte ihre Schamlippen noch weiter auseinander, als dies ohnehin schon der Fall war, brach von dem Feuerzeug die Abdeckkappe ab und hielt einige Sekunden das brennende Feuerzug an die Klitoris von Sandra B, worauf diese wegen der Schmerzen erneut anfing zu schreien und – soweit möglich – Abwehrbewegungen machte. Da ihn dies in höchste Erregung versetzte, ließ er mit seinem Feuerzeug von ihr und drang mit seinem Glied, über das immer noch das Kondom gestreift war, in Sandra B ein und vergewaltigte sie, wobei er ihr äußerst schmerzhaft in die linke Brustwarze biß. Während des Geschlechtsaktes hielt er ihr zudem die Nase zu, so daß sie – der Mund war bereits zugeklebt – keine Luft mehr bekam und in Ohnmacht fiel. Als der Angeklagte dies bemerkte, gab er ihre Nase wieder frei; nachdem sie wieder zu sich gekommen war, dring er mit seinem Zeigefinger tief in ihre linke Augenhöhe ein und, was sie davon hielte, wenn er ihr ein Auge herausrisse. Ohne daß er einen Orgasmus hatte, ließ der Angeklagte sodann zunächst von seinem Opfer ab, um sie nach einigen Minuten der Ruhe erneut – diesmal anal – zu vergewaltigen. Als er auch dabei nicht zum Höhepunkt kam, ließ er erneut von ihr ab, setzte sich vor sie hin und erklärte ihr detailliert, was er mit ihr vorhabe, um ihre Angst aufrechtzuerhalten und, wenn möglich, weiter zu steigern. Insbesondere machte er ihr klar, daß sie keinesfalls mit dem Leben davon kommen würde, sie jedoch die Wahl habe, auf welche Weise sie sterben möchte. Insoweit beschrieb er ihr drei mögliche Todesarten, nämlich zum ersten, daß er sie an einem Baum festbinden könne, wobei er ihre Hände an der Hängerkupplung seines Wagens befestigen und dann losfahren wollte, als weitere Möglichkeit führte er ihr vor Augen, daß er ihren Körper Stück für Stück verbrennen könne, bis sie daran gestorben sei; zuletzt schilderte er ihr als weitere Alternative, daß er ihr den Bauch aufschneiden und bei lebendigen Leib das Herz herausreißen könne.
Er gab ihr sodann drei von ihm zu rauchende Zigaretten lag Zeit, sich für eine der in Aussicht gestellten Tötungsarten zu entscheiden. Seine Absicht war, ihre Angst ins unermeßliche zu steigern.
Während der Angeklagte die dritte Zigarette rauchte, tauchte plötzlich ein Auto auf dem Parkplatzgelände auf. Der Angeklagte, der nunmehr die Entdeckung und Vereitelung seines Tatplans befürchtete, griff nach seiner Schußwaffe, hielt sie seinem Opfer an die Stirn und drohte ihr, bei dem kleinsten Laut abzudrücken und auch etwaige Helfer zu erschießen. Zu seiner Erleichterung entfernte sich das fremde Fahrzeug jedoch wieder, ohne anzuhalten.
Der Angeklagte, der durch den Zwischenfall erkannte, daß der von ihm ausgewählte Tatort doch nicht so abgelegen und sicher war, wie er gedacht hatte, entschloß sich nunmehr, mit seinem Opfer an einen anderen Ort zu fahren, wo er Sandra B gemäß seinem ursprünglichen Tatplan zu töten beabsichtigte.
Er fuhr mit seinem Opfer zu einem einsamen Feldweg in die Nähe des Ortes E3 bei I17, der ihm von früher bekannt war, weil er dort einmal mit seiner Freundin Aysel H2 Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte. Dort angekommen löste der Angeklagte die Fuß- und Beinfesseln von Sandra B und ließ sie aus seinem Wagen aussteigen. Er ließ sie sodann vor sich hergehen, wobei er ihr plötzlich und ohne Vorwarnung unversehens in den Hinterkopf schoß. Warum der Angeklagte entgegen seinem ursprünglichen Tatplan von einer der geplanten und seinem Opfer geschilderten Tötungsarten absah, konnte in der Hauptverhandlung nicht mit letzter Sicherheit aufgeklärt werden. Die Umstände legen es jedoch nahe, daß der Angeklagte, der bei allen von ihm begangenen Taten – schon beginnend bei den von ihm verübten Einbrüchen – ein ausgeprägtes Eigensicherungsinteresse gezeigt hat und bei der geringsten Entdeckung von verdächtigen Umständen von der weiteren Tatausführung absah, sich aufgrund des Zwischenfalls auf dem Parkplatz der GHH nicht mehr in der Lage sah, sein Opfer durch eine der von ihm ausgewählten – langwierigen – Tötungsarten umzubringen. Andererseits konnte er die weitere Tatausführung aber auch nicht insgesamt aufgeben und Sandra B am Leben lassen, da dies seine Entdeckung befürchten ließ, da Sandra B sowohl ihn als auch sein Fahrzeug gegenüber den Ermittlungsbehörden hätte beschreiben können.
Nachdem er Sandra B erschossen und sich durch Fühlen des Pulses von ihrem Tod überzeugt hatte, lud er sie in den Kofferraum seines Fahrzeugs und begann in der Umgebung nach einem Platz zu suchen, wo er die Leiche ablegen konnte. Wie auch in den früheren Fällen war er bestrebt, Tatort und Ablageort zu trennen, um die Entdeckung der Tat zu verhindern. Bei seiner Suche gelangte er zu dem fast ausschließlich landwirtschaftlich genutzten X4- Weg in T9, der ihm geeignet erschien, die Leiche zu verstecken. Zunächst trennte er ihr – noch im Auto – jedoch mit einem Cuttermesser die Hände ab. Dies war aus seiner Sicht deshalb erforderlich, weil er versehentlich die Schlüssel für die Handschellen in seiner Wohnung vergessen hatte und er fürchtete, diese könnten die Ermittlungsbehörden – z. B. durch etwaige vorhandene Finderabdrücke – auf seine Spur bringen. Anschließend zerrte er die Leiche etwa zwei Meter weit in ein nahegelegenes Gebüsch, wo sie gegen 10.40 Uhr am Morgen des 21.06.1998, einem mit 35 Grad Celsius extrem heißen Sommertag, gefunden wurde.
Nach dem Verstecken der Leiche von Sandra B fuhr der Angeklagte unter Mitnahme der abgetrennten Hände seines Opfers Richtung I7. Unterwegs warf er zunächst an einem unbekannten Ort die Hände in eine Holzschonung, bevor er an anderer – ebenfalls unbekannter – Stelle die Kleidung von Sandra B sowie die blutbefleckte Abdeckmatte des Kofferraums mit dem mitgeführten Brennspiritus übergoß und verbrannte, wie er es von Anfang an geplant hatte.
Anschließend kehrte der Angeklagte zu seiner Ehefrau heim.
Die bei der Tatausführung benutzten Handfesseln nahm der Angeklagte später auseinander und warf die Einzelteile in einen Löschteich bei I1-F1, wo sie später nach einem Hinweis des Angeklagten von der Polizei gefunden wurde.
5.) Tatnachverhalten
a.)
Nach der Ermordung Sandra Bs plante der Angeklagte die Begehung weiterer gleichartiger Taten, die er teilweise schon bis ins Detail geplant und ausgearbeitet hatte. So fand sich nach der Festnahme des Angeklagten in seinem Personalcomputer eine „Test X Speicherkapazitätstest“ genannte Datei mit folgendem (orthographisch richtiggestellten) Ablaufszenario bezüglich einer noch zu begehenden Tat:
„Test X Speicherkapazitätstest
Vorbau wie bei Sandra.
Nach dem Anlegen des Knebels und dem Festzurren der Fesseln, werde ich ihr mit den Fingern und der Hand in der Fotze herumspielen.
Dabei werde ich schon sehr viel Kraft anwenden, damit es Ihr schon sehr weh tut.
Ich werde versuchen den Muttermund mit dem Zeigefinder aufzureißen und dann in Ihre Gebärmutter eindringen. Dann ziehe ich meine Hand wieder aus Ihr heraus und stecke meinen Schwanz in Sie rein.
Während ich möglichst hart in Sie reinficke, kralle ich mich mit den Händen in ihre Titten, packe mir eine, so daß ich mit dem Mund an ihre Nippel komme und beiße mit aller Kraft in Ihre Brustwarze.
Sollte ich sie abbeißen können, so werde ich Ihre andere auch noch abbeißen, darauf herumkauen und sie dann verschlucken.
Die Wunden werde ich dann mit Salz und Pfeffer einreichen, damit es auch schön weh tut.
Daraufhin lege ich ihr etwas unter den Hintern und ficke Sie in den Arsch, wobei ich gleichzeitig in der Fotze und an den Titten herumreiße.
Wenn ich abgespritzt habe, laß ich Sie einen Moment ausruhen und rauche mir eine Zigarette, die ich dann auf ihrem Kitzler langsam ausdrücke.
Nun werde ich ihr meine weitere Vorgehensweise darlegen. Ich sage ihr, daß ich sie nicht töten werde, sondern all ihre Sinne zerstören werde, sie also bis zum Lebensende in absolut stiller Finsternis dahinsiechen wird.
Als erstes erde ich Ihr mit einem Schraubendreher in das rechte Ohr stechen, das Trommelfell und das Mittelort unwiederbringlich zerstören. Dann werde ich mit einem Löffel, dessen Rand ich geschärft habe, in ihre Augenhöhe eindringen, die Muskeln und den Sehnerv abtrennen und den Augapfel heraushebeln, in den Mund nehmen und zerbeißen.
Meinen Schwanz werde ich, falls Sie dann noch bei Bewußtsein ist, in die dann leere Augenhöhle stecken und ein wenig darin herumrühren.
Die Blutungen stopfe ich, indem ich einen alten Lappen in die Augenhöhle stopfe.
Nun werde ich ihre Stimme ausschalten.
Mit einer möglichst großen Kanüle spritze ich im Bereich um den Kehlkopf 10 – 15 ml Lidocain und warte einen Augenblick. Dann schneide ich mit einem Cutter den Kehlkopf mitsamt Stimmbändern heraus.
Die Wundränder werden mit einem kleinen Lötbrenner verbrannt, um die Blutung zu stoppen.
Um die Atmung sicherzustellen wird ein kleiner Schlauch in die Luftröhre eingeführt.
Sollte Sie jetzt noch bei klarem Verstand sein, werde ich sie wieder ficken.
Gleichzeitig schneide ich mit dem Cutter tief in ihre Titten, stecke meine Hand hinein und zerreiße das Fleisch ihrer Brust von innen.
Jetzt schneide ich vorsichtig ihren Unterleib kurz über dem Schamhaar auf und zwar so tief, daß ich mit der Hand in ihren Eingeweiden herumfummeln kann.
Den ganzen Arm werde ich in sie hinein schieben, bis ich mit den Fingern an ihr Zwerchfell stoße.
Nun schiebe ich ihr einen Schwanz in die Fotze und versuche, ihn mit der Hand in ihrer Fotze zu ertasten.
Ist dies geschehen, packe ich Sie von innen und stoße wieder hart in sie hinein.“
Zur Erläuterung ist anzumerken, daß mit dem Einleitungssatz „Vorbau wie bei Sandra“ gemeint ist, daß der Angeklagte hinsichtlich der Auswahl des Opfers und des Beginns der Ausführung wie bei der Tat zum Nachteil von Sandra B vorzugehen beabsichtigte.
Im Anschluß an diese Datei folgte eine detaillierte Liste der Dinge, die er zur Ausführung der Tat benutzen wollte, wie 8 Stück Kabelbinder mind. 37,5 cm lang, 4 Stück Klebeband 10 cm breit 35 cm lang, 4 Stück Spannriemen 250 cm lang, 2 Paar Einmalhandschuhe Vinyl klein, 5 Stück Kondome, 10 Stück Müllsäcke dick, 2 Rollen Zewa, 2 Handtücher, 5 l Wasser, Handwaschpaste, Folie dick für K.Raum, Decke, Glasrein, Duftbaum, Taschenlampe nebst Batterien und Reservebirnen, 3 l Alkohol oder ähnliches, Cutter und Klingen, Schlagmesser geschärft, Kondom mit Schwarzpulver gefüllt und 3 Stück Zündsatz, Akku 9,6 V und Kabel, Nägel mit angelötetem Kabel, kleiner Lötbrenner, Teelöffel stabil, Eisensägeblatt, scharfen Pfeffer und Salz, Einmalspritzen 5, 10, 20 und 50 ml, Kanülen dick, kurz und lang, Schwefel oder Salzsäure möglichst hoch konzentriert, Seitenschneider, Katheter möglichst lang mit Spritze (möglichst großvolumig), Beil, Fiberglasrohr dünn, Explosivkapseln 3 Stück, Brandkapseln 3 Stück.
