Aufhebung eines Haftbefehls wegen fehlender Erforderlichkeit der persönlichen Anwesenheit
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen Haftbefehl, den das Amtsgericht nach Ablehnung der Vertretungsbitte durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger erlassen hatte. Das Landgericht hob den Haftbefehl auf. Es betont, dass zwar nach § 236 StPO persönliches Erscheinen angeordnet werden kann, vor Erlass eines Haftbefehls jedoch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich ist. Bloße Möglichkeit späterer Einlassungen genügt nicht zur Rechtfertigung der Haftanordnung.
Ausgang: Beschwerde gegen Haftbefehl erfolgreich; Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO kann trotz der im Strafbefehlsverfahren bestehenden Vertretungsmöglichkeit ergehen, wenn das Gericht nach § 236 StPO das persönliche Erscheinen anordnet.
Vor Erlass eines Haftbefehls wegen Nichtbefolgung der Erscheinenspflicht ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen; das Gericht hat zu prüfen, ob die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten ohne Einbußen bei Wahrheitsfindung und gerechter Beurteilung durchgeführt werden kann.
Die bloße Möglichkeit, dass sich ein Angeklagter unter dem Eindruck der Verhandlung später noch äußern könnte, begründet nicht die Erforderlichkeit seiner persönlichen Anwesenheit in der Hauptverhandlung.
Ist ein vorbereiteter und schriftlich bevollmächtigter Verteidiger zur zuverlässigen Vertretung bereit und hat der Angeklagte eine persönliche Einlassung ausgeschlossen, spricht dies regelmäßig gegen die Erforderlichkeit der persönlichen Anwesenheit des Angeklagten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dinslaken, 3 Cs 785/19
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Haftbefehl des Amtsgerichts E vom xx.xx.xxxx, 3 Cs-143 Js 181/16-785/19, aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
1.Das Amtsgericht E erließ gegen den Beschwerdeführer und Angeklagten am xx.xx.xxxx einen Strafbefehl. Auf den fristgerechten Einspruch des Angeklagten bestimmte das Amtsgericht einen Hauptverhandlungstermin für den xx.xx.xxxx und ordnete das persönliche Erscheinen des Angeklagten an. Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx beantragte der Verteidiger des Angeklagten, diesen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Der Verteidiger sei umfassend in den Sachverhalt eingearbeitet, der Angeklagte würde in der Hauptverhandlung nur die Erklärung des Verteidigers bestätigen und sich nicht selbst äußern, auch nicht auf Nachfragen. Im Termin legte der Verteidiger eine schriftliche Vollmacht des Angeklagten vor, dass der Verteidiger ihn in seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung vertreten dürfte. Die Strafrichterin lehnte diesen Antrag in der Hauptverhandlung ab und erließ einen Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO. Der Verteidiger des Angeklagten legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
2.Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der nach § 230 Abs. 2 StPO erlassene Haftbefehl war rechtswidrig, er ist aufzuheben.
Dem Erlass des Haftbefehls nach dieser Vorschrift stand allerdings nicht entgegen, dass sich ein Angeklagter nach dem Einspruch gegen einen Strafbefehl gemäß § 411 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen kann. Denn die Strafrichterin hatte vorliegend das persönliche Erscheinen des Angeklagten gemäß § 236 StPO angeordnet. Diese Maßnahme und im Falle ihrer Nichtbefolgung die Verhängung angedrohter Zwangsmittel - Erlass eines Vorführungs- oder Haftbefehls - werden durch die im Strafbefehlsverfahren nach § 411 Abs. 2 StPO bestehende Möglichkeit der Vertretung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger nicht ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.02.1998, NStZ-RR 1998, 180; KG Berlin, Beschl. v. 01.03.2007, NJW 2007, 2345; KG Berlin, Beschl. v. 01.11.2001 - 4 Ws 168/01; KG Berlin, Beschl. v. 09.01.2002 - 5 Ws 3/02; jew. m. w. Nachw.).
Gleichwohl durfte die Strafrichterin im vorliegenden Fall aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht ohne Weiteres den Haftbefehl erlassen. Denn der Haftbefehl nach den §§ 230 Abs. 2, 236 StPO erfüllt im Strafbefehlsverfahren, dem die Verhaftung des Angeklagten strukturell fremd ist, nicht den Selbstzweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu ahnden. Er soll die Durchführung der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht und der gestalterischen Vorstellungen des Tatrichters sichern. Dabei muss das Gericht in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens auch diejenigen Umstände berücksichtigen, die der Zumutbarkeit des Erscheinens des Angeklagten entgegenstehen. Daher ist vor Erlass des Haftbefehls die Prüfung erforderlich, ob das Gericht die Hauptverhandlung trotz des Ungehorsams des Angeklagten gleichwohl ohne Einbußen bei der Wahrheitsfindung sowie der gerechten Beurteilung des Falls durchführen kann (vgl. KG Berlin, Beschl. vom 01.03.2007, NJW 2007, 2345).
Die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls lagen hier nicht vor. Der Angeklagte war durch einen entsprechend bevollmächtigten gut informierten Verteidiger in der Hauptverhandlung vertreten, der zu einer Verhandlung bereit war. Es ist ferner weder erkennbar noch von der Strafrichterin konkret dargelegt worden, dass die persönliche Anwesenheit des Angeklagten zur Sachaufklärung oder zur gerechten Beurteilung des Falls geboten war. Der Verteidiger hatte bereits vor der Hauptverhandlung mitgeteilt, dass sich der Angeklagte nicht selbst zur Sache äußern werde. Zwar liegt es nahe, dass der Angeklagte Angaben zu einem etwaigen bewussten Zusammenwirken mit Frau O bei Tatbegehung hätte machen können, zu einer persönlichen Einlassung war der Angeklagte aber ausdrücklich nicht bereit, sie war daher nicht zu erwarten.
Soweit das Amtsgericht darauf abstellt, es sei dennoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte unter dem Eindruck der Beweisaufnahme doch äußern wolle, ihm solle durch seine persönliche Anwesenheit die Möglichkeit gegeben werden, dies persönlich zu beurteilen, ist dies unerheblich. Die bloße Möglichkeit einer Meinungsänderung und späteren Einlassung des Angeklagten macht seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung zur Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich. Es lag in dem Verfahren in keiner Weise besonders nahe, dass es doch zu einer für die Sachverhaltsaufklärung relevanten persönlichen Einlassung des Angeklagten gekommen wäre.
Die Frage einer persönlichen Identifizierung des Angeklagten stellte sich in dem Verfahren nicht.
Auch zur gerechten Beurteilung des Falls ist die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hätte sich der vorbereitete Verteidiger erklären können, weitere Relevanz für eine etwaige Strafzumessung hätte die körperliche Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht gehabt.
Soweit das Amtsgericht ferner den Haftbefehl darauf stützt, der Schaden sei hoch und es sei eine Freiheitsstrafe beantragt worden, können diese Umstände zwar unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne von Bedeutung sein, besitzen jedoch keine Relevanz für die Erforderlichkeit des Haftbefehls, da - wie dargelegt - die persönliche Anwesenheit des Angeklagten zur Aufklärung des Sachverhalts nicht geboten ist.