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Landgericht Duisburg·52 C 558/10·01.06.2010

Fristversäumnis nach §651g BGB: Klage auf Reisepreisminderung/Schadensersatz abgewiesen

ZivilrechtReiserechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Zahlungen aus einer Reise nach Kreta; das Landgericht wies die Klage ab. Zentrale Frage war die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 651g BGB. Die Ansprüche wären innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend zu machen; diese Frist wurde versäumt. Mängelanzeigen vor Ort oder durch nicht bevollmächtigte Dritte ersetzten die erforderliche Anspruchsanmeldung nicht.

Ausgang: Klage auf Zahlungen im Zusammenhang mit der Reise mangels fristgerechter Anspruchsanmeldung nach §651g Abs.1 BGB abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche aus §§ 651c–651f BGB können nach § 651g Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach vertraglicher Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

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Die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB gilt unabhängig von vor Ort erfolgten Mängelanzeigen gegenüber der örtlichen Reiseleitung; eine solche Mängelrüge ersetzt nicht die nach Beendigung oder gegenüber dem inländischen Veranstalter erforderliche Anspruchsanmeldung.

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Soweit bereits während der Reise eine Anspruchsanmeldung in Betracht kommt, muss diese eindeutig und vorbehaltslos Gewährleistungsansprüche gegen den Veranstalter geltend machen, sodass für den Veranstalter erkennbar ist, dass über eine Abhilfe vor Ort hinausgehende Ansprüche verfolgt werden.

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Eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt einen durchgreifenden Erfolg in der Hauptsache voraus; fehlt ein materieller Anspruch, besteht kein Erstattungsanspruch für Anwaltsgebühren.

Relevante Normen
§ 651d Abs. 1 BGB§ 638 Abs. 3 BGB§ 651g Abs. 1 BGB§ 651 c bis 651 f BGB§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO§ 511 Abs. 4 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar unzulässig, aber unbegründet.

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1.

5

Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlungen im Zusammenhang mit der bei der Beklagten gebuchten Reise nach Kreta/Griechenland.

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Dabei kann dahinstehen, inwiefern wegen einer Minderung des Reisepreises gemäß §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB oder wegen Schadensersatz gemäß § 651 f Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung eines Teils des Reisepreises in Betracht gekommen wäre, weil ein solcher bereits gemäß § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.

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Danach sind Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen; nach Ablauf der Frist kann der Reisende nur Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Auf die Erforderlichkeit einer Anspruchsanmeldung i.S.v. § 651 g BGB wurde der Kläger auch bereits in der prozessleitenden Verfügung hingewiesen.

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Der Kläger hat die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB versäumt. Da die Reise am 14.08.2009 beendet war, hätten Ansprüche bis zum 14.09.2009 geltend gemacht werden müssen; tatsächlich ist eine Anspruchsanmeldung unstreitig erst mit anwaltlichem Schreiben vom 22.10.2009 erfolgt. Umstände, aufgrund derer dieses Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen sein könnte, hat der Kläger bereits selbst nicht behauptet.

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Der Ansicht des Klägers, ein Anspruchsanmeldeschreiben nach Beendigung der Reise sei im vorliegenden Fall nicht erforderlich kann nicht gefolgt werden, denn eine Mängelrüge vor Ort gegenüber der örtlichen Reiseleitung genügt nicht zur Einhaltung der Frist gemäß § 651 g Abs. 1 BGB. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die Anspruchsanmeldung nach Beendigung der Reise zu erfolgen hat, mithin nicht bereits während der Reise. Hiermit gibt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass zwischen der Mängelrüge vor Ort und der Anspruchsanmeldung deutlich zu trennen ist (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl. [2005], Rn. 449).

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Aber auch wenn man in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof von der Möglichkeit einer Anspruchsanmeldung bereits während der Reise ausgeht, sind die entsprechenden Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn auch in diesem Fall ist eine strikte Trennung der Mängelanzeige und der Anspruchsanmeldung zu fordern. Der Reisende muss über die Mängelanzeige hinaus eindeutig und vorbehaltslos Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Es muss für den Reiseveranstalter eindeutig erkennbar sei, dass der Reisende über die Abhilfe vor Ort hinaus Gewährleistungsrechte geltend macht. Dies ist dem Vortrag des Klägers indes nicht zu entnehmen. Der Kläger trägt nicht vor, wann, wer, wem gegenüber im Einzelnen welche Gewährleistungsansprüche eindeutig geltend gemacht haben will.

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Darüber hinaus genügt jedenfalls eine Anspruchsanmeldung gegenüber der örtlichen Reiseleitung nicht den Anforderungen des § 651 g Abs. 1 BGB, denn Adressat der Anspruchsanmeldung ist der Reiseveranstalter im Inland (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl. [2005], Rn. 446 und 448). Zweck der Vorschrift ist es den Veranstalter im inländischen Organisationsbereich mitzuteilen, dass Mängel vorlagen und auf Grund derer Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Die Rüge bzw. Mängelanzeige gegenüber der örtlichen Reiseleitung hat hingegen den Zweck die Möglichkeit einer Abhilfe zu schaffen. Es handelt sich somit um zwei grundsätzlich voneinander zu unterscheidende Zwecke und Organisationsbereiche des Reiseveranstalters.

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Schließlich genügt auch die von dem Kläger behauptete Anspruchsanmeldung durch die Eltern des Klägers nicht, denn diese waren bereits nicht Vertragspartner der Beklagten. Die Anspruchsanmeldung hat indes von dem Vertragspartner, also dem Kläger, oder durch eine Bevollmächtigten zu erfolgen (vgl. Führich, Reiserecht, 5.Aufl. [2005], Rn. 452 ff). Dass die Eltern des Klägers hierzu bevollmächtigten waren und dies gegenüber der Beklagten offenkundig gemacht haben ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist auch diesbezüglich nicht substantiiert vorgetragen, wann, wer, wem gegenüber im Einzelnen welche Gewährleistungsansprüche eindeutig geltend gemacht haben will.

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2.

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In Ermangelung eines Anspruchs in der Hauptsache, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zu.

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II.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Anlass zur Zulassung der Berufung i.S. von § 511 Abs. 4 ZPO besteht nicht. Die Angelegenheit hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts.

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Streitwert: 329,40 Euro.