Darüber hinaus bereitete der Angeklagte eine weitere zu begehende Tat mit einem alternativen Szenario vor, das er in einem Brief an den Sachverständigen Dr. B1 wie folgt beschreibt und an einem Schaf kurze Zeit nach dem Mord an Sandra B ausprobierte:
„Quälen von Frauen (als genaue Tatvorbereitung)
Dieser Bereich entwickelte sich ca. ab dem Zeitpunkt 2 – 3 Monate vor dem Mord an Sandra.
Nach der Tat war ein kurzer Stillstand eingetreten (ca. 2 Monate). Dann begann ich mir vorzustellen, wie weit eine Frau „belastbar“ sei. Das „übliche“ Ausweiden, Vergewaltigen usw. wollte ich noch steigern. Es entstand der Gedanke eine Frau, nachdem ich sie vergewaltigt habe, bei vollem Bewußtsein zu „sprengen“.
Ich entwickelte diverse Sprengkörper und Zünder, die ich nach und nach auch baute und testete. Das Endergebnis waren zwei ferngezündete Sprengsätze, von denen kleinere höchstens oberflächliche Verletzungen hervorrufen würden. Den wollte ich in der Beinmuskulatur einsetzen. Dafür habe ich eine Kunststoffkapsel benutzt. Diese konnte ich in einer tiefen Stichwunde platzieren.
Die zweite verfügte über eine sehr hohe Sprengleistung. Er bestand aus einem soliden Metallkörper, Nitrozellulose und einer hochbrisanten Zündkapsel. Beide waren elektronisch fernzündbar. Nach 2 Versuche war ich mit der Zuverlässigkeit zufrieden und wollte nun die Wirkung innerhalb eines Lebewesens testen.
Pferde oder Rinder konnte ich nicht nehmen, da das „Testobjekt“ lebendig sein sollte. Kaninchen waren zu klein, also kam ich auf den Gedanken, ein Schaf dafür zu nehmen.
Da ich damals sehr ländlich lebte, war es kein Problem, sich eines zu besorgen. Ich kaufte mir unter einem Vorwand bei einem Züchter eines. Meiner Frau habe ich gesagt, ich gehe mein Modellflugzeug fliegen lassen, packte alles in den Wagen und holte das Schaf ab. Ich fesselte es zum Transport an den Läufen und steuerte eine einsame Hütte im Wald an.
Dort fesselte ich das Tier mit weit gespreizten Beinen und machte meine Utensilien fertig. Dann spielte ich in Gedanken den Plan an einer Frau nochmal durch. Dabei sah ich das vor mir liegende Schaf an und beschloß, alles wirklich authentisch durchzuspielen. Ich begann an dem Körper des Tieres herumzugreifen, steckte meine Finger in seine Scheide und spürte, daß sie ungefähr die selbe Größe hatte wie eine menschliche, etwas enger zwar, aber durchaus vergleichbar.
Das erregte mich sehr und ich bekam eine sehr starke Erektion. Erst stieß ich heftig mit den Findern hinein und masturbierte dabei, dann führte ich mein Glied ein und stieß äußerst brutal in das gefesselte Schaf hinein. Dieser „Geschlechtsverkehr“ dauerte fast eine Stunde und am Ende hatte ich einen extrem heftigen Höhepunkt. Die ganze Zeit über stellte ich mir vor, daß vor mir eine wehrlose junge Frau lag.
Dann rauchte ich mir einige Zigaretten, die ich in der Scheide des Tieres ausdrückte. Immer wieder führte ich zwischendurch erst die Finger und dann die ganze Hand in das Tier ein.
Ich drang dabei so tief in den Leib des Schafes ein, daß ich meinen Arm bis zum Ellenbogen in ihm versenkte, Scheide, Gebärmutter und andere Organe sind dabei zerrissen. Jedesmal, wenn das Tier vor Schmerzen blökte, drückte ich ihm den Hals zu, bis es wieder still war.
Dann hörte ich damit auf und machte die Sprengladungen fertig. Die kleinere platzierte ich in einer tiefen Stichwunde, die ich mit einem großen Schraubendreher herstellte. Die größere steckte ich etwa fingertief in die blutige Scheide. Damit sie sich nicht lösen und herausfallen konnte, war sie mit Widerhaken versehen. Noch immer hatte ich die Vorstellung, es handele sich um eine Frau. Als alle Kabel angeschlossen waren und alles „scharf“ war, überkam mich wieder die totale Erregung.
Ich ging einige Schritte zurück und zündete die erste Ladung. Es gab einen dumpfen Knall und ich ging zurück, um mir das Ergebnis anzusehen. Der gesamte linke „OberschenkeI“ war aufgerissen, der blanke Knochen war sichtbar und das Schaf blökte vor Schmerz. Ich genoß diesen Anblick, weidete mich daran. Ich ging zu dem Kopf des Tieres, würgte es, bis es still war und sah es an. Dann stieß ich meine Finger in die Augenhöhlen und riß nacheinander beide Augen heraus. Die Augäpfel steckte ich in den Mund, zerbiß sie und schluckte sie herunter. Ich fühlte genau, wie sie meinen Hals herabglitten. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich eine Erektion wie nie zuvor. Sie schmerzte schon sehr stark.
Wieder rauchte ich und rückte die Kippe in der leeren Augenhöhle aus. Ichstellte mir bildlich (zum ersten Mal) eine nackte, blutende Frau vor mir. Wieder masturbierte ich sehr heftig, aber ohne zum Höhepunkt zu kommen. Ich brach kurz vorher ab. Ich kontrollierte noch einmal den Sitz der Kabel und Ladung und nahm die Fernsteuerung wieder in die Hand. Ich sprach mit dem Schaf und erklärte ihm, daß ich damit nun seinen ganzen Körper explodieren lasse. Schilderte, wie ich mir vorstellte, daß alle Gedärme und Organe regelrecht zerfetzt werden.
In meiner Vorstellung sprach ich aber mit einer Frau, die ich auch „tatsächlich“ vor mir sah. Mit den Worten: „Fröhliches Verrecken Du Drecksfotze“ ging ich hinter die Hütte.
Dort zündete ich mir noch eine Zigarette an, rauchte ganz ruhig und lauschte dem schwächer werdenden Blöken, welches ich als Schreien wahrnahm. Dann zündete ich. Es gab eine sehr laute Explosion, dann herrschte Stille.
Ich ging wieder in die Hütte und sah, was geschehen war. Der gesamte Bauch war auf und der Unterleib weggerissen. Überall lagen Fell- und Gewebefetzen. Doch das Tier (die Frau) röchelte noch leicht.
Ich kniete mich neben den restlichen Körper, durchstieß das Zwerchfell und riß das noch schlagende Herz heraus.
Dann biß ich mit aller Kraft in das noch immer zuckende Herz hinein und konnte ein Stück herauslösen. Dieses Stück schlang ich unzerkaut herunter, gleichzeitig ejakulierte ich in die Hose. Erst als ich auf einen Stahlsplitter biß, wurde ich durch den „Schmerz“ wieder wach. Als ich realisierte, was ich getan habe, wurde mir übel und ich übergab mich wie noch nie. Es war, als ob ich mein Innerstes „auskotzte“.Einen solchen Ekel vor mir und dem was ich gemacht habe, habe ich nur ein einziges Mal vorher verspürt. Bei Gerlindes „Leichenbeseitigung“. Ich beseitigte die Spuren so gut es ging und fuhr nach Hause. Dort ging ich unter die Dusche und schrubbte mich mit allem an scharfen Reinigern, was mir in die Hände fiel.
Glücklicherweise war meine Frau im Obergeschoß und bekam meine Rückkehr nicht mit.
Nach diesem Vorfall zielten meine Vorstellungen immer stärker auf eine „echte“ Frau ab.“
b.)
Alsbald unternahm der Angeklagte erste Anstalten, seine oben geschilderten Planungen in die Tat umzusetzen und ein geeignetes Opfer für die Ausführung auf dem F2-Straßenstrich auszuwählen. Etwa August oder September 1999 lernte er dort die Prostituierte Kerstin M5 kennen. Als er sie zu sich in den Wagen steigen ließ, was er entschlossen, noch am gleichen Abend an ihr sein unter dem Kennwort „Test X Kapazitätstest“ schriftlich niedergelegtes Vorhaben in die Tat umzusetzen. Allerdings konnte der Angeklagte seinen Plan an diesem Abend nicht in die Tat umsetzen, da Kerstin M5 darauf bestand, zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs einen Parkplatz am Rande der F2-Innenstadt anzufahren, der für die Zwecke des Angeklagten bei weitem zu hell ausgeleuchtet war. Es kam daher dort nur zur Durchführung von üblichen sexuellen Handlungen. Der Angeklagte beschloß daher, seinen Plan zunächst aufzuschieben und die beabsichtigte Tat an Kerstin M5 zu einem späteren Zeitpunkt zu begehen. Da er bei dem ersten Treffen ihre Telefonnummer erhalten hatte, rief er sie ca. einen Monat später an, um ein weiteres Treffen zu vereinbaren. Diesmal gelang es ihm, sie zu überreden, mit ihm an einem ihm genehmen, dunklen Parkplatz in C1 zu fahren. Gleichwohl kam es auch diesmal und auch bei zwei folgenden Treffen nicht zur Tatausführung, obwohl es bei späteren Treffen auch zur – freiwilligen – Fesselung von Kerstin M5 kam. Dem Angeklagten war die Tatausführung nicht möglich, weil er zu Kerstin M5 aufgrund ihres äußerst angenehmen Körpergeruchs sowie ihrer sympathischen und wenig geschäftsmäßigen Art sehr schnell eine emotionale Beziehung aufbaute, die ihm die Tatbegehung an ihr unmöglich machte. Nach seinen Angaben ist ihm die Tatausführung nur dann möglich, wenn zwischen ihm und seinem Opfer ein anonymes, unemotionales Verhältnis besteht.
c.)
Neben diesen auf Einzelpersonen gerichteten Taten, gewannen ferner die Ideen in dem Angeklagten Raum, gleichzeitig eine Vielzahl von Personen zu töten, wovon er sich eine erhebliche Schockwirkung auf die Allgemeinheit versprach. Insoweit zog er in seiner Phantasie in Erwägung, etwa an einem belebten Platz eine Bombe zu zünden oder ein Kaufhaus mit Giftgas zu fluten. Weiterhin erwog er, einer Frau eine Bombe in die Scheide zu platzieren sie an einem belebten Platz zu verbringen und die Bombe fernzuzünden. Allerdings hat er davon abgesehen, solche Ideen in die Tat umzusetzen oder auch nur ernsthafte Planungen in Angriff zu nehmen, da er die naheliegende Befürchtung hegte, daß bei der Verwirklichung eines solchen Vorhabens auch Kinder oder schwangere Frauen verletzt oder getötet werden könnten, was der Angeklagte unbedingt vermeiden wollte, da er solches nach seinen Angaben nicht über sich bringen konnte.
6.) Überführung des Angeklagten
Obwohl bereits am 09.04.1998 der Rucksack mit dem Personalausweis der Gerlinde O von einem Jagdpächter nur etwa 13 oder 14 km vom Wohnort des Angeklagten aufgefunden worden war, fiel auf diesen zunächst kein Verdacht. Auch nach seiner ersten noch zeugenschaftlichen Vernehmung am 30.06.1998 ergaben sich zunächst keine Verdachtsmomente, so daß am 01.12.1998 die damals für die Vermißtensache Gerlinde O zuständige Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten mangels hinreichender Erkenntnisse ablehnte.
Diese wurden erst wieder aufgenommen, nachdem die Tochter des jetzigen Ehemanns der Dagmar F am 28.05.1999 bei der Polizei meldete, daß ihr im November 1998 von der Mutter des Angeklagten erzählt worden war, daß der Angeklagte ihr, seiner Mutter, im Jahre 1995 berichtet habe, daß er eine Anhalterin getötet und zerstückelt habe. Die Tochter des Horst F war mißtrauisch geworden, weil im Umfeld des Angeklagten erneut eine Frau, Gerlinde O, verschwunden war.
Im Zuge der darauf anlaufenden Ermittlungen wurde am 26.06.199 die Wohnung des Angeklagten durchsucht, wobei eindeutige Hinweise für ein Tötungsdelikt jedoch nicht sichergestellt werden konnten. Der Angeklagte räumte in einer ersten Vernehmung zwar, die Geschichte von der Tötung der Anhalterin seiner Mutter erzählt zu haben, ein, bezeichnete sie aber als frei erfunden.
Nach weiteren Ermittlungen erhielt die Polizei im Oktober von der niederländischen Polizei die Mitteilung, daß in der Nähe von F3 die zerstückelte Leiche einer Frau gefunden worden sei, deren Auffindesituation mit der von H im Bekanntenkreis erzählten Schilderung übereinstimmte. Nachdem der Angeklagte zur Durchführung eines DNA-Vergleichstestes am 23.11.1999 festgenommen worden war, gestand er etwa eineinhalb Stunden nach seiner Festnahme auf Vorhalt die Tötung von Katherine U. Im Rahmen der folgenden Vernehmungen, die sich über mehrere Wochen erstreckten, räumte der Angeklagte zudem die Taten zum Nachteil von Svenja E und Sandra B ein.
III.
Die Feststellungen beruhen auf den teilweise geständigen Einlassungen des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte sowie den übrigen ausweislich des Sitzungsprotokolls ausgeschöpften Beweismitteln. Auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen.
1.)
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung sowie den ergänzenden Angaben der Zeugen Dagmar F, Ruth H, Frank Otto I4, Arnd N4, Diana T1, Sonja S1, Thomas C10 und Dirk I3.
2.)
a.) Die Tatsache, daß Katherine Jane U von dem Angeklagten getötet worden ist, ergibt sich aus seinem insoweit glaubhaften Geständnis, das zudem dadurch verifiziert worden ist, daß die DNA-Merkmale einer dem Angeklagten entnommenen Speichelprobe nach einer vom BKA durchgeführten DNA-Analyse mit einer Sicherheit von 1:57 Mio. eindeutig mit den DNA-Merkmalen des in der Leiche von Katherine U vorgefundenen Spermas übereinstimmte, wie der Sachverständige Dr. T10 in der Hauptverhandlung ausgeführt hat. Auch stimmten die Angaben des Angeklagten zum Zustand der Leiche (Abtrennen von Kopf und Händen, Beibringung von Schnitten im Brustbereich) mit den objektiven Befunden nach dem Auffinden der Leiche überein.
b.)
Die Tatsache, daß der Tat unmittelbar die Trennung von seiner Lebensgefährtin Aysel H2 vorausging, beruht auf der auch insoweit glaubhaften und von der Zeugin H2 bestätigten Einlassung des Angeklagten.
c.)
Hinsichtlich des Hergangs und der Motivation der Tat zum Nachteil von Katherine U hat sich der Angeklagte abweichend von den getroffenen Feststellungen wie folgt eingelassen:
Nachdem er von Aysel H2 telefonisch erfahren habe, daß sie sich von ihm trennte, sei er sehr gekränkt und voller Haß gewesen. Um sich abzureagieren, sei er mit seinem Pkw durch die Gegend gefahren, wobei er auch die Autobahn A 40 benutzt habe. Auf der Zufahrt zur A 3 im Autobahnkreuz L4 in E4 habe er eine Anhalterin stehen sehen, die er mitgenommen habe. Dabei habe es sich um die – wie er gesprächsweise erfahren habe – südafrikanische Staatsbürgerin Katherine U gehandelt, die über B2 nach M6 in Holland gewollt habe. Da sie infolge des herrschenden Regenwetters durchnäßt war und ihm hungrig schien, habe er sie gefragt, ob sie etwas essen möchte, was sie freudig aufgenommen habe. Er sei daraufhin zum Rasthof C1 auf der A 2 gefahren, wo sie die Autobahnraststätte besuchten. Im Verlauf des Gesprächs habe sie ich, der noch seine Arbeitskluft getragen habe, gesagt, daß sie Männer möge, die richtig arbeiteten. Sodann habe sie ihm unvermittelt gesagt, daß sie mit ihm schlafen wolle. Nachdem er ihre Mitteilung zunächst für einen Scherz gehalten habe, habe er nach kurzer Zeit zugestimmt, da die Frau sehr attraktiv gewesen sei. Sie seien dann gemeinsam zu seiner Wohnung in P gefahren. Dabei habe sie bereits nach 20 oder 30 Metern Fahrtweg ihre Hand in seiner Hose gehabt. Als sie bei seiner damaligen Wohnung – im Keller seiner Großmutter – angekommen seien, seien sie vorsichtig in seine Räumlichkeiten geschlichen, um seine Großmutter nicht auf sie aufmerksam zu machen. Da seine Großmutter Frauenbesuche nicht duldete, hätten sie sogar auf Licht verzichtet. Anschließend hätten sich beide ausgezogen und während der folgenden etwa eineinhalb Stunden ungeschützten oralen, analen und vaginalen Geschlechts-verkehr ausgeübt. Aus Dankbarkeit habe er sich danach bereit erklärt, sie zu ihrem Fahrtziel nach M6 in die Niederlande zu bringen. Nachdem sie dort vor einem Coffee-Shop kurz gehalten hätten, habe sie ihn gebeten, sie zu einer nahegelegenen Ortschaft zu fahren, deren Namen er vergessen habe. Nachdem er etwa zehn Minuten über eine Autobahn gefahren sei, habe er austreten müssen, weshalb er auf einem Rastplatz oder einer toten Ausfahrt angehalten habe. Nachdem er sich erleichtert habe, habe er sie in den Arm nehmen wollen und sich für den schönen Abend bedanken wollen.
Dabei habe sie ihm plötzlich seine in einem an der linken Seite angebrachten Hüftholster steckende Schußwaffe entrissen, ihn weggestoßen und die durchgeladene Waffe auf ihn gerichtet. Sinngemäß habe sie gesagt, daß sie ganz guten Sex miteinander gehabt hätten, er aber jetzt dafür zahlen solle. Als sie sein Geld und seine Schlüssel verlangt habe, habe er seine Brieftasche gezogen und ihr vor die Füße geworfen. Als sie der Brieftasche mit den Augen gefolgt sei, habe er die Gelegenheit genutzt, sie anzuspringen und ihr die Pistole nach einem kurzen Handgemenge zu entreißen. Nunmehr habe er die Waffe auf sie gerichtet du sich überlegt, was er nun machen solle. Da er die Anhalterin nicht bei der Polizei anzeigen wollte, weil er unberechtigterweise eine Waffe bei sich führte, habe er Katherine U gesagt, sie solle abhauen. Daraufhin habe sie erwidert, daß er sie von vorne und hinten gegen ihren Willen „gefickt“ habe, was er, der Angeklagte so verstanden habe, daß sie ihn wegen Vergewaltigung anzuzeigen beabsichtigte. Da er sich „schlechte Karten“ ausgerechnet habe, weil sie sein Sperma in sich getragen habe, habe er die Waffe gehoben und sie mit einem Schuß in die Stirn getötet.
Den weiteren Ablauf hinsichtlich der Beseitigung und Verstümmelung der Leiche hat der Angeklagte sodann wie festgestellt geschildert.
Abweichend von der obigen Einlassung hat der Angeklagte der Zeugin Simone D kurz nach er Tat als Grund für die Tötung angegeben, daß Katherine U während der Fahrt seine Waffe im Handschuhfach entdeckt und ihn in räuberischer Absicht bedroht habe. In einer darauf folgenden Rangelei habe sich unbeabsichtigt ein Schuß gelöst, der Katherine U in die Schläfe getroffen habe. Sexuelle Kontakte mit seinem Opfer – freiwillige oder unfreiwillige – erwähnte der Angeklagte in seiner Erzählung gegenüber der Zeugin D nicht.
Die von dem Angeklagten dargelegte und von den getroffenen Feststellungen abweichenden Tatabläufe sich durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
Danach steht fest, daß Katherine U von dem Angeklagten nicht im Autobahnkreuz L4 in E4, sondern erst in den Niederlanden, in der Umgebung der Stadt W, aufgenommen worden ist. Der Zeuge T7 hat insoweit glaubhaft bekundet, daß er am 08.09.1994 gegen 19.00 Uhr Katherine U an der Autobahn A 73 bei der niederländischen Stadt I11 als Anhalterin aufgenommen und ca. 15 Minuten später bei W einige hundert Meter von dem Hotel B3, auf das er sie wegen des schlechten Wetters noch hingewiesen habe, wieder abgesetzt habe. Zweifel an der Richtigkeit dieser Zeugenaussage bestehen, auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs, nicht. Der Zeuge hat insoweit bekundet, daß er bereits im November 1994 im Rahmen einer holländischen Fernsehsendung, die der deutschen Sendung „Aktenzeichen XY – ungelöst“ entspricht, Katherine U eindeutig als die Frau wiedererkannt habe, die er ca. zwei Monate zuvor als Anhalterin mitgenommen hatte, worauf er sich umgehend bei der niederländischen Polizei gemeldet habe. Auch konnte er nachvollziehbar erklären, warum er das Datum des Mitnehmens von Katherine U, den 0809.194, genau erinnern konnte. Dies war nämlich an dem selben Tag, als er in dem Hotel B3 Sachen seiner Schwester, die dort eine Woche zuvor geheiratet hatte, abgeholt hatte und er abends zudem zu einer Versammlung seines Reitvereins fuhr. Darüber hinaus ist die Aussage des Zeugen T7 auch durch die Bekundungen der Zeugen Q und K2 bestätigt und ergänze worden. Der Zeuge Q hat bekundet, daß er Katherine U, die er damals zeitnah auf ihm von der niederländischen Polizei vorgelegten Fotos eindeutig wiedererkannt habe, gegen 19.00 Uhr an der Auffahrt zum Hotel B3 habe stehen sehen. Das paßt insoweit zu der Aussage des Zeugen T7, als dieser bekundet hat, Katherine U nach 19.00 Uhr in der Nähe dieses Hotels abgesetzt und sie darauf hingewiesen zu haben. Aufgrund des zeitlichen Ablaufes muß der Zeuge Q die Geschädigte daher gesehen haben, nachdem der Zeuge T7 sie abgesetzt und sie sich zum Hotel B3 begeben hatte. Daß sie sich zum Hotel begeben hatte, steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen K2, der damals dort als Kellner tätig war, und sich- was ihm ebenfalls aufgrund der damaligen polizeilichen Ermittlungen im Gedächtnis geblieben war – erinnern konnte, ihr einen Kaffee gebracht zu haben. Insgesamt sei sie etwa eine halbe bis dreiviertel Stunde geblieben, bevor sie das Hotel wieder verlassen habe.
Danach steht fest, daß Katherine U sich am Abend des Tattages bereits in den Niederlanden befunden und sich etwa gegen 20.00 Uhr wieder auf den Weg gemacht hatte, den Rest des Weges bis zu ihrem Wohnort O3/NL zurückzulegen. Erst anschließend kann sie von dem Angeklagten in Holland aufgenommen worden sein, wobei sich Ort und Zeit der Aufnahme durch die Beweisaufnahme nicht feststellen ließen.
Befand sich Katherine U aber bereits in den Niederlanden, ist die Version des Angeklagten, er habe sie am Autobahnkreuz E4-L4 aufgenommen, eindeutig widerlegt.
Ebenso widerlegt ist dann seine Einlassung, daß es anschließend zu einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr in seiner damaligen P-er Wohnung gekommen sei. Abgesehen von der zeitlichen und örtlichen Diskrepanz spricht dagegen zunächst eindeutig das Persönlichkeitsbild Katherine Us, das die Kammer von ihr aufgrund der Beweisaufnahme gewonnen hat. Die Zeugin P3, die damals seit 1993 mit Katherine U in einer Wohngemeinschaft lebte, hat insoweit bekundet, daß diese nicht zu schnell wechselnden Liebschaften neigte und insbesondere keine flüchtigen sexuellen Abenteuer mit Unbekannten einging. Dies ist auch von dem Zeugen P4 bestätigt worden, der zeitweilig der Lebensgefährte von Katherine Jane U war. Beide haben zudem übereinstimmend ausgesagt, daß Katherine Jane U zudem nie ungeschützten Sexualverkehr ausgeübt hatte und hätte, was ebenfalls in Widerspruch zu der Version des Angeklagten steht, der ungeschützten Geschlechtsverkehr mit Katherine U behauptet hat.
Dagegen steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß Katherine Jane U von dem Angeklagten anal und vaginal vergewaltigt worden ist.
Daß der Angeklagte mit Katherine Jane U Geschlechtsverkehr ausgeübt hat, steht aufgrund des von Dr. T10 vorgenommenen DNA-Vergleichs einer Speichelprobe des Angeklagten sowie der in der Vagina und dem After gefundenen Spermaspuren fest.
Dafür, daß zwischen Katherine U und dem Angeklagten kein einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, spricht eben den oben bereits genannten Umständen auch die Tatsache, daß der Angeklagte in seinem Bericht von der Tat, den er Aysel H2 gegenüber erstattet hat, davon sprach, daß er eine Anhalterin mitgenommen und nach einer Vergewaltigung getötet habe. Zweifel an der Richtigkeit der glaubhaften Aussage der Zeugin H2 bestehen nicht. Der Richtigkeit ihrer Aussage sowie ihres Inhaltes steht auch nicht die Version des Tathergangs entgegen, die der Angeklagte der Zeugin D erzählte. In dieser Version fehlt die Einräumung eines – aufgrund des DNA-Abgleiches objektiv feststehenden – sexuellen Kontaktes zwischen dem Angeklagten und Katherine U völlig.
Des Weiteren ist die Tat einer Vergewaltigung auch durch die am selben Tag erfolgte Trennung der Zeugin H2 von dem Angeklagten motiviert, der insoweit selbst eingeräumt hat, deswegen voller Haß gewesen zu sein. Insoweit ist es psychologisch stimmig und naheliegend, daß sich dieser Haß in einer Vergewaltigung und der anschließenden zu Verdeckung dieser Tat begangenen Tötung einer Frau entladen hat. Dafür spricht zudem, daß die Tat mit dem Persönlichkeitsbild des Angeklagten und seinem Werdegang übereinstimmt. Der Angeklagte hatte bereits vor der Tat zum Nachteil von Katherine U Gewalt und Vergewaltigungsphantasien, die er bereits im Jahre 1993 auf ähnliche Weise an einer litauischen Anhalterin zu verwirklichen suchte. Darüber hinaus spricht auch der Umstand, daß der Angeklagte in seiner ansonsten insoweit nicht glaubhaften Einlassung davon spricht, Katherine U habe ihm mit einer Anzeige wegen Vergewaltigung gedroht, dafür, daß tatsächlich eine Vergewaltigung stattgefunden hat. Es ist ein Wesensmerkmal der Persönlichkeit des zu pseudologistischen Tendenzen neigenden Angeklagten, daß er geschickt eine unwahre Geschichte um einen wahren Tatsachenkern zu spinnen versteht. Die Kammer ist hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der übrigen dargelegten Indizien und Beweisumstände davon überzeugt, daß der wahre Kern des von dem Angeklagten geschilderten Tathergangs eine vorangegangene Vergewaltigung von Katherine U war.
d.)
Die Tatsache, daß die Vergewaltigung von Katherine U ohne den Einsatz körperlicher Gewalt, sondern durch die Bedrohung mit der Schußwaffe des Angeklagten erfolgte, ergibt sich darauf, daß, wie der Obduzent der Leiche Katherine Us, Dr. W2, ausgeführt hat, diese keine Abwehrverletzungen aufgewiesen hat. Alle Verletzungen der Leiche seien ihr erst postmortal zugefügt worden. Im übrigen spricht für eine Erzwingung des Geschlechtsverkehrs ohne unmittelbare körperliche Gewalteinwirkung auch das Persönlichkeitsbild des Angeklagten, der – wie die Zeuginnen Aysel H2 und Damar F bekundet haben und wie auch durch seine sämtlichen Taten, die er erst beging, während seine Opfer sämtlich hilflos waren, belegt wird – jeglicher körperlicher Auseinandersetzung aus dem Wege ging.
e.)
Hinsichtlich der Feststellungen zum Hergang der Beseitigung und Verstümmelung der Leiche Katherine U sowie der Beseitigung ihrer Habseligkeiten, ist die Kammer vollumfänglich den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten gefolgt. Abgesehen davon, daß der Angeklagte bei Schilderung dieser Modalitäten keinen Grund mehr gehabt hat, die Unwahrheit zu sagen, ist seine Darstellung in Teilen auch durch die objektiven Befunde, insbesondere an der Leiche, bestätigt worden. So stimmen seine Angaben zu den Verstümmelungen der Leiche mit den Befunden des Sachverständigen Dr. W2, der die Leiche obduziert hat, vollständig überein. Die abgetrennten Hände sowie der Kopf konnten ebensowenig wie das persönliche Eigentum der Katherine U aufgefunden werden, was die Angaben des Angeklagten zu deren Beseitigung insgesamt glaubhaft erscheinen läßt.
f.)
Die Feststellungen zum Tötungsvorsatz und der damit einhergehenden Verdeckungs-absicht hat die Kammer aufgrund der Tatumstände und des Vorlebens des Angeklagten gefolgert.
Ausgangspunkt war auch hier zunächst die Einlassung des Angeklagten, er habe Katherine U getötet, weil diese ihn wegen der – angeblich von ihn nicht begangenen -Vergewaltigung habe anzeigen wollen. Er habe verhindern wollen, daß er wegen dieser ihm vorgeworfenen Straftat belangt werde. Insoweit geht die Kammer davon aus, daß die Einlassung des Angeklagten, jedenfalls soweit er darin die Motivation für die Tötung angibt, einen wahren Kern enthält. Dafür spricht auch, daß der Angeklagte bei sämtlichen von ihm begangenen Taten – angefangen bei den seit seiner Jugend verübten Diebstählen und Einbrüchen ein erhebliches Sicherungsdenken an den Tag gelegt hat. Auch dies legt nahe, daß er Katherine U getötet hat, um nicht als Täter der zuvor begangenen Vergewaltigung entlarvt zu werden. Ferner weist auch die im Jahre 1993 versuchte Tat an der litauischen Anhalterin auf seine Verdeckungsabsicht hin. Insoweit hat der Angeklagte eingeräumt, daß er bereits vor Ausführung der – im Versuch steckengebliebenen – Vergewaltigung an dieser Anhalterin die Absicht hatte, sie anschließen zu töten, um seine Entdeckung als Täter zu verhindern. Bei einer Gesamtschau all dieser Umstände bestehen keine vernünftigen Zweifel, daß der Angeklagte auch die Ermordung von Katherine U begangen hat, um nicht als Täter der vorangegangenen Vergewaltigung überführt und bestraft zu werden. Daß daneben möglicherweise für die Tötung noch andere Motive eine Rolle spielten, beeinträchtigt die Verdeckungsabsicht nicht.
Die Feststellungen hinsichtlich der Tötung von Svenja E beruhen weitestgehend auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten, die im wesentlichen durch die objektiven Befunde gestützt werden, sowie die Aussagen der übrigen hierzu vernommenen Zeugen Klaus M7 und Margot E.
Die Kammer ist dem Angeklagten lediglich in zwei marginalen Punkten nicht gefolgt, wobei es sich nicht ausschließbar um bloße Irrtümer des Angeklagten gehandelt hat.
Soweit der Angeklagte angegeben hat, er habe den Kopf von Svenja E am späteren Auffindeort der Leiche abgetrennt, wobei aus der Halsschlagader der seiner Ansicht nach noch lebenden Svenja E in erheblichen Mengen Blut hervorgesprudelt sei, ist dies widerlegt.
Der Auffindeort der Leiche war nicht der Platz, an dem der Angeklagte den Kopf abgetrennt hat. Der Sachverständige Dr. X5, der Obduzent der Leiche Svenja Es, hat dargelegt, daß der Körper und die Organe vollständig ausgeblutet gewesen seien. Dies belegt, daß der Körper in erheblichen Mengen Blut verloren haben muß. Wie der Zeuge KHK X6 bekundet hat, lag die Leiche zum Zeitpunkt der Auffindung zwar in einer Blutlache, die aber - auch wenn die Menge des verlorenen Blutes nicht genau geschätzt werden konnte, nach seinen beruflichen Erfahrungen in früheren Fällen bei weitem nicht die Ausmaße hatte, einen Blutverlust von mehreren Litern zu belegen.
Dies läßt einzig den Schluß zu, daß der Ort des Kopfabtrennens von dem Auffindeort verschieden sein muß.
Entgegen den Angaben des Angeklagten hat er die Abtrennung des Kopfes seines Opfers sowie die Schnitte in den Torso nicht allesamt mit einem glattschneidigen Cuttermesser vorgenommen, sondern mit einem sägezahnartigen Schneidewerkzeug. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. X5, von deren Richtigkeit sich die Kammer anhand der in Augenschein genommenen Obduktionsfotos überzeugen konnte, auf den deutlich sägezahnartige Schnittspuren erkennbar sind.
4.)
a.)
Die Feststellungen hinsichtlich des Kennenlernens von Gerlinde O und dem Angeklagten beruhen auf seinen insoweit glaubhaften und durch die Zeugin Ruth H bestätigten Angaben.
b.)
Die Tatsache, daß zwischen beiden ein inniges, vertrauensvolle Verhältnis herrschte, sie während nächtlicher Waldspaziergänge vertrauliche Gespräche führten und der Angeklagte Gerlinde O während eines dieser Gespräche anvertraute, daß er bis dahin zwei Frauen, Katherine U und Svenja E sowie eine Anzahl von Großtieren getötet hatte, beruht ebenfalls auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Angeklagten.
c.)
Die Feststellungen hinsichtlich der Tötung Gerlinde Os und der damit verbundenen Verdeckungsabsicht beruhen auf den Angaben der Zeugen Ruth H, Silke O, Herbert L6, Sascha O, Sven O, Berthold O, Christa L5, Edith M8, Heinz X2, den durch den Vernehmungsbeamten KHK S7 eingeführten Angaben der erkrankten Zeugin Ingeborg T3 sowie den hinsichtlich der Persönlichkeit des Angeklagten und der Gerlinde O bekannt gewordenen Umstände gezogen hat.
Abweichend von den hierzu getroffene Feststellungen hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen:
Am 07.04.1998 habe Gerlinde O ihn zu Hause in I1-F1 angerufen und ihn gebeten, sie am C1-er Hauptbahnhof abzuholen. Schon bei diesem Telefonat habe er gemerkt, daß sie sich völlig anders als sonst verhalten habe. Er sei daraufhin nach C1 gefahren und habe sie wunschgemäß abgeholt. Während der mehr als zweistündigen Fahrt zu seiner Wohnung in I1-F1 sei Gerlinde O, die sonst eher zur Geschwätzigkeit neigte, sehr wortkarg und ruhig gewesen und habe ein betrübtes Gesicht gehabt. Allerdings habe sie nicht erzählt, was sie bedrückte; sie habe lediglich erwähnt, daß sie Angst vor ihrem Ehemann habe. Ein ausführliches Gespräch habe er erst am Abend in seiner Wohnung mit Gerlinde O führen könne, nachdem seine Ehefrau ins Bett gegangen sei. Nachdem er eine zeitlang nachgebohrt habe, habe sie ihm mitgeteilt, daß es erneut einen unangenehmen Zwischenfall mit ihrem Ehemann gegeben habe, den sie ihm aber nicht geschildert habe. Im weiteren Verlauf des Gesprächs habe sie ihm sodann erzählt, daß sie beabsichtige, sich wegen ihrer zerrütteten Ehe umzubringen. Auch lasse es sie nicht los, was er ihr bezüglich der Ermordung von Katherine U und Svenja E erzählt habe. Allerdings habe sie insoweit auf seine Nachfrage, ob er sich stellen solle, ablehnend geantwortet; da seine Ehefrau und Alexandra, seine Tochter, ihn brauchten.
Anschließend habe er stundenlang erfolglos versucht, Gerlinde O von ihrem bereits fest gefaßten Suizidentschluß abzubringen. Allerdings habe er nicht daran gedacht, andere Personen, z. B seine Ehefrau oder eines der Kinder von Gerlinde O zu bitten, ihm zu helfen, ihr die Suizidabsichten auszureden. Nachdem Gerlinde O trotz seiner Bemühungen weiterhin auf der Durchführung ihrer Selbsttötung bestanden habe, habe er nachgegeben und ihr sogar auf ihren Wunsch hin versprochen, ihr zu helfen, worüber sie sehr erleichtert gewesen sei.
Nachdem sie sodann angefangen hätten, Pläne zu schmieden, wie die Selbsttötung Gerlinde Os am besten zu bewerkstelligen sei, habe sie ihn gefragt, was Erschießen für ein Tod sei. Nachdem er ihr daraufhin einen ballistischen Vortrag gehalten habe, seien sie dazu übergegangen, alle Details bis hin zur Leichenbeseitigung zu planen. Die Leichenbeseitigung sei deshalb erforderlich gewesen, da Gerlinde O mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas und auf ihre Kinder nicht wollte, daß publik würde, daß sie Selbstmord begangen habe. Sie hätten insoweit darauf gehofft, die Leute glauben zu machen, Gerlinde O hätte sich abgesetzt und halte sich an einen unbekannten Ort verborgen.
Auf ihre Frage, welche Art der Leichenbeseitigung die gründlichste sei, habe er die Zerteilung der Leiche und die Verfütterung an Wildschweine ins Gespräch gebracht. Nachdem Gerlinde O zunächst keinen Gefallen daran gefunden habe, als Schweine-futter zu enden, habe sie sich aber letztlich auch damit einverstanden erklärt.
Damit im Falle ihres Verschwindens kein Verdacht auf ihn, den Angeklagten, falle, seien sie übereingekommen, daß der Angeklagte sie zunächst nach C1 zu ihrer Schwester Ingeborg T3 fahre, damit sie dort gesehen werde.
Dies hätten sie am folgenden Tag auch wie geplant ausgeführt. Nachdem er sie in C1 bei ihrer Schwester abgesetzt hätte, sei er scheinbar wieder nach I1-F1 zurück-gefahren. In Wirklichkeit habe er aber verabredungsgemäß in der Nähe der Wohnung von Gerlinde O Schwester gewartet, bis Gerlinde O nach etwa 15 Minuten wieder zu ihm gestoßen sei. Anschließend seien sie gemeinsam zurück nach I7 gefahren, wo er sie zunächst an einer einsam gelegenen Jagdhütte in der Nähe von I1-F1 abgesetzt habe. Er sei dann allein nach Hause gefahren und habe sich nachts heimlich und von seiner Ehefrau unbemerkt aus dem Haus geschlichen und sich mit seinem Wagen zum vereinbarten Treffpunkt an der Jagdhütte begeben. In deren Nähe sei er ausgestiegen, wobei er seine selbstgebaute mit einem Schalldämpfer versehene Schußwaffe mitgenommen habe. Nachdem er Gerlinde O gefunden habe, habe er auf ihren Wunsch einen Schuß abgefeuert, um ihr zu zeigen, wie leise die Waffe sei. Anschließend habe sie von ihm die Pistole haben wollen, die sie sich anschließend mit der linken Hand – obwohl sie normalerweise Rechtshänderin gewesen sei – an den Kopf gehalten habe. Allerdings habe sie dabei die Waffe derart falsch gehalten, daß sie ihr Hirn unterschossen und sich dabei allenfalls verletzt, aber nicht getötet hätte. Er habe ihr daraufhin gezeigt, wo sie die Waffe ansetzen müßte, um den gewünschten Erfolg des sofortigen Todeseintritts zu erreichen. Sie habe ihm danach gesagt „Ich habe dich lieb“ und dann abgedrückt. Nachdem sich Gerlinde O selbst getötet habe, habe er stundenlang neben ihrer Leiche gesessen und über seine tote Freundin nachgedacht. Anschließend habe er die Leiche absprachegemäß beseitigt, indem er zunächst Kopf und Hände abgetrennt und provisorisch in der Nähe vergraben habe. Den Torso habe er mit Reisig abgedeckt und liegen lassen. Nachdem er sodann – die Nacht sei bereits fortgeschritten gewesen- nach Hause zurückgekehrt sei, damit seiner Ehefrau nichts auffiele, sei er in der folgenden Nacht wieder zurückgekehrt, um das Werk der Beseitigung der Leiche fortzusetzen. Zuerst habe er den Torso zerstückelt und mit seinem Auto abtransportiert und an mehreren ihm bekannten Stellen, an denen Wildschweine vorkämen, verteilt. Einige größere Stücke, wie das Becken und einen Teil des Rückgrats, habe er in die nahegelegene F4 geworfen; die Beine habe er vergraben und die Hände in dem Waldgebiet weggeworfen. Er habe jedoch keine Erinnerung mehr daran, was er mit dem Kopf gemacht habe.
Anschließend habe er den Rucksack von Gerlinde O mitgenommen, dessen Inhalt diese selbst schon in C1 in die Mülltonne ihrer Schwester geworfen habe, und ihn später aus dem fahrenden Auto weggeworfen. Obwohl er gesehen habe, daß sich in einer Seitentasche des Rucksacks der Bundespersonalausweis von Gerlinde O befunden habe, habe er ihn nicht herausgenommen. Eine Erklärung hierfür habe er jedoch nicht. Die Kleidung von Gerlinde O habe er ebenfalls mitgenommen und später an einem einsamen Rastplatz verbrannt.
Diese Einlassung zum Hergang der Tötung Gerlinde Os ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Danach steht fest, daß der Angeklagte Gerlinde O erschossen hat, damit diese ihn nicht wegen der von ihm früher begangenen Tötungsdelikte anzeigen konnte.
Nach dem Beweisergebnis ist sicher, daß Gerlinde O zu keiner Zeit ernsthafte Suizidabsichten hegte.
Die gut mit Gerlinde O bekannten Zeuginnen Ruth H, ihre Nichte, und Ingeborg T3, ihre Halbschwester, haben insoweit übereinstimmend ausgesagt, daß ihnen von Suizidabsichten nichts bekannt gewesen sei und sie, Gerlinde O, solche nie auch nur geäußert habe. Die Tochter der Gerlinde O, die Zeugin Silke O zeigte sich überzeugt, daß ihre Mutter einen Suizid ihren Kindern niemals angetan hätte. Dafür habe sie zu sehr an ihren Kindern gehangen und sich zudem viel zu sehr auf die bevorstehende Geburt ihres Enkelkindes gefreut. Auch ihr Bruder, Sven O hielt in seiner Vernehmung eine solche Tat seiner Mutter für ausgeschlossen. Ihr weiterer Sohn, Sascha O, gab an, daß seine Mutter einige Zeit zurückliegend zwar einmal vage von Selbstmord gesprochen habe; zugleich habe sie ihn auf seine Nachfrage aber sofort beruhigt, daß sie so etwas keinesfalls tun würde. Auch die Zeugin L5, eine Freundin der Verstorbenen, widersprach, daß Gerlinde O Hand an sich gelegt haben könnte. Sie wies darauf hin, daß Gerlinde O, als sie mit dieser am Tag vor ihrem Verschwinden telefoniert habe, keinen depressiven Eindruck gemacht habe; vielmehr habe sie sich mit Trennungsabsichten von ihrem Ehemann getragen; aus der Zeit davor wisse sie, daß ihre Freundin zudem „ganz verrückt“ nach ihrem zukünftigen Enkelkind gewesen sei. Allein der Zeuge X2 hat bekundet, daß Gerlinde O ihm und seiner Ehefrau gegenüber kurz vor ihrem Verschwinden geäußert habe, „es sei besser, wenn sie nicht mehr da sei“; allerdings erklärte der Zeuge zugleich, daß seiner Auffassung diese Äußerung nicht ernst gemeint gewesen, sondern lediglich so dahin gesagt worden sei. Er habe ebensowenig wie seine Ehefrau angenommen, daß ihre Freundin Gerlinde O ernstlich in Erwägung ziehen könne, sich etwas anzutun.
Außer diesen genannten Zeugenaussagen, die weder auf eine Selbsttötungsabsicht schließen lassen bzw. eine solche kategorisch ausschließen, liegen eine Vielzahl weiterer Umstände und Hinweise vor, die die Version des Angeklagten von einem Selbstmord Gerlinde Os ausgeschlossen erscheinen lassen.
Gerlinde O gehörte der Sekte der Zeugen Jehovas an, in deren Augen Selbstmord eine Todsünde darstellte. Auch wenn Gerlinde O ihrer Glaubensgemeinschaft in eher laxer Form anhing, war das Band doch fest genug, daß sie sich in der Vergangenheit trotz jahrelanger Demütigungen nicht von ihrem Ehemann getrennt hatte, was nach den Glaubensregeln der Zeugen Jehovas ebenfalls verboten war. Es ist nicht nachvollzieh-bar, daß sie nunmehr die in Augen der Sekte ungleich schwerere Todsünde eines Suizids auf sich nehmen sollte. Daneben ist auch nicht erklärlich, warum sie nunmehr, nachdem sie nahezu 15 Jahre ihre zerrüttete Ehe ertragen hatte, eine weitere – wenn auch empfindliche – Kränkung ihres Ehemannes zum Anlaß nehmen sollte, ihrem Leben ein Ende zu setzen. Dies gilt umsomehr, als sie gerade während der Monate vor ihrem Verschwinden wieder Lebensfreude gefunden hatte, weil sie sich – wie alle Zeugen übereinstimmend bekundet haben – unmäßig auf die Geburt ihres von ihrem Lieblingssohn Sven stammenden Enkelkindes freute. Zudem spricht auch der Umstand, daß die als sehr zuverlässig geltende Gerlinde O mit ihrem Sohn Sven und dessen Ehefrau bereits genau geplant hatte, inwieweit und in welcher Form sie sich um das Enkelkind zu kümmern beabsichtigte, um dessen Ehefrau die Beendigung ihrer Ausbildung und ihm selbst die gleichzeitige Ableistung des Zivildienstes zu ermöglichen. Auch der Umstand, daß sie sich nach Aussage des Zeugen X2 sorgte, ihr Enkelkind in ihrer zerrütteten Ehe großzuziehen, weist nicht auf einen plötzlichen Sinneswandel zu Suizidgedanken hin. Vielmehr war es so, daß Gerlinde O nunmehr beabsichtigte, mit Blick auf die befürchteten Erziehungsprobleme nunmehr unter Hintenanstellung ihrer religiös begründeten Skrupel ihren Ehemann zu verlassen. Dafür spricht zum einen die Aussage der Zeugin L5, der Gerlinde O mitgeteilt hatte, daß sie ihren Ehemann verlassen habe. Zum anderen spricht auch der Umstand, daß sie bei ihrem Weggang 1.200,-- DM von ihrem Bankkonto abgehoben hat, für ein Verlassen ihres Ehemanns und gegen angebliche Suizidabsichten. Hätte sie, wie es der Angeklagte behauptet, vorgehabt, sich umzubringen, wäre die Abhebung von 1.200,--- DM eines für ihre Verhältnisse großen Betrages, nicht erklärlich. Auch der Umstand, daß Gerlinde O am Tage ihres Auszugs die Zeugin L5 gebeten hatte, ihren Ehemann Berthold O hiervon zu unterrichten, und abends erneut anrief, um sich zu erkundigen, was er gesagt habe, widerspricht eindeutig der von dem Angeklagten behaupteten Suizidabsicht. Insoweit ist schon nicht erklärlich, welches Interesse Gerlinde O gehabt haben sollte, ihren Ehemann von ihrem Auszug benachrichtigen zu lassen; noch weniger erklärlich wäre dann aber, warum sie abends erneut angerufen hat, um sich nach dessen Reaktion zu erkundigen. Dies macht nur dann Sinn, wenn sie beabsichtigte, sich mit ihm zu einem späteren Zeitpunkt wegen der Trennungs-modalitäten zusammensetzen zu müssen. Allein aus diesem Grund war es für sie interessant zu erfahren, wie er auf ihren plötzlichen Weggang reagierte.
Auch der Umstand, daß Gerlinde O für den 10.04 und 12.04.1998, Karfreitag und Ostersonntag, mit ihren Kindern Silke und Sascha zum Essen verabredet war, spricht gegen etwaige Suizidabsichten. Insoweit hätte die als sehr zuverlässig bekannte Gerlinde O es nach Einschätzung ihrer Kinder niemals unterlassen, im Falle einer absehbaren Verhinderung, die Verabredung telefonisch – gegebenenfalls unter einem Vorwand – abzusagen.
Auch die sonstigen Umstände sprechen gegen die Absichten Gerlinde Os, einen Selbstmord zu begehen. Die Tatsache, daß sie einen Rucksack mit Kleidungsstücken bei sich führte, spricht ebenso wie die Tatsache, daß sie noch am Tag ihres Verschwindens Unterwäsche kaufte, dafür, daß sie beabsichtigte, einige Zeit ihrer Wohnung fernzubleiben. Hätte sie sich wirklich selbst töten wollen, hätte es dieser Vorbereitungen nicht bedurft. Ferner hätte Gerlinde O aufgrund des von der Kammer von ihr nach der Schilderung der ihr bekannten Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks niemals auf ein christliches Begräbnis verzichtet. Abgesehen von ihrer offensichtlich gewordenen traditionellen Einstellung und ihrer religiösen Überzeugung hätte sie schon allein mit Blick auf ihre Kinder, an denen sie sehr hing, auf einem normalen Begräbnis bestanden, geschweige denn, sich den Wildschweinen zum Fraß vorwerfen lassen. Aber selbst, wenn Gerlinde O sich selbst getötet hätte, ist auszuschließen, daß sie dies ohne Hinterlassung eines Abschiedsbriefes getan hätte. Auch wenn ihr daran gelegen gewesen sein sollte, einen etwaigen Selbstmord zu verschleiern, hätte es bei ihrer Persönlichkeit nahegelegen, daß sie ihren Kindern zumindest schriftlich hinterlassen hätte, daß sie beschlossen hätte, ein neues Leben anzufangen. Bei der Persönlichkeit Gerlinde Os ist jedoch nicht davon auszugehen, daß sie verschwunden wäre und ihre Kinder über ihr weiteres Schicksal völlig im
Ungewissen gelassen hätte.
Zudem ist die Einlassung des Angeklagten auch in sich widersprüchlich. Nicht erklärlich ist, warum er während des stundenlangen Gesprächs in der Nacht vom 07.04. auf den 08.04.1998 nicht daran gedacht haben will, sich der Hilfe seiner Ehefrau oder – gegebenenfalls telefonisch – der Kinder Gerlinde Os zu versichern, wenn er sie unbedingt von ihren Selbsttötungsabsichten abbringen wollte. Wenn er es alleine trotz seines angeblichen intensiven Bemühens nicht schaffte, hätte das Herbeirufen von Hilfe nicht nur nahegelegen, sondern sich geradezu aufgedrängt. Denn allein durch das Herbeirufen dritter Personen, hätte er ihre angebliche Absicht vereitelt, ihren Selbstmord als spurloses Verschwinden zu verschleiern.
Auch die von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung aufgestellte Behauptung, Gerlinde O habe sich auch deswegen zum Suizid entschlossen, weil sie befürchtete, an Krebs zu leiden, ist widerlegt. Laut dem in der Hauptverhandlung verlesenen Arztbericht des Chirurgen Dr. T10 aus C1, litt Gerlinde O lediglich unter einem sogenannten „Hühnerauge“ am Fuß, dessen Gewebe routinemäßig zur histologischen Untersuchung eingesandt worden war, um etwaige bösartige Neubildungen auszuschließen. Dies habe er der Patientin auch erklärt. Ein Ergebnis der Untersuchung lag zum Zeitpunkt des Verschwindens Gerlinde Os noch nicht vor. Der Heilungsverlauf des „Hühnerauges“ sei vollkommen problemlos verlaufen. Aufgrund dieses Befundes sowie des Ablaufs der Behandlung kann sicher ausgeschlossen werden, daß Gerlinde O befürchtete oder befürchten mußte, an einer Krebserkrankung zu leiden.
Ebenso ist seine Einlassung nicht stimmig, wenn er einerseits behauptet, Gerlinde O in Absprache mit ihr spurlos verschwinden zu lassen, andererseits aber nicht weit entfernt von dem Waldstück, in dem sie zu Tode gekommen war ihren Rucksack mitsamt dem Personalausweis, den er zudem in dem Rucksack gesehen haben will, wegwirft. Insoweit steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß er entgegen seinen Angaben den ansonsten geleerten, mithin keine Hinweise auf den Besitzer bietenden Rucksack in Unkenntnis der Tatsache weggeworfen hat, daß darin noch der Ausweis seines Opfers enthalten war.
Andererseits steht fest – wenn man wie die Kammer einen Selbstmord Gerlinde Os sicher ausschließt – daß der Angeklagte Gerlinde O getötet hat, um die Entdeckung der bis dahin begangenen Straftaten zu unterbinden und ungehindert die Durchführung der von ihm zum Zeitpunkt des Verschwindens von Gerlinde O bereits geplanten neuerlichen Tat durchführen zu können.
Auch insoweit hat der Angeklagte erneut geschickt eine unwahre Geschichte um einen wahren Tatsachenkern gesponnen. Für seine Täterschaft spricht zunächst, daß er nach seiner eigenen – insoweit zutreffenden - Einlassung bei der Tötung Gerlinde Os bei ihr war, wobei er seine Schußwaffe bei sich führte. Fakt ist auch, daß Gerlinde O mit dieser Waffe in den Kopf geschossen wurde. Dies hat sie allerdings nicht selbst getan, sondern ist von dem Angeklagten ausgeführt worden.
Die Tat des Angeklagten ist auch von der Motivationslage zwanglos nachzuvollziehen. Er mußte nämlich ernsthaft befürchten, daß Gerlinde O, spätestens nachdem er ihr von der Tötung eines Rindes Ende 1997 erzählt hatte, nicht mehr lange schweigen und ihn bei der Polizei anzeigen würde, sollte er sich nicht selber stellen oder andere, Gerlinde O überzeugende Maßnahmen ergreifen, seiner Veranlagung Herr zu werden und so weitere Taten zu verhindern. Da er dies nicht wollte, sondern im Gegenteil bereits die Begehung einer weiteren Tat – später begangen an Sandra B – plante, blieb ihm keine andere Möglichkeit, als Gerlinde O durch deren Ermordung aus dem Weg zu schaffen. Für die Richtigkeit dieser Überzeugung spricht zudem, daß sich durch alle von dem Angeklagten seit früher Jugend begangenen Taten bis hin zu den Mordtaten eine ausgeprägte Eigensicherungs- und Verdeckungstendenz erkennen läßt.
Auch die Art der vollständigen Beseitigung der Leiche spricht für die Tatbegehung durch H. Hier mußte er – anders als in den übrigen Fällen – dafür Sorge tragen, daß die Leiche seines Opfers restlos verschwand, um zum einen überhaupt ein Tötungsdelikt zu verschleiern und zum anderen gegebenenfalls jegliche auf ihn weisenden Spuren zu vernichten. Denn anders als bei den anderen Tötungsdelikten bestand zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer eine enge, vielen Leuten bekannte Beziehung, die ihn befürchten ließ, möglicherweise sehr schnell in den Kreis der Verdächtigen kommen zu lassen.
Die Täterschaft des Angeklagten wird auch nicht durchgreifend dadurch in Frage gestellt, daß er – entgegen seiner sonstigen Taten – hier eine Person getötet hat, zu der ihn eine enge persönliche, sogar freundschaftliche Beziehung verband. Gleichwohl wurde dieses nicht unerhebliche Hemmnis durch die Befürchtung des Angeklagten, Gerlinde O könne ihn anzeigen, überwunden. Insoweit war der Selbsterhaltungstrieb des Angeklagten größer als die ansonsten von ihm kaum zu überspringende Hemmschwelle der Tötung von zu ihm in persönlicher Beziehung stehenden Personen. Insoweit nimmt die Kammer dem Angeklagten ab, daß ihn die Ermordung Gerlinde Os schwer belastet hat. Seine geschilderte Betroffenheit nach ihrem angeblichen Suizid hält die Kammer für einen weiteren wahren Kern seiner ansonsten in wesentlichen Teilen unwahren Einlassung.
Gegen die Täterschaft des Angeklagten spricht auch nicht der Umstand, daß er die anderen drei von ihm begangenen Mordtaten freimütig eingeräumt hat, während er die Tat zum Nachteil Gerlinde Os hartnäckig bis zuletzt geleugnet hat. Bei der Motivation des hartnäckigen Leugnens gerade dieser Tat ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte hier erstmals eine Person getötet hat, die ihm vertraute und nahestand. Abgesehen von der von ihm über diese Tat empfundene Scham spielt zur Überzeugung der Kammer auch eine Rolle, daß er befürchten muß, den Kontakt zu seiner ehemaligen Ehefrau Ruth H und dem gemeinsamen Kind zu verlieren, wenn diese das Gefühl hätten, sich in seiner Gegenwart bei zusammentreffen unglücklicher Umstände gleichfalls in Gefahr zu befinden, obwohl sie in einer persönlichen Beziehung zu ihm stehen.
d.)
Hinsichtlich der zur Beseitigung der Leiche getroffenen Feststellungen ist die Kammer dagegen weitestgehend den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten gefolgt, der bezüglich dieser geschilderten Umstände keinerlei Grund hatte, die Unwahrheit zu sagen.
5.)
Die Feststellungen bezüglich der Tat zum Nachteil von Sandra B beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie den bestätigenden oder ergänzenden Angaben der Zeugen KHK T11, Diana Q1 sowie der Sachverständigen Dr. T12 und Dr. C10.
6. )
Die Feststellungen zu den Gewaltphantasien und den geplanten weiteren Taten beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie den Angaben der Zeugen KHK S8 (Sicherung des Personalcomputers des Angeklagten), KHK T11, KOK I18 sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Schriftstücken „Test X Speicherkapazitätstest“ sowie dem verlesenen Brief des Angeklagten an den Sachverständigen Dr. B1 vom 27.04.2000, der mit Beschluß der Kammer vom 08.05.2000 als Beweismittel beschlagnahmt worden war.
7.)
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf Folgendem:
a.)
Der Angeklagte ist durch den Sachverständigen Dr. B1 untersucht worden, der in der Hauptverhandlung mit Blick auf den geistig-seelischen Zustand des mit einem IQ von 119 überdurchschnittlich intelligenten Angeklagten ausgeführt hat, daß bei ihm weder Anzeichen einer hirnorganischen Beeinträchtigung, Anhaltspunkte für eine endogene Psychose oder einer exogenen dauerhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 21, 22 StGB vorlägen. Auch seien keine Anzeichen für eine körperliche Erkrankung vorhanden, die geeignet wären, die geistig-seelischen Funktionen des Angeklagten nachhaltig zu beeinträchtigen. Insbesondere beeinträchtigten weder der inhalatorische Butangasmißbrauch noch die bei dem Angeklagten periodisch auftretenden Kopfschmerzanfälle, bei denen es sich entweder um einen Cluster-Kopfschmerz oder wahrscheinlicher um eine Migräne accompagnee handele, die strafrechtliche Verantwortlichkeit in keiner Weise.
Der Sachverständige hat bei dem Angeklagten jedoch vor dem Hintergrund seiner biographischen Entwicklung eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne einer progredienten sadistischen Perversion vor dem Hintergrund einer Borderlinestörung diagnostiziert, die geeignet ist, die Steuerungsfähigkeit bei erhalten gebliebener Unrechtseinsichtsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich zu vermindern, soweit die begangenen Taten mit der seelischen Erkrankung des Angeklagten im Zusammenhang stehen und durch sie determiniert wurden. Völlige Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ist dagegen nach den Erläuterungen des Sachverständigen auch bei den krankheitsbedingten Taten sicher auszuschließen.
b.)
Im einzelnen ergibt sich aus dem mündlich erstatteten Gutachten des Sachverständigen folgendes Bild:
Bei dem in pathogenem Milieu – Vater Alkoholiker, baldige Trennung seiner Eltern – aufgewachsenen Angeklagten, dessen frühe Kindheit durch seine Großmutter sowie den älteren und dominanten Bruder mitgeprägt worden ist, ist die Mutter – Kind-beziehung von wesentlicher Bedeutung, die aus der Sicht des Angeklagten – durch massive Kränkungs- und Demütigungserlebnisse gekennzeichnet war.
Konstellative Faktoren hierfür waren der als tiefgehende Kränkung empfundene Abbruch des Gymnasialbesuchs, die Bevorzugung des Bruders, die von der Mutter geduldete schlechte Behandlung durch den Stiefvater Klaus C, die unbewußte Rivalität zwischen ihm und C um die Mutter sowie das Gefühl, daß diese ihn wegen ihres Lebenspartners verraten habe. Belegt wird diese häusliche Drucksituation durch die sich entwickelnden pseudologistischen Tendenzen, sein Bettnässen und den angegebenen Diebstahlshandlungen.
Haben schon die geschilderten Erlebnisse den normalen Ödipuskomplex zwischen (Stief-)Vater und Sohn zu einer Überspitzung geführt, wurde dieser Konflikt durch hinzutretende traumatische Erlebnisse – das Töten des Meerschweinchens, die Behandlung durch die Nachbarskinder – noch verstärkt.
Hinzu kam als für die Phantasie richtungslenkendes Faszinosum der starke Eindruck des Videofilms mit dem Titel „New York-Ripper“, den der Angeklagte im Alter von etwa acht oder neun Jahren gesehen hatte und in dem nach seiner Erinnerung an „Frauen herumgeschnitten“ und Ermordungen von Frauen gezeigt wurden.
Dazu treten eine sich frühzeitig manifestierende Kontaktstörung und abnorme Rückzugstendenzen, so daß ein frühzeitiger Isolationsstatus (Einzelgängertum) für seine Lebensgestaltung kennzeichnend wurde. Diese schizoiden Wesensmerkmale bei der Nähe als bedrohlich erlebt wird, gehen einher mit einer narzißtischen Empfindlichkeit, die sich insbesondere in seinen exzentrischen Suizidversuchen beispielhaft zeigt. Als schwerwiegende Komplikation in der Pubertätsphase entwickelt sich vor dem Hintergrund seiner extremen Schüchternheit und Kontaktschwäche eine ausgeprägte Nekrophilie sowie Nekrosadismus, worauf noch einzugehen sein wird. Daneben verstärkt sich in dieser Phase die angelegte dissoziale Entwicklung durch die Begehung zahlreicher Eigentumsdelikte.
Unter Berücksichtigung dieser biographischen Daten und Entwicklungslinien läßt sich zusammenfassend – unter vorläufiger Außerachtlassung der Sexualssphäre - die Feststellung treffen, daß bei dem Angeklagten seit frühester Jugend stark wechselnde neurotische Symptome vor dem Hintergrund einer starken Selbstwertproblematik und Kontaktschwäche zur Ausbildung gekommen sind. Die beherrschenden Konfliktthemen liegen im Bereich der Selbstwertproblematik, der schizoid anmutenden Beziehungs-störung, dem Mangel an sozialer Kompetenz und dem konflikthaften Verhältnis zur Mutterfigur, wobei letzteres die gravierendsten Auswirkungen auf das Schicksal des Angeklagten gezeitigt hat.
Diese habituellen Persönlichkeitsvoraussetzungen haben zu einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten geführt, die sich bereits in früher Jugend manifestiert hat und die einer Borderline-Persönlichkeitsstörung entspricht. Allerdings ergibt sich aus dieser Störung allein für sich noch keine Einschränkung der straf-rechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten.
Daneben hat sich auf dem Boden dieser bei dem Angeklagten bestehenden Borderline-Persönlichkeitsstörung jedoch eine schwere sexuelle Fehlentwicklung eingestellt, bei der es sich um eine progressive Verlaufsform einer früh einsetzenden sadistischen Perversion handelt.
Maßgebliche Initialzündung hierfür war augenscheinlich der von dem Angeklagten im Alter von acht oder neun Jahren betrachtete Videofilm „New York-Ripper“, in welchem nach seiner Erinnerung an Frauen mit sexueller Motivation „herumgeschnitten“ und deren Ermordung gezeigt wurde. Der den Angeklagten faszinierende und aufwühlende Film wurde in der Folgezeit für seine sexualbezogene Phantasie richtungsweisend. Verstärkt wurde die sexualdestruktive Phantasie durch die Tötung des Meerschweinchens im Alter von etwa zehn Jahren, als er erstmals der Faszination des Fühlens und Betastens von Eingeweiden erlag, die wenig später in die Tötung und Verstümmelung von Kaninchen umschlug und mit Beginn der Pubertät zunehmend sexuell bestimmt wurde, bis er zunächst bei Tötung von Kaninchen und Betasten der Eingeweide masturbierte und später sich unmittelbar in den Eingeweiden von geöffneten, aber noch lebenden Kaninchen befriedigte. Bei diesen Handlungen ging es dem Angeklagten neben er sexuellen Befriedigung auch um ein Gefühl des Stolzes, des Schockierens („ich tat etwas, was andere, wenn sie es wüßten, schockiert hätte“) – und um die Inszenierung von Macht und Bemächtigung. Im weiteren Verlauf der sadistischen Entwicklung zeigen sich die Elemente des Schockierens und der Inszenierung von Macht und Bemächtigung in Verbindung mit dem Empfinden euphorischer Gefühle insbesondere an den im Alter von etwa 15 Jahren eintretenden nekrophilen und nekrosadistischen Handlungen, die in der ritualisierten Verstümmelung und Zurschaustellung von Leiche in Leichenhallen gipfeln.
Ab spätestens etwa 1993 entlud sich die Dynamik der bei dem Angeklagten bestehenden Destruktivität zudem auch in einer Vielzahl von sadistischen Handlungen und Verstümmelungen an Großtieren.
Etwa ab seinem sechzehnten Lebensjahr beschäftigte er sich in seiner Phantasie auch mit dem Quälen von Frauen, was er spätestens mit der Ermordung von Sandra B verwirklichte.
In der Folgezeit nehmen darüber hinaus die sadistischen Phantasmen nach den Worten des Sachverständigen „gigantomanische“ Ausmaße an, was beispielhaft sein – an einem Schaf bereits erprobter Plan belegt, einem Opfer eine Bombe in die Vagina einzuführen und diese zu zünden. Ferner haben sich diese auf Einzelpersonen gerichteten Pläne auch Größenwahnsinn – was Machtausübung und Aggressionsentfaltung angeht - hinsichtlich der gleichzeitigen Tötung vieler Menschen durch Bomben oder Gasvergiftungen hinzugesellt.
Die dargestellte progressive Verlaufsform der Entwicklung des Angeklagten ist ebenso wie die von dem Angeklagten vorgenommene Anonymisierung der Opfer, der Ausbau von Praktiken und Raffinement der Vorgehensweisen, das ihn beherrschende Element von Gewaltphantasien, die Zunahme der Aggressionsausmaße sowie Ritualisierung der Handlungen typisch für eine krankheitswertige schwere sadistische Perversion, die vorliegend durch frühe Traumatisierungen ausgelöst worden ist.
Die bei dem Angeklagten auf dem Boden einer Borderline-Persönlichkeitsstörung vorliegende sadistische Perversion stellt eine andere schwere seelische Abartigkeit im forensischen Sinne dar.
Aufgrund der Schwere und Art dieser Abnormität ist daher bei Zugrundelegung forensisch-psychiatrischer Beurteilungskriterien dem Angeklagten eine erhebliche Einschränkung der willentlichen Steuerungsfähigkeiten im Sinne des § 21 StGB bei erhaltener Unrechts-einsichtsfähigkeit zu konstatieren. Völlige Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ist dagegen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sicher auszuschließen.
Verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB liegt allerdings nicht generell, sondern nur dann vor, wenn die von dem Angeklagten begangenen Taten durch die bei ihm vorherrschende psychische Erkrankung motiviert und bedingt worden sind.
Die Kammer ist den überzeugenden und einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen, der ihr aus einer Vielzahl früherer Verfahren als befähigter Gutachter bekannt ist, auch aufgrund eigener Würdigung vollumfänglich gefolgt.
C.)
Hinsichtlich der einzelnen Taten hat der Sachverständige Dr. B1 hinsichtlich der Frage der jeweiligen Schuldfähigkeit des Angeklagten folgendes dargelegt:
aa.) Die Tat zum Nachteil Katherine U
In diesem Fall hat der Angeklagte voll schuldfähig gehandelt, verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB liegt nicht vor.
Ausgangspunkt ist, daß bei der Tötung von Katherine U eindeutig die Verdeckung der vorangegangenen Vergewaltigung im Vordergrund stand, die Tat als solche also nicht auf der sadistischen Perversion des Angeklagten beruhte. Auch die vorangegangene Vergewaltigung hatte ihren Ursprung in erster Linie nicht in der psychischen Erkrankung des Angeklagten, sondern beruhte auf dem Verlangen, sich für die ihm von Aysel H2 zugefügte Demütigung zu rächen.
Ebenso rechtfertigt die Tatsache der späteren Verstümmelungen der Leiche keine andere Beurteilung. Denn diese sind erst – mit deutlicher Zäsur – nach der Tötung von Katherine U gelegentlich der Tat vorgenommen worden, stellten für diese jedoch keinen bestimmenden Faktor dar.
bb.) Die Tat zum Nachteil von Svenja E
In diesem Fall ist eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB des Angeklagten zu bejahen, da die Ermordung Svenja Es eindeutig sexuell motiviert war, dem Angeklagten Lustgewinn verschaffte und die Verstümmelungen ritualisierten Charakter aufwiesen.
cc.) Die Tat zum Nachteil Gerlinde Os
Hier liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine sexuell motivierte Tat vor. Dieses Tötungsdelikt hat der Angeklagte allein deshalb begangen, um sein Opfer davon abzuhalten, ihn wegen seiner früheren Tötungsdelikte bei der Polizei anzuzeigen.
dd.) Die Tat zum Nachteil Sandra B
Auch hier war – wie im Falle Svenja E – die Perversionsbildung bei dem Angeklagten individuelle Tatvoraussetzung, so daß die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon ausgeht, daß der Angeklagte die Tat unter erheblicher Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit also im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte die Tat über einen mehrmonatigen Zeitraum minutiös geplant hat und in der Lage war, sie bis zum Abschluß seiner Tatvorbereitungen auszuschieben. Ausschlaggebend für die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit ist, daß er während der gesamten Tatvorbereitung von seinen auf dem Boden seiner sadistischen Perversion entstandenen Gewaltphantasien beherrscht war und bereits die Vorstellung der zu begehenden Tat ihm als Ventil für seinen sexuell bedingten Aggressionsstau diente.
Auch hinsichtlich der Beurteilungen der einzelnen Taten ist die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. B1 aufgrund eigener Würdigung gefolgt.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte folgender Straftaten schuldig gemacht:
1.) Die Tat zum Nachteil Katherine U
In diesem Fall hat sich der Angeklagte zunächst einer Vergewaltigung nach § 177Abs. 1 StGB a. F. strafbar gemacht, indem er Katherine U unter Vorhalt seiner Schußwaffe zwang, außerehelichen Beischlaf zu dulden.
Des weiteren hat er an ihr einen Mord gemäß § 211 StGB mit dem Mordmerkmal „Verdeckungsabsicht“ begangen, indem er sein Opfer getötet hat, um wegen der vorangegangenen Vergewaltigung nicht belangt zu werden Dabei kommt es für die Bejahung dieses Mordmerkmals nicht darauf an, ob der Angeklagte von vornherein vor hatte, sein Opfer nach der Vergewaltigung zu töten, oder ob ihm dieser Gedanke gegebenenfalls erst später spontan gekommen ist, als ihm Katherine U möglicherweise mit einer Anzeige drohte. Auch in letzterem Fall läge das Mordmerkmal vor. Dem Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht steht weder jähe Eingebung entgegen noch setzt dieses Mordmerkmal Planung und Vorbedacht voraus (BGHSt 35, 116 unter Aufgabe von BGH St 27, 346).
Die Taten der Vergewaltigung und des Mordes stehen aufgrund ihres engen örtlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs in Tateinheit gemäß § 52 StGB.
2. Die Tat zum Nachteil Svenja E
Hier hat sich der Angeklagte ebenfalls des Mordes nach § 211 StGB, allerdings mit den Mordmerkmalen „zur Befriedigung des Geschlechtstriebes“ und „Heimtücke“ strafbar gemacht.
Zum einen hat er die Tat begangen, um sich geschlechtlich zu befriedigen – was sich signifikant daran gezeigt hat, daß er erst nach Fassung des Tötungsentschlusses in der Lage war, mit seinem Opfer den Geschlechtsverkehr auszuüben – wobei es weder darauf ankommt, ob die Befriedigung bei dem Tötungsakt, nach der Tötung oder überhaupt eintritt.
Zum anderen hat der Angeklagte unter bewußter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit seines sich keines Angriffes versehenden Opfers heimtückisch getötet, indem er es während des Geschlechtsaktes von hinten in den Hinterkopf schoß.
Dem bewußten Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit durch den Angeklagten steht nicht entgegen, daß dieser die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB gegangen hat. Verminderte Schuldfähigkeit hindert das bewußte Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit jedenfalls dann nicht, wenn die Umstände, die zur verminderten Schulfähig-keit führen, den Täter nicht daran hindern, die Vorstellung über die Arg- und Wehrlosigkeit in sein Bewußtsein aufzunehmen. Es reicht dabei aus, daß der Täter sich die Bedeutung der Lage seines Opfers vergegenwärtigt. Daß dies der Fall war, erweist sich dadurch, daß der Angeklagte bei Spannen des Hahns seiner Waffe hustete, um das Spanngeräusch zu übertönen. Dieser Umstand belegt, daß er in diesem Augenblick wußte, daß sich sein Opfer keines Angriffes versah und wehrlos war; durch das von ihm verursachte Geräusch wollte er sicherstellen, daß dies auch so blieb.
4.) Die Tat zum Nachteil Gerlinde O
Auch in diesem Fall hat sich der Angeklagte eines Mordes nach § 211 StGB mit dem Mordmerkmal „Verdeckungsabsicht“ strafbar gemacht, da er die Tat beging, um zu verhindern, daß Gerlinde O, der er von seinen früheren Taten erzählt hatte, ihn bei der Polizei anzeigt.
5.) Die Tat zum Nachteil Sandra B
Hier hat sich der Angeklagte ebenfalls des Mordes nach § 211 StGB strafbar gemacht, wobei er die Mordmerkmale „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“ und der „Heimtücke“ verwirklicht hat.
Dem Mordmerkmal zur Befriedigung des Geschlechtstriebs steht nicht entgegen, daß bei der Tat zum Nachteil von Sandra B aus der Sicht des Angeklagten das Quälen im Vordergrund stand. Dieser Umstand schließt das Mordmerkmal „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“ nicht aus, da dem Angeklagten das Quälen seines Opfers erst vor dem Hintergrund der beabsichtigten späteren Tötung den entsprechenden Lustgewinn verschaffte.
Ferner hat er die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers zur Tötung ausgenutzt. Dabei ist für den Zeitpunkt der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auf die Lage zu Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffes abzustellen. Der Angeklagte hatte sich bereits zur Ermordung von Sandra B entschlossen, als er sie in seinen Wagen lockte, wo er sie später – immer noch unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit – durch Fesselung in eine völlig hilflose Lage brachte.
Hinsichtlich der Frage, ob die zur Tatzeit bei dem Angeklagten vorliegende verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB das bewußte Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit hindert, wird auf die entsprechenden Ausführungen im Falle Svenja E Bezug genommen, die sinngemäß auch hier gelten.
Die Kammer hat dagegen davon abgesehen, auch die Mordmerkmale „Mordlust“ und „grausam“ zu bejahen, da insoweit nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte aufgrund der bei ihm krankheitsbedingt verminderten Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage war, die objektiven Umstände dieser Mordmerkmale in sein Bewußtsein aufzunehmen.
5.)
Die Taten zu 1.) bis 4.) stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB.
V.
Zur Strafzumessung gilt folgendes:
1.)
Im Fall Katherine U war die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem Strafgesetz zu entnehmen, das die schwerste Strafe androht, hier also dem § 211 StGB.
Insoweit kam vorliegend nur die Verhängung einer
lebenslangen Freiheitsstrafe
in Betracht.
2.)
Auch bei der Tat zum Nachteil Svenja E ist die Strafe dem § 211 StGB zu entnehmen, so daß grundsätzlich auch hier eine lebenslange Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe in Betracht kommt.
Die Kammer hat allerdings im Hinblick auf die bei dem Angeklagten zur Tatzeit vorliegende verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB den Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert, so daß der Kammer ein Strafrahmen von 3 Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung stand.
Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten zunächst sein rückhaltloses Geständnis berücksichtigt, wobei dies besonders schwer wiegt, da ohne dieses Geständnis die Tat dem Angeklagten nur schwer nachzuweisen gewesen wäre. Daneben hat die Kammer auch die in dem Geständnis zum Ausdruck kommende Reue des Angeklagten über seine Tat strafmildernd berücksichtigt, sowie die in der Hauptverhandlung zu Tage getretene Einsicht in das von ihm begangene Unrecht. Ebenso fiel zu seinen Gunsten ins Gewicht, daß er bis auf Bagatellstraftaten nicht vorbestraft ist, wenn der Umstand auch dadurch relativiert wird, daß der Angeklagte in der Hauptver-handlung pauschal die Begehung mehrerer hundert Einbrüche eingeräumt hat. Ferner spricht für ihn, daß er in beruflicher und familiärer Hinsicht ein sozial integriertes Leben geführt hat und die Tat spontan ohne vorherige Planung nach einer kränkenden Bemerkung beging. Ebenso war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe die Maßregel der Unterbringung gemäß § 63 StGB Anwendung findet, so daß der Angeklagte insoweit eine längere Strafvollstreckung zu erwarten hat. Der Strafmilderungsgesichtspunkt der Voraussetzungen des § 21StGB fällt zugunsten des Angeklagten dagegen nur noch geringfügig ins Gewicht, da dieser bereits zur Strafrahmenverschiebung herangezogen worden ist.
Zu seinen Lasten war dagegen zu berücksichtigen, daß er bei Tatausführung zwei Mordmerkmale verwirklicht hat.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung aller Strafzumessungserwägungen des § 46 StGB hält die Kammer daher für die Tat zum Nachteil von Svenja E eine Freiheitsstrafe von
elf Jahren
für angemessen, aber auch ausreichend, um allen Strafzwecken Genüge zu tun.
3.)
Hinsichtlich der Tat zum Nachteil Gerlinde O ist die Strafe dem § 211 StGB zu entnehmen, der als einzig in Betracht kommende Strafe
lebenslange Freiheitsstrafe
vorsieht.
4.)
Auch hinsichtlich der Strafe für die Tat zum Nachteil Sandra B hat die Kammer die absolute Strafandrohung des § 211 StGB mit Blick auf die bei Tatbegehung vorliegende verminderte Schuldfähigkeit nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so daß auch hier ein Strafrahmen von drei Jahren bis 15 Jahren zur Verfügung stand.
Hier hat die Kammer ebenso – wie im Fall zum Nachteil Svenja Es – zu Gunsten des Angeklagten sein auch hier schwerwiegendes Geständnis, die gezeigte Reue und Einsicht, seine nur geringfügigen Vorstrafen, seine soziale Integration sowie auch den Umstand berücksichtigt, daß neben der Strafe die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet worden ist.
Zu Lasten des Angeklagten war dagegen auch hier zu berücksichtigen, daß er zwei Mordmerkmale verwirklicht hat sowie die Tatsache, daß es sich bei dieser Tat nicht um eine spontan ausgeführte, sondern über Monate hinweg minutiös geplante Straftat gehandelt hat. Ferner konnte nicht die brutale Ausführungsart der Tat unberücksichtigt bleiben, die dem Opfer über einen langen Zeitraum erhebliche physische und psychische Qualen verursacht hat.
Die Kammer hält daher innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens eine an dessen oberen Rand angesiedelte Freiheitsstrafe von
14 Jahren
für angemessen und erforderlich.
5.)
Aus diesen Einzelfreiheitsstrafen war gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 StGB eine
lebenslange Freiheitsstrafe
gegen den Angeklagten zu verhängen.
6.)
Daneben war auf die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten zu erkennen,
§§ 57 a, 57 b StGB.
Die Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ergibt, daß seine Schuld deutlich das Maß übersteigt, das zur Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe erforderlich ist.
So fallen zu Gunsten des Angeklagten zwar die bereits bei der Strafzumessung hinsichtlich der Taten zum Nachteil Svenja E und Sandra B aufgeführten für ihn sprechenden Umstände ins Gewicht, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, daß gegen ihn zudem die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verhängt worden ist. Daneben war bei der Gesamtabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß er zwei der vier Taten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
Diese für den Angeklagten sprechenden Umstände werden aber durch die zu seinen Lasten ins Gewicht fallenden Umstände deutlich überwogen.
Der Angeklagte hat insgesamt vier Mordtaten begangen, wobei er bei zwei der Taten voll schuldfähig war. In den Fällen zum Nachteil von Svenja E und Sandra B hat er zudem jeweils zwei Mordmerkmale verwirklicht. Im Fall Sandra B konnten darüber hinaus die besonderen Begleitumstände der Tat, lange Vorausplanung sowie langanhaltendes physisches und psychisches Quälen seines Opfers nicht außer Betracht bleiben. Des weiteren hat der Angeklagte im Mordfall Katherine U, wo er lediglich ein Mordmerkmal verwirklicht hat, zudem zwei Straftatbestände verwirklicht, indem er tateinheitlich eine Vergewaltigung begangen hat.
VI.
Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus erfolgt gemäß § 63 StGB.
Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Maßregel liegen vor. Der Angeklagte hat zwei der hier abgeurteilten Taten jeweils im Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21StGB begangen. Die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und der von ihm begangenen Taten ergibt, daß von ihm infolge seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Der Sachverständige Dr. B1 hat überzeugend ausgeführt, daß bei dem Angeklagten aufgrund der bei ihm vorliegenden fortschreitenden schweren sadistischen Perversion von einer extrem hohen Wiederholungsgefahr auszugehen sei.
Die besonders Hochgradigkeit des Rückfallrisikos und des damit von dem Angeklagten ausgehenden Gefährdungspotentials begründe sich zum einen durch die Schwere der Persönlichkeitsstörung, durch das Ausmaß der Determiniertheit seiner sexuellen Devitation sowie durch die Intensität seiner Paraphilie. Überdies ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Begehung sexualdelinquenter Handlungen bei dem Angeklagten wesentlich von Lebens- oder Persönlichkeitskrisen abhänge; vielmehr ergebe sich in dieser Hinsicht eher das Bild der Unabhängigkeit von solchen Auslösesituationen. Da sich an den habituellen Persönlichkeitsvoraussetzungen nichts geändert habe, seien auch künftig mit höchster Wahrscheinlichkeit von ihm weitere gleichartige Taten zu erwarten.
Dies gelte umso mehr, weil der Angeklagte auch nach Begehung der abgeurteilten Taten nach wie vor sadistisch-destruktive Phantasien entwickelt hat und weiter entwickelt, und diese insbesondere in der Begegnung mit weiblichen Personen ausgelöst werden.
Die Kammer schließt sich auch insoweit aufgrund eigener Würdigung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Insbesondere die Vielzahl der in der Vergangenheit begangenen sexuell bedingten Taten - sei es an Tieren oder Frauen – und der dabei zu Tage getretene, immer kürzer werdende Abstand zwischen den einzelnen Delikten, belegen vor dem Hintergrund seiner weiterbestehenden und eskalierenden Gewaltphantasien, daß die sadistische Perversion des Angeklagten im Fortschreiten begriffen ist und daher zu befürchten steht, daß er weitere für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten begehen wird.
VII.
Des weiteren war dem Angeklagten gemäß §§ 69, 69 a StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und gegen ihn eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu verhängen. Da der Angeklagte sämtliche von ihm begangenen Taten unter Zuhilfenahme eines Pkw begangen hat, hat er sich charakterlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Aufgrund der in den von ihm begangenen Taten zum Ausdruck kommenden besonderen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen hat die Kammer das Höchstmaß der zeitigen Sperrfrist für angemessen gehalten. Da sich derzeit nicht sicher feststellen läßt, ob die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen dauerhaft sein wird, hat die Kammer von der Verhängung einer lebenslangen Sperrfrist abgesehen.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
S L T
Ausgefertigt
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle